eu-diplome in der schweiz



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Transkript:

eu-diplome in der schweiz

inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Kapitel 2 Vorwort 1 Generelles 2 3 Welche Diplome sind gültig?..........................................2 Seit wann sind die neuen Regelungen in Kraft?........................2 Welche Länder machen mit?...........................................3 Wer profitiert vom Abkommen?.......................................3 So funktioniert die Diplomanerkennung 4 7 Anerkennung ist nur für reglementierte Berufe nötig..................4 Sieben Berufe werden automatisch anerkannt.........................5 Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungen...........6 Ausgleich ist möglich.................................................6 Die drei allgemeinen Richtlinien zur Diplomanerkennung.............7 Kapitel 3 So wird die Gleichwertigkeit geprüft 8 13 Immer zuerst zur Kontaktstelle........................................8 Bewilligungsbehörde ist zuständig....................................8 Welche Dokumente muss ich einreichen?.............................9 Bewerbungsformular vollständig ausfüllen...........................9 Staatsangehörigkeit nachweisen......................................9 Diplom vorlegen......................................................9 Berufserfahrung bescheinigen........................................9 Dokumente über persönliche Verhältnisse............................10 Konformitätsbescheinigung..........................................10 Anerkennung abgelehnt was nun?..................................10 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang..........................11 Tipps.................................................................11 Checkliste............................................................13 Kapitel 4 Nützliche Adressen 14 15 Zur Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit wird im Lauftext für die einzelnen Personenkategorien nur die männliche Form verwendet. Die Aussagen gelten aber selbstverständlich auch für die Vertreterinnen der jeweiligen Personengruppe. EU wird als genereller Ausdruck verwendet, auch in Fällen, wo es juristisch korrekt wäre, EG zu schreiben. Im Text wird in der Regel vereinfachend von «Diplom» gesprochen. Es kann damit auch gemeint sein: Prüfungszeugnis, Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis usw. Die in den Beispielen genannten Personen sind frei erfunden.

Liebe Leserin, lieber Leser Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit regelt die gegenseitige Öffnung der Arbeitsmärkte zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Aufgrund dieses Abkommens können sich EU-Bürgerinnen und Bürger leichter in der Schweiz niederlassen und eine Arbeit aufnehmen. vorwort Damit die Freiheit, jenseits der eigenen Landesgrenzen zu wohnen und zu arbeiten, vollständig genutzt werden kann, bedarf es einer Koordination im Bereich der Sozialversicherungen und der Diplomanerkennung. Ein Erwerbstätiger wäre beispielsweise kaum bereit, eine Stelle im Nachbarland anzutreten, wenn er dafür seine bisherigen Ansprüche im Bereich der Altersvorsorge verlieren würde. In gleicher Weise wäre der freie Personenverkehr einer Architektin oder einem Krankenpfleger kaum von Nutzen, würde ihr Berufsdiplom anderswo in Europa nicht anerkannt. Aus diesem Grund haben die EU-Staaten ein System der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Berufsausweisen errichtet. Die Schweiz nimmt über das Personenfreizügigkeitsabkommen ebenfalls daran teil wie auch Liechtenstein, Norwegen und Island im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Diese Broschüre soll EU-Bürgerinnen und Bürgern über die Regeln der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen Auskunft geben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen angenehmen Aufenthalt in unserem Land. Botschafter Urs Bucher Chef des Integrationsbüros EDA/EVD 1

