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Transkript:

Satzung des Schützenverein Bonenburg e.v. 1 Die seit Jahrhunderten bestehende Schützengesellschaft trägt den Namen SCHÜTZENVEREIN BONENBURG e.v. Der Sitz des Vereins ist Warburg - Bonenburg. Der Verein hat durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. 2 1 Der Zweck des Vereins ist, die natürlich und geschichtlich gewordene Eigenart der Heimat zu erhalten und sinnvoll weiter zu entwickeln (Förderung des Heimatgedankens). 2 Ein weiterer Zweck des Vereins ist, ein gutes Verhältnis unter den Einwohnern des Stadtteils Bonenburg zu unterhalten sowie die guten Sitten zu fördern. An der Erreichung dieses Zwecks sollen die Vereinsmitglieder mitwirken indem sie sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen und die Sitten und Traditionen des Ortes fördern und erhalten. 3 Die Vereinsfeste werden nach altherkömmlicher Weise gefeiert, und zwar nach einer vom Vorstand aufgestellten Festordnung. Nach dieser hat sich jedes Vereinsmitglied zu verhalten und dieser Folge zu leisten. 4 Weiterhin beteiligt sich der Verein an kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen im Rahmen der Geschäftsordnung, sowie an Beerdigungen von Vereinsmitgliedern und Ehrungen gefallener und verstorbener Mitglieder des Vereins. 5 Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Der Verein betätigt sich nicht politisch und kirchenpolitisch. Derartige Themen dürfen auch bei Vereinsversammlungen und Vereinsfesten nicht erörtert werden. Sie sind gegebenenfalls vom 1. Vorsitzenden zu untersagen 4 Die Mitgliedschaft können ohne Rücksicht auf konfessionelle oder politische Zugehörigkeit erwerben: alle männlichen Mitbürger, die im laufenden Geschäftsjahr das 18.Lebensjahr vollenden werden. 5 Zur Aufnahme in den Verein bedarf es einer persönlichen Anmeldung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Annahme des Antrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam. 1

6 Durch Unterschriften auf der Beitrittserklärung durch den Antragsteller sowie den Vorstand übernimmt der Beitretende die ihm nach Satzung und Geschäftsordnung obliegenden Verpflichtungen. 7 Als Ehrenmitglieder können Personen, welche sich um den Verein oder den Stadtteil Bonenburg verdient gemacht haben, aufgenommen werden. Die Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Sie wohnen den Versammlungen und Vereinsfesten bei. Ein Stimmrecht bei den Vorstandswahlen zum geschäftsführenden Vorstand steht denselben jedoch nicht zu. Für besondere Verdienste kann auf Beschluss des Vorstandes eine Ehrenurkunde verliehen werden. 8 Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Fällen die Aufnahme in den Verein zu verweigern. 9 Die Mitgliedschaft endet: a mit dem Tod des Mitglieds b durch freiwilligen Austritt c durch Ausschluss aus dem Verein Zum freiwilligen Austritt genügt eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins Sie wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam; und verpflichtet daher noch zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages. 10 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn dieses gegen die Satzung, die Geschäftsordnung oder sonstige Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied begründet bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung unter Einhaltung der Fristen nach 17 an die Mitgliederversammlung zu. Das ausgeschlossene Mitglied haftet für seine bis zum Ausscheiden angefallenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Ansonsten gilt 9. 2

11 Jedes eintretende Mitglied hat ein Fahnengeld sowie den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr wird spätestens bei der Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 12 Die Organe des Vereins sind a der Vorstand b die Generalversammlung der Mitglieder c die Mitgliederversammlung d das Offizierscorps Der Vorstand besteht aus: a dem geschäftsführenden Vorstand b dem erweiterten Vorstand Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: a der 1. Vorsitzende b der 1. Schriftführer c der 1. Kassierer Zum erweiterten Vorstand gehören a der geschäftsführende Vorstand b der Oberst c der 2. Schriftführer d der 2. Kassierer 13 Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 3 Jahren, wie folgt gewählt: Bei einem Vorschlag durch Handzeichen mit absoluter Mehrheit. Bei zwei oder mehreren Vorschlägen durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandmitglied kann nur in das Offizierkorps gewählt werden bzw. ein Mitglied des Offizierkorps in den Vorstand, wenn diese jeweils vorher Ihren Posten nieder gelegt haben. Eine Doppelfunktion ist nur bei dem Oberst möglich der automatisch 2. Vorsitzender ist. (siehe hierzu 14) Die Wahl ist im Protokoll von dem Schriftführer festzuhalten, der vor der Wahl amtierte 14 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls in getrennten Wahlgängen, nach beendeter Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder Analog 13 für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie rücken bei vorzeitigem Ausscheiden des jeweiligen Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes automatisch nach und führen das Amt bis zur nächsten Wahl. Entgegen 13 ist der Oberst ständiges Mitglied des erweiterten Vorstandes und Vertreter des 1.Vorsitzenden. Das Nachrücken bzw. die Amtsübernahme ist ebenfalls zu protokollieren. In den Vorstand und das Offizierscorps können nur Mitglieder mit mindestens 5 jähriger Mitgliedschaft gewählt werden. Wer sich zur Vorstandswahl gestellt hat, kann nach erfolgter Wahl nicht ablehnen. Die Ablehnung einer Wiederwahl ist zulässig. 3

