Anlage 1 zum Lieferantenrahmenvertrag Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (inkl. Vornetze) gültig ab 01.01.2015 Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH hat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse aus dem laufenden Verfahren der Festlegung der Erlösobergrenze für die 2. Regulierungsperiode und der Änderungen nach 4 (3) ARegV sowie der Anpassung nach 4 (4) ARegV die Erlösobergrenze zum 01.01.2015 ermittelt, und folgende Netzentgelte kalkuliert. 1. Kunden ohne Leistungsmessung Für die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich des vorgelagerten Netzes und der elektrischen Verluste gelten folgende Nettopreise zzgl. der gültigen Umsatzsteuer. 1.1. Netznutzung Für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise: Kleinkunden (MSP) Kleinkunden der USP (MSP/NSP) Kleinkunden (NSP) Speicherheizungs- /Wärmepumpen-/ Direktheizungskunden Grundpreis in pro Jahr 24,85 26,40 25,21 - - Arbeitspreis in Ct/kWh 3,16 5,00 5,51 1,71 1,71 1.2. Konzessionsabgabe Preis in Ct/kWh Schweinfurt Mainberg / Schonungen Schwachlast 1,59 1,32 0,61 Die vorgenannten Abgaben sind die zulässigen Höchstsätze nach der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (zuletzt geändert durch Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006) und den jeweiligen Konzessionsverträgen mit der Stadt Schweinfurt und der Gemeinde Schonungen. 1.3 Kommunalrabatt Gem. 3 KAV wird ein Preisnachlass für kommunale Abnahmestellen für die Versorgung in Niederspannung gewährt. Die Höhe dieses Nachlasses wird auf Anfrage vom Netzbetreiber bereitgestellt. 1.4 Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netznutzungsentgelten abgegolten. Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 1
2. Kunden mit Leistungsmessung Für die Nutzung des Versorgungsnetzes für leistungsgemessene Kunden gelten nachstehende Regelungen und Preise. 2.1 Jahrespreise Für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise: Leistungspreis in pro kw und Jahr Mittelspannung (MSP) < 2.500h 9,24 2.500h 82,94 Umspannung (MSP/NSP) < 2.500h 8,68 Niederspannung (NSP) 2.500h < 2.500h 86,14 6,49 2.500h 85,81 Arbeitspreis in Ct/kWh 4,03 1,15 4,25 1,26 4,95 1,76 2.2 Monatspreise Für die Bereitstellung aller Netzbetriebsmittel (Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren) gelten folgende Preise: Leistungspreis in pro kw und Monat Arbeitspreis in Ct/kWh Mittelspannung (MSP) Umspannung (MSP/NSP) Niederspannung (NSP) 13,82 14,36 14,30 1,15 1,26 1,76 2.3 Reservenetzkapazität Für die Bereitstellung von Reservenetzkapazität gelten folgende Preise: 0 h bis 200 h 201 h bis 400 h in pro kw und Monat in pro kw und Monat Mittelspannung (MSP) 44,55 54,76 Umspannung (MSP/NSP) 48,87 58,31 Niederspannung (NSP) 60,09 70,28 401 h bis 600 h in pro kw und Monat 62,07 68,67 82,06 2.4 Kommunalrabatt gem 3 KAV Gem. 3 KAV wird ein Preisnachlass für kommunale Abnahmestellen gewährt. Die Höhe dieses Nachlasses wird auf Anfrage vom Netzbetreiber bereitgestellt. 2.5 Sonderformen der Netznutzung Gem. 19 Abs. 3 StromNEV wird Netznutzern für singuläre Betriebsmittel ein gesondertes Netzentgelt berechnet. Die Höhe dieses Netzentgeltes wird auf Anfrage vom Netzbetreiber mitgeteilt. Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 2
2.6 Blindarbeit Bei Entnahme von Wirkarbeit aus dem Netz des Netzbetreibers hat der Netzkunde einen cos phi gemäß den vertraglichen Regelungen einzuhalten. Blindstromlieferungen werden gesondert erfasst und bei Nichteinhaltung des cos phi zusätzlich in Rechnung gestellt. in Cent pro kvarh Mittelspannung (MSP) 1,28 Niederspannung (NSP) 1,28 2.7 Konzessionsabgabe Sondervertragskunden in Cent pro kwh 0,11 Die vorgenannten Abgaben sind die zulässigen Höchstsätze nach der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992, zuletzt geändert durch Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01.11.2006. Sofern eine Unterschreitung des Grenzpreises für die Stadtwerke Schweinfurt nicht offenkundig ist, wird die o.g. Konzessionsabgabe mit dem Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt. Der Netzkunde hat bei Unterschreitung des Grenzpreises den Stadtwerken Schweinfurt GmbH dies durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. 2.8 Verluste Die mit dem Energietransport verbundenen elektrischen Verluste sind mit den Netznutzungsentgelten abgegolten. 3. Mess- und Abrechnungsentgelte 3.1 Mess-/ Abrechnungspreise (nur für Standard-Zähler) Messung (Messdienstleistung) 2) Messstellenbetrieb 2) (Einbau, Betrieb, Wartung) Abrechnung mit Leistungsmessung ohne Leistungsmessung 1) mit Leistungsmessung ohne Leistungsmessung mit Leistungsmessung ohne Leistungsmessung 1) Mittelspannung Niederspannung Eintarifzähler Zweitarifzähler MS (HS/MS) NS (MS/NS) Eintarifzähler Zweitarifzähler Tarifschaltgerät Stromwandler Mittelspannung Niederspannung Eintarifzähler Zweitarifzähler Preis in pro Jahr 283,50 283,50 3,47 7,88 630,00 308,70 6,09 6,09 14,91 32,24 222,00 222,00 11,00 11,00 1) Preise bei jährlicher Messung/Abrechnung. Halbjährlich: Preis x 2; Vierteljährlich: Preis x 4; Monatlich: Preis x 12 (Auf Anforderung des Netznutzers für eine Stadtartlastprofil-Entnahmestelle). 2) Weicht die vorhandene Messeinrichtung und/oder die Anzahl der Messungen vom Standard ab, werden die Preise für Messstellenbetrieb und Messung, entsprechend dem Kundenauftrag, gemäß Preisblatt für Zusatzleistungen abgerechnet. Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 3