generelles Die Europäische Union kennt ein gemeinsames System zur Anerkennung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten. Damit ein Diplom aus einem Herkunftsstaat in einem Aufnahmestaat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Für einige wenige Berufe (medizinische Berufe und Architekten) hat die EU so genannte «sektorale Richtlinien» erlassen. In diesen Fällen erfolgt die Anerkennung praktisch automatisch. In allen anderen Fällen hat der jeweilige Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und unter Umständen ein Diplom nur unter Vorbehalt der Umsetzung von Ausgleichsmassnahmen anzuerkennen (z.b. in Form von Prüfungen oder zusätzlicher Ausbildung). Mit dem Freizügigkeitsabkommen hat die Schweiz dieses System übernommen. Es gilt nun auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten. Welche Diplome sind gültig? Das Abkommen gilt nur für staatliche Diplome. Staatlich ist ein Diplom, wenn es entweder vom Staat oder substaatlichen Einheiten wie Bundesländern in Deutschland und Österreich oder Départements in Frankreich direkt verliehen oder von staatlichen Stellen anerkannt wird. Die zwischen der Schweiz und der EU/EFTA vereinbarten Regeln zur Anerkennung von Diplomen gelten nur für Diplome, welche direkt zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigen. Ein Jurist etwa mit einem österreichischen Hochschulabschluss (mag. iur. oder MLaw) kann nicht mit dem Hinweis auf das Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz als Anwalt tätig werden, weil sein akademischer Titel auch in Österreich nicht zur Ausübung des Anwaltsberufes berechtigt. Er muss zuerst ein Anwaltsexamen absolvieren. Seit wann sind diese Regelungen in Kraft? Die Regeln zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome gelten seit 1. Juni 2002. Ab diesem Zeitpunkt kann sich jeder EU- und EFTA-Bürger bei den schweizerischen Kontaktstellen, 2 1

welche für die Diplomanerkennung verantwortlich sind (Kapitel 4: Nützliche Adressen), auf das Abkommen und diese Regeln berufen, unabhängig von Fragen der Niederlassung und vom Zugang zum Arbeitsmarkt, für die gewisse Übergangsfristen und Kontingente gelten. Welche Länder machen mit? Die Regeln der Diplomanerkennung in der Schweiz gelten für Diplome aus allen 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie für Diplome aus den drei Partnerstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Liechtenstein, Norwegen und Island. Die Gewährung einer Diplomanerkennung bedeutet aber noch nicht, dass sich EU-Bürgerinnen und Bürger automatisch in der Schweiz niederlassen und eine Arbeit aufnehmen können. Die Anzahl der von der Schweiz erteilten Aufenthaltsbewilligungen bleibt während Übergangsfristen weiterhin beschränkt: für Staatsangehörige aus den «alten» Mitgliedstaaten bis am 31. Mai 2007 und für Staatsangehörige aus den im Jahre 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten bis am 30. April 2011. generelles Wer profitiert? Um in den Genuss der Regeln der Diplomanerkennung des Abkommens über die Freizügigkeit und des revidierten EFTA-Übereinkommens zu kommen, muss man entweder Bürger der Schweiz oder eines der EU-/EFTA-Länder sein. Zudem muss man über ein staatliches Diplom eines dieser Länder verfügen bzw. über ein Diplom eines Drittstaates, das von der EU anerkannt wird. Die im Abkommen über die Personenfreizügigkeit vorgesehene Diplomanerkennung gilt nur für Personen, welche einen Beruf ausüben wollen (Zutritt zum Arbeitsmarkt). Hingegen kann man sich nicht auf sie berufen, um akademische Titel anerkennen zu lassen mit dem Ziel, einem Studium in der Schweiz nachzugehen. 3 1

