Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen

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Transkript:

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte (nachfolgend Berechtigte) erhält die gleichen Leistungsarten, auf die der Ausgleichsverpflichtete (nachfolgend Verpflichtete) Anspruch hat. Die Teilung erfolgt auf Kapitalbasis. Ausgehend vom Ehezeitanteil, dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch, wird der versicherungsmathematische Barwert dieses Rentenanspruchs bestimmt. Im Fall einer internen Teilung wird dieser Betrag um Kosten reduziert, im Fall einer externen Teilung erfolgt kein Kostenabzug. Die Hälfte des danach verbleibenden Betrags ist der Ausgleichswert in Kapitalform, der korrespondierende Kapitalwert. Der Ausgleichswert in Kapitalform ist der im Fall einer externen Teilung zu übertragende Wert. Im Fall der internen Teilung ist es der Betrag, der zur Finanzierung eines Rentenanspruchs des Berechtigten zur Verfügung steht. Die sich ergebende Rente ist der Ausgleichswert in Rentenform. Die hier beschriebenen Grundzüge der Teilung werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert. 2. Persönlicher Geltungsbereich: Diese Richtlinie findet Anwendung auf Beteiligte an einem Versorgungsausgleich, in dem a. das neue Versorgungsausgleichsrecht nach der Strukturreform des Versorgungsausgleichs anzuwenden ist, kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wegen fehlender Ausgleichsreife durchgeführt werden muss und b. der Verpflichtete Ansprüche aus der freiwilligen Höherversicherung (1972) oder aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen (Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI Einkommensteuergesetz) nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (1972), nachfolgend AVB (1972), der Pensionskasse erworben hat. Für diese Ansprüche gelten einheitliche Bestimmungen. 3. Versorgungsbestimmungen des Berechtigten Für den Berechtigten finden die Bestimmungen der Satzung und der AVB (1972) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Berechtigte erhält die Rechte und Pflichten eines mit unverfallbarem Anspruch ausgeschiedenen Mitarbeiters. Soweit Bestimmungen der Satzung und der AVB (1972) auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses, den Beginn der Mitgliedschaft in der Pensionskasse oder den Zeitpunkt der Antragstellung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung abstellen, gelten die Daten des Verpflichteten für den Berechtigten. Sofern Bestimmungen auf das Ende der Betriebszugehörigkeit oder den Beginn der inaktiven Mitgliedschaft 1 abstellen, wird für den Berechtigten auf das Datum der Rechtskraft der Ent- 1 Versicherte mit fortbestehendem Anspruch, deren Betriebszugehörigkeit geendet hat, sind inaktive Mitglieder der Pensionskasse. Richtlinie Versorgungsausgleich freiwillige Höherversicherung (1972), Version 2 (Stand 01.01.2014)

Seite 2 von 5 scheidung zum Versorgungsausgleich abgestellt, es sei denn, die Betriebszugehörigkeit des Verpflichteten hat zu einem früheren Zeitpunkt geendet und er ist damit selbst bereits zu einem früheren Zeitpunkt inaktives Mitglied geworden. 4. Kurzbeschreibung der Zusage Sowohl die freiwillige Höherversicherung (1972), als auch die Zulagenversicherung sehen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten in Form von Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten vor. Die Zulagenversicherung beruht auf bis 2004 beantragten Riesterzulagen, die für Beitragszahlungen an die Pensionskasse eingehen und die Förderkriterien erfüllen. Erworbene Ansprüche sind sofort unverfallbar. Die jeweils erworbenen Ansprüche erhöhen sich in der Zeit bis zur Pensionierung und in der Rentenbezugszeit durch die geschäftsplanmäßige Überschussbeteiligung. Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von der Ergebnissituation ab und kann im Voraus nicht garantiert werden. 5. Ehezeitanteil Die Zuordnung der Ansprüche zur Ehezeit erfolgt unmittelbar. Sie werden monatsweise aufgrund der jeweiligen Beitragszahlung zugeordnet. Der Ehezeitanteil setzt sich aus den Ansprüchen aus in der Ehezeit geleisteten Beitragszahlungen und der darauf entfallenden Überschussbeteiligung zusammen. Ansprüche aus vor der Ehe geleisteten Beitragszahlungen und darauf entfallende Überschüsse - auch aus der Ehezeit - gehen nicht in den Ehezeitanteil ein. Im Fall der internen Teilung nehmen das Anrecht des Verpflichteten und des Berechtigten nach der Teilung in gleichem Maß an der Überschussbeteiligung teil. 6. Bewertung des Ehezeitanteils, Ausgleichswert in Kapitalform und korrespondierender Kapitalwert Durch die folgenden Bewertungs- und Berechnungsvorschriften wird das Prinzip der Halbteilung der Anrechte auf Kapitalbasis realisiert: 6.1 Kosten bei Versorgungsausgleichsfällen mit Auskunftsersuchen ab dem 01.01.2014 Im Fall der internen Teilung werden Kosten in Abzug gebracht. Diese betragen 3 % des versicherungsmathematischen Barwertes des Ehezeitanteils. Ein Mindestbetrag ist nicht vorgesehen. Der Höchstbetrag beläuft sich nach den derzeitigen Verhältnissen auf 200. Der Höchstbetrag kann jedoch an die spätere Kostenentwicklung angepasst werden. Wird der Höchstbetrag erreicht und setzt sich ein Anrecht aus mehreren Komponenten zusammen (Grundversorgung bzw. freiwillige Höherversicherung und dafür erhaltene Riesterzulagen) wird ein einheitlicher Prozentsatz von höchstens drei Prozent für alle Komponenten bestimmt, dessen Anwendung auf die einzelnen Komponenten des versicherungsmathematischen Barwertes des Ehezeitanteils den Höchstbetrag ergibt. Bei der externen Teilung erfolgt kein Kostenabzug.

