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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen, so reicht dies mangels Transparenz nicht aus, um das Verlangen des Gesetzes nach Glaubhaftmachung und Vorlage von Lohnabrechnungen konkret zu begründen. Es hätte zumindest der Hinweis auf 118 Abs. 2 ZPO erfolgen müssen. Beschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.02.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.01.2015, Aktenzeichen 15 Ca 7034/14, wird der Beschluss aufgehoben. 2. Dem Kläger wird ab 09.01.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt. 3. Dem Kläger wird der ehemalige Rechtsanwalt P ab 09.01.2015 als Rechtsanwalt in dem Verfahren, Aktenzeichen 15 Ca 7034/14 beigeordnet. Gründe: I. Die Parteien streiten im vorliegenden Fall um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Beklagten vom 10.11.2014. Das Kündigungsschreiben lautet im ersten Satz wie folgt: Sehr geehrter Herr B, hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis rückwirkend fristlos zum 07.11.2014.

- 2 - Der Kläger war bei der Beklagten in dessen Büro in Nürnberg als Disponent beschäftigt. Das Verfahren endete mit Vergleichsabschluss vom 09.12.2014 gemäß 278 Abs. 6 ZPO. Dieser Vergleich hat folgenden Wortlaut: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2014 endet. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger dessen Arbeitspapiere herauszugeben und dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis auszustellen. 3. Der Kläger erkennt an, dass er mit der Erfüllung der in diesem Vergleich unter 2 genannten Verpflichtung keinerlei Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte hat. Mit Klage vom 14.11.2014 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt P, Prozesskostenhilfe beantragt. Gleichzeitig mit der Klage wurde in Aussicht gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Diese Erklärung ging dann beim Arbeitsgericht Nürnberg am 09.12.2014 ein. Nachdem dort unter der Rubrik Bruttoeinnahmen aus Nichtselbständiger Arbeit Einnahmen betätigt wurden, aber keine Angaben zu der Höhe der Einkünfte gemacht wurden, wurde dem Kläger mit Verfügung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2014 aufgegeben, bis spätestens 15.01.2015 Angaben zu den angekreuzten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu machen, insbesondere den Nettoverdienst anzugeben. Auf 118 ZPO wurde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 14.01.2015, hat der damalige Klägervertreter Rechtsanwalt P, die Einkünfte seines Mandanten wie folgt angegeben:

- 3 - Bruttolohn: 1.505,11 Nettolohn: 1.100,00 Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.01.2015 wurde der Antrag des Klägers vom 14.11.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde durch das Erstgericht damit begründet, dass die Klagepartei die bis spätestens 15.01.2015 gerichtlich angeforderten Nachweise nicht vorgelegt habe. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 hat Rechtsanwältin I angezeigt, dass sie den Antragsteller nunmehr anwaltlich vertrete. Sie wurde am 02.02.2015 zur Abwicklung der Kanzlei des damaligen Rechtsanwaltes Herr P, (Anschrift) bestellt. Die Rechtsanwältin hat gegen den Beschluss vom 19.01.2015, zugegangen am 26.01.2015 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte beantragt, dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und dem Antragsteller den ehemaligen Rechtsanwalt P aufgrund der entfalteten Tätigkeit in dem Verfahren beizuordnen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat sie auch Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 vorgelegt. Sie hat vorgetragen, diese erst am 10.03.2015 beibringen zu können. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 17.03.2015 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Beschwerde vom 26.02.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.01.2015 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß 11a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und innerhalb der Frist von einem Monat eingelegt worden ( 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

- 4-2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.v.m. 114 Satz 1 ZPO. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach 11a ArbGG ist möglich, wenn die Voraussetzungen des 114 ZPO vorliegen. Die Partei hat gemäß 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen und muss sich hier des amtlichen Vordrucks bedienen (vgl. 117 Abs. 4 ZPO). Nur auf entsprechende gerichtliche Aufforderung sind die Angaben glaubhaft zu machen, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hat die Partei innerhalb einer gesetzlichen Frist gerichtliche Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet oder Angaben nicht glaubhaft gemacht, ist der Antrag insoweit abzulehnen, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Bewilligung ist auch möglich, wenn inzwischen ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Sonst muss die Prozesskostenhilfe verweigert werden. Bewilligt werden kann sie auch, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird (vgl. Nürnberg MDR 2011, 1435). Mit Beschluss vom 09.12.2014 wurde der Klagepartei aufgegeben, bis spätestens 15.01.2015 Angaben zu den angekreuzten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu machen, insbesondere den Nettoverdienst anzugeben. Auf 118 ZPO wurde hingewiesen. Die Klagepartei hatte zuvor zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, jedoch die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

- 5 - nicht konkret angegeben. Der Antragsteller ist jedoch entgegen der Auffassung des Erstgerichts dem Auflagenbeschluss vom 09.12.2014 insoweit nachgekommen, als er mit Schriftsatz vom 14.01.2015 nach Rücksprache mit dem Kläger dessen Einkünfte bekannt gegeben hat. Er hat den Bruttolohn mit 1.505,11 und den Nettolohn mit 1.100,00 beziffert. Zwar wurden keine Lohnabrechnungen innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt, diese wurden aber vom Erstgericht auch nicht konkret verlangt. Der Auflagenbeschluss enthält lediglich einen allgemeinen Hinweis auf 118 ZPO. Nachdem nicht einmal der Absatz 2, der für das Verlangen der Glaubhaftmachung durch Vorlage von Urkunden maßgeblich ist, zitiert wurde, konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass Lohnabrechnungen verlangt werden. Der allgemeine Hinweis auf 118 ZPO ist insoweit intransparent. Das Erstgericht hätte vor der ablehnenden Entscheidung noch einmal den Antragsteller auffordern müssen, die Lohnabrechnungen vorzulegen bzw. die tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen. Da dies unterblieben ist, war Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes ohne Glaubhaftmachung zu gewähren. Aufgrund der Mitteilung des Bruttoeinkommens und des Nettoeinkommens ergibt sich auch, dass die Einkünfte derart gering sind, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Denn der Antragsteller ist gemäß der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei Berücksichtigung der angegebenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, durch die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in Höhe von 480,00, und die Mietzahlungen so bedürftig, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist.

- 6 - Auch besteht hinreichende Erfolgsaussicht für sein Rechtsbegehren. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.11.2014 eine rückwirkende fristlose Kündigung zum 07.11.2014 ausgesprochen. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung richtet sich die Klage. Die Kündigung ist schon deswegen in dieser Form unwirksam, weil eine rückwirkende Kündigung, insbesondere auch als fristlose Kündigung grundsätzlich nicht zulässig ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vergleichsabschluss, in dem die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde, dass Erfolgsaussicht bei Klageeinreichung bestand. Die Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts war rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Das ist der Tag, an dem die Partei einen formgerechten Antrag stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen hat ( 117 ZPO, BGH NJW 82, 446 = FAMRZ 58). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist beim Arbeitsgericht Nürnberg am 09.12.2014 eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt war daher Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu gewähren. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts konnte ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, 78 Satz 3 ArbGG.

- 7 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Bär Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht