DATEN SCHUTZ INFORMATIONS- FREIHEIT. Adressenhandel und Umgang mit unerwünschter Werbung

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Transkript:

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit DATEN SCHUTZ Adressenhandel und Umgang mit unerwünschter Werbung Ratgeber zum Datenschutz2 1 INFORMATIONS- FREIHEIT

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Ratgeber zum Datenschutz Nr. 2 Adressenhandel und Umgang mit unerwünschter Werbung Wie kommen Werbeunternehmen an Ihre Adresse? Direktmarketing: Jeder zweite Euro, den Unternehmen für Werbung ausgeben, fließt in das Direktmarketing. Dabei handelt es sich um eine Form von Werbung, die potenzielle Kunden gezielt und direkt z. B. in Form von Werbeschreiben (sog. Mailings) ansprechen soll. Die Erfolgsquote des Direktmarketing ist umso größer, je genauer die Informationen sind, die dem Werbeunternehmen über das Konsumverhalten der umworbenen Kunden zur Verfügung stehen. Auf dem Adressmarkt steigt daher der Preis für Adressdateien mit der Genauigkeit des Kundenprofils, das zusammen mit der Anschrift verkauft wird. Adressensammlung: Unternehmen, die für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben wollen (Werbeunternehmen), gelangen auf verschiedene Weisen an die Adressen von potenziellen Kunden: Adressangaben können Verzeichnissen, die für jeden zugänglich sind (z. B. Telefonbücher, Telefon- CD-ROMs, Branchenverzeichnisse und bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister), entnommen werden. Für viele Werbeunternehmen ist diese Vorgehensweise jedoch zu aufwendig. Sie nehmen daher gegen entsprechende Bezahlung die Hilfe

von Firmen (Adressunternehmen) in Anspruch, die sich darauf spezialisiert haben, umfangreiche Adresssammlungen zu erstellen. Häufig werden Adressdaten und weitere Konsumenteninformationen auch von den Betroffenen freiwillig preisgegeben. Dies erfolgt oft in Unkenntnis der beabsichtigten Verwendung zu Werbezwekken. Besondere Vorsicht ist hier bei Haushalts- oder Verbraucherumfragen anzuraten. Die Verbraucher werden dabei häufig in Verbindung mit einem Gewinnspiel dazu aufgefordert, detaillierte Fragen zu Vermögensverhältnissen sowie Freizeit- und Konsumverhalten zu beantworten. Sind Adressenhandel und Direktmarketing erlaubt? Übermittlung von Adressdaten: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt die Übermittlung von Adressdaten an Werbeunternehmen sowohl durch Unternehmen, die aufgrund eines Geschäftskontaktes Kundendaten erlangt haben, als auch durch Adressunternehmen, die Adressdaten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung speichern in weitem Umfang zu ( 28 Abs. 3 Ziff. 3 bzw. 29 Abs. 2 Ziff.1b BDSG). Listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe dürfen an Werbeunternehmen übermittelt werden, sofern es sich um folgende Angaben handelt: Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr. Neben dem sog. Personenstammsatz darf also eine Zusatzinformation (z. B. Kunde des Kaufhauses X) übermittelt werden.

Diese Übermittlung ist dann unzulässig, wenn dem schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Das Gesetz vermutet solche Interessen, wenn es sich um Daten handelt, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten sowie bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. Der übermittelte Datensatz darf keine Zusatzinformation über den Betroffenen enthalten, die Rückschlüsse auf seine rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben zulässt. Widerspruch gegen Datenübermittlung: Die Übermittlung ist immer dann unzulässig, wenn der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Übermittlung seiner Daten für Werbezwecke widersprochen hat ( 28 Abs. 4 BDSG). Wie Sie diesen Widerspruch erheben können, wird im nächsten Abschnitt dargestellt. Aufkleber gegen Werbung: Haben Sie an Ihrem Briefkasten einen Aufkleber Keine Werbung bitte angebracht, so müssen sich Verteiler von Postwurfsendungen, die nicht persönlich an Sie gerichtet sind, daran halten. Wird dennoch Werbung in Ihren Briefkasten geworfen, sollten Sie sich zunächst darüber bei der werbenden Firma beschweren. War auch dies erfolglos, so können Sie sich auch mit einer gerichtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzten. Hierbei bieten die Verbraucherzentralen (Adresse s. u.) Beratung und Unterstützung an. Direktwerbung per Telefon, Fax, E-Mail und SMS: Demgegenüber ist die Direktwerbung per Telefon, Fax, E-Mail und SMS grundsätzlich unzulässig. Nach 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ohne deren Einwilligung und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (Unternehmern) ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung rechtswidrig. 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet Werbung unter Verwendung von Anrufmaschi-

