Leitfaden. Grundlagen zur Errichtung einer Tagesbetreuung in der Pflichtschule
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- Reinhold Schuster
- vor 7 Jahren
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1 Leitfaden Grundlagen zur Errichtung einer Tagesbetreuung in der Pflichtschule Eine ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet sich dadurch, dass zusätzlich zum Unterricht ein Betreuungsteil geführt wird. Der Betreuungsteil besteht für die dort angemeldeten Schüler/innen aus Lernzeiten und Freizeitbetreuung, einschließlich der Mittagsverpflegung. Das tägliche Ende (von Montag bis Freitag) des Betreuungsteils wird innerhalb eines Rahmens von frühestens 16:00 Uhr und spätestens 18:00 festgelegt. A/ Bedarfserhebung und Information der Eltern Im Mai des laufenden Schuljahres wird eine Ersterhebung durch den Landesschulrat / die Abteilung Bildung vorgenommen. Diese erfolgt in jeder Tiroler Schule (gemeinsam mit dem Schulerhalter) als Bedarfserhebung der in Frage kommenden Schüler/innen. Hierfür wird ein Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt sowie eine Informationsbroschüre. Die Unterlagen finden sich auch auf der Homepage der Abteilung Bildung. Durch die Schulleitung 12a Abs. 1 SchUG: Die Anmeldung für den Betreuungsteil kann gleichzeitig mit der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteils jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule erfolgen sowie innerhalb einer von der Schulleitung festzusetzenden Frist. Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens eine Woche zu umfassen und einen Sonntag einzuschließen. Nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist. Grundschule: Bei der Schuleinschreibung ergeht die (offizielle) Erstinformation bzgl. schulischer Tagesbetreuung an die Eltern (das kann z.b. auch an einem Elternabend geschehen), und es erfolgt eine informelle und unverbindliche Bedarfserhebung mit ungefährer Kostenplanung, um eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten. Hauptschule/PTS: Die Basisinformation zur Tagesbetreuung haben die Erziehungsberechtigten bereits in der Grundschule erhalten. Für neu eintretende Schüler/innen in die Hauptschule ergeht die
2 Erstinformation bezüglich Tagesbetreuung an die Eltern, das kann z.b. an einem Elternabend erfolgen. Bedarfserhebung für bereits in der Schule befindliche Schüler/innen: Zugleich mit der Bedarfserhebung für neu eintretende Schüler/innen. B/ Struktur des Betreuungsteils Für die Organisation und Erstellung eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist die Schulleitung verantwortlich. Unterstützt wird sie dabei von der Schulaufsicht. Es gibt zwei Arten der Ganztagesschule: 1) Mit getrennter Abfolge: Angebot nur nach dem Unterricht klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend Montag bis Freitag bis mindestens Uhr Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr Gruppengröße: wenn sich 15 Schüler/innen (Ausnahmefall: 12 bei schulartenübergreifendem Angebot) angemeldet haben, ist jedenfalls eine Gruppe zu eröffnen freiwillig kann die Tagesbetreuung schon ab 7 Anmeldungen angeboten werden. 2) In verschränkter Abfolge: Angebot vor und nachmittags Unterrichtsteil (Pflichtgegenstände) mit Betreuungsteilen (GLZ, ILZ, FZB) vermischt jeweils eine ganze Klasse nimmt an der Betreuung teil 2/3 Beschluss beider Parteien (= Eltern, Lehrer/innen) notwendig Lernfelder und Projekte wechseln mit Erholungsphasen ab Aufteilung: von Montag bis Freitag möglich Die gegenstandsbezogene Lernzeit (GLZ) umfasst im Regelfall drei Wochenstunden (andere Aufteilung, siehe unten) wird von Lehrer/innen gehalten bestimmten Unterrichtsgegenständen zuzuordnen Inhalte: Festigung, Förderung und Sicherung des Unterrichtsertrages neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden Arbeitsaufträge an die Schüler/innen sind unerlässlich Hinführen zur ökonomischen Nutzung der Lernzeit auf vollständiges und eigenständiges Arbeiten ist Wert zu legen
