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Satzung des Tennisclub Barsbüttel e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Tennisclub Barsbüttel e.v.. Er wurde am 16.12.1972 gegründet und hat seinen Sitz in Barsbüttel. 1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der VR 0238 RE eingetragen. 1.3 Der Verein ist Mitglied folgender Verbände: Landesportverband Schleswig-Holstein e.v Tennisverband Schleswig-Holstein e.v., Kreissportverband Stormarn e.v., Kreis-Tennisund Hockey-Verband Stormarn e.v. 1.4 Das Geschäftsjahr gilt vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des darauf folgenden Jahres. 2 Zweck des Vereins 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des von seinen Mitgliedern ausgeübten Tennissports. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne 3 Nr. 26a EStG. beschließen. 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5 Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. 3 Zuständigkeiten Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des Vereins und seiner Organe und kann durch Anordnungen des Vorstandes ergänzt werden. 4 Mitgliedschaften 4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 4.2 Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4.3 Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 4.4 Mit der erfolgten Aufnahme ist der Antragsteller Mitglied des Vereins und unterwirft sich der Satzung und Beitragsordnung.. 4.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Gremium über die Obergrenze aktiver und jugendlicher Mitglieder. 5 Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 5.1 aktiven Vollmitgliedern 5.2 aktiven Vollmitgliedern mit befristeter Mitgliedschaft 5.3 aktiven Vollmitgliedern mit einer Kombi-Mitgliedschaft 5.4 aktiven jugendlichen Mitgliedern 5.5 aktiven jugendlichen Mitgliedern mit befristeter Mitgliedschaft 5.6 aktiven jugendlichen Mitgliedern mit einer Kombi-Mitgliedschaft 5.7 aktive Voll- und jugendliche Mitglieder mit einer Punktspielmitgliedschaft 5.8 Trainer ohne Beitrag 5.9 Passive, fördernde und Ehrenmitglieder /2

zu 5.1 2 Aktive Vollmitglieder haben das 18. Lebensjahr vor dem 1. April vollendet. Sie sind berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sie besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. 5.2 Aktive Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft (altersmäßig wie zuvor) haben eine befristete Mitgliedschaft zwischen 3 und 24 Monaten vereinbart. Sie sind berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.3 Aktive Vollmitglieder mit Kombi-Mitgliedschaft besitzen gleichzeitig die Vollmitgliedschaft im Barsbüttler Sportverein, Willinghusener Sportverein, Schützenverein Barsbüttel oder einem anderen Tennisverein. Der Vollmitgliedschaftsnachweis der anderen Vereine muss jährlich unaufgefordert erbracht werden. Kombi-Mitglieder sind berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. 5.4 Aktive jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vor dem 1. April noch nicht vollendet. Sie sind berechtigt, an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.5 Aktive jugendlichen Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft (altersmäßig wie zuvor) haben eine befristete Mitgliedschaft zwischen 3 und 24 Monaten vereinbart Sie sind berechtigt an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.6 Aktive jugendliche Mitglieder mit Kombimitgliedschaft (altersmäßig wie zuvor), besitzen gleichzeitig die Vollmitgliedschaft in einem der unter 3. genannten Vereine. Der Mitgliedschaftsnachweis der anderen Vereine muss jährlich unaufgefordert erbracht werden. Sie sind berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.7 Aktive erwachsene und jugendliche Mitglieder mit Punktspielmitgliedschaft können nur an Medenspielen einer bestimmten Mannschaft auf der TCB-Anlage und Anlagen der Gegner-Mannschaften sowie an Trainingsstunden der entsprechenden Mannschaft während der Medenspielsaison sowie an allen nicht-sportlichen Veranstaltungen teilteilnehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.8. Trainer ohne Beitrag sind im Verein ausschließlich als Trainer, und zwar vorrangig im Jugendbereich, tätig. Sie sind berechtigt an allen sportlichen und nicht-sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. 5.9.1 Passive Mitglieder: aktive erwachsene und jugendliche Mitglieder haben das Recht, ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres, spätestens am 31.08. (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per E-Mail an den Vorstand in eine passive Mitgliedschaft umzuwandeln. Sie können an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie besitzen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie es nach 5,1 hätten. Sie sind berechtigt, 3x innerhalb der Sommersaison im Rahmen der Platz- und Spielordnung mit anderen Vereinsmitgliedern kostenfrei zu spielen. Der geschäfts-führende Vorstand kann in besonderen Härtefällen die aktive auch nach Ablauf des Kündigungstermins (31.08.), in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Auf ihren Antrag sind sie zu aktivieren. 5.9.2 Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben das Recht, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie besitzen das Stimmrecht und das passive Wahlrecht. Anträge auf aktive Mitgliedschaft sind wie Neuaufnahme-Anträge zu behandeln. 5.9.3 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Für Erklärungen und Anträge zur Änderung der Art der Mitgliedschaft gilt 6, Ziffer 2 entsprechend. /3

