S A T Z U N G. der. Annemarie Dose-Stiftung. mit Sitz in Hamburg
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- Lothar Breiner
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1 Anlage zum Stiftungsgeschäft vom S A T Z U N G der Annemarie Dose-Stiftung mit Sitz in Hamburg 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Annemarie Dose-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
2 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der 51 ff. Abgabenordnung (AO). Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Die Mittel der Stiftung sind in erster Linie zur Förderung des Vereins Hamburger Tafel e.v., Beim Schlump 84, Hamburg, bzw. dessen Rechtnsnachfolger zu verwenden. Soweit der Verein keinen Bedarf an finanzieller Unterstützung zur Verfolgung seines steuerbegünstigten Zweckes nachweisen kann, können Mittel der Stiftung auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zugewendet werden. (4) Der Stiftungszweck wird vornehmlich in Hamburg verwirklicht. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt. (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in 2 der Satzung genannten Zweck. (3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. 2
3 Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen. (4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nachhaltig zu erfüllen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden. 4 Anlage des Stiftungsvermögens (1) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten. Das Stiftungsvermögen kann in deutschen und internationalen Aktien, Anleihen und Investmentfonds angelegt werden. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5 Organe der Stiftung Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. 6 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. (2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. 3
4 (3) Frau Annemarie Dose ist zur Vorsitzenden des Vorstandes berufen. Nach dem Ausscheiden von Frau Annemarie Dose aus dem Stiftungsvorstand wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (4) Solange Frau Annemarie Dose dem Stiftungsvorstand angehört, werden die Mitglieder des Vorstandes von Frau Annemarie Dose berufen und abberufen. (5) Nach dem Ausscheiden von Frau Annemarie Dose aus dem Stiftungsvorstand werden zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Vereinsvorstand der Hamburger Tafel e.v. bzw. dessen Rechtsnachfolger und ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vom Vorstand der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, bzw. deren Rechtsnachfolgerin ernannt und aus wichtigem Grund abberufen. Die zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Frau Annemarie Dose aus dem Stiftungsvorstand tätigen Vorstandsmitglieder gelten als von dem Vereinsvorstand der Hamburger Tafel e.v. berufen. (6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet jeweils nach 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Frau Annemarie Dose ist auf Lebenszeit zum Vorstandsmitglied berufen. Soweit ein Mitglied des Vorstandes Mitarbeiter der Dresdner Bank AG ist, endet seine Amtszeit auch mit dem Ausscheiden aus der Bank. (7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen. 7 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 4
5 (2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften gegen ein angemessenes Entgelt ist zulässig. (3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. (4) Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. 8 Vertretung der Stiftung Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der 86, 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. 9 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. (2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglie- 5
6 der werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. (3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig. 10 Vorstandssitzungen (1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder muss der Vorstand einberufen werden. (2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 12 Satzungsänderung Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 6
7 13 Auflösung (1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. (2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanz-amtes ausgeführt werden. (3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den Verein Hamburger Tafel e.v. bzw. dessen Rechtsnachfolger, ersatzweise an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar mildtätigen Zwecken zu verwenden hat. 14 Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Die Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien Hansestadt Hamburg/Senatskanzlei. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft. 7
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