Sonn- und Feiertagsfahrverbot des 30 Abs. 3 StVO;

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Transkript:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Postfach 1 01, 30001 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, selbständige Gemeinden, übrige Gemeinden, soweit Straßenverkehrsbehörden Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport m. d. B. um Unterrichtung der Polizeidienststellen Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw.niedersachsen.de Nachrichtlich: Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Göttinger Chaussee 76 30453 Hannover Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) 1 20- Hannover 43-30055/0002 78 54 21.04.2008 Sonn- und Feiertagsfahrverbot des 30 Abs. 3 StVO; Künftiges Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund einer bundesweit sehr unterschiedlichen Ausnahmegenehmigungspraxis in den Ländern hatte die Verkehrsministerkonferenz den Auftrag erteilt, die Ausnahmepraxis zu vereinheitlichen. Das Land Niedersachsen wurde gebeten, zu Beratungen der Länder zu diesem Thema einzuladen. Die daraufhin eingesetzte Arbeitsgruppe hat die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 9./10. Oktober 2007 einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis künftig an diesem Katalog ausrichten soll. Dienstgebäude Landschaftstraße 5 30159 Hannover Paketanschrift Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon (05 11) 120-0 Telefax (05 11) 1 20-78 91 (05 11) 1 20-78 92 E-Mail Poststellemw@mw.niedersachsen.de Bankverbindung Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106 022 312 IBAN: DE94 2505 0000 0106 0223 12 SWIFT-BIC: NOLA DE 2H

-2- Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw in Niedersachsen künftig die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung der Länder zugrunde zu legen. Ergänzend bitte ich die als Anlage 2 beigefügten Erläuterungen zu beachten. Schlussbestimmungen Die diesem Erlass entgegenstehenden Regelungen werden hiermit aufgehoben. Konkrete Einzelfallentscheidungen des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bleiben von der Neuregelung des Ausnahmegenehmigungsverfahrens unberührt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung der auf den Einzelfallentscheidungen beruhenden Ausnahmegenehmigungen bedarf jedoch einer vorherigen Abstimmung mit dem Ministerium. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Jaekel

-3- Anlage 1 Nieders. Ministerium für Wirtschaft, Hannover, 21.04.2008 Arbeit und Verkehr 43-30055/0002 Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO 1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für: 1.1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, 1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt, 1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.b. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger), 1.4. selbst fahrende Arbeitsmaschinen, 1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen, 1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. 2. Für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren und Güter grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV I zu 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ausgegangen: 2.1. lebende Tiere, 2.2. Schnittblumen und lebende Pflanzen 2.3. frische, leicht verderbliche Lebensmittel 2.4. landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit 2.5. Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, 2.6. Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,

-4-2.7. Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen. 2.8. Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Ziff. 2.1. bis 2.7 stehen. 2.9. Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen. 3. Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist. 4. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen ist: Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn 4.1. ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und 4.2. der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. 5. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist. 6. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen: 6.1. einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben zu den beförderten Gütern) sowie in den Fällen der Nummern 3 und 4 einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel, 6.2. bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.b. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, 6.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.

-5-7. Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung 7.1. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind - soweit möglich - einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer Güter kann bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden. 7.2. Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden. 7.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie mitgeführt wird.

-6- Anlage 2 Erläuterungen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO Zu Nummer 1 Mit dem in Nummer 1 enthaltenen Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen dort genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren. Zu Nummer 2 Für die hier genannten Transportgüter bzw. Fahrten wurde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Erlasswege in der Vergangenheit teilweise zugelassenen. Auf Bund-/Länderebene wurde wiederholt diskutiert, ob diese Transportgüter bzw. Fahrten direkt in den generellen Freistellungskatalog des 30 Abs. 3 StVO aufgenommen werden müssten. Dies hält das Bundesverkehrsministerium im Hinblick auf die EU-weiten Diskussionen zum Themenkomplex Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw jedoch derzeit nicht für geboten. Vor diesem Hintergrund kann ein vereinfachtes Ausnahmegenehmigungsverfahren (ohne spezielle Dringlichkeitsprüfung) durchgeführt werden, zumal in den genannten Fällen bereits in der Vergangenheit regelmäßig in großer Zahl Ausnahmegenehmigungen erforderlich waren. Gleiches gilt für ggf. beantragte Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung, weil es sich um Transporte bzw. Fahrten handelt, die ggf. entsprechend der eigentlich erforderlichen Aufnahme in den Freistellungskatalog des 30 Abs. 3 StVO dann konsequen-