3 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. 6.2 Ein Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss bis spätestens zum 31.08. entweder schriftlich (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Jugendliche benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Bei befristeten Mitgliedschaften erfolgt der Austritt automatisch (ohne schriftliche Kündigung) zum Ende der vereinbarten befristeten Mitgliedschaft.. 6.3 Bei Beschlüssen über eine Beitragserhöhung ab 20% sowie über Umlagen, die 30% des Jahresbeitrags eines aktiven Einzelmitglieds übersteigen, hat jedes Mitglied das Recht binnen vier Wochen ab Beschlussfassung die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen. Abweichend von 7.2 ist in diesem Fall lediglich für jeden angefangenen Monat bis zum Austrittsdatum 1/12 des bisherigen Jahresbeitrages zu zahlen. 6.4 Ein Mitglied, das seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung innerhalb von 3 Monaten nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 6.5 Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit ¾ Mehrheit Dem Betreffenden ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Nach satzungsgemäßem Ausschluss eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages. 7 Jahresbeitrag, Umlage, Arbeitsdienst-Ersatzgebühr, Aufnahmegebühr, 7.1 Ehren- sowie Trainermitglieder sind von der Zahlung von Aufnahmegebühr sowie von Beiträgen und Umlagen freigestellt. Alle übrigen Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet. Umlagen können auch in Form jährlicher Arbeitsdienst-Stunden von maximal 4 Std. erhoben werden. Der Zeitpunkt von Arbeitsdienstmöglichkeiten wird jeweils vom Vorstand festgelegt. Bei Nichtteilnahme wird eine Arbeitsdienst-Ersatzgebühr berechnet. 7.2 Über die Höhe der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen sowie Arbeitsdienst- Ersatzgebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese werden grundsätzlich im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen und werden mit den übrigen Bedingungen in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt. 7.3 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zum Zwecke der Mitgliederwerbung Sonderkonditionen für den ersten Jahresmitgliedsbeitrag zu gewähren. 7.4 Erst nach Eingang der fälligen Jahresbeiträge auf einem Konto des TCB besteht Spielberechtigung. 7.5 Von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschlossen werden. Beitragserhöhungen ab 20% sowie Umlagen sind durch Aushang im Clubhaus innerhalb einer Woche bekannt zu geben. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand 9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung 9.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.12. statt. 9.1.2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens 14. Tage vorher. /4

4 9.1.3 Die Einladung muss enthalten: * Tageszeit * Tagungsort * Tagesordnung * Abschrift der vom Kassenwart erstellten Jahresbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung * Wirtschaftsplan der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das neue Geschäftsjahr 9.1.4 Die Tagesordnung muss folgende Punkte in der aufgeführten Reihenfolge enthalten * Eröffnung und Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder * Genehmigung des letzten Protokolls * Tätigkeitsbericht des Vorstands und anschließende Aussprache * Bericht des Kassenwarts und anschließende Aussprache * Bericht der Kassenprüfer und anschließende Aussprache * Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands * Anträge * Wahlen * Verschiedenes Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung in die ordentliche Mitgliederversammlung einzubringen. Sie sind dem Vorstand jeweils bis zum 15. Oktober einzureichen. 9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung 9.2.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder statt. 9.2.2 Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt auf die gleiche Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung. 9.2 3 Die Einladung muss enthalten: * Tagungszeit * Tagungsort * Grund der Versammlung 9.3 Die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 9.4 Abstimmungen 9.4.1 Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. 9.4.2 Jeder Antrag ist zu beraten und dann zur Abstimmung zu bringen. 9.4.3 Zur Annahme eines Antrages ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 9.5 Form der Abstimmung 9.5.1. Im Allgemeinen geschieht die Abstimmung durch das Heben der Hand. 9.5.2 Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dieses von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. 9.6 Sitzungsprotokoll Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung im Winterclubhaus an der Info-Tafel oder im Hallenvorraum zur Einsicht ausgehängt wird.../5

