Probenahmebestimmungen für die Übernahme von Getreide (außer Mais) zur Intervention - gültig ab dem

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Transkript:

für die Übernahme von Getreide (außer Mais) zur Intervention - gültig ab dem 01.11.2016 - Für die Probenahme aus Interventionsgetreide gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsätzliche Festlegungen Die Probenahme hat je Partie zu erfolgen. Als Partie in diesem Sinne gilt die aufgrund des Lieferberechtigungsscheines je Lager zu übernehmende Menge. 1.1 Die Probenahme erfolgt gemäß der Norm EN ISO 24333 sowie der VO (EG) 401/2006 bzw. VO (EU) 519/2014. 1.2 Die Probenahme dient der Mustererstellung für die Bestimmung der äußeren (gemäß EN 15587) und inneren Beschaffenheit, Bestimmung der Pestizidrückstände gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Bestimmung der unerwünschten Stoffe gemäß RL 2002/32/EG (Gerste, bei 5 % der Partien), Durchführung der Mykotoxin-Risikoanalyse (Schnelltest, Weichweizen) bei Loco-Partien, Bestimmung des Mykotoxingehaltes nach Methoden der Verordnung (EG) Nr. 401/2006, von Blei und Cadmium (Kontaminanten) nach Methoden der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 (Weichweizen, bei 5 % der Partien), Bestimmung des Gehaltes an Mykotoxinen bei positivem Ergebnis des Schnelltests. 1.3 Sämtliche zu verwendende Geräte müssen sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen sein. 1.4 Das Probenahmeverfahren muss sicherstellen, dass das beprobte Material vor jeglicher unbeabsichtigten Kontamination geschützt wird. Sammelmuster sind bis zu ihrer Verwendung in geeigneten Behältnissen luftdicht aufzubewahren. Probenmaterial, das unbeaufsichtigt bleibt, ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. verplomben) gegen Verwechslung / Austausch zu sichern. 1.5 Je Partie oder Teilpartie von maximal 1.500 t ist eine Analyse erforderlich, sofern sich die Teilpartien physisch trennen lassen. 1.6 Eichpflichtige Geräte müssen bei Verwendung grundsätzlich aktuell geeicht sein. 2. Entnahme des Probenmaterials 2.1 Probenahme aus Destinationspartien 2.1.1 Kann die Probenahme aufgrund der Entladetechnik des Transportmittels nur aus dem lose fließenden Getreide erfolgen, so sind Einzelproben gemäß 2.1.2 zu entnehmen. Bis zur Feststellung der Interventionsfähigkeit vor Ort (äußere Beschaffenheit) ist in diesem Fall die je Transportmittel angelieferte Menge separat zu halten. Seite 1 von 20

2.1.2 In allen anderen Fällen hat die Probenahme mittels Probenstecher / pneumatischem Probenahmegerät bis zur Bodenlage zu erfolgen. Bei Verwendung des pneumatischen Probenahmegerätes kann auch das beim Einbringen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial verwendet werden. Die Verwendung ferngesteuerter bzw. automatisierter Probenahmesysteme ist zulässig. Von den Transportmitteln sind die Proben repräsentativ verteilt zu entnehmen. Beispiel für Raster: - 15-30 t mind. 8 Einzelproben - 30-45 t mind. 11 Einzelproben - 45-100 t mind. 15 Einzelproben - 100-300 t mind. 18 Einzelproben - 300-500 t mind. 20 Einzelproben - 500-1.500 t mind. 25 Einzelproben - mehr als 1.500 t mind. 25 Einzelproben (für die ersten 1.500 t) plus weitere Einzelproben entsprechend den jeweiligen Mehrmengen Bei Schütthöhen über 2 m entspricht eine Probe von je 2 m Probenahmesäule einer Einzelprobe. Die Masse einer Einzelprobe muss mindestens 400 g betragen. 2.2 Probenahme aus Loco-Partien Die Anzahl der mindestens zu entnehmenden Einzelproben und deren Massen berechnen sich gemäß 2.1.2. 2.2.1 Probenahme aus Silozellen Die Probenahme hat während des Umlaufs der gesamten Gutssäule bzw. am Zelleneinlauf mit einem pneumatischen Probenahmegerät in Verbindung mit einem Teilumlauf der Zellen zu erfolgen. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Die erste Teilbeprobung erfolgt von oben durch möglichst tiefe Entnahme von Einzelproben. Hierbei ist nur das beim Herausziehen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial zu verwenden. Die Anzahl der Einzelproben richtet sich nach der Menge der Partie (siehe Nr. 2.2) und der beprobten Teilmenge. Die Verteilung der Probenahmestellen ist entsprechend der Silozellenform festzulegen. Randbereiche sind mit einzubeziehen. Die zweite Teilbeprobung erfolgt aus dem laufenden Getreidestrom während des Umlaufs der restlichen Gutssäule. Die Umlaufzeit richtet sich nach der Höhe der zu beprobenden Gutssäule (m) und der Umlaufleistung (t/h) und soll betragen: bei 50 t/h Förderleistung => 1 Minute / m Gutssäule Bei anderen Umlaufleistungen ist die Umlaufzeit entsprechend zu berechnen. Beispiel: Silozelle 500 t => 20 Einzelproben gem. 2.1.2 => je 25 t eine Einzelprobe (EP) 1. Teilbemusterung: Säuleninhalt ca. 30 t/m => Saugtiefe ca. 5 m => ca. 150 t:25 t/ep => mind. 6 Einzelproben: (5 m:2 m = 2,5 EP/PNS) => 3 Probenahmestellen (PNS) 2. Teilbemusterung: 20 EP insgesamt 6 EP aus 1. Teilprobe = 14 Einzelproben aus dem Umlauf Seite 2 von 20

