Der Gabelstapler im Gerüstbaubetrieb Gabelstapler werden in vielen Gerüstbaubetrieben zum Beladen und Entladen von Gerüstmaterial eingesetzt. Die sehr variable Einsatzmöglichkeit, die schnelle Abwicklung von Ladevorgängen, sowie die Bewältigung von Transportaufgaben machen den Gabelstapler zu einer unverzichtbaren Betriebsausstattung eines Lagers. Ein Hauptaugenmerk ist auf den Gabelstaplerfahrer zu richten. Die Statistik der Berufsgenossenschaften sagt, dass ein Prozent aller angezeigten Arbeitsunfälle und zwei Prozent aller Rentenzahlungen in Verbindung mit Gabelstapler zu bringen sind. Besonders schwer wiegt die hohe Zahl an schweren und tödlichen Verletzungen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Unfallursachen in der Rangfolge der Häufigkeit aufgelistet. 1. Anfahren von Personen 2. Umstürzen des Gabelstaplers 3. fehlerhafte Lastaufnahme 4. Fahr- und Bedienungsfehler 5. falsches Be- und Entladen von Fahrzeugen 6. Montage und Reparaturarbeiten 7. unbefugtes Mitfahren von Personen 8. unbefugte Benutzung Wer darf einen Gabelstapler bedienen und fahren?
Gabelstapler besitzen eine sonst eher seltene Hinterachslenkung, wodurch sich die Fahrbewegungen erheblich von normalen Kraftfahrzeugen unterscheiden. Zusätzlich zu den Fahrbewegungen sind Lastbewegungen durchzuführen. Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers sorgen bei nicht ausgebildeten und nicht geschulten Fahrern für kritische und gefährliche Situationen. Gabelstapler sind der Kategorie Flurförderzeuge zuzuordnen. Die anzuwendende Unfallvorschrift heißt deshalb auch Flurförderzeuge, BGV D 27. Hierin werden konkrete Aussagen darüber gemacht, welche Voraussetzungen ein Gabelstaplerfahrer haben muss: mindestens 18Jahre alt sein theoretisch und praktisch ausgebildet sein Gabelstaplerfahrer müssen geistig und körperlich geeignet sein eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein Erläuterungen zur Grafik: Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei ist der Aufsichtsführende namentlich zu benennen und die Dauer der Ausbildung schriftlich festzulegen. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung bietet sich die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten an. Alle Informationen bezüglich der Ausbildung und Beauftragung der Gabelstaplerfahrer sind der BGG 925, Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz, Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand zu entnehmen. Ein Beispiel für die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer:
Betrieb Datum Schriftliche Beauftragung von Personen zur selbständigen Bedienung von Flurförderzeugen gemäß 7 UVV Flurförderzeuge (BGV D27) Herr/Frau... geb.... Wohnort... wird in vorstehend genanntem Betrieb zum selbständigen Führen von Flurförderzeugen beauftragt. Die Beauftragung gilt für folgende Flurförderzeuge: Hersteller Typ Seriennummer Er/Sie hat seine/ihre Befähigung zum Führen der vorstehend genannten Flurförderzeuge gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen. Die erforderliche Ausbildung und Unterweisung erfolgte gemäß BGG 925.......... Datum Unternehmer Bedienungsperson Wissenswertes: Das Gesamtgewicht eines Gabelstaplers setzt sich aus dem Eigengewicht und dem Lastgewicht zusammen. Das Eigengewicht ist in der Regel doppelt so groß wie seine Nenntragfähigkeit (größtmögliches Lastgewicht).
Beispiel: Bei einem Eigengewicht von 6000 kg und einem Lastgewicht von 3000 kg beträgt das Gesamtgewicht 9000 kg. Bei einem beladenen Stapler geht man davon aus, dass die Vorderachse mit 90% des Gesamtgewichtes belastet wird. In unserem Beispiel ergibt sich für jedes Vorderrad eine Belastung von ca. 4000 kg. Wichtige Überlegungen vor der Anschaffung eines Gabelstaplers sind; Ist der Fahrbereich des Staplers für die auftretenden Radlasten auslegt? Sind Fahrbereiche für den Gabelstapler zu sperren? Für Flurförderzeuge verboten An einem Gabelstapler mit mehr als 2,00m Hubhöhe ist ein dauerhafter und leicht erkennbarer Hinweis des Herstellers angebracht. Aufenthalt unter der Last verboten Eine weitere Anforderung an Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m ist, sie mit einem Fahrerschutzdach auszustatten. Zusätzlich kann ein Lastschutzgitter erforderlich sein, wenn Kleinteile herabfallen können. Für den Einsatz im Freien hat der Unternehmer für geeignete Einrichtungen zum Schutz vor Witterungseinflüssen zu sorgen. Geeignete Einrichtungen können Fahrerkabinen mit Standheizung oder Klimaanlage sein. Zur Verringerung der Verletzungsgefahr beim Umstürzen eines Gabelstaplers ist er mit Fahrerrückhalteeinrichtungen auszustatten. Seit Dezember 1998 müssen alle (neuen) Stapler hiermit versehen sein. Für die Nachrüstung alter Gabelstapler bestand eine Frist bis zum 5.12.2002. Die Fahrerrückhalteeinrichtung soll bei einem umkippenden Gabelstapler den Fahrer auf dem Sitz halten. Als Fahrerrückhalteeinrichtung sind drei mögliche Komponenten zu nennen: geschlossene Fahrerkabine Tür- oder Sitzbügel Beckengurt
