Für das Netzgebiet im Stadtbremischen Überseehafen - Bremerhaven gültig ab bis Mittelspannung (MS) 17,43 3,84 89,21 0,97
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- Luisa Brodbeck
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1 Preisblatt 1 Die Preise gelten für das von der EUROGATE Technical Services GmbH betriebene Verteilnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, einer Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG, einer Umlage gemäß 18 AbLaVO, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie weiterer Abgaben, Steuern, Umlagen die Verteilnetzbetreiber hoheitlich bedingt weiterberechnen. Entnahme mit Leistungsmessung nach Jahresleistungspreissystem Netznutzungsentgelte Entnahme aus Jahresbenutzungsdauer * Jahresbenutzungsdauer * < h/a >= 2500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis / kwa Cent / kwh / kwa Cent / kwh Mittelspannung (MS) 17,43 3,84 89,21 0,97 Umspannung MS/NS 18,82 5,18 132,48 0,64 Niederspannung (NS) 30,54 5,74 121,45 2,10 (*) Die Benutzungsdauer ist der Quotient aus der gemessenen Jahresarbeit und der gemessenen Jahreshöchstleistung des Kunden. Entnahme ohne Leistungsmessung nach Jahresleistungspreissystem Netznutzungsentgelte Jahrespreissystem Entnahme aus/durch Niederspannung Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher Bedarf Arbeitspreis Cent / kwh 7,48 Elektro-Speicherheizungen --- Sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen z. B. Elektro-Wärmepumpen --- Konzessionsabgabe: Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gebietskörperschaft. Diese beträgt für Tarifkunden: und für Sondervertragskunden: 2,39 Cent/kWh 0,11 Cent/kWh
2 Preisblatt 2 Die Preise gelten für das von der EUROGATE Technical Services GmbH betriebene Verteilnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, einer Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG, einer Umlage gemäß 18 AbLaVO, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie weiterer Abgaben, Steuern, Umlagen die Verteilnetzbetreiber hoheitlich bedingt weiterberechnen. Entnahme mit Leistungsmessung nach Monatsleistungspreissystem Netznutzungsentgelte Entnahme aus Monatsleistungspreissystem Leistungspreis Arbeitspreis / kwa u. Monat Cent / kwh Mittelspannung (MS) 14,87 0,97 Umspannung MS/NS 22,08 0,64 Niederspannung (NS) 20,24 2,10 Konzessionsabgabe: Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gebietskörperschaft. Diese beträgt für Tarifkunden: und für Sondervertragskunden: 2,39 Cent/kWh 0,11 Cent/kWh
3 Preisblatt 3 Die Preise gelten für das von der EUROGATE Technical Services GmbH betriebene Verteilnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, einer Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG, einer Umlage gemäß 18 AbLaVO, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie weiterer Abgaben, Steuern, Umlagen die Verteilnetzbetreiber hoheitlich bedingt weiterberechnen. Netzkunden, die Eigenerzeugungsanlagen betreiben, können gemäß der Vereinbarung II+Punkt Reservekapazität werden auf Anfrage bekannt gegeben. Für die Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität gelten nachfolgende Leistungsentgelte in Abhängigkeit von der Dauer der jährlichen Inanspruchnahme. Die Preise beinhalten die mit dem Energietransport verbundenen Verluste. Inanspruchnahme von Reservekapazitäten Netznutzungsentgelte Entnahme aus Reserveinanspruchnahme h/a h/a h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis / kwa Cent / kwh / kwa Mittelspannung (MS) 43,56 52,28 60,99 Umspannung MS/NS 47,04 56,45 65,86 Niederspannung (NS) 76,36 91,63 106,90 Konzessionsabgabe: Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gebietskörperschaft. Diese beträgt für Tarifkunden: und für Sondervertragskunden: 2,39 Cent/kWh 0,11 Cent/kWh
4 Preisblatt 4 Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung - Messeinrichtungen Messstellenbetrieb: Jahr /a MS mit Lastgangzählung 417,18 NS mit Lastgangzählung 304,13 NS ohne Lastgangzählung, Mehrtarif 57,14 NS ohne Lastgangzählung, Eintarif 9,35 Schiffs- und Sonderanschlüsse 9,35 Messung (Messdienstleistung): Ablesung Jahr /a Anzahl der Ablesungen MS mit Lastgangzählung 19,27 231,35 12 NS mit Lastgangzählung 19,27 231,35 12 NS ohne Lastgangzählung, Mehrtarif 4,18 50,16 12 NS ohne Lastgangzählung, Eintarif 4,18 4,18 1 Schiffs- und Sonderanschlüsse ( 2 monatige-ablesung) Abrechnung: 8,36 Abrechnung Jahr /a Anzahl der Ablesungen MS mit Lastgangzählung 18,73 224,80 12 NS mit Lastgangzählung 18,73 224,80 12 NS ohne Lastgangzählung, Mehrtarif 11,70 140,40 12 NS ohne Lastgangzählung, Eintarif 11,70 11,70 1 Schiffs- und Sonderanschlüsse 11,70
5 Preisblatt 5 Blindstrom Die vereinbarten Netzentgelte setzen voraus, dass die elektronische Arbeit nicht mit einem ungünstigeren Leistungsfaktor als cos phi 0,9 entnommen wird. Dieser Wert entspricht einer Blindarbeit von etwa 50 % der Wirkarbeit. Die über 50 % der Wirkarbeit hinaus entnommene Blindarbeit wird mit Cent 1,05 je kvarh in Rechnung gestellt. Bezug induktiver Blindarbeit 50 % der Wirkarbeit bei Leistungsmessung Jahr Cent/kVarh 1,05
6 Preisblatt 6 Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom ) die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (BGBI. I S. 3250) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte ( 19 Strom- NEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Die 19 StromNEV-Umlage für 2016 wird ab dem als Aufschlag auf die Netzentgelte von Letztverbrauchern erhoben. Die Umlagesätze für das Jahr 2016 wurden am von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Verbrauchsmenge: LV-Gruppe Cent/kWh bis kwh A 0,378 oberhalb von 1 GWh B 0,050 oberhalb von 1 GWh und Stromkosten >4% des Umsatzes C 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern bis kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1 GWh übersteigt, zahlen zusätzlich für die über 1 GWh hinausgehenden Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über 1 GWh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh.