3 Die individuelle Lernzeit (ILZ) umfasst vier Wochenstunden (halbwertig, andere Aufteilung, siehe unten) wird von Lehrer/innen (Jahresprämie von 180,- Euro pro gehaltener Stunde) und/oder von Erzieher/innen gehalten Inhalte: Erledigung von Hausübungen Wiederholung und Aneignung des Lehrstoffes Vorbereitung auf Prüfungen, Tests, Schularbeiten, Referate, usw. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrer/innen durch individuelle Lernunterstützung zu fördern und bei ihrer bzw. seiner Lernarbeit fachlich zu unterstützen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden: Lernzeiten Wochenstunden Gegenstandsbezogene LZ Individuelle LZ Um schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen, müssen im Schulforum zwei Drittel jeder Gruppe (Eltern- sowie Lehrervertreter/innen) anwesend sein und in jeder der Gruppen müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sein. Die Freizeitbetreuung (FZB) keine festgelegten Wochenstunden kann (freiwillig) von Lehrer/innen übernommen werden (Jahresprämie von 180,- Euro pro gehaltener Stunde) und/oder von Erzieher/innen bzw. Freizeitpädagogen/innen Inhalte: gelenkte Freizeitangebote wie: Werken und Basteln, Eislaufen, Sozialprojekte, Wandern, Kochen/Backen, Lese-Schreib-Werkstatt, Fotokurse, Theaterspiel, Tanz; ungelenkte Freizeit: freie Themenwahl Beaufsichtigung der Schüler/innen Zur Freizeit zählt auch die Mittagspause bzw. das Mittagessen
4 Das Mittagessen muss nicht unbedingt in der Schule zubereitet und eingenommen werden (Nutzung der örtlichen Gastronomie, andere öffentliche Einrichtungen ). Es ist daher nicht nötig, alle Schulen mit Küchen und/oder Speisesälen auszustatten. Der Besuch der Tagesbetreuung ist nur auf Grund einer Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten möglich ( 12a Abs.1 SchUG). Erfolgt die Anmeldung zur Tagesbetreuung nicht gleich bei der Schuleinschreibung, ist es denkbar, dass alle Erziehungsberechtigten (auch diejenigen, die zunächst nicht einen Bedarf angemeldet haben) mit einem Anmeldeformular rechtzeitig angeschrieben und gebeten werden, bis zu einem bestimmten Termin (z.b. Anmeldefrist zur Aufnahme in die Schule) dieses Formular abzugeben. Um rechtzeitig für das Schuljahr planen zu können, sollten die Eltern tatsächlich entscheiden, ob sie eine tageweise Anmeldung vornehmen wollen bzw. für welche Tage sie ihr Kind anmelden werden! Eine Abmeldung bei der getrennten Form ist während des Unterrichtsjahres normalerweise nur mit Semesterende möglich! Eine Abmeldung bei der verschränkten Form ist nur bei gleichzeitiger Abmeldung von der Schule (bzw. von der Klasse mit ganztägiger Betreuung). Ein kurzfristige Abmeldung vom Freizeitteil (tageweise) muss rechtzeitig erfolgen und nur mit entsprechender Begründung - ausnahmslos beim Schulleiter/Schulleiterin. C/ Aufgaben des Schulerhalters 1) Wie wird eine Schule formell zur Ganztagesschule? Antrag des Schulerhalters - 99 f Abs. 7 TSchOG 1991 Die Bestimmung einer Schule zur ganztägigen Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung das Kollegium des Landesschulrates und das Schulforum zu hören. Sobald sich bei Schulbeginn abzeichnet, dass eine schulische Tagesbetreuung eingeführt werden soll, hat der Schulerhalter vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres einen entsprechenden Antrag an das Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, zu richten. Die schulische Tagesbetreuung darf selbstverständlich parallel dazu bereits beginnen. Besteht schon eine Bewilligung für den Standort, bleibt diese trotz neuer Rechtslage seit dem weiter aufrecht. 2) Organisation Der Schulerhalter kann eine Schule (freiwillig) als ganztägige Schule bestimmen, wenn insgesamt sieben (an Sonderschulen drei) Schüler/innen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen. Der Schulerhalter hat eine Schule (verpflichtend) als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 15 (an Sonderschulen mindestens sieben) Schüler/innen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden.
