Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 14 02 70, 53107 Bonn info@dwv-online.de Deutscher Weinbauverband e.v. Heussallee 26 christa.dapper@deutscheweine.de Deutscher Weinfonds Postfach 16 60 55006 Mainz HAUSANSCHRIFT Lutz van Elk Referat 425 Rochusstraße 1, 53123 Bonn TEL +49 (0)228 99 529-3645 FAX +49 (0)228 99 529-4432 425@bmelv.bund.de www.bmelv.de AZ 425-22303/0004 E-MAIL INTERNET DATUM 7.2.2012 wein@raiffeisen.de Deutscher Raiffeisenverband e.v. (DRV) Adenauerallee 127 BVW@trier.ihk.de Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.v. Herzogenbuscher Straße 12 54292 Trier info@vdw-weinexport.de Verband Deutscher Weinexporteure e.v. Heussallee 26 vds-bws@t-online.de Bundesverband Wein und Spirituosen e.v. Sonnenberger Str. 46 65193 Wiesbaden info@deutscher-sektverband.de Verband Deutscher Sektkellereien e.v. Sonnenberger Str. 46 65193 Wiesbaden info@ecovin.de Bundesverband Ökologischer Weinbau e.v. (BÖW) Wormser Straße 162 55276 Oppenheim vdp@vdp.de Verband Deutscher Prädikatsund Qualitätsweingüter e.v. (VDP) Im Johannishof 55435 Gau-Algesheim info@bsi-bonn.de Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.v. (BSI) Postfach 15 02 23 53041 Bonn
SEITE 2 VON 5 Rechtsanwalt_Hieronimi@t-online.de Verband der Hersteller alkoholfreier Weine Roonstraße 6 56068 Koblenz ra-boeckel@gmx.de Bundesverband der Deutschen Weinkommissionäre e.v. Heinrich-von-Gagarn-Str. 35 55131 Mainz ehses@trier.ihk.de Industrie und Handelskammer Trier Postfach 2240 54212 Trier info@lwk-rlp.de markus.heil@lwk-rlp.de Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Haus der Landwirtschaft Postfach 18 51 55508 Bad Kreuznach info@vzbv.de Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (VZBV) Markgrafenstraße 66 10969 Berlin info@landjugend.de Bund der Deutschen Landjugend Claire-Waldoff-Str. 7 10117 Berlin info@weinanalytiker.de Deutsche Weinanalytiker e. V. Verband der amtlich zugelassenen Weinlaboratorien Germaniastraße 63 55459 Aspisheim info@fruchtwein.org Verband der Deutschen Fruchtweinund Fruchtschaumwein-Industrie e.v. Mainzer Str. 253 53179 Bonn k.rufli@dlg.org Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.v. Eschborner Landstraße 122 60489 Frankfurt a.m. perlweinverband@herres-sekt.com Verband der Hersteller von Perlwein- und ähnlichen Erzeugnissen Rudolf-Diesel-Straße 7 9 54292 Trier Allergenkennzeichnung bei Wein
SEITE 3 VON 5 Sehr geehrte Damen und Herren, zukünftig sind die önologischen Behandlungsmittel Kasein, Eieralbumin und Lysozym auf dem Weinetikett anzugeben, wenn sie im Enderzeugnis vorhanden sind. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entfällt die Pflicht zur Angabe, wenn diese Stoffe im Wein nicht nachweisbar sind. Die Weine, die vor dem 30. Juni 2012 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden, dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/68/EG (geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 der Kommission) bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Dienststellen der Europäischen Kommission gebeten eine Regelung zu erlassen, wonach mit der Formulierung vor dem 30. Juni 2012 in den Handel gebracht alle Weine erfasst sind, die aus Trauben hergestellt worden sind, die vor dem 30. Juni 2012 geerntet worden sind, zu prüfen, ob eine bestimmte Nachweismethode für Kasein und Eieralbumin im EU- Weinrecht vorgeschrieben werden kann, ohne den Schutz der von Allergien betroffenen Personen einzuschränken, so schnell wie möglich mitzuteilen, wie die allergenen Stoffe in der Etikettierung korrekt anzugeben sind. Mit Blick auf die am 30. Juni 2012 endende Frist habe ich die Länder gebeten, so schnell wie möglich mitzuteilen welche Nachweismethode für Kasein und Eieralbumin in Wein von ihren Weinüberwachungsstellen angewendet werden wird, ob sie folgende Angaben für zulässig erachten: Enthält Lysozym aus Milch, Enthält Kasein aus Milch, Enthält Albumin aus Ei. Welche Maßnahmen die Europäische Kommission ergreift und das Ergebnis der Umfrage werde ich Ihnen so schnell wie möglich übermitteln. Hintergrund: Der Verzehr bestimmter Stoffe kann allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2000/13/EG durch die Richtlinie 2003/89/EG geändert. Nach Artikel 6 Absätze 3a und 10 der Richtlinie 2000/13/EG 1 sind bestimmte in Anhang IIIa der Richtlinie 2 aufgeführte Zutaten mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat auf dem Etikett anzugeben. Zukünftig wird sich eine entsprechende Kennzeichnungspflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergeben (diesbezüglich Geltung ab 13. Dezember 2014). 1 2 Artikel 6 Absatz 10 angefügt durch Richtlinie 2003/89/EG Anhang III a eingefügt durch Richtlinie 2003/89/EG
