Reglement für BGB anerkannte formelle und modulare Ausbildungslehrgänge. Inhaltsverzeichnis:

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Transkript:

Ausbildungsreglement Reglement für BGB anerkannte formelle und modulare Ausbildungslehrgänge in Gymnastik und Bewegungspädagogik Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Berufsbild Bewegungstrainerin / Bewegungspädagogin 2 1.1 Gymnastik und Bewegungspädagogik 1.2 Ausbildungsweg über drei 1.3 Arbeitsmittel - Planung und Durchführung 1.4 Arbeitsfelder 1.5 Umgang mit kranken Menschen 1.6 Abgrenzung und Zusammenarbeit 2. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen 4 2.1 Aufsichts- und Prüfungskommission 2.2 Anerkennungsinstanz 2.3 Verfahren 2.4 Anerkennungs-Modus 3. Ausbildungslehrgänge 4 3.1 System 3.2 Struktur 3.3 Inhalt und Umfang von Ausbildungslehrgängen 4. Prüfungen 7 4.1 Regelung der Prüfungen 4.2 Überwachung der Prüfungen 4.3 Prüfungsfächer 4.4 Beurteilungsinstrumente 4.5 Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 1

1. Berufsbild Bewegungstrainerin / Bewegungspädagogin 1.1 Gymnastik und Bewegungspädagogik Das Mittel der Gymnastik und Bewegungspädagogik ist die Bewegung. Durch diese nicht primär leistungsorientierte Tätigkeit wird der Mensch in seiner körperlichen und seelischen Existenz wahrgenommen und begriffen. Die Bewegungstrainerin arbeitet vorwiegend mit gesunden Menschen, die Bewegungspädagogin auch in der Rehabilitation und in speziellen Therapieangeboten. Bewegungstrainerinnen und Bewegungspädagoginnen sind gewandt im Umgang mit Menschen einzeln und in Gruppen. Sie verfügen über ein ausgeprägtes Körpergefühl, sind bewegungsbegabt und haben ein Flair für Rhythmus und Musik. Sie handeln auf der Grundlage der für sie relevanten wissenschaftlichen, pädagogischen, soziokulturellen und ethischen Grundlagen und bilden sich kontinuierlich weiter. 1.2 Ausbildungsweg über drei Der BGB Schweiz regelt die Ausbildungen über ein System: 1 Die Bewegungstrainerin mit Fähigkeitsausweis BGB ist befähigt zur Gestaltung von Gymnastikangeboten im Rahmen der Gesundheitserhaltung und der Freizeit. 2 Die Bewegungspädagogin mit Fähigkeitsausweis BGB ist befähigt zur Gestaltung von Gymnastik-, Bewegungs- und Trainingsangeboten im Rahmen der Gesundheitserhaltung, der Freizeit und der Sekundärprävention. Sie arbeitet vorwiegend mit der Körperwahrnehmung, der Atmung und der Entspannung. 3 Die Bewegungspädagogin mit Diplom BGB verfügt zusätzlich über spezifische Kenntnisse in Spezialgebieten der Gymnastik, der Bewegungsgestaltung oder in bewegungstherapeutischen Massnahmen. 1.3 Arbeitsmittel Planung und Ausführung Bewegungstrainerinnen und Bewegungspädagoginnen arbeiten vorwiegend mit ihrem eigenen Körper auf der Grundlage einer ausgeprägten Körperwahrnehmung und einer differenzierten Art der Haltung und Bewegung In ihrer Arbeit achten sie insbesondere auf Ausgewogenheit zwischen Spannung und Entspannung Belastung und Belastbarkeit Ruhe und Stress Spiel und Leistung BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 2