5 Für wie viele Tage/Woche eine Tagesbetreuung erwünscht ist, ist sowohl bei freiwilliger als auch bei verpflichtender Einrichtung einer Tagesbetreuung nicht relevant. Verantwortlich für die Umsetzung der schulischen Nachmittagsbetreuung ist die Leiterin bzw. der Leiter der jeweiligen Pflichtschule (z. B. für Elternbefragung, Organisation und Qualitätssicherung, Erstellung eines pädagogisches Gesamtkonzept) 3) Die Bereitstellung des für die Freizeitbetreuung erforderlichen Personals Diesbezüglich werden vom Land, wenn möglich, Lehrer/innen zur Verfügung gestellt. Die dabei anfallenden Personalkosten werden dem Schulerhalter vom Land jährlich im Nachhinein somit erst nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres und nach Abzug der Förderung aus den 15a Mitteln des Bundes - vorgeschrieben. Sofern keine Lehrer/innen zur Übernahme von Freizeitstunden zur Verfügung stehen, hat der Schulerhalter für die Beistellung von Erzieher/innen oder Freizeitpädagogen/innen zu sorgen. Bei Fragen wie das Dienstverhältnis ausgestaltet sein muss, ist die Abteilung für Gemeindeangelegenheiten gerne behilflich. Der Schulerhalter hat hinsichtlich des Personalaufwands nur für die Stunden der Freizeitbetreuung aufzukommen, weil der Teil der Lernzeiten jedenfalls vom Land (Bund) finanziert wird. Nur für die Freizeitbetreuung werden daher vom Schulerhalter Betreuungsbeiträge an die Erziehungsberechtigten weiterverrechnet. Das Ausmaß der Wochenstunden der Freizeitbetreuung ergibt sich als Restgröße : Der Schulleiter teilt nach Erstellung des Stundenplans und Berücksichtigung der vorhandenen Anmeldungen mit, wie viele Stunden nach Abzug der Lernzeiten für die Betreuung bis zum Ende das Nachmittags als Freizeitbetreuungsstunden stattfinden müssen. 4) Die Vorschreibung der Kosten für die Freizeitbetreuung an die Unterhaltspflichtigen Zur Abdeckung des Aufwands, der dem Schulerhalter durch die (Personal-)kosten der Freizeitbetreuung entsteht, leisten die Unterhaltspflichtigen an den Schulerhalter während des Schuljahres monatliche Betreuungsbeiträge. Die Höhe der Betreuungsbeiträge und der Verpflegungskostenbeiträge hat der Schulerhalter zu Beginn des Schuljahres in einer Verordnung festzulegen. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen Nachmittagen besuchen, kann sich der Betreuungsbeitrag verringern soziale und/oder zeitliche Staffelungen sind dem Schulerhalter überlassen. Wird der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nicht länger besuchen. In Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles dürfen sie auch den Unterrichtsteil nicht länger besuchen, das heißt, sie sind nicht länger Schülerinnen oder Schüler dieser Schule.