7 Preisblatt 7 Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG Novelle Die Netzbetreiber sind nach 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2014 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert. Aufgrund aktueller Rücksprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens hat sich nunmehr abschließend herausgestellt, dass die in 17f Abs. 5 EnWG genannten Höchstbelastungsgrenzen für die privilegierten Letztverbrauchergruppen unverändert beibehalten werden sollen (B`=0,05 ct/kwh und C`=0,025 ct/kwh). Die ÜNB haben daher die zunächst aufgrund anderweitiger Annahmen kalkulierte und veröffentlichte indikative Offshore- Haftungsumlage 2016 aus der Veröffentlichung entfernt. Bei der Kalkulation der Zuschläge auf die Netzentgelte 2016 ist daher ausschließlich die verbleibende Veröffentlichung zur Offshore- Haftungsumlage 2016 zu berücksichtigen. Die Umlagesätze für das Jahr 2016 wurden am von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbraucher (derzeit gültiges KWKG): LV-Gruppe Cent/kWh für die jeweils ersten kwh/a je Abnahmestelle A 0,040 Abnahmestellen > kwh/a Abnahmestellen > kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4 % des Umsatzes (Ermäßigung gemäß 9 Ziffer 7 Satz 3 KWKG für stromintensive Kunden) B 0,027 C 0,025 Erläuterungen zur Berechnung und Höhe der Umlage finden Sie auf der Internetseite der ÜNB:
8 Preisblatt 8 Umlage nach 9 Abs. 7 KWKG Aufgrund der aus dem aktuellen Novellierungsprozess zum KWKG resultierenden Rechtsunsicherheit ist es erforderlich, für das Jahr 2016 KWK-Aufschläge sowohl auf Basis des derzeit gültigen Gesetzes als auch auf Basis der parlamentarischen Beratungen zu erstellen. 35 Abs. 8 der KWKG-Novelle sieht hierzu folgende Regelung vor Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2016 ist der von den Übertragungsnetzbetreibern am 26. Oktober 2015 auf Grundlage der parlamentarischen Beratungen veröffentlichte indikative Wert maßgebend. 27 Absatz 2 findet hierbei Anwendung. Die Übertragungsnetzbetreiber gehen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Gesetzesnovelle zum KWKG bis Ende des Jahres 2015 verabschiedet wird und das neue Gesetz ab umgesetzt werden kann. Daher sind für den Wälzungsprozess die o.g. indikativen Aufschläge in Ansatz zu bringen. Die zusätzlich nach derzeitigem KWKG veröffentlichten alten Aufschläge dienen zur Wahrung der Anforderungen aus dem gültigen Gesetzes und stellen eine fall-back-lösung dar, falls die KWKG- Novelle wider Erwarten nicht zum in Kraft treten sollte. KWK-Aufschlag (KWKG-Novelle 2016): LV-Gruppe Cent/kWh für die jeweils ersten kwh/a je Abnahmestelle A 0,445 Abnahmestellen > kwh/a Abnahmestellen > kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4 % des Umsatzes (Ermäßigung gemäß 9 Ziffer 7 Satz 3 KWKG für stromintensive Kunden) B 0,040 C 0,030 KWK-Aufschlag fall-back-lösung (derzeit gültiges KWKG): LV-Gruppe Cent/kWh für die jeweils ersten kwh/a je Abnahmestelle A 0,379 Abnahmestellen > kwh/a Abnahmestellen > kwh/a von Kunden mit Stromkosten > 4 % des Umsatzes (Ermäßigung gemäß 9 Ziffer 7 Satz 3 KWKG für stromintensive Kunden) B 0,050 C 0,025 Erläuterungen zur Berechnung und Höhe der Umlage finden Sie auf der Internetseite der ÜNB:
9 Preisblatt 9 Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und für den Zeitraum ab momentan keine neue Verordnung vorliegt, erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Jahr Umlage Cent/kWh
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