Sie planen ihr Vorgehen und handeln auf der Grundlage ihrer Kenntnisse der Bauund Funktionsweise des menschlichen Körpers. Sie vermitteln die ergonomischen Prinzipien bezüglich Haltung und Bewegung. Sie berücksichtigen individuelle Fähigkeiten und Möglichkeiten. Sie arbeiten selbständig und eigenverantwortlich. Sie verwenden gymnastische Mittel wie Spiel und Tanz Atmungsschulung Entspannungstechniken Trainingsmethoden für Kraft Ausdauer Beweglichkeit Koordination Die Bewegungstrainerinnen sowie die Bewegungspädagoginnen können ihr gymnastisches und bewegungspädagogisches Vorgehen begründen und handeln zielorientiert. Sie sind kommunikativ und offen im Kontakt mit ihrem Umfeld. Im Umgang mit vertraulichen Daten sind sie verschwiegen. 1.4 Arbeitsfelder Die Bewegungstrainerin ( 1) arbeitet vorwiegend in eigenen Gymnastikstudios Fitness- oder Wellnesszentren Gesundheitszentren Die Bewegungspädagogin ( 2 und 3) zusätzlich in: Sonderpädagogische Einrichtungen Schulen Sportämtern Alters- und Pflegeheimen Rückenzentren Rehabilitationskliniken psychiatrischen, psychosomatischen und Schmerz-Kliniken Arztpraxen Behindertensport 1.5 Umgang mit kranken Menschen Die Bewegungspädagogin ( 2 und 3) erkennt ihre Möglichkeiten und Grenzen im Umgang mit kranken Menschen. In ihrer bewegungstherapeutischen Arbeit stellt sie keine Diagnose und macht keine Heilungsversprechungen. 1.6 Abgrenzung und Zusammenarbeit Die Bewegungstrainerinnen und Bewegungspädagoginnen grenzen sich insbesondere gegenüber folgenden Berufsvertreterinnen ab: Physiotherapeutin Ergotherapeutin Sport- und Turnlehrerin Psychomotoriktherapeutin Fitness- und Wellness-Trainerin Sie arbeiten im Bedarfsfall mit den ihnen anverwandten BerufsvertreterInnen zusammen. BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 3

1.7 Qualitätssicherung Der BGB Schweiz und ihm angeschlossene Ausbildungsinstitute sichern die Qualität in Ausbildung und Berufstätigkeit in den Bereichen Gymnastik und Bewegungspädagogik und wahren die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. 2. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen 2.1 Aufsichts- und Prüfungskommission BGB Die Aufsichts- und Prüfungskommission des BGB Schweiz (APK) ist das Kontrollorgan für die durch den BGB Schweiz reglementierten Ausbildungslehrgänge und Module. 2.2 Anerkennungsinstanz Die Mitgliedinstitute des BGB Schweiz können ihre Ausbildungslehrgänge und Module durch die APK anerkennen lassen. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten oder ein bestimmtes Modul. 2.3 Verfahren 2.3.1 Das Gesuch um Anerkennung von Ausbildungslehrgängen ist bei der Geschäftsstelle des BGB Schweiz einzureichen. Das Anerkennungs-Gesuch ist gebührenpflichtig. 2.3.2 Lehrgänge, für welche ein Anerkennungsgesuch gestellt wird, müssen folgende Minimalbedingungen einhalten: Der Lehrgang ist im Arbeitsfeld der Gymnastik und Bewegungspädagogik angesiedelt oder vermittelt eine spezielle Bewegungsmethode. Der Lehrgang umfasst mindestens 300 Std (Unterrichtseinheiten, Selbststudium und Praktika) Der Lehrgang beinhaltet Lernzielkontrollen und wird mit einer Prüfung abgeschlossen 2.3.3 Ein Gesuch ist von der APK innert 6 Monaten zu prüfen. 2.4 Anerkennungs-Modus Der Ausbildungslehrgang wird entweder anerkannt, gebilligt mit Auflagen oder abgelehnt. 3. Ausbildungslehrgänge 3.1 System In Anlehnung an die verschiedenen Bedürfnisse von Ausbildungswilligen und Klientel unterscheidet der BGB Schweiz drei bezüglich Ausbildung, Abschlussprüfung, Berufsbezeichnung, Funktion und Tätigkeitsfeld: BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 4