so funktioniert die diplomanerkennung Separate Abkommen für die Anerkennung akademischer Titel Ein deutscher Diplomkaufmann kann sich nicht auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit berufen, wenn er in St. Gallen an der dortigen Universität ein Nachdiplomstudium absolvieren möchte. Um die Anerkennung von akademischen Titeln zu erleichtern, hat die Schweiz mit jedem ihrer vier Nachbarstaaten (Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich) separate Abkommen abgeschlossen. Die Schweiz ist ebenfalls Teil der Lissabonner Konvention, welche den Zugang zu den Hochschulen regelt. Diese Abkommen haben nichts mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zu tun. Mehr Infos über die akademische Anerkennung gibt es beim ENIC-Netzwerk. (Kapitel 4: Nützliche Adressen) Das System der Diplomanerkennung in der EU beruht auf drei Pfeilern: Sektorale Richtlinien: medizinische und paramedizinische Berufe sowie Architekten Allgemeine Richtlinien: hauptsächlich Hochschulberufe und Berufe mit Berufslehre Übergangsrichtlinien: hauptsächlich Berufe in Industrie, Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Handwerk Anerkennung ist nur für reglementierte Berufe nötig Entscheidend ist: Die Diplomanerkennung ist nur im Fall von reglementierten Berufen anwendbar. Als reglementiert gelten Berufe, welche nur ausgeübt werden können, wenn man im Besitze eines entsprechenden Diploms ist. Jeder EU-Mitgliedstaat verfügt über ein anderes Reglementierungssystem als die Schweiz. Am besten erkundigt man sich zuerst, ob der Beruf, den man in der Schweiz ausüben möchte, hier überhaupt reglementiert ist. Auskunft gibt die schweizerische Kontaktstelle (Kapitel 4: Nützliche Adressen). Ist ein Beruf nicht reglementiert, ist keine Prüfung der Gleichwertigkeit eines Diploms notwendig. So kann z.b. in der Schweiz jedermann als Coiffeur oder Koch tätig sein. In diesen und vielen anderen Fällen liegt es allein am Arbeitsmarkt und damit am Arbeitgeber, ob er einen Bewerber berücksichtigen will. 4 2

Sieben Berufe werden automatisch anerkannt In den Anfängen der Diplomanerkennung (1970er-Jahre) wollte die EU die Probleme der fehlenden Übereinstimmung zwischen den Berufen durch Harmonisierung der Ausbildung lösen. Ziel war, sämtliche Ausbildungsgänge einander anzugleichen. Sieben sektorale Richtlinien wurden nach diesem System der Harmonisierung gestaltet und ermöglichen damit folgenden Berufen die automatische Anerkennung: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pflegepersonal in allgemeiner Pflege, Hebamme, Architekt. Die automatische Anerkennung bezieht sich jedoch nur auf die Grundausbildung. Spezialistenausbildungen (z.b. Facharzttitel) müssen der EU von den Mitgliedstaaten gemeldet (notifiziert) und von ihr ausdrücklich bewilligt werden. Die Facharzttitel aus den EU- Staaten, welche in den Anhängen der entsprechenden Ärzterichtlinien aufgeführt sind, profitieren in der Schweiz von der automatischen Anerkennung, sofern diese Richtlinien in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU aufgenommen worden sind. Auch wenn die Anerkennung praktisch gesichert ist, muss jeder Antragsteller, der in der Schweiz einen der sieben geregelten Berufe ausüben möchte, eine Bewilligung zur Berufsausübung bean- Riccarda Rossi ist eine 27-jährige italienische Staatsangehörige und arbeitet seit vier Jahren als Krankenschwester in einem Regionalspital in der Nähe von Como. Ihre Berufsausbildung hat sie 1995 mit dem «diploma di abilitazione professionale per infermiere professionale» abgeschlossen. Seit gut eineinhalb Jahren ist sie mit Franco, einem Tessiner Treuhänder, befreundet und möchte nun gerne zu ihm nach Ascona ziehen. Dank dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wird ihr Diplom in der Schweiz automatisch anerkannt. Zu diesem Zweck meldet sie sich bei der italienischsprachigen Verantwortlichen der schweizerischen Kontaktstelle. Diese leitet sie an die entsprechende Behörde weiter, welche die Gleichwertigkeit ihres Diploms bestätigt. Für die anderen Formalitäten (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) wendet sie sich an die zuständige Stelle in ihrem zukünftigen Wohnsitzkanton Tessin. In Bezug auf ihr Diplom genügt es, die Bestätigung der Gleichwertigkeit lediglich noch ihrem zukünftigen Arbeitgeber ein Spital in Locarno vorzuweisen. so funktioniert die diplomanerkennung 5 2