Seite 3 von 5 6.2 Bewertung des Ehezeitanteils Für die Umrechnung (Bewertung) des Ehezeitanteils in ein Kapital wird der versicherungsmathematische Barwert verwendet. Der versicherungsmathematische Barwert wird unter Verwendung der für die freiwillige Höherversicherung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen des technischen Geschäftsplans für die Satzung und die AVB (1972) bestimmt. In den Barwert fließt auch der geschäftsplanmäßig angenommene Beginn der Altersrente ein. Der Barwert wird monatsgenau zum Ende der Ehezeit bestimmt. Ferner sind persönliche Daten des Verpflichteten maßgeblich, da der Rentenanspruch bisher gegenüber ihm besteht. Dies sind insbesondere das Geschlecht, das Alter und der Status (Anwärter auf spätere Rentenleistungen, Invaliditätsrentner oder Altersrentner). Damit entspricht der dem Ehezeitanteil zugeordnete Wert dem Übertragungswert gemäß 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes. 6.3 Ausgleichswert in Kapitalform und korrespondierender Kapitalwert Bei der internen Teilung ist der versicherungsmathematische Barwert des Ehezeitanteils zunächst um die Kosten nach Abschnitt 6.1 zu reduzieren. Die Hälfte des verbleibenden Betrags ist der Ausgleichswert in Kapitalform. Im Fall der externen Teilung entspricht demnach die Hälfte des versicherungsmathematischen Barwertes des Ehezeitanteils dem Ausgleichswert in Kapitalform. Ausgleichswert in Kapitalform und korrespondierender Kapitalwert sind identisch. 7. Ausgleichswert in Rentenform Für die Berechnung des Ausgleichswerts in Rentenform sind die Daten (Geschlecht, Alter, Status) des Berechtigten maßgeblich, da für ihn ein Rentenanspruch begründet werden soll, der aus dem Ausgleichswert in Kapitalform finanziert werden kann. Demnach entspricht der versicherungsmathematische Barwert des Ausgleichswertes in Rentenform dem Ausgleichswert in Kapitalform. 8. Anrechtskürzung des Verpflichteten Das reduzierte Anrecht des Verpflichteten aus der Ehezeit wird so bestimmt, dass dessen Wert zuzüglich des Wertes des Anrechts des Berechtigten und den Kosten und der Kapitalfortschreibung bei externer Teilung nach Abschnitt 9.3 dem Wert des Ehezeitanteils entspricht. Wert bedeutet dabei versicherungsmathematischer Barwert.

Seite 4 von 5 9. Verfahren 9.1 Vorschlag für das Familiengericht Nach der Bestimmung des Ehezeitanteils wird dem Familiengericht ein Vorschlag für den Ausgleichswert in Kapitalform gemäß Abschnitt 6.3 unterbreitet. Folgt das Familiengericht dem Vorschlag, erfolgt bei interner Teilung die Anspruchsbegründung gemäß Abschnitt 7. 9.2. Abweichende Wertfestsetzung durch das Familiengericht Weicht das Familiengericht von dem vorgeschlagenen Ausgleichswert in Kapitalform ab, erfolgen grundsätzlich die gleichen Berechnungen wie in den Abschnitten 6-8. An die Stelle des vorgeschlagenen Ausgleichswertes in Kapitalform tritt der vom Gericht festgesetzte Wert. Ist der vom Familiengericht festgesetzte Wert höher als der vorgeschlagene Wert, erfolgt eine höhere Anrechtskürzung beim Verpflichteten. Ist er umgekehrt niedriger, erfolgt eine geringere Anrechtskürzung. 9.3 Bewertungszeitpunkt, Kapitalfortschreibung bei externer Teilung Die Bewertungen nach den Abschnitten 5 und 6 stellen auf das Ende der Ehezeit ab, die Bewertungen nach den Abschnitten 7 und 8 auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Im Fall der externen Teilung erfolgt eine Kapitalfortschreibung bis zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Wertfortschreibung liegt der Rechnungszins zugrunde, der für die Ermittlung des Ausgleichswertes verwendet wurde. 9.4 Verrechnung von gleichen Anrechten des Verpflichteten und des Berechtigten Haben sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte Ansprüche erworben, die nach dieser Richtlinie zu teilen sind, erfolgt nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Verrechnung der zu übertragenden Ausgleichswerte in Kapitalform. 9.5 Vereinbarung der Eheleute Einer Vereinbarung wird zugestimmt, falls sie dazu führt, dass für den Berechtigten kein Anrecht zu begründen ist und beim Verpflichteten keine Anrechtskürzung vorzunehmen ist. Beispielsweise erhält ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Zustimmung der Pensionskasse.

Seite 5 von 5 10. Sonstige Bestimmungen 10.1 Eingetragene Lebenspartnerschaften Für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft finden die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend Anwendung. 10.2 Inkrafttreten, Abänderung Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Sie kann für künftige Versorgungsausgleichsverfahren abgeändert werden. Gründe für eine Abänderung sind insbesondere die Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen, Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Erkenntnisse aus der Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts.