Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis

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Transkript:

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis RA / StB Dr. Robert Schütz Hamburg, 22.05.2014

Übersicht Begriff Verwaltungskosten Aufsichtsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen Praxishinweise Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 2

Begriff Verwaltungskosten Keine gesetzliche Definition Negativabgrenzung zu direkter Mittelverwendung: Unmittelbare oder mittelbare Zweckerfüllung Beispiele: Vergütungen für Organmitglieder, Personalkosten und Raummiete Fundraisingkosten (Spendenwerbung) Vermögensverwaltungsgebühren Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 3

DZI: Definition für spendensammelnde Organisationen Projektausgaben: Projektförderung Projektbegleitung Satzungsmäßige Kampagnen- und Aufklärungsarbeit Werbung und Verwaltung: Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit Verwaltungsausgaben Feste Zuordnung vs. Aufteilung Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 4

Aufsichtsrechtliche Grundlagen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 80 Abs. 2 Satz 1 BGB Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 27 Abs. 3 i.v.m. 86 und 670 BGB Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Ab 2015: Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 5

Aufsichtsrechtliche Grundlagen Landesstiftungsgesetze Gebot zur sparsamen Verwaltung der Stiftung Ausdrückliche Vorgaben zu Verwaltungskosten z.b. 4 Abs. 3 Satz 1 StiftG HH Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmeten Zuwendungen Dritter nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Verfassungsrechtlich umstritten: Vereinzelt landesrechtliche Regelungen zur Vergütung Vorstände Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 6

Steuerrechtliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage - Gebot der Selbstlosigkeit 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 55 Abs. 1 Nr. 3 AO Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 7

Steuerrechtliche Grundlagen Rechtsprechung BFH, Beschluss vom 23. 9. 1998 - I B 82/98 (BStBl. 2000 II S. 320) Grundsatzentscheidung des BFH BFH, Urteil vom 18.12.2002 I R 60/01 (BFH/NV 2003, S. 1025) Aus dem Gebot der Selbstlosigkeit lassen sich keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen ableiten. Ausgabeverhalten ist dann angemessen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar und effektiv den begünstigten Satzungszwecken zugute kommt. Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 8

Steuerrechtliche Grundlagen Verwaltungsauffassung (Tz. 17-20 AEAO) Verwaltungskosten müssen insgesamt angemessen sein. Verwaltungskostenquote in Relation zu allen vereinnahmten Mitteln. Nach Aufbauphase (nicht mehr als 4 Jahre) höchstens 50%. Aufbauphase regelmäßig kürzer. Auch bei deutlich geringerer Quote können Verwaltungsausgaben unangemessen sein. Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 9

Praxishinweise Abgrenzung Projektausgaben und Verwaltungsausgaben Quotale Aufteilung gemischt-veranlasster Ausgaben Gesetzgeber schreibt keine konkrete Verwaltungskostenquote vor. Stiftungsaufsicht und Finanzverwaltung häufig strenger als BFH-Rechtsprechung Marktüblichkeit und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der jeweiligen Ausgabe entscheidend Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 10

Ansprechpartner Dr. Robert Schütz RA / StB r.schuetz@esche.de Tel +49 (0)40 36805-321 Kostenmanagement für Stiftungsvorstände 22.05.2014 2014 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 11

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