Aus den Probenmengen beider Teilbemusterungen ist ein repräsentatives Silozellen- / Kontraktmuster herzustellen. Ggfs. kann eine repräsentative Probenahme nur bei der Umlagerung des gesamten Zelleninhaltes (Zelle A nach B) erfolgen. So kann es sein, dass technisch bedingt (z.b. bei mehreren Ausläufen der Silozelle) statt der fließenden Gutssäule der gesamte Zelleninhalt gleichmäßig absinkt. Auf einen Umlauf kann verzichtet werden, wenn das Getreide in der Silozelle maximal 10 m hoch lagert und pneumatisch bis zum Siloauslauf beprobt werden kann. Auch in diesem Fall entspricht eine Probe von je 2 m Probenahmesäule einer Einzelprobe. Bei mehreren Silozellen ist das Kontraktmuster entsprechend den Zellenmengen zusammenzustellen. 2.2.2 Probenahme auf Flachlagern (Schüttböden/Hallenlager) Die Probenahme auf Flachlagern ist mit einem pneumatischen Probenahmegerät vorzunehmen. Hierbei ist nur das beim Herausziehen des Saugrohres gewonnene Probenmaterial zu verwenden. Bei Partien bis 2 m Schütthöhe kann ein Probenstecher verwendet werden. Die Probenahme hat über die gesamte Oberfläche in einem gleichmäßigen Raster bis zur Bodenlage zu erfolgen. 2.3. Verwendung der Einzelproben 2.3.1 Destination 2.3.2 Loco Die von den Transportmitteln entnommenen Einzelproben werden zusammengeführt und mittels Probenteiler entsprechend dem Schema Anhang 1 geteilt. Die weitere Verfahrensweise erfolgt gemäß den Anhängen 1 und 2. Die Feuchtigkeitsbestimmung des Fahrzeugmusters kann mit einem geeichten Feuchteschnellbestimmer erfolgen. Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels 1-Liter-Getreideprober oder NIR/NIT-Gerät zu ermitteln. Die gemäß Nr. 2.2 gewonnenen Einzelproben werden zu einem Teil-/Kontraktmuster zusammengeführt. 2.4. Verwendung des Kontraktmusters Die Qualitätsfeststellungen bei Weichweizen aus dem Kontraktmuster sind ausschließlich durch Prüfer der BLE vorzunehmen. Die Bestimmung der Besatzfraktionen erfolgt gemäß der der Norm EN 15587 entsprechenden Verfahrensweise in den Anhängen 3 und 4. Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt ausschließlich nach der Methode EN ISO 712 (s. Anlage 7 der ) bzw. nach einer auf der Infrarot- Technologie beruhenden Methode nach der Norm EN 15948. Die Anwendung automatisierter Verfahren, die auf der Methode EN ISO 712 beruhen, also Trockenschränke mit integrierter Wägeeinrichtung (Halbautomaten), ist zulässig. Diese Geräte sind entsprechend der Bedienungsanleitung einzusetzen. Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels 1-Liter-Getreideprober oder NIR/NIT-Gerät zu ermitteln. Seite 3 von 20