Gesundheitliche Belastungen für den Gabelstaplerfahrer Abgase gesundheitsschädliche Abgase bei Betrieb mit Flüssiggasmotor Erdgasmotor, Benzinmotor Dieselmotor. Besonders die beim Dieselmotor freigesetzten Rußpartikel gelten als Verursacher von Lungenkrebs >>>> Rußfilter Schwingungen Schwingungen bei Fahrten über unebenen Flächen, wie Pflaster, Schwellen, Schienen usw. werden auf den Gabelstapler übertragen. Bei langer Belastungsdauer kann dies zu Beschwerden und zur Erkrankung der Wirbelsäule führen. >>>> ergonomischer Sitz mit einem Feder- und Dämpfungssystem Lärm Ein täglicher Aufenthalt des Staplerfahrers in Betrieben mit hohem Lärmpegel kann Gehörschäden verursachen. >>>> In gekennzeichneten Bereichen muss Gehörschutz getragen werden. Betriebsanweisung Der Betrieb eines Gabelstaplers ist nur mit einer Betriebsanweisung erlaubt. Die Betriebsanweisung ist vom Unternehmer schriftlich zu erstellen und den Mitarbeitern an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Die Betriebsanweisung sollte enthalten:
Benennung der bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise auf unzulässige Verwendung Hinweise auf die Benutzung der Fahrerrückhalteeinrichtung innerbetriebliche Verkehrsregelungen (z. B. Einfahrverbot in bestimmte Bereiche) Informationen zur Lager- und Stapelordnung Voraussetzungen für die Mitfahrt von Personen, ggf. auch das Verbot Besonderheiten spezieller Anbaugeräte Angaben zur Benutzung von Anhängern bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche festlegen Hinweise auf Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Vibrationen, z. B. Sitzeinstellung, angepasste Fahrweise
Beispiel einer Betriebsanweisung: Firma: Verantwortlich: Unterschrift: Betriebsanweisung UMGANG MIT GABELSTAPLER ANWENDUNGSBEREICH Stand: Diese Betriebsanweisung gilt für den Betrieb und Verkehr mit Gabelstaplern auf dem gesamten Betriebsgelände durch die beauftragten Staplerfahrer. GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Beim innerbetrieblichen Transport mit Gabelstaplern ergeben sich Gefahren u.a. durch zu hohe Geschwindigkeiten, insbesondere im Bereich von Arbeitsplätzen der Kollegen, im Bereich von Kurven und an unübersichtlichen Stellen. Weitere Ursachen für Unfälle sind falsch aufgenommene Last, Überlastung der Stapler, eingeengte Sichtverhältnisse auf dem Stapler und beengte Verkehrswege. Durch den Einsatz von diesel- /gasbetriebenen Staplern in geschlossenen Hallen können giftige Abgase die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen. SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Stapler dürfen nur geführt werden, wenn eine schriftliche Beauftragung vom Unternehmer vorliegt. Die Prüfung auf Betriebssicherheit durch einen Sachkundigen nicht älter als ein Jahr sein. Die Betriebsanleitung des Staplerherstellers muss beachtet werden. Vor Arbeitsbeginn sind Sicht- und Funktionsprüfungen an folgenden Teilen des Staplers durchzuführen: Fahrgestell, Reifen, Fahrerschutzdach, Antrieb, Betriebs- und Feststellbremse, Lenkung (Lenkungsspiel max. 2 Finger breit), Lastaufnahmeeinrichtung (einschl. Ketten, Zustand der Gabeln), Hydrauliksystem, Hupe, Beleuchtung, Lastschutzgitter, Batterie bzw. Abgasreinigung. Beim Aufnehmen der Last ist zu beachten: - Tragfähigkeit nicht überschreiten, Typenschild und Lastschwerpunktdiagramm beachten - Last so aufnehmen, dass sich der Lastschwerpunkt so nah wie möglich am Gabelrücken befindet, Last soll so nah wie möglich am Gabelrücken anliegen - Hubmast zum Fahrer hin neigen Beim Absetzen der Last ist auf folgendes zu achten: - Last nur unmittelbar vor dem Absetzen bei stehendem Stapler anheben oder absenken. - Hubgerüst nur über der Stapelfläche nach vorne neigen - Bei angehobener Last den Stapler nicht verlassen - Last nicht auf beschädigten Transport- oder Lagermitteln (z.b. Paletten, Gitterboxen, Container, Behälter, Regale) stapeln Beim Abstellen des Staplers ist zu beachten: - Gabeln absenken - Handbremse anziehen - Gang auf Null stellen - Zündschlüssel abziehen - keine Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöschgeräte usw. verstellen.