so funktioniert die diplomanerkennung tragen. Er muss sein Diplom vorlegen und damit beweisen, dass er von der automatischen Anerkennung profitieren kann. Die Schweiz hat zudem das Recht, vom Antragsteller weitere Unterlagen zu verlangen (Kapitel 3: So wird die Gleichwertigkeit der Diplome geprüft). Antragsteller wenden sich dazu an die schweizerische Kontaktstelle, welche sie an die kompetente Behörde weiterleiten wird (Kapitel 4: Nützliche Adressen). Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungen Da sich die Harmonisierung der Ausbildungen als langwierig und schwerfällig erwies, wechselte die EU die Methode und reglementierte die restlichen Berufe in Form so genannter «allgemeiner Richtlinien». Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungen in den EU-Mitgliedstaaten im Grossen und Ganzen gleichwertig sind und somit das Vertrauen in die Diplome der anderen Staaten zu gelten hat. Der Antragsteller besitzt in der Regel das Recht auf Anerkennung seines Diploms. Dieses Recht kann jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft werden: Stellt die Schweiz fest, dass die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur schweizerischen Ausbildung aufweist (betreffend Inhalt und Dauer der Ausbildung), kann sie vom Antragsteller verlangen, dass er seine Ausbildung vervollständigt. Ausgleich ist möglich Wenn ein Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist, ist eine Anerkennung des Diploms obligatorisch. Wird das Diplom nicht als gleichwertig anerkannt, sind Ausgleichsmassnahmen erforderlich. Wenn der Aufnahmestaat zur Auffassung gelangt, dass entweder in der Ausbildungszeit oder den -inhalten wesentliche Unterschiede zu landesüblichen Anforderungen bestehen, muss er dem Bewerber die Möglichkeit geben, diesen Mangel auszugleichen mit einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang. Falls ein Beruf im Herkunftsland des Antragstellers nicht reglementiert ist, in der Schweiz jedoch schon, so muss der Antragsteller nachweisen, dass er diesen Beruf während mindestens zwei Jahren rechtmässig ausgeübt hat. 6 2

Ruud Krajinen (38) ist Holländer und passionierter Bergsteiger. Nun möchte er aus dem Hobby seinen Beruf machen und als Bergführer in der Schweiz arbeiten. Er erkundigt sich bei der schweizerischen Kontaktstelle, welche ihn an die entsprechende Bewilligungsbehörde weiterleitet. Diese stellt fest, dass Ruud Krajinen zwar einige Diplome von Bergsteigerausbildungen besitzt, aber kein staatlich anerkanntes Bergführerdiplom. Ein solches existiert in Holland gar nicht. Die bewilligende Behörde gibt Ruud nun die Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, damit er trotzdem als professioneller Bergführer in der Schweiz tätig sein kann. Dabei berücksichtigt sie seine Erfahrung als Bergsteiger. Ruud Krajinen entscheidet sich für eine Ergänzungsprüfung. Nach Bestehen dieses Examens wird er zu den gleichen Bedingungen wie seine Schweizer Kollegen seine Dienste als Bergführer anbieten können. Die drei allgemeinen Richtlinien zur Diplomanerkennung Die erste allgemeine Richtlinie (1989/48/EWG) erfasst die Berufe, für die eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung erforderlich ist und welche nicht gleichzeitig durch eine sektorale Richtlinie abgedeckt sind. Unter diese Richtlinie fallen die meisten Universitäts- und Fachhochschuldiplome. Unter die zweite allgemeine Richtlinie (1992/51/EWG) fallen sämtliche reglementierten Berufe unterhalb des Niveaus der dreijährigen Hochschulausbildung, für die es keine sektorale Richtlinie gibt und welche nicht in den Übergangsrichtlinien festgehalten sind. Betroffen sind vor allem Berufe im paramedizinischen und sozialpädagogischen Bereich. Die dritte allgemeine Richtlinie (1999/42/EG) ist durch die Schweiz mit Wirkung ab dem 30. April 2004 übernommen worden. Sie sieht für jene beruflichen Aktivitäten, welche in der Richtlinie aufgelistet sind, eine Diplomanerkennung auf Basis der Berufserfahrung vor. so funktioniert die diplomanerkennung 7 2