Darstellung der Probenahme im Flachlager Die Einzelproben (EP) sind nach einem einheitlichen Raster zu entnehmen. Bei Schütthöhen von über 2 m entspricht eine Probe je 2 m Probenahmehöhe einer Einzelprobe. 3 Einzelproben 2 m 6 m 2 m 2 m Die Anzahl der Probenahmestellen wird wie folgt berechnet: => Partiemenge => Anzahl Teilpartien (max. 1.500 t) => Einzelproben je Teilpartie => Anzahl Einzelproben je Probenahmestelle = Schütthöhe 2 m => Anzahl der Probenahmestellen je Teilpartie => Anzahl der Probenahmestellen insgesamt (aufgerundet) => Die Probenahmestellen sind gleichmäßig über die Oberfläche der Partie zu verteilen. Beispiel: Partiemenge: 6.275 t Schütthöhe: 6,30 m Lagerfläche: 1.250 m² Berechnung: => Anzahl Teilpartien => 4 Teilpartien x 1.500 t + 1 Teilpartie x 275 t => EP je Probenahmestellen (PNS) => 6,3 m / 2 m = 3,15 EP/PNS => 4 x 25 Einzelproben + 1 x 18 Einzelproben (EP) = 118 EP => Anzahl Probenahmestellen (PNS) je Teilpartie = 118 EP => 38 Probenahmestellen (PNS) 3,15 EP/PNS => Rasterfläche = 1.250 m² / 38 PNS = 32,9 m² / PNS => Raster 32,9 m² => ca. 5,7 x 5,7 m Seite 4 von 20

3. Mengen und Verwendung der Muster 3.1 Kontraktmuster Die Mindestmenge des Kontraktmusters beträgt bei: - Weichweizen 30 kg - Gerste 8 kg. 3.2 Aus dem Kontraktmuster herzustellende Untersuchungsmuster Mittels Probenteiler sind die folgenden Untersuchungsmuster herzustellen: 3.2.1 Zur Bestimmung von Feuchtigkeit und Geruch => bei erforderlicher Schiedsanalyse: 2 Muster von je 1 kg. Diese sind in Dosen/Glasbehälter/Plastikbeutel zu füllen und luftdicht zu verschließen. Die Dosen/Glasbehälter/Plastikbeutel müssen vollständig gefüllt sein. 3.2.2 Zur Bestimmung von Eigengewicht (Hektolitergewicht) und Besatz (Stoffbeutel oder Plastikbeutel) => bei erforderlicher Schiedsanalyse: 2 Muster von je 2 kg. 3.2.3 Bei Weichweizen zur Feststellung der Teigeigenschaften, des Sedimentationswertes, des Proteingehaltes und der Fallzahl (Stoffbeutel oder Plastikbeutel) => Untersuchungsinstitut / ggf. Schiedsanalyse: 2 Muster von je 5 kg. 3.2.4 Zur Bestimmung des Gehaltes an Pestizidrückständen (Plastikbeutel) sowie von Kontaminanten (Weizen) bzw. unerwünschte Stoffe (Gerste) => Untersuchungsinstitut / ggf. Schiedsanalyse: 2 Muster von je 1 kg. 3.2.5 Zur Bestimmung des Mykotoxingehaltes (Säcke aus Natur- oder Kunstfaser) => Untersuchungsinstitut: 1 Muster à 10 kg (gleichzeitig auch Muster für eine eventuelle Schiedsanalyse). 3.2.6 Die Musterbehältnisse aus Natur- oder Kunstfasern müssen ausreichend fest sein. 4. Verbleib der Muster Die Muster sind zu verplomben / versiegeln. Die Untersuchungsmuster sind entsprechend zu versenden. Rückstellmuster können in einem luftdichten Behältnis zusammengefasst werden und sind möglichst bis zum Eingang der Ergebnisse aus der folgenden turnusmäßigen Qualitätskontrolle der Partie aufzubewahren. Wird hinsichtlich Nummer 3.2.1 und Nummer 3.2.2 im Feststellungsprotokoll vom Verkäufer Übereinstimmung bestätigt, sind hierfür keine Muster für Schiedsanalysen erforderlich. Seite 5 von 20