6 5) Die Bereitstellung der Schulräumlichkeiten und erforderlichen Einrichtungen: Einrichtung des Schulgebäudes für Freizeitbetreuung und Einnahme der Verpflegung beziehungsweise organisatorische Vorkehrungen für eine Mittagsverpflegung außerhalb 6) Mittagsverpflegung Die Kosten der Verpflegung werden vom Schulerhalter durch Einhebung von Verpflegungsbeiträgen abgedeckt. Bei der Festsetzung der Betreuungsbeiträge dürfen höchstens kostendeckende Beiträge vorgesehen werden. Werden Lehrer/innen für die Freizeitbetreuung eingesetzt, kann eine Schätzung der dem Schulerhalter voraussichtlich für das Schuljahr jeweils entstehenden Kosten zu Schulbeginn beim Amt der Landesregierung, Abteilung Bildung, erfragt werden, sobald feststeht, wie viele Wochenstunden in der konkreten Schule im Rahmen der Freizeitbetreuung geleistet werden und welche Lehrer/innen im konkreten Fall in der Freizeitbetreuung voraussichtlich tätig sein werden. Die für die Kosten ausschlaggebende Anzahl der anfallenden Freizeit-Wochenstunden ist von folgenden Faktoren abhängig: Anzahl der Wochentage, an denen im Betreuungsteil die vorgesehene Mindestgruppenzahl von 7 Schüler/innen angemeldet ist; tägliche Dauer des Betreuungsteils (bis mindestens 16:00); ob an bestimmten Wochentagen aufgrund der angemeldeten Schülerzahl eine Gruppenteilung und daher der Einsatz einer zweiten Lehrperson stattfindet (eine Gruppenteilung findet an jenen Tagen statt, an denen die Gruppenhöchstzahl von 19, in Sonderschulen die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl, überschritten wird); Ausmaß der zusätzlich zur Freizeitbetreuung - stattfindenden Stunden der Lernzeiten (die Dauer der Lernzeiten hat nach den Lehrplänen im Regelfall 7 Wochenstunden zu betragen, sie kann mit Beschluss des Schulforums im Ergebnis bis auf 5 Wochenstunden herabgesetzt oder bis auf 10 Wochenstunden ausgedehnt werden). Die erforderliche Wochenstundenzahl für Freizeitbetreuung wird zu Schulbeginn in Absprache mit dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin abgeklärt werden können.
7 D/ Förderungen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung 1) Anschubfinanzierung im Rahmen einer Art. 15a-Vereinbarung B-VG: a. Personalaufwand Die Höhe der Förderung beträgt maximal Euro 8.000,-- pro Gruppe und Schuljahr (beginnend mit dem Schuljahr 2011/12, Euro 8.600,-- pro Gruppe für das Schuljahr 2014/15 und ab dem Schuljahr 2015/16 Euro 9.000,-- pro Gruppe). Die Förderung dient zur Abdeckung des Personalaufwands im Freizeitbereich. b. Investitionsförderung Pro Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung können einmalig maximal Euro ,-- (ab 2015 Euro ,-- pro Gruppe, ) für infrastrukturelle Maßnahmen gefördert werden. Antragsformulare sowie die Richtlinie finden Sie auf der Homepage der Abteilung Bildung. Die Mittel können zur Schaffung neuer, aber auch zur Adaptierung bereits bestehender Betreuungsangebote im schulischen Bereich verwendet werden. 2) Die Abgangsdeckung als Landesförderung Im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband wurde als monatlicher Maximalbetrag für die Betreuungsbeiträge ein Betrag von 35,- (pro Schüler/in) vereinbart. Für jene Schulerhalter, die sich bei Festlegung der Betreuungsbeiträge an diesen Höchstsatz halten, ist die Gewährung eines Zuschusses von 50 % zu dem ihnen allenfalls entstehenden finanziellen Abgang vorgesehen. Die näheren Bedingungen finden Sie in der Richtlinie zum Herunterladen auf der Homepage der Abteilung Bildung. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Abteilung Bildung gerne zur Verfügung. Kontakt: Abteilung Bildung Heiliggeiststraße 7-9 A-6020 Innsbruck Telefon: +43 (0) Fax: +43 (0) bildung@tirol.gv.at
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