Der Hauptausschuss hat in seiner o.g. Sitzung Folgendes beschlossen:

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Der Senat von Berlin Berlin, den 20.09.2011 - Stadt IV A 23 - Tel.: 90139 (9139) 4764 Fax: 90139 (9139) 4732 E-Mail: gabriele.brettschneider@senstadt.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - 2514 Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im Sozialen Wohnungsbau 2011 (Mietausgleichsvorschriften 2011 MietA-VV 2011) zu 2 WoG Bln 63. Sitzung des Hauptausschusses vom 16. Juni 1993 Anlage Der Hauptausschuss hat in seiner o.g. Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss alle Richtlinien der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, die die Wohnungsbauförderung und finanzierung regeln, vor Inkrafttreten rechtzeitig (15-fach) vorzulegen.... Hierzu wird berichtet: Beschlussempfehlung: Es wird gebeten, nachstehenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Der Senat hat am 11. Februar 2003 das Maßnahmenkonzept zum Mieterschutz bei Wegfall der Anschlussförderung im Sozialen Wohnungsbau beschlossen und dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Als Mieter schützende Maßnahmen bei Nichtgewährung der Anschlussförderung wurden u. a. die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe vorgesehen. Mit den Mietausgleichvorschriften 2003, 2005 und 2007 wurde die Zahlung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe geregelt. Begünstigt wurden Haushalte in Wohnungen, bei denen in den Jahren 2003 bis 2011 die Grundförderung endete und für die keine Anschlussförderung gewährt wurde. Die bisherigen Mietausgleichsvorschriften haben sich im Grundsatz bewährt. Die Mietausgleichvorschriften 2011 übernehmen in weiten Teilen die Regelungen aus den Mietausgleichsvorschriften 2007. Anpassungen erfolgten dahingehend, dass die Mieterinnen und 1

Mieter über einen längeren Zeitraum nach Ablauf der Grundförderung geschützt werden und Unterstützung bei Mieterhöhungen durch Mietausgleich erhalten sollen. Die Mietausgleichsvorschriften 2007 gelten bis 31. Dezember 2011. Sie werden mit Inkrafttreten der Mietausgleichsvorschriften 2011 außer Kraft treten. Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Ingeborg J u n g e R e y e r. Senatorin für Stadtentwicklung 2

Anlage Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im Sozialen Wohnungsbau 2011 (Mietausgleichsvorschriften 2011 MietA-VV 2011) Vom 2011 Stadt IV A 23 Telefon: 90139-4764 oder 90139-0, intern 9139-4764 Aufgrund 2 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), des 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226,227), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 45) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: 1 - Allgemeines - Zweck der Maßnahme, Geltungsbereich (1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften für Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, deren Mietwohnungen im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) gefördert wurden und die nach dem Ende der Grundförderung keine Anschlussförderung erhalten, zur Vermeidung von finanziellen Härten Mietausgleich und Umzugskostenhilfe. Diese Verwaltungsvorschriften gelten in öffentlich geförderten Wohnheimen entsprechend. Sie gelten auch für Wohnungen, deren Eigenschaft öffentlich gefördert gemäß 5 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln endete. (2) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden nur auf Antrag und einmalig gewährt. Bei Gewährung von Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe nach den Mietausgleichsvorschriften 2003, 2005 oder 2007 ist eine Gewährung nach diesen Vorschriften ausgeschlossen. 2 - Begünstigter Personenkreis (1) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern in Mietwohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) gewährt, bei denen die Grundförderung endete und für die keine Anschlussförderung bewilligt wurde. Voraussetzung ist, dass vor dem Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert ein wirksamer Miet- oder Nutzungsvertrag für die Wohnung bestand. Mieterinnen und Mietern, denen von der Vermieterin oder vom Vermieter bei Bezug der Wohnung mitgeteilt wurde, dass sie eine Wohnung beziehen, für die keine Anschlussförderung gewährt wird, sind nicht anspruchsberechtigt. Die Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters soll im Zusammenhang mit Regelungen über die Freistel- 3

