2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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Transkript:

1 Name und Sitz des Vereins Der Schützenverein Barmke von 1877 e.v. hat seinen Sitz in Helmstedt-Ortsteil Barmke und ist unter der VR-Nr. 130263 beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen. Der Schützenverein Barmke von 1877 e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Schießsportanlagen für das Schießen mit Druckluft- und Kleinkaliberwaffen, sowie durch Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen (Teilnahme an Wettkämpfen auf Vereins- Kreis- und Landesebene), die Veranstaltung eines öffentlichen Festes dient der Pflege der Dorfgemeinschaft und der Bewahrung alten Kulturgutes. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die den Zweck des Vereins fremd sind. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat männliche und weibliche Mitglieder über 18 Jahren, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Aufnahme in den Verein die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 3. Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie die Vereinssatzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren. 5. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Seite 1 von 5

4 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus neun, von der Hauptversammlung gewählten, Mitgliedern: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassenwart Schießsportleiter Kommandeur Waffenmeister Damenleiterin Jugendleiter 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern, oder von dem 2. Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 3. Die Vorstandswahlen werden alle zwei Jahre durchgeführt. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. 4. Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mit Ausnahme des Vereinsboten ( 18) darf an kein Mitglied Gewinnanteil, Zuwendungen oder ähnliche bezahlt werden. 5 Kassenwart und Kassenprüfer 1. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte. Zur Entgegennahme der Beiträge bedient er sich der gegebenen Möglichkeiten. 2. Die Hauptversammlung wählt, für die Dauer von einem Jahr, zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 6 Der Schießsportleiter 1. Der Schießsportleiter muss seine Schießwartprüfung beim Deutschen Schützenbund abgelegt haben. 2. Der Schießsportleiter ist verantwortlich für den gesamten Schießbetrieb innerhalb des Vereins. Ihm obliegt es, die Schieß- und Meisterschaftstermine des Vereins festzulegen, die jedoch der Zustimmung durch den Vorstand bedürfen. 3. Dem Schießsportleiter stehen die Schießwarte und Mitglieder, welche vom Vorstand zur Durchführung eines Schießens mit herangezogen werden, zur Seite. 7 Der Jugendleiter Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung der Schützenjugend. Seite 2 von 5

8 Der Waffenmeister Der Waffenmeister ist für die Waffen und Geräte verantwortlich. 9 Der Kommandeur Der Kommandeur ist für die Leitung der Festumzüge zuständig. 10 Die Damenleiterin Der Damenleiterin obliegt die Betreuung der weiblichen Mitglieder. 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. 2. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. 3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. 4. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht bezahlt werden. 12 Beiträge der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied bezahlt seinen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden ( 2 Abs. 1) Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. 13 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Quartals mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. 2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden ( 11 Abs. 4). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der Hauptversammlung Berufung einzulegen, die dann, durch Beschluss, endgültig entscheidet. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben. Das geleistet Eintrittsgeld wird nicht erstattet. Seite 3 von 5

14 Leitung und Verwaltung des Vereins 1. Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung zu bestimmter Angelegenheiten zu bestellen, ohne dass es einer Vollmacht oder Beschlussfassung des Vereins bedarf. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. 2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von Schriftführer ein Protokoll geführt, dass vom Leiter der Sitzung gegenzuzeichnen ist. Regelmäßig, spätestens aber alle zwei Monate, soll eine Vorstandssitzung stattfinden. 3. Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Rücktritt, Tod oder dergleichen, so ist vom Vorstand ein Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten. 15 Die Hauptversammlung 1. Einmal im Jahr muss vom 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden eine Hauptversammlung einberufen werden. Die Einladung muss spätestens zehn Tage vorher durch Zeitungsanzeige erfolgen. 2. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Bericht der Kassenprüfer d) Beschlussfassung, Satzungsänderungen e) etwa anfallende Neuwahlen f) verschiedenes 3. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 4. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die dreiviertel Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei: a) Änderung der Satzung b) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Helmstedt Ortsteil Barmke -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Seite 4 von 5

5. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter der Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 6. Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. 16 Verwaltung des Vereinsvermögens Soweit nicht der ganze Verein über Vermögensverwaltung zu entscheiden hat, unterliegt dieselbe dem Vorstand. 17 Der Schießstand 1. Der Schießstand dient allen Mitgliedern des Vereins zum Durchführen von Schießen jeglicher Art. Über die Benutzung des Schießstandes entscheidet der Vorstand. 2. Die Aufsichtskräfte haben dafür zu sorgen, dass das Schießen reibungslos durchgeführt wird. Schießvorschriften und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen. Mitglieder und Gäste, welche diese Anordnungen nicht befolgen, sind unverzüglich von Schießstand zu weisen. 3. Nach Beendigung des Schießens ist der Schießstand sauber zu verlassen. 18 Der Vereinsbote Vom Vorstand kann ein Vereinsbote gewählt werden, der mit folgenden Aufgaben betraut werden kann: a) Einsammeln der Beiträge b) Einladungen und Aufträge des Vorsitzenden und des Vorstandes pünktlich zu besorgen. Der Vereinsbote ist, bis zur Abrechnung mit dem Kassenwart, für die eingesammelten Beiträge haftbar. Für seine Bemühungen ist ihm vom Verein, ein vom Vorstand festgesetzter, Betrag zu zahlen. 19 Geschäftsjahr, Gerichtsstand Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr vereinbart. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht. 20 Diese Satzung ist, nach Beschlussfassung der Hauptversammlung am 18. Januar 2003, neu errichtet. Barmke, den 18. Januar 2003 gez. Hans Herbert Sowada Vorsitzender Wolfgang Diedrich- Kassenwart Ulrich Zechner- Schriftführer Seite 5 von 5