nen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass der Betroffene eingewilligt hat. Werbung mittels elektronischer Post ist wettbewerbsrechtlich ausnahmsweise gestattet, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Was können Sie tun? Unterrichtungspflicht: Unternehmen, die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung speichern, sind grundsätzlich nach 33 Abs. 1 BDSG verpflichtet, die Betroffenen von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu unterrichten. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bestehen, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder

wenn es sich wie beim Adressenhandel um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt ( 33 Abs. 2 BDSG). Daher werden Sie häufig selbst aktiv werden müssen, um zu erfahren, ob Daten zu Ihrer Person durch Adressunternehmen übermittelt wurden. Unsere Empfehlung: Wollen Sie herausfinden, welchen Weg Ihre Adresse nimmt, so verändern Sie die Schreibweise Ihres Namens oder Ihrer Adresse geringfügig, wenn Sie eine Bestellung aufgeben oder an einem Preisausschreiben teilnehmen (z. B. durch Hinzufügen des Anfangsbuchstabens eines weiteren Vornamens). Taucht die abgewandelte Schreibweise auf neuen Zusendungen mit bisher unbekannten Absendern auf, so lässt sich nachvollziehen, wer von wem die Adresse erworben hat. Recht auf Auskunft: Gegenüber der datenspeichernden Stelle dies können sowohl Adress- als auch Werbeunternehmen sein haben Sie ein Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Nach 34 Abs. 1 BDSG können Sie Auskunft verlangen über 1. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, 3. den Zweck der Speicherung. Die Auskunftspflicht von Adressunternehmen enthält eine Einschränkung. Werden die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, können Sie Auskunft über Herkunft und Empfänger nur verlangen, sofern nicht (ausnahmsweise) das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt.

Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. Die Auskunft ist unentgeltlich. Häufig verfügt das Werbeunternehmen nicht selbst über Ihre Daten, sondern diese wurden von einem Adressunternehmen angemietet. Das Werbeunternehmen übergibt seine Werbeschreiben an das Adressunternehmen, welches diese mit Adressen versieht und verschickt. Nach 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist dem Betroffenen bei der Ansprache zum Zweck der Werbung die verantwortliche Stelle (hier also das Adressunternehmen) mitzuteilen. Recht auf Berichtigung und Löschung: Hat die Auskunftserteilung ergeben, dass unrichtige Angaben zu Ihrer Person bei dem Unternehmen gespeichert sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung der unrichtigen Daten ( 35 Abs. 1 BDSG). Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung, wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist ( 35 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG). Eine Speicherung bei dem Werbeunternehmen und bei dem Adressunternehmen ist dann unzulässig, wenn Ihr schutzwürdiges Interesse gegenüber dem Firmeninteresse offensichtlich überwiegt bzw. höher zu bewerten ist ( 28 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 und 3, 29 Abs. 1 BDSG). Dies kann bei besonders sensiblen Informationen der Fall sein. Widerspruch gegen Datennutzung zu Werbezwecken: Die weite Befugnis von Adress- und Werbeunternehmen zur Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken ist jedoch dann begrenzt, wenn Sie dieser Nutzung widersprochen haben. Nach 28 Abs. 4 BDSG ist die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung unzulässig, sofern der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke widerspricht. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung über das Widerspruchsrecht zu informieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre per-

sönlichen Daten erstmals gegenüber einem Geschäfts- oder Vertragspartner angeben. Der Widerspruch kann aber auch nach einem eventuellen Vertragsabschluss eingelegt werden und bedarf keiner weiteren Begründung. Unsere Empfehlung: Verwenden Sie für Ihren Widerspruch folgende Formulierung: Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke oder für die Marktoder Meinungsforschung ( 28 Abs. 4 BDSG). Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu den genannten Zwecken verwendet werden. Das speichernde Unternehmen ist zwar nicht verpflichtet, die Daten zu löschen, muss die Angaben aber für die Verwendung zu Werbezwecken sperren ( 28 Abs. 4 BDSG). Übermittelt ein Unternehmen Ihre Adressdaten trotz erfolgten Widerspruchs, so stellt dies bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit nach 43 Abs. 2 Ziff. 1 BDSG dar. Erfolgt die rechtswidrige Datenübermittlung vorsätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so liegt nach 44 Abs. 1 BDSG eine Straftat vor. Da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird ( 44 Abs. 2 BDSG), müssten Sie oder die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen. Gegen die Zusendung von Werbeunterlagen trotz Widerspruchs besteht auch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (entsprechend 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch BGB), der gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Eintrag in die Robinson-Liste: Es ist jedoch äußerst aufwendig, zunächst zu ermitteln, welches Unternehmen Ihre Adresse gespeichert hat, und

