Strahlenschutz. Fachkunde nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung im medizinischen Bereich

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Transkript:

Strahlenschutz Fachkunde nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung im medizinischen Bereich

Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Bearbeiterin: Jutta Nauth-Huxel Herstellung: Auflage: LUWG 400 Exemplare September 2007 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers

Fachkunde im Strahlenschutz im medizinischen Bereich Die Strahlenschutz- und die Röntgenverordnung schreiben vor, dass radioaktive Stoffe bzw. Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet werden dürfen, wenn eine berechtigte Person (berechtigter Personenkreis wird z.b. in 24 RöV geregelt) zunächst eine rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Mit der Novellierung der StrlSchV im Jahr 2001 und der RöV im Jahr 2002 wurde durch die Aufnahme des 30 StrlSchV und 18a RöV die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz festgelegt. In 117 StrlSchV und 45 RöV sind die dazugehörigen Übergangsvorschriften geregelt. Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz Berufsausbildung + praktische + Erfahrung anerkannter Kurs

Fachkunde nach StrlSchV und RöV im medizinischen Bereich Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung (Beleg: Zeugnisse), der praktischen Erfahrung (Nachweise der Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre aktualisiert werden. Die Aktualisierung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Liegen keine, bzw. nicht vollständige Nachweise über die Fortbildungsmaßnahmen vor, dann kann die zuständige Stelle die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen. Aktualisierung der Fachkunde Für Rheinland-Pfalz gilt: Zuständige Stelle für die Anerkennung der Fortbildungskurse ist die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Zuständige Behörde ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, bzw. die jeweilige zuständige örtliche Regionalstelle der Gewerbeaufsicht SGD Nord, bzw. SGD Süd. Praktische Erfahrung = Sachkunde Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben.

StrlSchV : Bei bereits vor dem 1. August 2001 bestellten Strahlenschutzbeauftragten (SSB), Arzt, bzw. Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) mit Fachkunde, gilt die Fachkunde nur fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde in folgendem Zeitrahmen erfolgt ist: vor 1976 1. August 2003 1976 1989 1. August 2004 nach 1989 1. August 2006 Übergangsvorschriften RöV : Bei bereits vor dem 1. Juli 2002 bestellten SSB, Arzt, bzw. SSV mit Fachkunde, gilt die Fachkunde nur fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde in folgendem Zeitrahmen erfolgt ist: vor 1973 1. Juli 2004 1973 1987 1. Juli 2005 nach 1987 1. Juli 2007 Bitte beachten: Auch Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung in einer Praxis bzw. in einer Krankenhausabteilung mit Röntgentätigkeit müssen ihre Kenntnisse im Strahlenschutz, wenn sie nach deren Ersterwerb zukünftig weiterhin technisch mitwirken möchten, ebenfalls alle 5 Jahre durch einen Kurs aktualisieren.

Fachkunde nach StrlSchV und RöV im medizinischen Bereich Fachkunderichtlinie Medizin Für den medizinischen Bereich regelt die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin zur StrlSchV vom 24. Juni 2002 und die Richtlinie zum Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin vom 01. März 2006 die Qualifikationsanforderungen zum Erwerb der Fachkunde. Die Texte der Richtlinien können im Internet eingesehen werden (http://www.bfs.de/ion/kompetenzerhalt.html/national.html/gesetz.html). Im Folgenden werden kurz wichtige Inhalte für den Bereich Röntgen aufgezeigt. Fachkundegruppen Fachkunde kann von Ärztinnen und Ärzten in sieben Anwendungsbereichen der Röntgendiagnostik erworben werden: 1. Gesamtgebiet einschließlich CT 2. Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern 3. Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern 3.1 Skelett 3.2 Thorax, 3.3 Abdomen 3.4 Niere und ableitende Harnwege 3.5 Mamma 3.6 Gefäßsystem

4. Röntgendiagnostik in einem sonstigen Anwendungsbereich (z. B. Schädeldiagnostik in der HNO-Heilkunde, einfache intraoperative Röntgendiagnostik) 5. Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern (wie bisher nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde) 6. Anwendung von Röntgenstrahlen bei Kindern in einem speziellen Bereich (z. B. urologische Fragestellungen, nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde) 7. Anwendung von Röntgenstrahlen bei Interventionen (nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde) Links zum Thema: http://www.bfs.de/ Kompetenzerhalt http://www.bmu.de http://www.laek-rlp.de

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht: Kaiserstraße 31 55116 Mainz Tel.: (0 6131) 9 60 30-0 Karl-Helfferich-Straße 2 67433 Neustadt/W. Tel.: (0 63 21) 9910 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht: Hauptstraße 238 55743 Idar-Oberstein Tel.: (06781) 56 50 Stresemannstraße 3 5 56068 Koblenz Tel.: (02 61) 1 20 20 19 Deworastraße 8 54290 Trier Tel.: (06 51) 4601-0 Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Tel.: (06131) 60 33-0