lung der Objekte ohne Anschlussförderung von den öffentlichen Belegungsbindungen erfolgen. (2) Mehrere Inhaberinnen und Inhaber derselben Wohnung, die eigenständige Vertragspartnerinnen und Vertragspartner des Mietverhältnisses sind, sind gemeinsam antragsberechtigt und zu berücksichtigen. (3) Trägerinnen und Träger von Einrichtungen mit einer Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII, die Wohnungen angemietet haben, für die keine Anschlussförderung gewährt wurde, können zu Gunsten der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung Mietausgleich und Umzugshilfe beantragen. Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn die Trägerin bzw. der Träger der Einrichtung erst nach Ende der Grundförderung die Wohnung angemietet hat. Eine Beantragung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe durch die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen scheidet aus, wenn die Trägerin bzw. der Träger für die Einrichtung Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe beantragt hat. 3 - Einkommensermittlung und berücksichtigungsfähige Haushaltsangehörige (1) Für die Berechnung des Mietausgleichs sind die Einkommensverhältnisse durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Für die Feststellung der Einkommensverhältnisse ist das anrechenbare Gesamteinkommen entsprechend 20 bis 24 WoFG zu berechnen. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist ins Verhältnis zur maßgeblichen Einkommensgrenze nach 9 Abs. 2 WoFG zu setzen. Damit ist die Einhaltung oder Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nach 9 Abs. 2 WoFG festzustellen und auf volle v. H. abzurunden. (3) In besonderen Härtefällen ist der gemäß Absatz 2 festgestellte v. H.-Satz des Einkommens um 10 v. H.-Punkte zu verringern. Ein besonderer Härtefall wird insbesondere angenommen, wenn eine Haushaltsangehörige bzw. ein Haushaltsangehöriger das 70. Lebensjahr vollendet hat oder für eine Haushaltsangehörige bzw. einen Haushaltsangehörigen wegen wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der mittelfristige Erhalt der bisherigen Wohnung notwendig ist, eine Haushaltsangehörige bzw. ein Haushaltsangehöriger einen anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 80 hat oder eine anerkannte häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne von 14 des SGB XI vorliegt oder eine behindertengerechte Wohnung zweckbestimmt genutzt wird, es sich um ein anerkanntes Projekt des betreuten Wohnens von geistig, seelisch, psychisch oder körperlich behinderten Menschen handelt oder ein anerkanntes Projekt zur Hilfe oder zum Schutz für die Bereiche der Jugend-, Frauen und Sozialpolitik oder es sich um ein Wohnobjekt handelt, das als Sonderwohnform mit spezieller karitativer, therapeutischer oder altengerechter Zweckbestimmung (z. B. Seniorenwohnhaus) gefördert wurde. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat das Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu belegen. 4

(4) Haushaltsangehörige werden entsprechend 18 Abs. 1 Satz 1 WoFG berücksichtigt. 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist nicht anzuwenden. Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach Nummer 2 Abs. 2 gelten als gemeinsamer Haushalt. Zum Nachweis, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, ist der zuständigen Stelle eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 4 Wochen) vorzulegen. Dies gilt nicht für den Antrag einer Trägerin bzw. eines Trägers von Einrichtungen nach Nummer 2 Abs. 3. (5) Für die Überprüfung der Einkommensverhältnisse sind die Ausführungsvorschriften zu den 9, 18 und 20-24 WoFG in der jeweils geltenden Fassung insoweit entsprechend anzuwenden. (6) Bescheinigungen einer für das Wohnungswesen zuständigen bezirklichen Stelle über das maßgebliche Gesamteinkommen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind, sollen als ausreichend anerkannt werden. (7) Bei Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfängern, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach SGB II und Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach SGB XII muss keine gesonderte Einkommensüberprüfung vorgenommen werden, wenn die Gewährung entsprechender laufender Leistungen durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nachgewiesen wird. Es kann von einer Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nach 9 Abs. 2 WoFG ausgegangen werden. Dies gilt für den Antrag einer Trägerin bzw. eines Trägers von Einrichtungen nach Nummer 2 Abs. 3 entsprechend, wenn die Trägerin bzw. der Träger der Einrichtung nachweist, dass die Nutzerinnen bzw. die Nutzer der Einrichtung Leistungen nach Satz 1 beziehen oder beziehen könnten. 