Teilungsschema Destination Probenteilung zur Beschaffenheitsfeststellung bei Anlieferung Anhang 1 Fahrzeugmuster Probenteiler Kontrolle lebende Schädlinge keine weitere Verwendung 25% weitere Teilungen bis ca. 250 g weitere Verwendung für die Feststellung: Feuchtigkeit Eigengewicht Geruch und Herstellung des Kontraktmusters ca. 250 g Mutterkorn ca. 125 g ca. 125 g 50-100 g 50-100 g * Ergebnis = äußere Beschaffenheit Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. * Besatz auslesen, anschließend mit 1,0 mm und 2,0 mm bzw. 2,2 mm-sieb sieben Für die Ermittlung von Schmachtkorn Siebe entsprechend der Warenart verwenden: 2,0 mm (Weizen / Gerste weniger 12,5 % Feuchte); 2,2 mm (Gerste über 12,4 % Feuchte) Seite 6 von 20

Anhang 2 Bestimmung der Beschaffenheit bei Anlieferung - Destination Verfahrensweise: Die Einzelproben werden zu einem Fahrzeugmuster zusammengeführt und über Probenteiler geteilt. Ca. 25 % des Fahrzeugmusters werden auf lebende Schädlinge untersucht. Dieses Material findet keine weitere Verwendung. Durch weitere Teilungen der verbliebenen Teilmenge des Fahrzeugmusters wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g hergestellt. Aus dieser Probe von ca. 250 g wird nach Verwiegung mittels Probenteiler eine Teilprobe zwischen 50 bis 100 g hergestellt. Die Teilprobe ist zu wiegen und entsprechend der Warenart zu bonitieren. Ungedroschene Getreidekörner werden von den Spelzen (Schwarzbesatz) getrennt. Anschließend wird die bereinigte Teilprobe zur Ermittlung des Schmachtkornanteiles über das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Sieb sowie zur Ermittlung weiterer Verunreinigungen über das 1,0 mm-sieb ebenfalls eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Aus der gesamten ca. 250 g-probe wird Mutterkorn ausgelesen. Die Besatzfraktionen werden in Prozent entsprechend den Anforderungen gemäß Anlage 2 Mindestqualitätsanforderungen angegeben. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Alle Aufzeichnungen, die Grundlage für die Beschaffenheitsfeststellung sind, werden in den Partieakten des Lagerhalters aufbewahrt. Die aus den Teilungen des Fahrzeugmusters verbleibenden Mengen werden für die Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes und des Eigengewichtes sowie für sensorische Prüfungen genutzt. Weiterhin wird hieraus entsprechend dem vorläufig übernommenen Gewicht der Fahrzeuglieferung die erforderliche Menge für die Herstellung des Kontraktmusters entnommen. Seite 7 von 20

Teilungsschema Kontraktmuster (Beispiel) Probenteilung zur Durchführung der Beschaffenheitsfeststellung und Erstellung der Untersuchungs- / Rückstellmuster Kontraktmuster Anhang 3 weitere Teilungen für die Ermittlung/Herstellung: - Mykotoxinuntersuchung (10 kg Weizen) - Mykotoxin-Schnelltest (Weizen) - Feuchtigkeit - Eigengewicht - Untersuchungsmuster - Rückstellmuster Probenteiler weitere Teilungen bis ca. 250 g ca. 250 g ca. 25% Kontrolle lebende Schädlinge ggf. für Rückstellmuster sieben über 3,55 und 1,0 mm-sieb Verunreinigungen Mutterkorn ca. 125 g Teilprobe 1 * 50-100 g ca. 125 g Teilprobe 2 * 50-100 g Probe auslesen anschließend sieben Untersuchung wie Teilprobe 1 Validitätsprüfung Masse Besatz + besatzfreie Menge weicht max. 0,5 % von Masse Teilprobe 1 ab Masse Besatz + besatzfreie Menge weicht mehr als 0,5 % von Masse Teilprobe 1 ab Ergebnis gültig Ergebnis ungültig Ist das Ergebnis einer Teilprobe ungültig, ist eine weitere Teilprobe zu untersuchen. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist auch das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. * Für die Ermittlung von Schmachtkorn Siebe entsprechend der Warenart verwenden: 2,0 mm (Weizen / Gerste weniger 12,5 % Feuchte); 2,2 mm (Gerste über 12,4 % Feuchte) Seite 8 von 20