5 10 Der Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht aus * dem 1. Vorsitzenden * dem Kassenwart (stellvertretender Vorsitzender) * dem Sportwart (stellvertretender Vorsitzender) * dem Jugendwart * dem Pressewart * dem Schriftführer * Beisitzern 10.2 Ob und wie viele Beisitzer gewählt werden sollen, entscheidet der Vorstand. 11 Geschäftsführender Vorstand 12 Wahlen 11.1 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 11.2 Je zwei der o.g. geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. 11.3 Im Falle persönlicher Härtefälle von Mitgliedern ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, mit Stimmenmehrheit satzungsabweichende Vereinbarungen zu treffen. 11.4 Investitionen, die nicht dem Ersatz bereits vorhandener Wirtschaftsgüter dienen und 50% des im Wirtschaftsplan angesetzten Jahresbeitragsaufkommens aller Mitglieder überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 12.1 Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre neu gewählt. In den Jahren mit ungerader Endzahl: * der 1. Vorsitzende * der Sportwart * der Pressewart * Beisitzer In den Jahren mit gerader Endzahl: * der Kassenwart * der Jugendwart * der Schriftführer * Beisitzer 12.2 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, oder führt die Wahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes zu keinem Ergebnis, so ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten der Nachfolger zu wählen. 12.3 Scheidet ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Vorstands aus, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger. 12.4 Wahlverfahren 12.4.1 Vor jeder Wahl sind von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu bestimmen, die weder dem amtierenden Vorstand angehören noch für den neuen Vorstand kandidieren dürfen. 12.4.2 Die Wahlhelfer nehmen die Zählung der Stimmen vor. 12.4.3 Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Vorschlagsrecht zu. Es hat ferner das Recht, an jeden Kandidaten sachdienliche Fragen zu stellen. 12.4.4 Werden mehrere Vorschläge unterbreitet, erfolgt schriftliche Abstimmung. /6

6 13 Kassenprüfer 13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, wobei einer im geraden, der andere ungeraden Jahr für zwei Jahre gewählt wird. 13.2 Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfungsberichtes für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einblick in die Kassen- und Buchhaltungsunterlagen einzuholen sowie die Verwendung der Mittel auf ihre Angemessenheit zu prüfen. 14 Ehrungen 14.1 Für außerordentliche Verdienste um den Verein können Personen mit besonderen Ehrungen durch den Vorstand ausgezeichnet werden. 14.2 Geehrt werden Mitglieder für mindestens 10- oder 15-jährige Tätigkeit im Vorstand, besondere und/oder langjährige Leistungen im Verein oder eine Mitgliedschaft von 25 oder 35 Jahren. 14.3 Über den Umfang der Ehrungen entscheidet der Vorstand. 15 Haftung 15.1 Der Verein haftet nicht für etwa eintretende Unfälle oder sonstige Schäden seiner Mitglieder bei Benutzung der Vereinsanlage oder beim Besuch seiner Veranstaltungen. 15.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des über den Landesportverband für alle Mitglieder abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtvertrages. 16 Satzungsänderungen 16.1 Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 in der Mitgliederversammlung von Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen erforderlich. 16.2 Der Gegenstand der Satzungsänderung muss den Mitgliedern vorher im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden. 16.3 Satzungsänderungen ausschließlich redaktioneller Art bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 17 Auflösung des Vereins 17.1 Der Verein kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen werden muss, aufgelöst werden, wenn sich hierbei eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ergibt. 17.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an die Gemeinde Barsbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 27. November 2013 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 25.11.2010.