4 - Förderfähige Wohnfläche Förderfähig ist die in der Mieterhöhungserklärung ausgewiesene Wohnfläche für die Wohnung. 5 - Maßgeblich berücksichtigungsfähiger Mietanteil (1) Bei der Berechnung des Mietausgleichs wird der Mietanteil berücksichtigt, der zwischen der von der Wohnungsinhaberin bzw. dem Wohnungsinhaber bisher und der nach der Mieterhöhung zu zahlenden Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich (ohne Kostenanteile für Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen) liegt. Maßgebend sind die Beträge in der letzten nach Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes Berlin erteilten Mieterhöhungserklärung. (2) Liegt die neu zu zahlende Miete über dem nach Absatz 3 festgestellten Höchstbetrag, ist an Stelle der zu zahlenden Miete der Höchstbetrag zur Bestimmung des Mietanteils zu berücksichtigen. (3) Der Höchstbetrag ist durch die zuständige Stelle für jede Wirtschaftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung der Angaben des Berliner Mietspiegels in Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Höchstbetrages ist der bei Bewilligung des Mietausgleichs jeweils aktuelle Berliner Mietspiegel und die dort jeweils maßgeblichen Mittelwerte der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen. Weist das entsprechende Mietspiegelfeld keine Werte aus, ist der Mittelwert der Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 60 bis unter 90 m² maßgeblich. Es ist die mittlere Bezugsfertigkeit der Wirtschaftseinheit zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag bleibt im Bewilligungszeitraum 5

des Mietausgleichs von drei Jahren unverändert. Bei Verlängerung des Bewilligungszeitraums gemäß Nummer 8 Abs. 3 ist bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung jeweils der aktuelle Berliner Mietspiegel zugrunde zu legen. 6 - Höhe des Mietausgleichs (1) Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers nach Nummer 3 die maßgebliche Einkommensgrenze nach 9 Abs. 2 WoFG nicht, beträgt der Mietausgleich je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 90 v. H. des berücksichtigungsfähigen Mietanteils nach Nummer 5. Liegt das anrechenbare Gesamteinkommen um bis zu 50 v. H. über den Einkommensgrenzen nach 9 Abs. 2 WoFG, wird ein reduzierter Mietausgleich gewährt. Der Faktor, mit dem der berücksichtigungsfähige Mietanteil zu multiplizieren ist, ergibt sich wie folgt: Die Differenz zwischen 50 v. H. und der nach Nummer 3 festgestellten Einkommensüberschreitung in v. H. ist mit 1,8 zu multiplizieren (Rechenfaktor). Die Höhe des monatlichen Mietausgleichs zum Bewilligungsanfang ergibt sich aus der Multiplikation des so ermittelten Rechenfaktors mit dem berücksichtigungsfähigen Mietanteil nach Nummer 5 und der maßgeblichen Wohnfläche nach Nummer 4. (2) Die Höhe des monatlichen Mietausgleichs nach Absatz 1 wird jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 20 v. H. des Ursprungsbetrages reduziert. Liegt ein besonderer Härtefall nach Nummer 3 Abs. 3 vor, wird der monatliche Mietausgleich nach Absatz 1 jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 12,5 v. H des Ursprungsbetrages reduziert. Bei Wohngeldempfängerinnen bzw. Wohngeldempfängern sowie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfängern nach SGB II und Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfängern nach SGB XII wird, soweit sie in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten nach 75 Abs. 3 SGB XII leben und deren Betreuung auf Dauer bzw. langfristig angelegt ist, in Rollstuhlbenutzer-Wohnungen leben oder pflegebedürftig sind mit Einstufung nach 15 SBG XI und in eigenen Wohnungen leben, auf die Reduzierung des Mietausgleichs verzichtet. (3) Beträge bis zu 10 Euro monatlich werden nicht ausgezahlt. Ein Anspruch auf Mietausgleich besteht darüber hinaus nicht, wenn beim Antrag auf erstmalige Bewilligung die Steigerung der Miete im Zeitraum von 12 Monaten ab Ende der Grundförderung den Betrag von 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich. 7 - Antragstellung zum Mietausgleich Ein Antrag auf Bewilligung von Mietausgleich ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Grundförderung zulässig. Erfolgt nach dem sich aus Satz 1 ergebenen Zeitpunkt eine entsprechende Antragstellung, ist die Zahlung von Mietausgleich abzulehnen. Die Frist nach Satz 1 ist auch gewahrt, wenn die Wohnungsinhaberin bzw. der Wohnungsinhaber nachweist, dass die Mieterhöhung rückwirkend bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Grundförderung eintrat und er die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. 6