SEITE 4 VON 5 Der Verzehr von Eiern und Milch oder daraus hergestellter Stoffe ruft bei empfindlichen Personen allergische Reaktionen hervor. Nach Artikel 6 Absatz 3a in Verbindung mit Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG sind Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse und Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse als allergene Stoffe zusammen mit dem Hinweis Enthält auf dem Weinetikett anzugeben. Weine dürfen mit Hilfe aus Eiern oder Milch hergestellter Stoffe behandelt werden. Kasein (aus Milch) sowie Eieralbumin sind zur Klärung zugelassen (Anhang I A Ziffer 10, vierter und fünfter Spiegelstich der Verordnung (EU) Nr. 606/2009). Lysozym ist zur Konservierung zugelassen (Anhang I A Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 606/2009). In der bisherigen Annahme, dass von den Rückständen dieser önologischen Behandlungsmittel im Wein wahrscheinlich keine Gefahr ausgeht, ist die Kennzeichnungspflicht für Wein bis zum 30. Juni 2012 ausgesetzt (Verordnung (EU) Nr. 1266/2010). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Oktober 2011 eine wissenschaftliche Bewertung abgegeben, wonach ein Restrisiko durch Rückstände von Kasein, Eieralbumin und Lysozym nicht auszuschließen sei. Die Kommission (GD SANCO) führte in der 323. Sitzung des Einheitlichen Verwaltungsausschusses (Wein) am 24.1.2012 aus, dass laut EFSA mit Hilfe der zugelassenen önologischen Verfahren keine restlose Entfernung der allergenen Stoffe sichergestellt werden könne. Eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung für Wein werde daher abgelehnt. Darüber hinaus hat sich die Kommission (GD SANCO) in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 1.2.2012 dahingehend geäußert, dass zwar über die Festlegung einer einheitlichen Analysemethode nachgedacht werden könne, aber dieser Punkt nicht unmittelbar den Nachweis des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins allergener Substanzen löse. Ergänzend: Die Kennzeichnung für Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l ist seit dem 25. November 2005 obligatorisch. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004, muss Schwefeldioxid als eine in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführte Zutat mit dem Wort Enthält und mit einem der Begriffe Sulfit oder Schwefeldioxid angegeben werden. Die Antwort auf die Frage, in welcher Sprache die Kennzeichnung allergener Zutaten zu erfolgen hat, ergibt sich aus 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 2000/13/EG in Deutschland umgesetzt wurde. Danach sind die Angaben in deutscher Sprache zu machen. Eine andere leicht verständliche Sprache darf gewählt werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die angemes-
SEITE 5 VON 5 sene Information der Verbraucher dürfte bei den hier in Rede stehenden Angaben in Deutschland aber nur in deutscher Sprache gewährleistet sein. Neben den Formulierungen in Deutsch Enthält Sulfite oder Enthält Schwefeldioxid darf die Angabe in der Etikettierung der Weine, die in Deutschland angeboten werden, jedoch zusätzlich in anderen Amtssprachen der EU gemacht werden (Beispiele: Englisch: contains sulphites oder contains sulphur dioxide ; Französisch: contient sulfites oder contient anhydride sulfureux oder contient dioxyde de soufre ). Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004, dürfen die obligatorischen Angaben über die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden. Nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang IIIa auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die Aktualisierung kann auch darin bestehen, dass Zutaten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen können, aus Anhang IIIa gestrichen werden. Mit der Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 wurde Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG geändert. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden, sind danach keine Zutaten gemäß Artikel 6 Absätze 3a und 10 der Richtlinie 2000/13/EG. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. van Elk