REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

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Transkript:

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite von 7

Inhaltsverzeichnis Art. Zweck... Art. Durchführung.... Kapitel Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung... Art. Definition... Art. 4 Individueller Anspruch auf freie Mittel... Art. 5 Ermittlung der freien Mittel... Art. 6 Verteilungsplan der freien Mittel... Art. 7 Stichtag... 4 Art. 8 Kollektiver Anspruch auf die Rückstellungen... 4 Art. 9 Kollektiver Anspruch auf die Wertschwankungsreserve... 4 Art. 0 Anrechnung eines Fehlbetrages... 4. Kapitel Teilliquidation eines Versichertenkollektives... 5 Art. Definition... 5 Art. Individueller Anspruch auf freie Mittel... 5 Art. Ermittlung der freien Mittel... 5 Art. 4 Verteilungsplan der freien Mittel... 6 Art. 5 Stichtag... 6 Art. 6 Meldepflicht des Arbeitgebers... 6. Kapitel Schlussbestimmungen... 6 Art. 7 Kosten... 6 Art. 8 Verwendung der Mittel... 6 Art. 9 Verzinsung... 6 Art. 0 Information... 7 Art. Rechtsweg... 7 Art. Vollzug... 7 Art. Änderungen... 7 Art. 4 Inkrafttreten... 7 Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite von 7

Art. Zweck Das vorliegende Reglement stützt sich auf Artikel 5b BVG. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung und für die Teilliquidation eines Versichertenkollektives innerhalb des Geschäftsbereiches BVG. Art. Durchführung Die Durchführung der Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung oder der Teilliquidation eines Versichertenkollektives innerhalb dieses Geschäftsbereiches obliegt dem Stiftungsrat.. Kapitel Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung Art. Definition Eine Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung liegt vor, wenn: a. die Gesamtheit der aktiv versicherten Personen des Geschäftsbereiches im Verlauf eines Kalenderjahres um mehr als 0% abnimmt; oder b. ein Anschlussvertrag, der mindestens fünf Jahre gedauert hat, aufgelöst wird. Im Falle eines Zwangsanschlusses im Sinne von Artikel 60 Absatz Buchstabe a BVG beginnt die Frist von fünf Jahren erst mit dem Datum der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung zu laufen. Art. 4 Individueller Anspruch auf freie Mittel Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Geschäftsbereiches der Stiftung erfüllt, so besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln des Geschäftsbereiches der Stiftung. Art. 5 Ermittlung der freien Mittel Grundlage für die Ermittlung der freien Mittel bilden die nach Swiss GAAP FER 6 erstellte kaufmännische Bilanz und die jeweils auf den gleichen Zeitpunkt erstellte versicherungstechnische Bilanz. Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 0% werden die freien Mittel entsprechend angepasst. Freie Mittel werden nur verteilt, wenn sie mehr als 5% der gesamten Austrittsleistungen und Deckungskapitalien betragen. Art. 6 Verteilungsplan der freien Mittel Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt zuerst unter den Gruppen der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Austrittsleistungen beziehungsweise der Deckungskapitalien. Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt dann nach Massgabe der individuellen Austrittsleistungen bei den Versicherten beziehungsweise der individuellen Deckungskapitalien bei den Rentenberechtigten. Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite von 7