8 - Bewilligungsbescheid und Bewilligungsdauer des Mietausgleichs (1) Mietausgleich wird für drei Jahre bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Wirksamwerden der maßgeblichen Mieterhöhung, wenn der Antrag auf Mietausgleich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Stelle eingeht. Wird diese Frist nicht gewahrt, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Kalendermonats, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht. Im Bewilligungsbescheid ist für den Bewilligungszeitraum die jeweilige voraussichtliche Höhe des Mietausgleichs zeitlich gestaffelt anzugeben. Im Bewilligungsbescheid ist der Mieter auf die Regelungen in Absatz 3 und Nummer 9 Abs. 3 und in Nummer 10 hinzuweisen. (2) Der Mietausgleich kann auch rückwirkend, längstens bis zum Tag nach dem Ende der Grundförderung, bewilligt werden, wenn die Mieterhöhung rückwirkend zu diesem Zeitpunkt eintrat und die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung vorliegen. Für die Berücksichtigung einer rückwirkenden Mieterhöhung bei der Bewilligung muss der Antrag auf Mietausgleich bis zum Ende des auf die Fälligkeit der rückwirkenden Mieterhöhung folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Stelle eingehen. (3) Der Bewilligungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag verlängert werden. Insgesamt darf Mietausgleich höchstens fünf Jahre und in Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 höchstens acht Jahre gewährt werden. Die zuständige Stelle hat den Wohnungsinhaber im Bewilligungsbescheid und drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes auf die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes hinzuweisen. Die Antragstellung ist bis einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 möglich und die Anspruchsvoraussetzungen sind in dieser Frist erneut nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann im begründeten Einzelfall aufgrund pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen. Werden die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung fristgerecht nachgewiesen, ist die Höhe des Mietausgleichs nach Nummer 6 neu zu berechnen. Ergeben sich Änderungen nach Nummer 9 Abs. 3 ist die geänderte Höhe ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Umstand eingetreten ist. Bei der Neuberechnung der Höhe des Mietausgleichs ist gemäß Nummer 6 Abs. 2 die Reduzierung im Bewilligungsverlauf in v. H zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle erteilt einen Bescheid über die Verlängerung oder die Ablehnung der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes. (4) Die von der zuständigen Stelle erteilten Bescheide sind in den Fällen der Nummer 3 Abs. 7 den zuständigen Geschäftsbereichen der Bezirksämter bzw. den Jobcentern in Kopie zu übersenden. 9 - Änderung des Mietausgleichs im Bewilligungszeitraum (1) Hat sich im Bewilligungszeitraum 1. die Zahl der Haushaltsangehörigen erhöht oder 2. die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht oder 3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 v. H. verringert oder 4. ein Härtefall nach Nummer 3 Abs. 3 ergeben, wird der Mietausgleich auf Antrag mit Wirkung ab dem Ersten des Antragsmonats für den restlichen Bewilligungszeitraum neu berechnet, wenn dies zu einer Erhöhung des Mietausgleichs führt. 7

(2) Hat sich die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres rückwirkend um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht, wird auf Antrag der Mietausgleich rückwirkend neu berechnet. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf den Zugang der maßgeblichen Mieterhöhungserklärung folgt, gestellt werden. (3) Hat sich im Bewilligungszeitraum 1. die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich verringert oder 2. das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 10 v. H. erhöht oder 3. die Zahl der Haushaltsangehörigen verringert, ist der Mietausgleich ab Eintritt der Änderung für den restlichen Bewilligungszeitraum neu zu berechnen. Die Mietausgleichsempfängerinnen bzw. Mietausgleichsempfänger sind zu verpflichten, entsprechende Änderungen der Miete, des Einkommens oder der Zahl der Haushaltsangehörigen der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. 