-7- terweise auch in den Katalog des 3 der Ferienreiseverordnung aufgenommen werden müssten. Zu Nummer 2.1 Diese Regelung betrifft alle nicht bereits durch 30 Abs. 3 Satz 2 StVO freigestellten Transporte von lebenden Tieren (unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck), also z. B. auch die Beförderung von Turnierpferden, Brieftauben und Bienen. Zu Nummer 2.2 Diese Regelung betrifft neben Schnittblumen auch Topfpflanzen, Sträucher und Bäume. Zu Nummer 2.3 Hinsichtlich der aufgrund des 30 Abs. 3 Satz 2 StVO generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen frischen, leicht verderblichen Lebensmittel wird auf die Verkehrsblattverlautbarung vom 31. Juli 1998 (VkBl. S 844) verwiesen. Ergänzend hierzu wurde im BLFA-StVO/OWi am 20. / 21. September 2006 beschlossen, dass auch gewaschene Kartoffeln in die Kategorie leicht verderbliches Obst und Gemüse einzuordnen sind und somit ebenfalls generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen sind. Für die Beförderung aller anderen frischen, leicht verderblichen Lebensmittel (u. a. frische Backwaren) ist auf Antrag ein vereinfachtes Ausnahmegenehmigungsverfahren durchzuführen. Zu Nummer 2.4 Für leicht verderbliches Obst und Gemüse gilt die generelle Freistellungsvorschrift in 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) StVO.

-8- Ergänzend hierzu wurde durch Bekanntmachung des MW vom 25.07.2007 43-30055/1000 (Nds. MBl. Nr. 32 S. 800) eine jahreszeitlich beschränkte Ausnahme für Getreide, Raps und Körnerleguminosen genehmigt. Für die Beförderung aller anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse in deren Erntezeit (z. B. Zuckerrüben oder Kartoffeln) ist ein Ausnahmegenehmigungsverfahren nach Nr. 4 der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung durchzuführen. Zu den Nummern 3 bis 5 Bei der Dringlichkeitsprüfung ist zu beachten, dass entsprechend dem in der VwV festgelegten Grundsatz (betriebs-)wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein noch keine Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot rechtfertigen können. Eine Gewinnmaximierung oder eine bessere Auslastung / Einsatzoptimierung von Lkw- Fuhrparks und Fahrpersonal ist somit regelmäßig keine ausreichende Grundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Das Erfordernis einer Dringlichkeitsprüfung gilt sinngemäß auch für Entscheidungen über Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung, wobei wegen der grundlegend andersartigen Ausgangslage in diesen Fällen konkret darzulegen ist, aus welchen besonderen Gründen die Benutzung einer bestimmten vom Verkehrsverbot betroffenen Fahrtstrecke dringend geboten ist. Zu Nummer 3 Die bundeseinheitlich geltende Neuregelung erweitert die bisherige Regelung in der VwV zu 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO und tritt an die Stelle der bisherigen Ländererlasse. Die Tatsache einer streckenweisen Benutzung eines Seeschiffs bzw. eines Flugzeugs kann somit nicht als alleinige Grundlage für eine quasi automatische Erteilung von Ausnahmegenehmigungen angesehen werden.

-9- Bei Anschlusstransporten von und zu Seeschiffen bzw. Flugzeugen ist wie bei reinen Landtransporten ebenfalls eine Dringlichkeitsprüfung erforderlich, wobei jedoch die betreffenden Ankunft- bzw. Abfahrtzeiten der Seeschiffe / Flugzeuge und die Stellplatzkapazitäten der Häfen / Flughäfen als wichtige Sonderkriterien anzusehen sind, die neben den anderen konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls in die straßenverkehrsrechtliche Bewertung einfließen müssen. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsprüfung ist abgesehen von den Fällen der Nummer 2 vom Antragsteller darzulegen, aus welchen konkreten Gründen ein Anschlusstransport mit dem Lkw unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Transportguts nicht vor Beginn oder nach Ende der in 30 Abs. 3 StVO genannten Verbotszeit durchgeführt werden kann. Sofern eine Benutzung früherer oder späterer Schiffs- oder Flugverbindungen aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein sollte, ist dies glaubhaft nachzuweisen. Bereits erteilte Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigungen zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen / Flugzeugen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer von der Neuregelung unberührt.