Anhang 4 Verfahrensweise: Bestimmung der Beschaffenheit aus dem Kontraktmuster einschließlich Mykotoxin-Schnelltest Die Einzelproben werden zu einem Kontraktmuster zusammengeführt und über Probenteiler geteilt. Der erste Teilungsprozess ist 3x zu wiederholen. Bei den anschließenden Teilungen sind die Sammelbehälter auszutauschen. Ca. 25 % des Kontraktmusters werden auf lebende Schädlinge untersucht. Dieses Material ist nicht für die weitere Beschaffenheitsfeststellung zu verwenden. Aus den Teilungen wird das 10 kg- Muster für die Mykotoxinbestimmung erstellt. Durch weitere Teilungen der verbliebenen Teilmenge des Kontraktmusters wird die Durchschnittsprobe von ca. 250 g hergestellt. Diese Probe von ca. 250 g wird nach Verwiegung zunächst zur Ermittlung der Verunreinigungen über Siebe mit einer Schlitzweite von 3,55 mm und 1,0 mm eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Aus dem Rückhalt des 3,55 mm und dem Rückhalt des 1,0 mm-siebes werden grobe Beimengungen und Mutterkorn herausgelesen. Die groben Beimengungen sind zusammen mit dem Siebdurchgang des 1,0 mm-siebes als Verunreinigungen zu betrachten. Getreidekörner, auch ungedroschene, die im Rückhalt des 3,55 mm-siebes vorhanden sind, werden dem Rückhalt des 1,0 mm- Siebes zugeführt. Aus der verbleibenden Probenmenge wird mittels Probenteiler eine Teilprobe zwischen 50 bis 100 g hergestellt. Die Teilprobe ist zu wiegen und entsprechend der Warenart zu bonitieren. Ungedroschene Getreidekörner werden von den Spelzen (Schwarzbesatz) getrennt. Anschließend wird die bereinigte Teilprobe zur Ermittlung des Schmachtkornanteiles über das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Sieb ebenfalls eine halbe Minute lang auf einer ebenen Unterlage gesiebt. Die Ermittlung der prozentualen Anteile der jeweiligen Besatzfraktionen erfolgt in Beziehung zur Einwaage der Teilprobe unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors (Anlage 5 -Getreide). Die Besatzfraktionen werden in Prozent entsprechend den Anforderungen gemäß Anlage 2 Mindestqualitätskriterien angegeben. Die Besatzfraktionen (ohne grobe Beimengungen und Mutterkorn) sowie die ausgelesene Menge der Teilprobe werden gewogen und deren Massen addiert. Weicht diese Summe um mehr als 0,5 % von der Einwaage der ursprünglichen Teilprobe ab, ist eine zweite, ggf. dritte Teilprobe zu untersuchen. Das Ergebnis der ersten Teilprobe ist ungültig. Führt die Untersuchung der dritten Teilprobe wiederum zu keinem Ergebnis, ist eine weitere 250 g-probe zu untersuchen. Für die Mykotoxin-Risikoanalyse sind etwa 250 g Getreide zuerst über ein 1 mm-schlitzsieb ca. 30 sec. zu sieben. Anschließend ist der Schwarzbesatz auszulesen. Mit Fusarium befallene Körner werden nicht ausgelesen. Das so vorbereitete Material wird für den Schnelltest auf Mykotoxin (DON) verwendet. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. Alle Aufzeichnungen, die Grundlage für die Beschaffenheitsfeststellung sind, werden in den Partieakten des Lagerhalters aufbewahrt. Die aus den Teilungen des Kontraktmusters verbleibenden Mengen werden für die Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes und des Eigengewichtes sowie für sensorische Prüfungen genutzt. Aus diesen Mengen werden auch die Rückstellmuster sowie die Untersuchungsmuster gemäß Nummer 3. der hergestellt. Seite 9 von 20