3.2 Preise für Messeinrichtungen und Zusatzleistungen (die von der Standard-Messeinrichtung abweichen) Nettopreise in EUR 4-Quadranten-Zähler (MSP) 4-Quadranten-Zähler (NSP) Zweirichtungszähler (P+/P-) Modem (Zählerfernauslesung über GSM-Modem) Steuerkabel (Zählerfernauslesung über Steuerkabel) Tarifweiterschaltung Arbeitsimpuls Synchronimpuls Kommunikationsanschluss durch den Netzbetreiber je Zählstelle Impulsweitergabe an Kunden je Zählpunkt (Arbeitsimpuls aus Zähler für Weiterverarbeitung durch den Kunden) Zusätzliche monatliche Datenbereitstellung je Zählpunkt pro Monat Zusätzliche wöchentliche Datenbereitstellung je Zählpunkt pro Monat Zusätzliche arbeitstägliche Datenbereitstellung je Zählpunkt pro Monat Notauslesung (Zählerfernauslesung funktioniert durch Verursachung beim Kunden nicht) Zählerablesung außerplanmäßig Zählermontage inkl. Anfahrt und Fahrzeugpauschale pro Zähler pro Messsatz Zählerdemontage inkl. Anfahrt und Fahrzeugpauschale pro Zähler Zusätzliche Anfahrt Tarifänderung inkl. Anfahrt und Fahrzeugpauschale Änderungen Sonderkunden Mahnkosten je Vorgang Messung (inkl. Bezug) PV-Anlagen > 100 kw Mittelspannung Niederspannung 1.524,00 3) 1.140,00 3) 18,28 3) 216,72 3) 136,08 3) 30,48 5) 15,36 5) 15,36 5) 15,00 4,60 6,80 16,20 39,20 115,00 24,50 45,80 330,00 45,80 4) 15,46 45,80 110,00 4,00 695,43 6) 374,13 6) 3) in EUR/Jahr zzgl. Mess- und Abrechnungspreise. 4) die Preise gelten für die Demontage bis einschl. zum vorletzten Zähler. Der letzte Zähler ist kostenlos (Einstellung der Versorgung des Grundstücks). Ebenfalls kostenlos ist die Demontage aller Zähler auf einmal. 5) in EUR pro Impuls/Jahr. 6) in EUR/Jahr(Messstellenbetrieb, Messung) zzgl. Abrechnungspreis. 4. Umlage KWK-Gesetz Die Umlage aus dem Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) wird gemäß der Verfahrensbeschreibung der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber EEG/KWK-G ermittelt. Die Mehrbelastungen aus dem KWK-Gesetz sind den Netznutzungsentgelten hinzuzurechnen. Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelte und aktuell gültige Umlage ist auf nachfolgender Internetseite veröffentlicht : http://www.netztransparenz.de/de/index.htm Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 4
5. Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die damit verbundenen Kosten können gem. 19 Abs. 2 S. 14 StromNEV als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt werden. 9 KWK-G findet entsprechend Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen gem. 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 Mio. kwh und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 Mio. kwh anzuwenden sind. Hinweis: Aufgrund der Änderung des Gruppensprungs durch die neue 19-Festlegung von 100.000 kwh auf 1.000.000 kwh ergibt sich eine Aufteilung der Umlage in fünf verschiedene Bestandteile bzw. Letztverbrauchergruppen um die alte Zonung aus dem Jahr 2012 und 2013 zu bereinigen (rückabzuwickeln). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelte und aktuell gültige Umlage (Link:http://www.netztransparenz.de/de/index.htm) entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. Sollten Sie Fragen zur Rückabwicklung haben, wenden Sie sich bitte an die TenneT TSO GmbH. Die 19-StromNEV-Umlagen wird von Letztverbrauchern erhoben. Es ergeben sich folgende Aufschläge auf die Netznutzungsentgelte: Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe A+ LV-Gruppe A++ LV-Gruppe B' LV-Gruppe C' 2015 0,237 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 5
6. Umlage nach 17 f EnWG - Novelle (Offshore-Haftungsumlage) Gemäß dem Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.12.2012 wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die nachstehenden Preise- und Menegenangaben basieren in dieser Weise auf der Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber auf der Internetseite http://www.netztransparenz.de/de/index.htm. Die Offshore-Haftungsumlage wird von Letztverbrauchern erhoben. Es ergeben sich folgende Aufschläge auf die Netznutzungsentgelte: Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV-Gruppe A' LV-Gruppe B' LV-Gruppe C' 2015-0,051 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A : Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh. 7. Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei 1. 2. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Nach AbLaV, sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2015 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2015. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für 2015 berücksichtigt ebenso den Vortrag aus Jahresabrechnung 2013 incl. Zinsen. Jahr Umlage 2015 0,006 ct/kwh Stand 19.12.2014 Netznutzung der Netzinfrastruktur im Netz der Stadtwerke Schweinfurt GmbH 6