Strassenreglement. gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil. vom. 23. Mai 2005

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Transkript:

Strassenreglement gemäss 19 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) der Gemeinde Ballwil vom 23. Mai 2005 (vom Regierungsrat genehmigt am 17.06.2005)

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich und Inhalt Zweck Erschliessungsrichtplan Kompetenzdelegation II. Art. 5 Art. 6 Art. 7 Strassenkategorien und Klasseneinteilung Strassenkategorien Gemeindestrassen Güterstrassen III. Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Bau und Unterhalt Regeln der Strassenbautechnik Ausbaustandard Beleuchtung Werkleitungen und Schächte Verkehrsberuhigungsmassnahmen Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen Winterdienst Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke IV. Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Finanzierung und Beiträge Grundeigentümerbeiträge an Gemeindestrassen Grundeigentümerbeiträge an Güterstrassen Gemeindebeiträge an Güterstrassen Gemeindebeiträge an Privatstrassen V. Strassenpolizeiliche Bestimmungen Art. 20 Abstände von Einfriedungen und Mauern Art. 21 Lichtraumprofil Art. 22 Rückschnitt von Pflanzen VI. Art. 23 Art. 24 Art. 25 Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausnahmen Hängige Verfahren Inkrafttreten Anhang Finanzierung und Beiträge - Gemeindestrassen - Güterstrassen - Privatstrassen Auszug aus dem Strassengesetz des Kantons Luzern Seite 2

Die Einwohnergemeinde Ballwil erlässt gestützt auf 19 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995 folgendes Strassenreglement: I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt 1 Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Es enthält Vorschriften über die Strassenkategorien und die Klasseneinteilung, den Bau und Unterhalt, die Finanzierung und die Beiträge sowie strassenpolizeiliche Vorschriften. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. Art. 2 Zweck Das Reglement bezweckt den Vollzug des Strassengesetzes. Art. 3 Erschliessungsrichtplan Der Gemeinderat erlässt den kommunalen Erschliessungsrichtplan gemäss 40 des Planungs- und Baugesetzes. Art. 4 Kompetenzdelegation 1 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch der Gemeindestrassen und der öffentlichen Güterstrassen, insbesondere für Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauplatzinstallationen, werden durch das Bauamt der Gemeinde erteilt. 2 Konzessionen für die Sondernutzung der Gemeindestrassen und der öffentlichen Güterstrassen durch Werkleitungen, Baugrubenumschliessungen, Schlitzwände, Erdanker und ähnliche Anlagen werden durch das Bauamt der Gemeinde erteilt. Seite 3

II Strassenkategorien und Klasseneinteilung Art. 5 Strassenkategorien 1 In der Gemeinde Ballwil bestehen folgende Strassenkategorien: a. Kantonsstrassen b. Gemeindestrassen c. Güterstrassen d. Privatstrassen 2 Die Strassenkategorien sind in den 6 ff des Strassengesetzes umschrieben. (siehe Anhang) 3 Zuständig für die Einreihung der Strassen in die Kategorien der Gemeinde-, Güterund Privatstrassen ist der Gemeinderat. Strassen bis 80 m Länge werden nicht eingereiht. 4 Der Beschluss über die Einreihung der Güterstrassen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 6 Gemeindestrassen Die Gemeindestrassen werden in drei Klassen eingeteilt. Die Klassen sind in 1 a der Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 1996 umschrieben. Art. 7 Güterstrassen Die Güterstrassen werden in drei Klassen eingeteilt. Die Klassen sind in 2 der StrV vom 19. Januar 1996 umschrieben. III Bau und Unterhalt Art. 8 Regeln der Strassenbautechnik 1 Bei Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen. Seite 4