15 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein in allen vorkommenden Fällen. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann den Verein allein vertreten. 16 Der Vorstand führt den Verein und sorgt für Ordnung bei den Vereinsfesten. Zu den Vorstandssitzungen kommt grundsätzlich der gesamte Vorstand zusammen Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 17 Zu Beginn eines jeden Jahres, möglichst im Januar, findet eine Generalversammlung statt, die vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden eröffnet wird. Aufgaben und Rechte der Generalversammlung 1 Wahl des Vorstandes 2 Erteilung des Vorstands von Vollmacht über Verkauf oder Verwendung des Grundvermögens. Hierfür sind 4/5 der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich. 3 Desgleichen bei Zukauf oder Anschaffung aller Vermögensgegenstände. 4 Satzungsänderungen beschließen, diese jedoch nur mit 3/4 Mehrheit. 5 In besonderen Fällen Festlegung von Sonderumlagen 6 Festlegung der Geschäftsordnung 7 Wahl des Offizierscorps Anträge an die Generalversammlung sollten mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn Beschlüsse erforderlich sind, die er nicht allein entscheiden kann. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei außergewöhnlichen Ereignissen auf Antrag von mindestens 1/6 der Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden. Jede Versammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht auf andere Personen übertragbar ist. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung und zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch Anschlag und möglichst Bekanntgabe in der Tagespresse durch den Vorstand. Zur Jahreshauptversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen, die mindestens folgende Punkte umfasst: 1 Jahresbericht des Vorstandes 2 Kassenbericht 3 Bericht der Kassenprüfer 4 Entlastung des Vorstandes 5 Gegebenenfalls Neuwahlen - Vorstand Offizierscorps - Kassenprüfer 6 Anträge 7 Verschiedenes 4

18 Bei allen Beschlüssen, mit Ausnahme der Wahlen für den geschäftsführenden Vorstand und bei Satzungsänderungen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 19 1 Die Auflösung des Vereins erfolgt, sobald die Zahl der Mitglieder auf 8 sinkt oder in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Versammlung 4/5 aller Vereinsmitglieder den Beschluss zur Auflösung fassen, oder nach entzogener Rechtsfähigkeit. 2 Nach Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation gemeinnützigen oder kirchlichen Einrichtungen im Stadtteil Bonenburg zu 3 Die Mitglieder des Vereins erhalten bei der Auflösung keine Entschädigung 20 Bei Eintritt der Liquidation werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die bestellten und ernannten Liquidatoren des Vereins, falls die Generalversammlung keinen anderen Liquidator bestellt. Die Beschlussfassung der Liquidation geschieht durch Übereinstimmung. 21 Bei allen Sitzungen und Versammlungen ist über sämtliche Beschlüsse und Wahlen ein Protokoll aufzunehmen, das mit den Vereinsakten aufzubewahren ist. 22 Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Generalversammlung am 19.01.2013 in Kraft und setzt die Satzung vom: 01.06.1908 und vom 15.12.1949, sowie die Zusatzsatzung vom: 11.01.1969 und die Zusatzänderung der Satzung vom: 16.01.1988 sowie vom 22.01.1994 außer Kraft. 27.01.1995 außer Kraft Die Satzung tritt am 04.02.2013 in Kraft Warburg Bonenburg den 04. Februar 2013 der 1.Vorsitzende (Werner Schwiddessen) der 1.Schriftführer (Thorben Olderog-Enge) der 1.Kassierer (Martin Figge) 5