Anlagen-Verzeichnis 1) Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides (Anhang I, Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240) 2) Mindestqualitätskriterien (Anhang I, Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009) 3) Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind (Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240) 4) Bemerkungen zu Anhang I, Teil II Buchst. h der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts 5) Methode zur Ermittlung des Korrekturfaktors für die Berechnung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind 6) Sensorische Feststellung von Geruchsabweichungen im Getreide 7) Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes von Getreide außer Mais nach der Norm EN ISO 712 und Hinweis zu Toleranzen bei der Infrarot-Methode (Ziff. 6) Die vorgenannten Verordnungen sowie Normen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seite 10 von 20

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anlage 1 ANHANG I Teil II Methoden zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder ausgeschriebenen oder eingelagerten Getreides sind gemäß Artikel 4 folgende Methoden anzuwenden: a) Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind: i) Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste, ii) Norm EN 16378 für Mais; b) Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts: i) Norm EN ISO 6540 für Mais, ii) Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder eine auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode nach der Norm EN 15948. Im Streitfall sind allein die Ergebnisse bei Anwendung der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend; c) Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft nicht klebend und maschinell bearbeitbar des Weichweizenteigs gemäß Teil III dieses Anhangs; d) Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hartweizen und geschrotetem Weichweizen: i) Norm EN ISO 20483 oder ii) Norm CEN ISO/TS 16634-2. Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend; e) Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529; f) Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093; g) Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585; h) Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3; i) Probenahmemethoden und Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehaltes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission, sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission. Seite 11 von 20

Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ANHANG I Teil II Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I Anlage 2 Hartweizen Weichweizen Gerste Mais A. Feuchtigkeitshöchstgehalt 14,5 % 14,5 % 14,5 % 13,5 % B. Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, davon höchstens: 12 % 12 % 12 % 12 % 1. Bruchkorn 6 % 5 % 5 % 5 % 2. Kornbesatz 8,5 % 7 % 12 % 5 % 2.1 Anderer Besatz als fleckige Körner 5 % 7 % 12 % 5 % a) Schmachtkorn X X X entfällt b) Fremdgetreide 3 % X 5 % X c) Schädlingsfraß X X X X d) Keimverfärbungen X X (***) entfällt entfällt e) durch Trocknung überhitzte Körner 0,50 % 0,50 % 3 % 0,50 % 2.2. Fleckige Körner 3,5 % entfällt entfällt entfällt 3. Auswuchs 4 % 4 % 6 % 6 % 4. Schwarzbesatz: 4,5 % (*) 3 % 3 % 3 % davon a) Fremdkörner: schädliche 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % andere X X X X b) verdorbene Körner: durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner 0,05 % 0,05 % X X fusariumbefallene Körner 1,5 % X X X andere X X X X c) Verunreinigungen X X X X d) Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln) X X X X e) Mutterkorn 0,05 % 0,05 % entfällt entfällt f) Brandbutten X X entfällt entfällt g) Besatz tierischen Ursprungs X X X X C. Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben 27 % entfällt entfällt entfällt D. Höchstgehalt an Gerbstoff (**) entfällt entfällt entfällt entfällt E. Mindesteigengewicht (kg/hl) 78 73 62 entfällt F. Mindesteiweißgehalt (**) 11,5 % 10,5 % entfällt entfällt G. Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden) 220 220 entfällt entfällt H. Mindestsedimentationswert (ml) entfällt 22 entfällt entfällt (*) Davon maximal 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner. (**) In % Trockenstoff (***) Nur über 8 % hinaus. X : erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen. entfällt : entfällt, da keine Analyse erforderlich ist. Seite 12 von 20

Anlage 3 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ANHANG I Teil I 1. BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND 1.1 Bruchkorn Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Bruchkorn in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Bruchkorn in der Norm EN 16378 definiert. 1.2 Kornbesatz a) Schmachtkorn Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Schmachtkorn in der Norm EN 15587 definiert. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen. Bei Mais gibt es kein Schmachtkorn. b) Fremdgetreide Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Fremdgetreide in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Fremdgetreide in der Norm EN 16378 definiert. c) Körner mit Schädlingsfraß Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Körner mit Schädlingsfraß in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Körner mit Schädlingsfraß in der Norm EN 16378 definiert. d) Keimverfärbungen Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff in der Norm EN 15587. Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen. e) Durch Trocknung überhitzte Körner Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff durch Trocknung überhitzten Körner in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff durch Trocknung überhitzte Körner in der Norm EN 16378 definiert. f) Fleckige Körner Für Hartweizen ist der Begriff fleckige Körner in der Norm EN 15587 definiert. Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner. Seite 13 von 20