Art. 9 Ausbaustandard Der Ausbaustandard richtet sich nach der Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, den technischen und betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen sind auch der haushälterische Umgang mit dem Boden, die Eingliederung der Strasse in das Landschafts- und Ortsbild sowie die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel. Art. 10 Beleuchtung Wo die Verhältnisse, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgänger es erfordern, sind die Strassen ausreichend zu beleuchten. Art. 11 Werkleitungen und Schächte Die Werkleitungen und Schächte sind so anzuordnen, dass bei Bau und Unterhalt der Strasse sowie der Werkleitungen und Schächte möglichst geringe Folgekosten entstehen. Art. 12 Verkehrsberuhigungsmassnahmen 1 Mit baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen soll der Verkehrsablauf auf seine Umgebung abgestimmt und damit zur Verbesserung der Sicherheit und der Wohnqualität beigetragen werden. 2 Die Massnahmen sollen bewirken, dass a. in den Wohnquartieren der Durchgangsverkehr vermieden wird, b. die negativen Auswirkungen des Anliegerverkehrs reduziert werden, c. der Strassenraum vermehrt auf das Ortsbild und die Bedürfnisse der Anwohner ausgerichtet wird. Art. 13 Reihenfolge und Umfang der Unterhaltsmassnahmen Der Gemeinderat bestimmt die Reihenfolge und den Umfang der Unterhaltsmassnahmen. Massgebend sind die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse, die Verkehrssicherheit und die finanziellen Möglichkeiten. Seite 5

Art. 14 Winterdienst 1 Das Bauamt der Gemeinde stellt den Routenplan für den Winterdienst aufgrund der Funktion und Verkehrsbedeutung der Strassen sowie der Anforderungen der Verkehrssicherheit auf. 2 Der Gemeinderat kann den Winterdienst einschränken oder ganz darauf verzichten, wenn die Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulassen. 3 Die Verwendung von Auftaumitteln im Winterdienst ist im Routenverzeichnis nach 36 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung festzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Schwarzräumung der Strassen. Art. 15 Übertragung von Aufgaben an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Der Gemeinderat kann die Eigentümer der innerorts an die Kantons- und Gemeindestrassen angrenzenden Grundstücke verpflichten, Trottoirs und Gehwege zu reinigen und vom Schnee zu räumen. IV Finanzierung und Beiträge Art. 16 Grundeigentümerbeiträge an Gemeindestrassen Für den Bau, den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung von Gemeindestrassen erhebt die Gemeinde von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren Beiträge gemäss Anhang zu diesem Reglement. Art. 17 Grundeigentümerbeiträge an Güterstrassen 1 Erstellt die Gemeinde als Eigentümerin oder Dienstbarkeitsberechtigte eine Güterstrasse, so erhebt sie von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfahren Beiträge für den Bau, den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung gemäss Anhang zu diesem Reglement. 2 Die Gemeinde kann die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beiträge gemäss Abs. 1 herabsetzen oder erlassen, wenn der einzelne Grundeigentümer durch die Beitragsleistung übermässig stark belastet würde. Seite 6

Art. 18 Gemeindebeiträge an Güterstrassen 1 Die Gemeinde leistet Beiträge an den Bau, den baulichen und betrieblichen Unterhalt sowie die Erneuerung von Güterstrassen gemäss Anhang zu diesem Reglement. 2 Die Gemeinde berücksichtigt bei der Beitragsfestsetzung die Leistungen von Bund und Kanton an die Strasseneigentümer, die bisherigen Leistungen der Gemeinde an die Strasseneigentümer und die finanzielle Belastung der einzelnen Grundeigentümer. 3 Der Anspruch auf Beiträge der Gemeinde gemäss Abs. 1 kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gesuchsteller bis spätestens Ende August einen Voranschlag über die vorgesehenen Arbeiten des folgenden Jahres einreichen und der Gemeinderat gestützt auf diesen Voranschlag schriftlich Gemeindebeiträge in Aussicht stellt. 4 Die Beiträge der Gemeinde werden nur aufgrund einer Zusammenstellung der tatsächlichen Kosten geleistet. Der Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Art. 19 Gemeindebeiträge an Privatstrassen 1 Die Gemeinde kann an die Kosten für den Bau, den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Privatstrassen Beiträge bis maximal 25 % der ausgewiesenen Baukosten leisten, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Strasse besteht und diese nach den Weisungen des Gemeinderates erstellt wird. Die Höhe der Gemeindebeiträge wird vom Gemeinderat in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen am Bau der Privatstrasse festgelegt 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für den Winterdienst und die Strassenbeleuchtung auf den Privatstrassen, sofern ein öffentliches Interesse besteht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. V Strassenpolizeiliche Bestimmungen Art. 20 Abstände von Einfriedungen und Mauern 1 Die Abstände von Einfriedungen und Mauern richten sich nach 87 StrG. 2 Der Gemeinderat kann diese Abstände in der Baubewilligung erhöhen, soweit dies zur Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist. Seite 7