so wird die gleichwertigkeit geprüft Ein Bürger eines EU/EFTA-Landes, welcher im Besitz eines in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Diploms ist, muss in der Schweiz in jedem Fall um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen. Gleichzeitig ist er verpflichtet auch im Fall der automatischen Anerkennung seines Titels formell um eine Bescheinigung der Gleichwertigkeit nachzusuchen (Kapitel 2: So funktioniert die Diplomanerkennung). Immer zuerst zur Kontaktstelle Der erste Schritt sollte in jedem Fall zur schweizerischen nationalen Kontaktstelle führen. Die Kontaktstelle berät und verweist die Antragsteller an die verantwortliche Bewilligungsbehörde. In der Schweiz ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) verantwortlich für die nationale Koordination der Diplomanerkennung unter Anwendung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit. Die entsprechende Kontaktstelle kann wie folgt erreicht werden: BBT, Kontaktstelle für Diplomanerkennung Effingerstrasse 27, 3003 Bern Tel.: +41 31 322 28 26, Fax: +41 31 324 92 47 www.bbt.admin.ch, kontaktstelle@bbt.admin.ch Bewilligungsbehörde ist zuständig Die Kontaktstelle leitet den Antragsteller anschliessend an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter. Diese informiert über die einzureichenden Dokumente. Die Bewilligungsbehörden können staatlich oder regional organisiert sein. In der Regel sind die Stellen, welche eine Ausbildung reglementieren, auch für die Prüfung der Diplome zuständig. Es kann sich um staatliche Behörden oder Berufsverbände handeln. In der Schweiz kümmern sich aufgrund des föderalistischen Systems sowohl die Kantone als auch der Bund um die Berufsbildung. Gewisse Berufe werden auf Bundesebene, andere von der Gesamtheit der Kantone in Form von Vereinbarungen reglementiert. Für einige Berufe sind nur einzelne Kantone verantwortlich. Aus diesem Grund führt der erste Schritt immer zur nationalen Kontaktstelle, die anschliessend an die verantwortliche Behörde verweist. 8 3

Welche Dokumente muss ich einreichen? Die Bewilligungsbehörde entscheidet in der Regel frei (unter Einhaltung der Richtlinien), welche Dokumente sie vom Antragsteller verlangen will. In den meisten Fällen müssen folgende Schritte eingehalten werden. Bewerbungsformular vollständig ausfüllen Zur einheitlichen Beurteilung der Gleichwertigkeit haben die meisten Bewilligungsbehörden ein eigenes Bewerbungsformular entworfen, das vollständig ausgefüllt werden muss. Staatsangehörigkeit nachweisen Die Behörde muss in der Lage sein, nachzuprüfen, ob der Antragsteller unter den Kreis der Berechtigten (Bürger aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA) fällt. Dies geschieht meist durch die Einreichung einer Pass- oder Personalausweiskopie. Nicht verlangt werden darf z.b. eine konsularische Erklärung zur Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Diplom vorlegen Das Diplom muss in der Regel als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Diese beglaubigte Kopie wird gemäss den jeweiligen Vorschriften des Herkunftslandes durch einen Notar oder die öffentliche Verwaltung ausgestellt. Berufserfahrung bescheinigen so wird die gleichwertigkeit geprüft Falls der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist oder die Berufserfahrung eine Voraussetzung zur Berufsausübung ist, kann vom Antragsteller eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einer Behörde über die erworbene Berufspraxis verlangt werden. 9 3

so wird die gleichwertigkeit geprüft Dokumente über persönliche Verhältnisse Falls dies von den schweizerischen Bewerbern auch verlangt wird, kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, eines Leumundszeugnisses, eines Nachweises über Konkursfreiheit sowie eines Führungszeugnisses fordern. In diesen Fällen müssen Bescheinigungen, die im Herkunftsland gültig sind, von der Schweiz anerkannt werden. Konformitätsbescheinigung Wenn die Schweizer Behörden in einem vorliegenden Fall die ausländische Ausbildung nicht kennen, verlangen sie manchmal eine Konformitätsbescheinigung. Dieses Dokument wird von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellt. Es beglaubigt das Ausbildungsniveau und die Berufstätigkeiten, die der Antragsteller mit seinem Diplom ausüben darf, sowie dass der bestimmte Beruf im Herkunftsland reglementiert ist. Anerkennung abgelehnt was nun? Falls die schweizerische Anerkennungsbehörde zum Schluss kommt, das vorgelegte Diplom genüge den national geltenden Anforderungen nicht, hat sie dies in einem schriftlich begründeten Entscheid mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese muss mindestens Angaben über die Instanz enthalten, an die der Entscheid zur Überprüfung weitergezogen werden kann, sowie zur Frist, innert der der Weiterzug zu geschehen hat. Vielfach werden weitere Angaben zum genauen Vorgehen beim Einlegen des Rechtsmittels gemacht. 10 3

Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang Falls die Anerkennungsbehörde eine Anerkennung des Diploms verweigert, muss sie dem Bewerber generell die Möglichkeit einräumen, die fehlenden Kenntnisse zu erwerben und damit auf diesem Weg den Zugang zu einem bestimmten Beruf zu erhalten. Generell ist die Behörde verpflichtet, dem Antragsteller die Wahl zwischen zwei Ausgleichsmechanismen zu lassen: Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang. In einigen wenigen Fällen kann die Anerkennungsbehörde jedoch von diesem Grundsatz abweichen. Dies betrifft vor allem Berufe, in denen eine genaue Kenntnis der nationalen Vorschriften im Aufnahmestaat notwendig ist (z.b. für Versicherungsberater, einige Berufe im sozialen Bereich etc.). In diesen Fällen wird die Anerkennungsbehörde in der Regel die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung verlangen. Die zuständige Stelle muss genau über den Ablauf und die Bedingungen der entsprechenden Ausgleichsmassnahme informieren. Eine Ergänzungsprüfung muss mindestens einmal jährlich angeboten werden. Es besteht das Recht, diese Prüfung bei Nichtbestehen zu wiederholen. Tipps Ein überlegter Schritt Eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Land ausüben zu wollen, ist ein bedeutender Schritt. Dieser bringt oftmals eine Wohnsitznahme im Aufnahmestaat mit sich. Wegen des Aufwandes und der damit verbundenen Kosten sollte sich jeder Antragsteller vor dem Ersuchen um eine Diplomanerkennung sicher sein, ob dies die für ihn richtige Entscheidung ist. Er muss sich zudem entscheiden, ob er weiterhin studieren oder arbeiten will; diese Unterscheidung ist wichtig, weil für die Zulassung zum Studium andere Regeln zur Anwendung kommen (siehe oben). so wird die gleichwertigkeit geprüft 11 3

so wird die gleichwertigkeit geprüft Gebühren Für die Bearbeitung eines Antrages und einer allfälligen Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges haben die Behörden das Recht, Gebühren zu verlangen. Diese dürfen jedoch nicht unverhältnismässig hoch sein. Aus diesem Grund dürfen auch keine höheren Gebühren verlangt werden, als sie für Schweizer in vergleichbaren Fällen gelten. Im Falle einer Ablehnung werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Höchstens vier Monate warten Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen hat der Antragsteller Anrecht auf einen Entscheid innerhalb von vier Monaten. Die Anerkennungsbehörde muss zu Beginn des Verfahrens bekannt geben, welche Dokumente für ein vollständiges Dossier nötig sind. Ebenso ist sie angehalten, auf Wunsch die relevanten Richtlinien und nationalen Rechtsakte zur Umsetzung dieser Richtlinien auszuhändigen. In dieser Frist sind allfällige Ausgleichsmassnahmen nicht eingerechnet. Übersetzungen Generell kann die Vorlage von Übersetzungen der Papiere in eine der drei offiziellen schweizerischen Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) vorgeschrieben werden. Beglaubigte Übersetzungen dürfen nur für die wichtigsten Dokumente verlangt werden. Es empfiehlt sich jedoch, möglichst alle relevanten Unterlagen in eine der drei schweizerischen Amtssprachen übersetzen zu lassen. Kenntnisse der Landessprache Für den Zugang zu einer Stelle können Kenntnisse einer Landessprache der Schweiz verlangt werden. Diese Regel gilt allerdings nur für Berufe, zu deren Ausübung diese Kenntnis notwendig ist. Immer Kopien einreichen Es sollten niemals Originale von Diplomen oder wichtigen anderen Dokumenten eingereicht werden. In der Regel genügen einfache Fotokopien der entsprechenden Papiere. Die Schweiz kann aber auch verlangen, dass von den wichtigsten Dokumenten beglaubigte Kopien zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, mitzuteilen, wie und wo die Beglaubigungen der Unterlagen erhältlich sind. 12 3

