Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

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076 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.6 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 6. März 999 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen. Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern. Art. Zweck Die Fachhochschule: a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor; b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwendungsorientierte Forschungs-und Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen für Dritte an; c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten. Art. Steuerbefreiung Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit: a) Die Fachhochschule und ihre Einkünfte; b) Zuwendungen an die Fachhochschule.

45.6 Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 076 II. Organisation Art. 4 Regierungen Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fachhochschule aus. Sie genehmigen: a) die Leistungsvereinbarung; b) die Höhe der Studiengelder; c) die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel; d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund. Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 5 Fachhochschulrat a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner. Es wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder; b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder. Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst. 4 Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammensetzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an. Art. 6 b) Aufgaben Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule. Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor.

076 Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 45.6 Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: a) Namensgebung; b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur; c) Erlass der Lehrpläne; d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende; f) Erlass der Anstellungsordnung; g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung; h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat; i) Verleihung des Professortitels; k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag; l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhochschule; m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind; n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern. Art. 7 c) Delegation und Beizug Dritter Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen. Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater beiziehen. Art. 8 Rekurskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinbarungspartner gewählten Vertretung.

45.6 Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 076 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fachhochschule tätig. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Art. 9 b) Aufgaben Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates. Art. 0 c) Verfahrensrecht Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons. Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar. III. Finanzhaushalt Art. Einnahmen Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Anteile der Vereinbarungspartner; b) Gebühren; c) Studiengelder; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen; f) Beiträge Dritter. Art. 4 Standortbeitrag Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 5 Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.

076 Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 45.6 Art. Anteilsbemessung Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspartner. Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der. Juli. Art. 4 Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz. IV. Haftung und Verantwortlichkeit Art. 5 Grundsatz Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. Art. 6 Disziplinarrecht Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons. V. Schlussbestimmungen Art. 7 Vollstreckbarkeit Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. 5

45.6 Interkantonale Fachhochschule St.Gallen 076 Art. 8 Kündigung Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom 6. April 995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen vom 7. Juli 995 werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen. Art. 0 Vollzug Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab. Januar 000 angewendet. 6