10 - Wegfall des Mietausgleichs Der Mietausgleich entfällt vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, wenn die Wohnung von keinem zum Haushalt rechnenden Angehörigen mehr genutzt wird oder die Wohnung von der Empfängerinnen bzw. vom Empfänger des Mietausgleichs oder einer anderen zum Haushalt gehörigen Person, die bei der Berechnung des Mietausgleichs berücksichtigt wurde, käuflich erworben wurde und der vereinbarte Nutzen- und Lastenübergang eingetreten ist. Bei Eintreten eines dieser Umstände ist die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung entfällt mit Beginn des Monats, in dem der bestehende Umstand eingetreten ist. 11 - Umzugskostenhilfe (1) Kündigt die Wohnungsinhaberin bzw. der Wohnungsinhaber die Wohnung und weist sie/er nach, dass die nachfolgenden Voraussetzungen zur Kündigung und der Mieterhöhung nach Absatz 2 vorliegen, wird auf Antrag eine Umzugskostenhilfe gewährt. Die Kündigung darf frühestens nach Erhalt der von der Vermieterin bzw. vom Vermieter versendeten Mieterhöhung bezüglich des Endes der Grundförderung erfolgen bzw. es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und der Mieterhöhung aufgrund des Wegfalls der Anschlussförderung nachgewiesen werden. Die Kündigung des Mieterhaushalts muss bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende der Grundförderung erfolgen; bei Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf des achten Jahres nach der Grundförderung. Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 50 v. H., muss die Kündigung bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem Ende der Grundförderung erfolgen. Bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin bzw. den Vermieter wird keine Umzugskostenhilfe gewährt, soweit die Kündigung durch ein Verschulden der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers begründet ist. (2) Die Wohnungsinhaberin bzw. der Wohnungsinhaber hat nachzuweisen, dass sich die Miete, abgesehen von Erhöhungen nach Modernisierung und Betriebskostener- 8

höhungen, um mindestens 10 v. H. oder innerhalb von vier Jahren um mindestens 15 v. H. erhöht hat. (3) Die Umzugskostenhilfe beträgt für Einpersonenhaushalte 1.500 Euro und erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne Nummer 3 Abs. 4 um 500 Euro; höchstens werden 3.500 Euro gezahlt. Personen, die in der vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Wohnung mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, werden bei der Berechnung der Umzugskostenhilfe nicht berücksichtigt. (4) Bei Zahlung von Umzugskostenhilfe muss der Wohnungsinhaber binnen einer Frist von drei Monaten nach dem angegebenen Mietvertragsende nachweisen, dass das Mietverhältnis beendet und ein neuer Hauptwohnsitz begründet wurde. Es ist die Anmeldebestätigung der Meldestelle für die neue Wohnung vorzulegen. 12 - Zuständige Stelle Die für die Bearbeitung der Anträge auf Mietausgleich und Umzugskostenhilfe zuständige Stelle ist die Investitionsbank Berlin. Diese wird namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Landes Berlin tätig. 13 - Zahlungsverfahren Mietausgleich wird monatlich und die Umzugskostenhilfe in einem Betrag gezahlt. Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden auf Konten inländischer Kreditinstitute gezahlt. Zahlungsempfängerin bzw. Zahlungsempfänger ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder ein von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller sonstiger Bestimmter. 14 - Missbrauch - Rückzahlung (1) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe können versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der maßgeblichen Voraussetzungen die Gewährung der Zahlung offenkundig nicht gerechtfertigt ist oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Missbräuchlich ist zum Beispiel der Bezug von Mietausgleich oder Umzugkostenhilfe für mehr als eine Sozialwohnung, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Mietausgleich nicht mehr vorliegen, wenn Änderungen nach Nummer 9 Abs. 3 nicht mitgeteilt wurden oder wenn der gewährte Mietausgleich nicht für die Mietzahlung eingesetzt wird und die Wohnungsinhaberin bzw. der Wohnungsinhaber dadurch in Mietrückstand gerät. Bei Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung wird die Mietausgleichszahlung eingestellt und weitere Hilfe nach diesen Vorschriften nicht mehr gewährt. (2) Zu Unrecht erhaltener Mietausgleich und Umzugskostenhilfe ist zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller oder von einer bei der Gewährung berücksichtigten Person zu vertreten ist. 15 - Schlussbestimmungen (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 9