1.3 Auswuchs Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Auswuchs in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Auswuchs in der Norm EN 16378 definiert 1.4 Schwarzbesatz a) Fremdkörner Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Fremdkörner in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Fremdkörner in der Norm EN 16378 definiert. Seite 2 zur Anlage 3 Als schädliche Samen gelten für Mensch und Tier giftige Samen, die die Reinigung und Vermahlung des Getreides behindern oder erschweren, und Samen, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse beeinflussen. b) Verdorbene Körner Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff verdorbenen Körner in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff verdorbene Körner in der Norm EN 16378 definiert. In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch fusariumbefallene Körner. c) Verunreinigungen Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist der Begriff Verunreinigungen in der Norm EN 15587 definiert. Für Mais ist der Begriff Verunreinigungen in der Norm EN 16378 definiert. d) Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente) e) Mutterkorn f) Brandbutten Für Hartweizen und Weichweizen ist der Begriff Brandbutten in der Norm EN 15587 definiert. Bei Gerste und Mais gibt es keine Brandbutten. g) Verunreinigungen tierischen Ursprungs 1.5 Lebende Schädlinge 1.6 Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind in der Norm EN 15585 definiert. Seite 14 von 20

2. BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN 2.1 Hartweizen Seite 3 zur Anlage 3 Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs. 2.2 Weichweizen Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur bei einem Anteil von über 8 %) und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Verunreinigungen tierischen Ursprungs. 2.3 Gerste 2.4 Mais Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Verunreinigungen tierischen Ursprungs. Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Körner mit Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Kolbenfragmente und Verunreinigungen tierischen Ursprungs. Seite 15 von 20

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anlage 4 Bemerkungen zu Anhang I, Teil II Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichtes Der im Anhang I, Teil II genannte EN ISO-Standard 7971/3 ist die Routine Methode zur Bestimmung der Schüttdichte, für Weizen und Gerste. der sog. Hektolitermasse des sog. Hektolitergewichtes Die Ausführung der Bestimmung unterscheidet sich nicht von der PTB 1) - Methode. Die PTB- Anforderungen für die Bauart und Abmessungen des Gerätes sind im ISO-Standard enthalten. Die im ISO-Standard stehenden Gleichungen für die Errechnung des Hektolitergewichtes aus der Masse eines Liters sind aus den Amtlichen Tafeln der PTB entwickelt (errechnet) worden, so dass die Verwendung der Tafeln der PTB zu denselben Ergebnissen führt wie die Anwendung der Gleichungen. Der ISO-Standard lässt die Auswaage des gefüllten Messgefäßes auf einer separaten (geeichten) Waage zu. Die Auswaage erfolgt auf 1 g genau. 1) PTB - Physikalisch Techn. Bundesanstalt Braunschweig Berlin Seite 16 von 20

EN 15587 Anlage 5 Methode zur Ermittlung des Korrekturfaktors für die Berechnung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind 1. Ermittlung Verunreinigungen (VU) + Mutterkorn (MK) als prozentualer Anteil der 250 g-probe 2. Ermittlung Besatz der Teilprobe 2.1 Ermittlung des Korrekturfaktors: 250 g-probe VU(g) MK(g) x 100 250 g-probe x Teilprobe (g) 2.2 Ermittlung Besatz der Teilprobe (%): => Besatzfraktion (g) x Faktor = Besatzfraktion (%) Seite 17 von 20