Die auf die verbleibenden Versicherten und Rentenberechtigten entfallenden freien Mittel bleiben ohne individuelle Zuweisung an diese in der Stiftung. Art. 7 Stichtag Als Stichtag gilt der letzte Bilanzstichtag, das heisst der. Dezember vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem sich die Voraussetzung für die Teilliquidation erfüllt hat. Bei Auflösung von einem Anschlussvertrag per. Dezember gilt dieses Datum als Stichtag der Teilliquidation. Art. 8 Kollektiver Anspruch auf die Rückstellungen Zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel besteht bei Auflösung eines Anschlussvertrages ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen gemäss der nach Swiss GAAP FER 6 erstellten kaufmännischen Bilanz, sofern: - der Anschlussvertrag mindestens fünf Jahre gedauert hat, - der Betrieb im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages mindestens zehn aktiv versicherte Personen zählt, welche gemeinsam als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten, und - versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung des anteilsmässigen Anspruchs auf die Rückstellungen um mehr als 0% werden die Rückstellungen entsprechend angepasst. Art. 9 Kollektiver Anspruch auf die Wertschwankungsreserve Zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel besteht bei Auflösung eines Anschlussvertrages ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Wertschwankungsreserve gemäss der nach Swiss GAAP FER 6 erstellten kaufmännischen Bilanz, sofern: - der Anschlussvertrag mindestens fünf Jahre gedauert hat und - der Betrieb im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages mindestens zehn aktiv versicherte Personen zählt, welche gemeinsam als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Für die Berechnung des Anspruches gilt Artikel 6 sinngemäss. Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung des anteilsmässigen Anspruchs auf die Rückstellungen um mehr als 0% wird die Wertschwankungsreserve entsprechend angepasst. 4 Ein kollektiver Anspruch auf die Wertschwankungsreserve besteht nur, wenn freie Mittel von mehr als 5% der gesamten Austrittsleistungen und Deckungskapitalien vorhanden sind. Art. 0 Anrechnung eines Fehlbetrages Bei einer Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 BVV wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zuerst mit dem kollektiven Anspruch auf die Rückstellungen gemäss Artikel 8 verrechnet. Der allenfalls noch verbleibende versicherungstechnische Fehlbetrag kann von den individuellen Austrittsleistungen abgezogen werden, sofern der Deckungsgrad des Geschäftsbereiches BVG weniger als 98% beträgt. In jedem Fall darf das Altersguthaben nach Artikel 5 BVG nicht geschmälert werden. Der auf die verbleibenden Versicherten entfallende Anteil am Fehlbetrag bleibt ohne individuelle Zuweisung an diese in der Stiftung. Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite 4 von 7

. Kapitel Teilliquidation eines Versichertenkollektives Art. Definition Eine Teilliquidation eines Versichertenkollektives liegt vor, wenn: a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft des angeschlossenen Betriebs und der Abfluss von einem erheblichen Teil der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives infolge eines wirtschaftlich begründeten Personalabbaus und des unfreiwilligen Austritts von einem Teil der Versicherten stattfindet; b. der angeschlossene Betrieb restrukturiert wird. Der unfreiwillige Austritt von einem Teil der Versicherten und der Abfluss von einem Teil der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives gilt als erheblich im Sinne von Absatz Buchstabe a, wenn: a. bei einem Betrieb mit höchstens fünf Versicherten mindestens zwei unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 0% der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives abfliessen; b. bei einem Betrieb mit sechs bis zehn Versicherten mindestens drei unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 5% der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives abfliessen; c. bei einem Betrieb mit elf bis 5 Versicherten mindestens vier unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 0% der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives abfliessen; d. bei einem Betrieb mit 6 bis 50 Versicherten mindestens fünf unfreiwillige Austritte erfolgen und mindestens 5% der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives abfliessen; e. bei einem Betrieb mit mehr als 50 Versicherten mindestens 0% der Versicherten austreten und mindestens 0% der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives abfliessen. Eine Restrukturierung im Sinne von Absatz Buchstabe b liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Betriebs zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden und diese Massnahme eine erhebliche Verminderung der Belegschaft des angeschlossenen Betriebs und den Abfluss von einem erheblichen Teil der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives im Sinne von Absatz bewirkt. 4 Massgebend ist die Verminderung der Belegschaft und die Reduktion der gesamten Sparguthaben des Versichertenkollektives, welche sich innert eines Zeitrahmens von zwölf Monaten nach einem entsprechenden Entscheid des Arbeitgebers realisiert. Art. Individueller Anspruch auf freie Mittel Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation eines Versichertenkollektives erfüllt, so besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln des Versichertenkollektives. Art. Ermittlung der freien Mittel Grundlage für die Ermittlung der freien Mittel bilden die nach Swiss GAAP FER 6 erstellte kaufmännische Bilanz und die jeweils auf den gleichen Zeitpunkt erstellte versicherungstechnische Bilanz. Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 0% werden die freien Mittel entsprechend angepasst. Freie Mittel werden nur verteilt, wenn sie mehr als 5% der gesamten Austrittsleistungen und Deckungskapitalien des Versichertenkollektives betragen. Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite 5 von 7