Ausführungsvorschriften zu 44 und 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen sind. Nummer 6 Nachweis der Verwendung der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 der Ausführungsvorschriften zu 44 der LHO findet keine Anwendung. (2) Die 35, 60, 61, 65, 66 und 67 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der 44 bis 51 gelten entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. Über den Regelungsinhalt des 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hinaus wird, sofern Leistungsanteile für die Angehörige bzw. den Angehörigen nicht gesondert bezeichnet sind, der vorrangige Anspruch den berücksichtigten Personen zu gleichen Teilen zugeordnet. (3) Im begründeten Einzelfall entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden.dies gilt im Besonderen für Einzelfälle im Segment Rollstuhlbenutzer-Wohnungen, für das derzeit kein ausreichendes Wohnungsmarktangebot vorliegt. (4) Die Mietausgleichsvorschriften 2007 treten mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften außer Kraft. Abweichend davon ist ein Antrag auf Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe, der aufgrund der Mietausgleichsvorschriften 2007 bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle eingeht, nach jenen Verwaltungsvorschriften zu prüfen und zu bewilligen. (5) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft; sie treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Begründung (Mietausgleichsvorschriften 2011) I. Allgemeine Zielsetzung Der Senat hat am 11. Februar 2003 das Maßnahmenkonzept zum Mieterschutz bei Wegfall der Anschlussförderung im Sozialen Wohnungsbau beschlossen und dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Als Mieterinnen und Mieter schützende Maßnahmen bei Nichtgewährung der Anschlussförderung wurden u. a. die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe vorgesehen. Mit den Mietausgleichvorschriften 2003, 2005 und 2007 wurde die Zahlung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe geregelt. Begünstigt wurden Haushalte in Wohnungen, bei denen in den Jahren 2003 bis 2011 die Grundförderung endete und für die keine Anschlussförderung gewährt wurde. Seit dem Jahr 2003 bis Ende August 2011 wurde 1.531 Haushalten Mietausgleich bewilligt. Das Bewilligungsvolumen für 5 bzw. 8 Jahre beläuft sich auf insgesamt 3.940.000. Der durchschnittliche Mietausgleich betrug 1,93 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich. Bei ca. 30 v. H. der Bewilligungen lag ein Härtefall vor. 558 Anträge auf Mietausgleich wurden wegen Nichtberechtigung abgelehnt. Die Gründe für die Nichtgewährung von Mietausgleich 10

waren vor allem eine zu geringe Mieterhöhung, ein zu hohes Einkommen oder, dass die Wohnung vom Wegfall der Anschlussförderung derzeit oder gar nicht betroffen ist. Bis Ende August 2011 wurden 746 Bewilligungen von Umzugskostenhilfe mit einem Bewilligungsvolumen von insgesamt 1.730.000 ausgesprochen. Durchschnittlich wurden rund 2.300 je Haushalt bewilligt. 169 Anträge auf Umzugskostenhilfe mussten wegen Nichtberechtigung abgelehnt werden. Die bisherigen Mietausgleichsvorschriften haben sich im Grundsatz bewährt. Alle betroffenen Mieterinnen und Mieter werden vor dem Ende der Grundförderung schriftlich über den Wegfall der Anschlussförderung und die Möglichkeit der Beantragung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe informiert. Die Mietausgleichvorschriften 2011 übernehmen in weiten Teilen die Regelungen aus den Mietausgleichsvorschriften 2007. Die Mietausgleichsvorschriften 2007 gelten bis 31. Dezember 2011. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln) gibt es Änderungen bei den Vorgaben zur Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfen. Der 2 des WoG Bln enthält folgende Regelung: 2 Härtefallregelung (1) Macht der Verfügungsberechtigte einer mit Aufwendungshilfen geförderten Wohnung, deren erste Förderphase (Grundförderung) nach dem 31. Dezember 2002 endet, nach Ablauf der Grundförderung eine Mieterhöhung geltend, hat der Mieter bei Vorliegen einer besonderen Härte Anspruch auf Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe. Der Höchstbetrag des degressiv gewährten Mietausgleichs bemisst sich am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen nach dem jeweils aktuellen Berliner Mietspiegel. Kündigt der Mieter die Wohnung und weist er das Vorliegen einer besonderen Härte nach, wird eine einmalige Umzugskostenhilfe gewährt. Ein Antrag auf Mietausgleich ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende der Grundförderung zulässig. (2) Näheres zur Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe nach Absatz 1 regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung. In Ausführung dieses Gesetztes werden die vorliegenden Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. In der Diskussion um den Gesetzentwurf wurde vor allem zum Ausdruck gebracht, dass die Mieterinnen und Mieter über einen längeren Zeitraum nach Ablauf der Grundförderung geschützt werden und Unterstützung bei Mieterhöhungen durch Mietausgleich erhalten sollen. II. Begründungen zu den einzelnen Vorschriften Mit Vorlage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV A 2-2 vom 27. Dezember 2006 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses rote Nr. 0116 wurden die Regelungsinhalte der Mietausgleichsvorschriften 2007 MietA-VV 2007 dargelegt und begründet. Die Mietausgleichsvorschriften 2011 enthalten gegenüber den Mietausgleichsvorschriften 2007 folgende Änderungen: 11

Zu Nummer 1 - Allgemeines - Zweck der Maßnahme, Geltungsbereich Absatz 1 Gemäß 5 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln tritt bei Eigentümerwechsel das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert sofort ein und das allgemeine Mietrecht findet Anwendung. Davon betroffene Mieterhaushalte behalten den Anspruch auf Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe, sofern sie zu diesem Zeitpunkt einen Mietvertrag für die Wohnung haben. Absatz 2 Der Absatz wurde gestrichen, da das Gesetz den Rechtsanspruch begründet. Zu Nummer 2 Begünstigter Personenkreis Absatz 1 Die Gewährung von Mietausgleich ist bis zehn Jahre nach Ende der Grundförderung möglich. Gemäß 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 WoG Bln können die öffentlichen Bindungen vorzeitig enden. Mieterhaushalte, die in Objekten wohnen, für die die Eigenschaft öffentlich gefördert endet, werden nur berücksichtigt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag bestand. Wurde der Mieterhaushalt bei Bezug der Wohnung vom Vermieter nachweislich darauf hingewiesen, dass er eine Wohnung bezieht, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen ist oder demnächst sein wird, ist die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe ausgeschlossen. Die Vermieterinnen und Vermieter sollen sich bei Freistellung der Objekte von der öffentlichen Belegungsbindung verpflichten, die Mieterinnen und Mieter bei Mietvertragsabschluss auf diesen Umstand hinzuweisen. Nummer 5 Maßgeblich berücksichtigungsfähiger Mietanteil Absatz 3 Für eine nach Inkrafttreten des WoG Bln erteilte Mieterhöhungserklärung bemisst sich der Höchstbetrag des degressiv gewährten Mietausgleichs am Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen nach dem aktuellen Mietspiegel. Die Bemessung einheitlich am Mittelwert von Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 60 bis unter 90 m² entfällt und richtet sich künftig nach der Wohnflächengruppe der tatsächlichen Wohnfläche. Sollte das zutreffende Feld jedoch keinen Wert ausweisen, wird der Mittelwert der Wohnungen 60 bis unter 90 m² zugrunde gelegt. Nummer 7 Antragstellung zum Mietausgleich Ein Antrag auf Bewilligung von Mietausgleich ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Grundförderung zulässig. Es können auch Mieterhaushalte wiederholt einen Antrag stellen, deren Antrag wegen Fristablauf abgelehnt wurde und nach neuem Recht die Frist gewahrt ist, jedoch nur für eine Mieterhöhung, die nach Inkrafttreten des WoG Bln erteilt wurde. 12