Art. 21 Lichtraumprofil 1 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollen Ausnützung der Verkehrsfläche notwendig ist. Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Höhe und die lichte Breite. 2 Die Bemessung des Lichtraumprofils richtet sich im Einzelfall nach den Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS). 3 Bei Güterstrassen 1. und 2. Klasse hat das Lichtraumprofil in der Regel folgende Abmessungen: - Lichte Breite: Beidseitig 60 cm ab dem Belagsrand - Lichte Höhe: 4.30 m ab der Belagsoberfläche 4 Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Abmessungen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Art. 22 Rückschnitt von Pflanzen 1 Der Gemeinderat kann das Zurückschneiden von Pflanzen anordnen, welche die Strassenabstände nach 86 StrG nicht einhalten, die Sichtverhältnisse nach 90 StrG beeinträchtigen oder in das Lichtraumprofil nach 91 StrG hineinragen. 2 Der Grundeigentümer ist zum rechtzeitigen Zurückschneiden der Pflanzen verpflichtet. Unterlässt er diese Arbeit, kann sie auf seine Kosten vom Gemeinderat veranlasst werden. VI Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 23 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes gestatten. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, befristet sein oder als widerrufbar erklärt werden. Seite 8

Art. 24 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Reglementes vor dem Gemeinderat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden. Art. 25 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Namens des Gemeinderates Gemeindepräsident Gemeindeschreiber sig. Hans Moos sig. Alois Schärli Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. Mai 2005 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am: 17. Juni 2005 Seite 9

Anhang zum Strassenreglement der Gemeinde Ballwil Gemeindestrassen Finanzierung und Beiträge Grundeigentümerbeiträge Art. 16 Strassenreglement 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Bau und Erneuerung 0 % 0 % 75 % baulicher und betrieblicher Unterhalt 0 % 0 % 0 % Plandarstellung orange gelb lila Güterstrassen Grundeigentümerbeiträge Art. 17 Strassenreglement 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Bau und Erneuerung der Restkosten nach Abzug allfälliger Bundes- und Kantonsbeiträge 0 % mindestens 66 2/3 % mindestens 66 2/3 % baulicher und betrieblicher Unterhalt 0 % mindestens 80 % mindestens 90 % Gemeindebeiträge Art. 18 Strassenreglement 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Bau und Erneuerung der Restkosten nach Abzug allfälliger Bundes- und Kantonsbeiträge 100 % maximal 33 1/3 % maximal 33 1/3 % baulicher und betrieblicher Unterhalt* 100 % maximal 20 % maximal 10 % Plandarstellung violett grün braun Privatstrassen Gemeindebeiträge Art. 19 Strassenreglement Bau und Erneuerung in der Regel 0 % Ausnahme gemäss Art. 19: max. 25 % baulicher Unterhalt in der Regel 0 % Ausnahme gemäss Art. 19: max. 25 % betrieblicher Unterhalt Strassenbeleuchtung und Winterdienst, sofern ein öffentliches Interesse besteht Plandarstellung blau Seite 10