Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

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Transkript:

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.74 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 8. November 00 (Stand. Januar 0) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 8 bis ff. und gestützt auf Art. 4 Abs. Bst. c des Anwaltsgesetzes vom. November 99 als Reglement: I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare (.) Art. Anmeldung zur Eintragung Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein. Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt: a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen; b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat. Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen. Art. Eintragung Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. sgs 96.70. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Dezember 00, ABl 00, 4067 ff.; in Vollzug ab. Januar 0. ngs 46 48

Art. Ablehnung der Eintragung Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen. Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an. Art. 4 Löschung des Eintrags Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht: a) auf eigenes schriftliches Begehren; b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt. Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör. Art. 5 Beschwerde Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. des Anwaltsgesetzes vom. November 99 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 6 Registervermerk Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt. Art. 7 Publikation Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert. sgs 96.70.

II. Prüfung über das Beurkundungsrecht (.) Art. 8 Durchführung Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungsund Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 4 durchgeführt. Art. 9 Zulassung a) Voraussetzungen Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist. Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit. Art. 0 b) Anmeldung Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis 5. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis 5. Juli. Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:. das ausserkantonale Anwaltspatent;. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen. Art. c) Entscheid Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung. Art. Prüfungsstof Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte. Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet. 4 sgs 96.7.

III. Schlussbestimmungen (.) Art. 5 Art. 4 Vollzugsbeginn Dieser Erlass wird ab. Januar 0 angewendet. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 4

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46 48 8..00 0.0.0 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 8..00 0.0.0 Erlass Grunderlass 46 48 5