Auf dem Stapler oder dem Lastaufnahmemittel dürfen keine Personen transportiert werden. Beim Einsatz des Staplers als Trägergerät für Arbeits- oder Montagebühnen spezielle Betriebsanweisung Arbeitsbühnen für Gabelstapler beachten. Verkehrswege: Es dürfen nur freigegebene Verkehrswege befahren werden. Auf öffentlichen Verkehrswegen darf nur mit besonders zugelassenen Staplern gefahren werden. Die Last darf nicht auf Verkehrs- und Rettungswegen, vor Notausgängen, elektrischen Verteilungen und Feuerlöschgeräten abgestellt werden. VERHALTEN BEI STÖRUNGEN Der nächste Vorgesetzte ist sofort über Mängel am Stapler (auch abgelaufene Prüffristen), an den Transporthilfsmitteln oder an den Verkehrswegen zu informieren. Stapler, die nicht in Ordnung sind, dürfen nicht benutzt werden und sind gegen Inbetriebnahme zu sichern (Schlüssel abziehen). VERHALTEN BEI UNFÄLLEN / ERSTE HILFE Bei Unfällen ist Erste Hilfe zu leisten (Blutungen stillen, verletzte Gliedmaßen ruhigstellen, Schockbekämpfung) und der Unfall zu melden. Für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer heranziehen. Ruhe bewahren und auf Rückfragen antworten. NOTRUF: 112 Ersthelfer siehe Ersthelferliste INSTANDHALTUNG Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von beauftragten Personen durchgeführt werden. Bei Instandhaltungsarbeiten ist der Stapler gegen Fortrollen zu sichern. Bei Arbeiten unter dem hochgefahrenen Lastaufnahmemittel ist dieses gegen Absinken zu sichern. Mindestens einmal jährlich ist die Prüfung durch einen Sachkundigen auf Betriebssicherheit durchzuführen.
Prüfung von Gabelstaplern Vor Arbeitsbeginn hat der Fahrer durch eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung den Stapler zu prüfen. Eine Sichtprüfung kann z. B. sein: Pedale, Reifen, Gabelzinken, Fahrerschutzdach, Lastschutzgitter, Hydraulik Eine Funktionsprüfung kann z. B. sein: Betriebs- und Feststellbremse, Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, Kettenspannung, Warneinrichtungen, Beleuchtung und Bremslicht, Lenkungsspiel, Hubgerüst senken oder neigen, Funktionen der Anbaugeräte Werden Mängel festgestellt, so sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit abzustellen. Wartungs-, Instandsetzungs-, und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen. Es empfiehlt sich dementsprechende Verträge mit Fachfirmen abzuschließen. Mindestens einmal jährlich sind der Gabelstapler und seine Anbauteile durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Eine Überprüfung in kürzeren Abständen kann bei besonderen Belastungen erforderlich werden. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
Verhaltensregeln beim Umgang mit einem Gabelstapler Last so dicht wie möglich am Hubmast führen Last auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen, verstellbare Gabelzinken möglichst breit auseinander schieben Gabelstapler in niedriger Gabelzinkenstellung verfahren Nur Personen mitnehmen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist und Mitfahrersitze vorhanden sind Gabelstapler nur verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist Gabelstapler nur vom Fahrersitz aus bedienen Nicht unter angehobener Last hindurchgehen oder sich aufhalten Flüssiggasflaschen nicht mit scharfkantigen Festhaltevorrichtungen am Fahrzeug befestigen Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche dürfen nicht über die Begrenzung des Gabelstaplers hinausragen Treibgasbehälter, Leitungen, Armaturen und Schläuche vor übermäßiger Erwärmung (vor direkter Sonneneinstrahlung) schützen Treibgasbehälter nicht in Garagen wechseln Bei Betriebsschluss Hauptsperreinrichtung für die Gasversorgung schließen Flüssiggasantrieb so einstellen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas so gering wie möglich ist Einstellvorrichtung für das Gas-Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen sichern, z.b. durch Versiegeln oder Verplomben Fazit: Der Gabelstapler hat seit seiner Erfindung im Jahre 1917 durch den Schraubenhersteller Clark eine rasante technische Entwicklung gemacht. Der Einsatz eines Gabelstaplers spart bei den Mitarbeitern Arbeitspotenzial, das effektiver auf der Baustelle eingesetzt werden kann. Körperliche Überbelastungen der Mitarbeiter können minimiert werden. Bei dem bisher noch nicht genannten Gelände- oder Teleskopstaplern ist eine ähnliche Einschätzung abzugeben. Zum Thema Arbeitssicherheit und Gabelstapler ist eine Vielzahl von Vorschriften einzuhalten. Unfälle können nur durch eine sorgfältige Auswahl der Fahrer, eine qualifizierte Ausbildung und regelmäßige Unterweisungen vermieden werden. Literatur: 1) Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge BGV D 27 2) Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer BGI 545 3) Alle Grafiken / Tabellen wurden durch VR Arbeitssicherheit im Gerüstbau erstellt, ihre Inhalte wurden teilweise aus den vorgenannten Gesetzen entnommen. 4) Bilder von Gabelstaplern wurden mit freundlicher Genehmigung der Firma Still zur Veröffentlichung freigegeben.