3.1.1 1: Bewegungstrainer/-in mit Fähigkeitsausweis BGB Ausbildungsumfang: Ausrichtung: Qualifikation: 950 Std. (Unterrichtseinheiten, Selbststudium, Berufspraxis) Gesundheitsförderung Bewegungstrainerinnen und Bewegungstrainer mit Fähigkeitsausweis BGB sind befähigt, Gymnastikangebote für Erwachsene im Rahmen der Gesundheitsförderung und Freizeit zu gestalten. 3.1.2 2 : Bewegungspädagoge/-in mit Fähigkeitsausweis BGB Ausbildungsumfang: Ausrichtung: Qualifikation: minimal 1720 Std. (Unterrichtseinheiten, Selbststudium, Berufspraxis) Spezifische Gesundheitsförderung und Sekundärprävention Bewegungspädagoginnen und -pädagogen mit Fähigkeitsausweis BGB sind befähigt, Bewegungs- und Trainingsangebote im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Freizeit und der Sekundärprävention zu gestalten. Sie arbeiten vorwiegend mit der Körperwahrnehmung, der Bewegungs- und Haltungsschulung, der Atmung und der Entspannung. Sie arbeiten mit verschiedenen Alters- und Zielgruppen. 3.1.3 3 : Bewegungspädagoge/-in mit Diplom BGB Ausbildungsumfang: Ausrichtung: Qualifikation: minimal 2450 Std. (Unterrichtseinheiten, Selbststudium, Berufspraxis) Spezifische Gesundheitsförderung, Sekundärprävention, Rehabilitation und Therapie Bewegungspädagoginnen und -pädagogen mit Diplom BGB sind befähigt, Bewegungs- und Trainingsangebote im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Freizeit, der Sekundärprävention, der Rehabilitation und der Therapie zu gestalten. Sie arbeiten vorwiegend mit der Körperwahrnehmung, der Bewegungs- und Haltungsschulung, der Atmung, der Entspannung und bewegungstherapeutischen Massnahmen. 3.2 Struktur 3.2.1 Die einzelnen sind auf formellen oder modularen Wegen mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer erreichbar. Formell meint prozessorientierter, fortlaufender Berufslehrgang. Bereits absolvierte äquivalente Ausbildungsabschnitte können berücksichtigt werden. 3.2.2 Die einzelnen Ausbildungslehrgänge und Module sind aufgebaut auf: a) UE: Unterrichtseinheiten b) ST: Selbststudium c) BP: Berufspraxis 3.2.3 Die Ausbildungslehrgänge entsprechen in Inhalt und Umfang dem Punkt 3.3 dieses Reglements. BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 5

3.3 Inhalt und Umfang von Ausbildungslehrgängen 1 2 3 Anzahl Lektionen total (minimal) 950 1720 2450 1. Unterrichtseinheiten 448 800 1130 1.1 Theorie 176 320 408 T1 WISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN 102 148 236 Anatomie, Physiologie, Trainingslehre 90 124 160 Ernährungslehre 12 12 12 Pathologie, Psychopathologie 12 64 T2 PAEDAGOGISCHE GRUNDLAGEN 62 160 160 Didaktik, Methodik, Psychologie 62 160 160 T3 BERUFLICHES UMFELD 12 12 12 Berufskunde, Geschäftsführung 12 12 12 1.2 Praxis 272 480 722 P1 GYMNASTISCHE BEWEGUNGSSCHULUNG 180 240 240 Körper- und Haltungsschulung 90 120 120 Bewegungsformung und Bewegungsgestaltung 90 120 120 P2 RHYTHMUS UND TANZ 30 64 94 Rhythmus, Musik und Bewegung 30 30 30 Tanz und Choreographie 34 64 P3 SPEZIELLES 62 176 388 Bewegungs- und Trainingslehre Praxis 24 24 24 Wahlmodule im Bewegungsbereich 20 52 52 Rückengymnastik, Praxis 70 70 Therapeutische Massnahmen 200 Abschlussmodul Prüfungen 18 30 42 Nothelferkurs Samariterkurs 2. Selbststudium 402 720 1020 Vor und Nachbereitung von Unterricht und Praxis Persönliches Training, Literaturstudium Schriftliche Abschlussarbeit Diplomarbeit 3. Berufspraxis 100 200 300 Hospitationen, Kolloquien, Supervisionen Lehrübungen, Praktika, selbstpraktische Tätigkeit Die Unterrichtseinheiten und die Berufspraxis bezeichnen eine Minimalzahl zur Erreichung des entsprechenden s. Das Selbststudium bezeichnet eine maximal anrechenbare Zahl. Das Selbststudium wird errechnet anhand der angebotenen Unterrichtseinheiten und darf max. 90% der Unterrichtseinheiten betragen. BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 6