Checkliste 1. Kontaktstelle der Schweiz gibt Auskunft. 2. Zuständige Bewilligungsbehörde klärt Gleichwertigkeit des Diploms ab. Folgende Dokumente bereithalten: Bewerbungsformular vollständig ausgefüllt Pass- oder Personalausweiskopie Diplom Nachweis über Berufspraxis Eventuell Leumundszeugnis, Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis, Nachweis über Konkursfreiheit 3. Wichtige Papiere in eine der Landessprachen übersetzen, eventuell beglaubigen lassen. 4. Niemals Originale, immer nur Kopien einreichen. Benoît Dumont, belgischer Staatsbürger, ist seit sieben Jahren Psychologe mit einem entsprechenden Diplom der Freien Universität Brüssel. Schon seit mehreren Jahren verbringt er seine Ferien jeweils in Satigny (GE). Da sich die Niederlassung für EU/EFTA-Bürger nun einfacher gestaltet, möchte Benoît sich definitiv in Genf niederlassen und als Psychologe arbeiten. Da sein Beruf in der Schweiz von einzelnen Kantonen individuell geregelt wird, verweist ihn die nationale Kontaktstelle, an die er sich wendet, an die entsprechende Behörde in Genf. Diese prüft nun, ob die Ausbildung und die entsprechende Berufserfahrung von Benoît Dumont allenfalls eine Prüfung oder einen Anpassungslehrgang nötig machen. so wird die gleichwertigkeit geprüft 13 4

nützliche adressen Schweizerische Kontaktstelle zur Anerkennung von Berufsdiplomen Nationale Kontaktstelle für Berufsdiplome Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 CH-3003 Bern kontaktstelle@bbt.admin.ch www.bbt.admin.ch Tel.: +41 31 322 28 26 Fax: +41 31 324 92 47 Nützliche Links mit Hinweisen zur Diplomanerkennung Für allgemeine Auskünfte zu EU-Fragen Integrationsbüro EDA/EVD Bundeshaus Ost CH-3003 Bern Tel.: +41 31 322 22 22 europa@ib.admin.ch www.europa.admin.ch Homepage der schweizerischen Bundesverwaltung www.admin.ch Homepage des Bundesamtes für Migration (BFM) www.auslaender.ch Homepage der EU http://europa.eu Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU im Netz www.europa.admin.ch Erläuterungen zum Freizügigkeitsabkommen www.europa.admin.ch Kurzbeschreibung der EU-Richtlinien zur Diplomanerkennung http://europa.eu/scadplus/leg/de/s19005.htm 14 4

EURES-Informationsnetz zur Arbeitssuche in Europa http://ec.europa.eu/eures/ ENIC/NARIC-Informationsnetz zur Anerkennung von Diplomen in Europa http://enic-naric.net Schweizerische Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss ENIC) www.crus.ch/deutsch/enic Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) www.edk.ch nützliche adressen Impressum Herausgeber: Texte: Konzept und Redaktion: Grafische Gestaltung: Auflage: Vertrieb: Integrationsbüro EDA/EVD, Information Bundeshaus Ost, CH-3003 Bern, Tel. +41 31 322 22 22, Fax +41 31 312 53 17 europa@ib.admin.ch, www.europa.admin.ch Lukas Gresch-Brunner, Integrationsbüro EDA/EVD akomag Kommunikation & Medienmanagement AG, Stans/Luzern Ristretto Kommunikation AG, Stans 25'000 Exemplare BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch Bestellnummer: 201.350.d Erhältlich in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. 12. 2006 25'000 SAP-Nr 15 2