Art. 4 Verteilungsplan der freien Mittel Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt zuerst unter den Gruppen der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Austrittsleistungen beziehungsweise der Deckungskapitalien. Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt dann nach Massgabe der individuellen Austrittsleistungen bei den Versicherten beziehungsweise der individuellen Deckungskapitalien bei den Rentenberechtigten. Die auf die verbleibenden Versicherten und Rentenberechtigten entfallenden freien Mittel bleiben ohne individuelle Zuweisung an diese im Versichertenkollektiv. Art. 5 Stichtag Als Stichtag gilt der letzte Bilanzstichtag, das heisst der. Dezember vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem sich die Voraussetzung für die Teilliquidation erfüllt hat. Art. 6 Meldepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Stiftung die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung des Betriebs unverzüglich zu melden.. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 7 Kosten Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilliquidation werden zuerst mit den freien Mitteln verrechnet. Die allenfalls danach noch nicht gedeckten Aufwendungen werden dann mit dem kollektiven Anspruch auf die Wertschwankungsreserve, schlussendlich mit dem kollektiven Anspruch auf die Rückstellungen verrechnet. Bei einer Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 BVV werden die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilliquidation dem Fehlbetrag hinzugefügt. Art. 8 Verwendung der Mittel Die individuellen Ansprüche der Versicherten auf freie Mittel werden nach Artikel bis 5 und 5f FZG übertragen. Bagatellbeträge, welche sich auf weniger als CHF 500.-- belaufen, werden nicht ausbezahlt und verfallen der Stiftung beziehungsweise dem Versichertenkollektiv. Die individuellen Ansprüche der Rentenberechtigten auf freie Mittel werden bar ausbezahlt. Bagatellbeträge, welche sich auf weniger als CHF 00.-- belaufen, werden nicht ausbezahlt und verfallen der Stiftung beziehungsweise dem Versichertenkollektiv. Der kollektive Anspruch auf die Rückstellungen und der kollektive Anspruch auf die Wertschwankungsreserve werden der neuen Vorsorgeeinrichtung übertragen. Art. 9 Verzinsung Die Ansprüche auf freie Mittel, Rückstellungen und Wertschwankungsreserve werden während des Teilliquidationsverfahrens nicht verzinst. Nach Abschluss des Verfahrens wird ein dem BVG-Zinssatz entsprechender Zins nach Ablauf von 0 Tagen, nachdem die Stiftung alle notwendigen Angaben für Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite 6 von 7

die Übertragung der Ansprüche erhalten hat, gewährt. Art. 0 Information Die durch die Teilliquidation betroffenen austretenden Versicherten und Rentenberechtigten werden über Vorliegen, Verfahren und Verteilungsplan sowie über den Rechtsweg schriftlich informiert. Die Orientierung der übrigen Versicherten und Rentenberechtigten erfolgt durch eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Stiftungsrat weist die Versicherten und Rentenberechtigten darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, innert 0 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Information beziehungsweise ab Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Einsicht in den Verteilungsplan zu nehmen. Art. Rechtsweg Die betroffenen Versicherten und Rentenberechtigten können innert der Frist für die Einsichtsnahme beim Stiftungsrat Einwände gegen die Teilliquidation und den Verteilungsplan schriftlich vorbringen. Gelingt es nicht, die Einwände mit dem Stiftungsrat zu bereinigen, setzt dieser eine Frist von 0 Tagen, um das Vorliegen, das Verfahren und den Verteilungsplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Art. Vollzug Die Revisionsstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Art. Änderungen Das vorliegende Reglement kann durch den Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen treten frühestens mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Art. 4 Inkrafttreten Das vorliegende wurde am. Mai 00 vom Stiftungsrat verabschiedet. Es tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Es wird den Versicherten und Rentenberechtigten zur Kenntnis gebracht. Reglemente\\_D_009_DEFINITIVE.doc Seite 7 von 7