4. Prüfungen 4.1 Regelung der Prüfungen Die Anbietenden von Ausbildungslehrgängen führen Lernzielkontrollen und Abschlussprüfungen in Eigenverantwortung durch und regeln deren Zulassungsbedingungen. 4.2 Überwachung der Prüfungen Die APK des BGB überwacht die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und kann eine Aufsichtsperson zu den Lernzielkontrollen und Abschlussprüfungen entsenden. Die Ausbildungsinstitutionen informieren die APK mindestens einen Monat im voraus über Prüfungsbeginn und -modalitäten. 4.3 Prüfungsfächer Zur Erreichung des entsprechenden s sind folgende Lernzielkontrollen oder Abschlussprüfungen durchzuführen: 1 2 3 4.3.1 Theoretisch-praktische Prüfungen T1 WISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN Anatomie, Physiologie, Trainingslehre Pathologie Psychopathologie T2 DIDAKTISCH-PAEDAGOGISCHE GRUNDLAGEN Didaktik / Methodik Psychologie T3 BERUFLICHES UMFELD Berufskunde / Geschäftsführung 4.3.2 Praktische Prüfungen P1 GYMNASTISCHE BEWEGUNGSSCHULUNG Körper- und Haltungsschulung Bewegungsformung und Bewegungsgestaltung P2 TANZ UND GESTALTUNG Rhythmus, Musik und Bewegung Tanz und Choreographie P3 SPEZIELLES Spezielle Bewegungsmethoden Rückengymnastik Therapeutische Massnahmen 4.3.3 Selbststudium Schriftliche Abschlussarbeit Diplomarbeit 4.3.4 Berufspraxis Hospitations- und Praktikumsberichte 4.3.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten können auch fächerübergreifend oder integriert geprüft werden. BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 7

4.4 Beurteilungsinstrumente 4.4.1 Für sämtliche Beurteilungen werden Instrumente und Verfahren verwendet, die sich an den Ausbildungszielen orientieren. 4.4.2 Es ist eine Zweitperson beizuziehen. 4.4.3 Nach bestandener Abschlussprüfung wird das entsprechende Abschlussdokument von der Ausbildungsinstitution ausgestellt: Zertifikat BGB: 1 2 3 für Lehrgänge in Gymnastik und Bewegungspädagogik oder speziellen Bewegungsmethoden Bewegungstrainer/-in mit Fähigkeitsausweis BGB Bewegungspädagoge/-in mit Fähigkeitsausweis BGB Bewegungspädagoge/-in mit Diplom BGB 4.5 Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen Die Ausbildungsinstitutionen sind verpflichtet, Wiederholungsmöglichkeiten für nicht bestandene Prüfungen anzubieten. Sie regeln dies in ihrem internen Ausbildungsund Prüfungsreglement. Dies gilt für Prüfungen sowohl in formellen wie auch in modularen Ausbildungslehrgängen. Entwicklung dieses Reglements: Erarbeitung durch die Gründungsmitglieder 2000/2001 Inkraftsetzung anlässlich der Gründungsversammlung des BGB Schweiz vom September 2001 Revision und Inkraftsetzung durch die MV Mai 2005 Revision November 2009 Inkraftsetzung durch die MV April 2010 Für die SLK BGB, Christine Grämiger BGB Schweiz; Ausbildungsreglement, November 2013 8