Anlage 6 Sensorische Feststellung von Geruchsabweichungen im Getreide Beispiele für Gerüche, die nicht zur Abwertung führen: - Lagergeruch, Altgeruch (fehlender Frischegeruch aufgrund längerer Lagerung) Beispiele für Geruchsabweichungen, die zur Abwertung der Probe führen: - Überalterungsgeruch Geruch, z. B. als Folge sehr langer Lagerung (aufdringlicher, stickiger bis schwach ranziger Eindruck) - dumpf Geruch z. B. als Folge von Schimmelpilzbefall bei kühl gelagerten Partien - muffig Geruch als Folge von Schimmelpilzbefall; ähnlich wie dumpfer Geruch, aber aufdringlicher; häufig auch äußerlich visuell erkennbar (stumpfes Aussehen, Verlust der getreideeigenen Farbe) - erdig-dumpf oder Erdgeruch Geruch z. B. als Folge einer Bodenlagerung auf dem Feld - gärig Geruch z. B. als Folge der Vergärung von Inhaltsstoffen - sauer Geruch z. B. als Folge von Gärungsvorgängen bei niedrigeren Temperaturen - süßlich Geruch z. B. als Folge von deutlichem Milbenbefall oder starker Auswuchsschädigungen - malzartig Geruch z. B. als Folge von Hitzeeinwirkung, insbesondere von auswuchshaltigen Getreidepartien - röstartig / brenzlig Geruch z. B. als Folge von Überhitzungen, häufig auch äußerlich visuell erkennbar - rauchgasartig / rauchig Geruch z. B. als Folge der Einwirkung von Rauchgas bei direkt beheizten Trocknern - verdorben Geruch z. B. als Folge von biochemischer, insbes. mikrobieller Zersetzung - Milben-, Motten- oder Nagergeruch als Folge einer Einwirkung von Vorratsschädlingen (süßlich, stickig, scharfer Nebengeruch) - Fremd -/ Nebengeruch z. B. als Folge einer Einwirkung von artfremden, geruchsintensiven Stoffen Seite 18 von 20

BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTES VON GETREIDE - AUSSER MAIS - nach der Norm EN ISO 712 und Hinweis zu Toleranzen bei der Infrarot-Methode (Ziff.6) Anlage 7 1. Prinzip Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 C bis 133 C und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der Partikel festgesetzten Zeitraums getrocknet. 2. Anwendungsgebiet Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle. 3. Geräte Präzisionswaage, die auf 0,001 g abgelesen werden kann. Da die Feuchtigkeit gemäß den Mindestqualitätskriterien der VO 1272/2009, Anhang I Teil II auf Zehntelprozent genau angegeben werden muss, ist eine Präzisionswaage mit einem Eichwert von e= 0,01 g ausreichend. Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle). Gefäß (Schale) aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm² kommen. Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 C und 133 C (1) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt (2). Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel. (1) Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks (2) Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130 C - 133 C eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 30 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grießproben, die der Schrank enthalten kann, während zwei Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Gerste und Sorghum) um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach dreistündiger Trocknung erzielt werden. Seite 19 von 20

4. Arbeitsverfahren Seite 2 zur Anlage 7 Trocknung In die trockene und auf 0,001 g tarierte Schale werden 5 g ± 1 g der geschroteten Substanz auf 0,001 g schnell eingewogen. Anschließend wird die gefüllte Schale offen mit zugehörigem Deckel in einen auf 130 C - 133 C erhitzten Trockenschrank gestellt und dort 120 min ± 5 min belassen. Während des Trocknungsvorganges darf der Trockenschrank nicht geöffnet werden. Nach dem Trocknungsvorgang ist das Gefäß aus dem Trockenschrank zu nehmen, rasch mit zugehörigem Deckel abzudecken und zum Abkühlen in den Exsikkator zu stellen. Bei mehreren Untersuchungen sind die Schalen nebeneinander im Exsikkator anzuordnen. Nach Abkühlung der Schale (nach ca. 30 Minuten bis 45 Minuten) ist diese auf 0,001 g zu wiegen. 5. Berechnungsmethode und Formeln E = Anfangsmasse der Probe in Gramm, M = Masse der Probe in Gramm nach der Konditionierung, M = Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten, m = Masse der trockenen Probe in Gramm. Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt: ohne Vorkonditionierung (E m) 100/E; mit Vorkonditionierung [(M m) M / M + E M] 100/E = 100 (1 Mm/EM ) Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen. 6. Erneute Bestimmung Der Unterschied zwischen den Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander an identischem Untersuchungsmaterial von derselben Person mit denselben Geräten vorgenommen werden, darf 0,14 g bei Weizen bzw. 0,11 g bei Gerste je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen. Hinweis zur NIR/NIT-Methode: Wird die Feuchtigkeitsgehaltsbestimmung mittels Infrarottechnik vorgenommen, darf der Unterschied zwischen zwei Ergebnissen, die kurz nacheinander an identischem Untersuchungsmaterial von derselben Person mit denselben Geräten vorgenommen werden, 0,2 % * nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen. * entspricht der zulässigen Toleranz der Eichzulassung Seite 20 von 20