dann in jedem Einzelfall zu widersprechen. Einen bequemeren Weg bietet die von dem Deutschen Direktmarketing Verband (DDV) eingerichtete so genannte Robinson-Liste an. Auf diese Liste können sich Verbraucher eintragen lassen, die wünschen, weniger adressierte Werbung zu erhalten. Eine einmal erfolgte Eintragung bleibt fünf Jahre lang gespeichert und ist danach zu erneuern. Die Robinson-Liste wird sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern des DDV gegen ein Entgelt in einer alle drei Monate aktualisierten Version zum Abgleich angeboten. Jedoch sind auch die Wirkungen der Robinson-Liste begrenzt, da nur etwa die Hälfte aller mit Adressen handelnden Unternehmen diese nutzen. Unsere Empfehlung: Veranlassen Sie eine Eintragung zu Ihrer Person in die Robinson-Liste beim: Deutschen Direktmarketing Verband e.v. Postfach 14 01 71243 Ditzingen. Nutzung von Kundendaten durch Anbieter von Telemedien: Anbieter von Telemedien (z. B. im Internet) dürfen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer ihrer Dienste erheben, verarbeiten und nutzen (sog. Bestandsdaten ), nur mit dessen Einwilligung auch für Werbezwecke verarbeiten oder nutzen ( 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Telemediengesetz TMG). Nutzung von Kundendaten durch Telekommunikationsunternehmen: Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen (beispielsweise die Deutsche Telekom AG), dürfen Vertragsdaten ihrer Kunden zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung grundsätzlich nur verwenden, soweit dies für die-

se Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat ( 95 Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsgesetz TKG). Diese Regelung gilt zunächst für sämtliche Übermittlungsformen wie Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS. Der Grundsatz wird aber entscheidend eingeschränkt, soweit es sich nicht um Telefonwerbung handelt und das Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Kunden erhalten hat. In diesen Fällen darf das Unternehmen die Daten für Zwecke der Direktwerbung verwenden, sofern der Kunde einer solchen Verwendung nicht widersprochen hat und von dem Unternehmen bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Werbenachricht deutlich sichtbar und gut lesbar auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Sie sind daher nicht anwendbar, wenn Datenverarbeitungsunternehmen öffentlich zugängliche Telefonbücher für Werbezwecke nutzen. Die einzig wirksame Maßnahme, um dies zu verhindern, ist, die Eintragung in Telefonbücher grundsätzlich ohne Adressangabe vorzunehmen. Datenschutzaufsicht: Sofern Sie mit der Behandlung Ihrer personenbezogenen Daten durch ein Unternehmen nicht einverstanden sein sollten, haben Sie die Möglichkeit, sich an die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für den privaten Bereich zu wenden. Dies ist für Unternehmen mit Sitz in Berlin der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Anschriften der anderen Aufsichtsbehörden können Sie bei dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfragen oder seiner Internetseite entnehmen.

Anschriften Deutscher Direktmarketing Verband e. V. Robinson-Liste Postfach 14 01 71243 Ditzingen Telefon: (0 7156) 95 10 10 Verbraucherzentrale Berlin e. V. Bayreuther Str. 40 10787 Berlin Telefon: (0 30) 2 14 85-0 Fax: (0 30) 2 1172 01 E-Mail: mail@verbraucherzentrale-berlin.de Internet: www.verbraucherzentrale-berlin.de vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: (0 30) 25 800-0 Telefax: (0 30) 25 80 05 18 E-Mail: info@vzbv.de Internet: www.vzbv.de

Impressum Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An der Urania 4 10, 10787 Berlin Telefon: (0 30) 1 38 89-0 Telefax: (0 30) 2 15 50 50 Internet: www.datenschutz-berlin.de E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Stand: Juli 2007