Nummer 11- Umzugskostenhilfe Absatz 2 Absatz 2 bestimmt, dass Umzugskostenhilfe dann gewährt werden kann, wenn eine Mieterhöhung in dem Umfang erfolgt, wie sie gemäß 1 WoG Bln auch für die Kündigungs- und Überlegungsfrist maßgeblich ist. Nummer 15 Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten des WoG Bln ist die Härtefallregelung gemäß 2 anzuwenden. Eine Bewilligung aufgrund der Mietausgleichsvorschriften 2011 ist jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Vorschriften möglich. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin werden die Mietausgleichsvorschriften 2007 außer Kraft und die Mietausgleichsvorschriften 2011 in Kraft gesetzt. III. Auswirkungen für die Mieterinnen und Mieter in den betroffenen Wohnungsbeständen Von diesen Vorschriften erfasst werden alle Mieterhaushalte und Nutzungsberechtigten von Wohnungen, bei denen die Grundförderung endet und für die keine Anschlussförderung gewährt wird. In den Jahren 2003 bis Ende 2011 sind ca. 23.600 Sozialwohnungen davon betroffen. Bis 2016 kommen noch 4.200 Sozialwohnungen hinzu (die Jahre 2015 und 2016 sind wegen der Fallzahlen nicht mehr relevant). Bisher konnte der Mietausgleich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Grundförderung beantragt werden. Um den Mieterinnen und Mietern über einen längeren Zeitraum untragbare Belastungssteigerungen durch Mieterhöhungen abzufedern, wurde dieser Zeitraum auf zehn Jahre nach dem Ende der Grundförderung verlängert. Mieterhaushalte, die wegen Überschreitung der Drei-Jahres-Frist eine Ablehnung ihres Antrags erhalten haben oder deswegen gar nicht erst einen gestellt haben, können, wenn sie eine erneute Mieterhöhung erhalten, einen neuen Antrag stellen. Dadurch werden mehr Haushalte in den Vorteil der Zahlung von Mietausgleich kommen. Mieterhaushalte, die in eine öffentlich geförderte Sozialbauwohnung einziehen und ihnen bei Einzug bekannt ist, dass die Wohnung von der Einstellung der Anschlussförderung mit der Folge möglicher Mieterhöhungen betroffen ist, haben keinen Anspruch auf Mietausgleich und Umzugskostenhilfe. Die Höhe des Mietausgleichs wird künftig nicht mehr am Mietspiegelmittelwert von Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 bis unter 90 m² festgesetzt, sondern an der Gruppe der tatsächlichen Wohnfläche. Damit wird eine genauere Bemessung des Mietausgleichs ermöglicht. IV. - Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Die tatsächlichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung aus den vorliegenden Mietausgleichsvorschriften 2011 sind vom Mieterhöhungsverhalten der Eigentümerinnen und Eigentümer abhängig. Auf der Grundlage des bisherigen Mieterhöhungsverhaltens der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Reaktionen der betroffenen Mieterhaushalte wurden die Auswirkungen für die vorliegenden Mietausgleichsvorschriften eingeschätzt. 13

Mietausgleich nach den geltenden Mietausgleichsvorschriften wurde bisher im Durchschnitt für knapp 200 Haushalte pro Jahr neu bewilligt mit einem durchschnittlichen Bewilligungsbetrag von 2.500 je Haushalt über einen Zahlungszeitraum von fünf bzw. in 30 v. H. der Fälle von acht Jahren. Es wird eingeschätzt, dass sich durch auf zehn Jahre vorgesehene Verlängerung des Zeitraumes, innerhalb dessen nach dem Ende der Grundförderung Mietausgleich gewährt wird, die jährliche Fallzahl der Bewilligungen erhöhen wird. Es ist in den Jahren 2012 und 2013 mit einem Nachholeffekt zu rechnen, bei denen die bisherige Frist verstrichen war und durch die Verlängerung bei einer erneuten Mieterhöhung ein Antrag gestellt werden kann. Es werden Ausgaben bei Kapitel 1295, Titel 68143 Maßnahmen für die vom Wegfall der Anschlussförderung im Wohnungsbau Betroffenen - in folgender Höhe eingeschätzt: Mietausgleich 2011 200 Anträge x 2.500 = 500.000 (Auszahlung 2011 bis 2015/2018) 2012 300 Anträge = 750.000 (Auszahlung 2012 bis 2016/2019) 2013 300 Anträge = 750.000 (Auszahlung 2013 bis 2017/2020) 2014 200 Anträge = 500.000 (Auszahlung 2014 bis 2018/2021) 2015 100 Anträge = 250.000 (Auszahlung 2015 bis 2019/2022).... 2024 100 Anträge = 250.000 (Auszahlung 2024 bis 2028/2031) 2.000 Anträge 5.000.000 Umzugskostenhilfe Die Regelungen für die Umzugskostenhilfe bleiben unverändert. Bis maximal acht Jahre nach dem Ende der Grundförderung wird die Umzugskostenhilfe als Einmalbetrag gewährt. Umzugskostenhilfe haben bisher knapp 100 Haushalte pro Jahr mit einem durchschnittlichen Betrag von 2.300 je Bewilligung erhalten. Zahlungen sind damit bis 2022 möglich. 2011 bis 2022 = 12 Jahre x 100 Fälle x 2.300 = 2.760.000 Insgesamt ist bei dem Titel mit Ausgaben von ca. 7,8 Mio. zu rechnen. Die erforderlichen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre ab 2012 sind in den Entwürfen des Doppelhaushaltsplans 2012/2013 und der Finanzplanung 2011 bis 2015 berücksichtigt. 14