über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Lech (Abfuhrordnung) 2. Abschnitt: Abfuhr der Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle

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Transkript:

Gemeinde Lech Gemeindeamt A-6764 Lech am Arlberg - Vorarlberg Telefon 05583/2213, Telefax 2213-41 Lech, am 21. Dezember 2006 Zahl 101 u. 813/2006-107123 kgr Auskunft Mag. Elmar Prantauer VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Lech (Abfuhrordnung) Auf Grund des 7 und des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006, und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgf, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung Lech vom 20. Dezember 2006 verordnet: Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Begriffe 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht 2. Abschnitt: Abfuhr der Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle 4 Restabfälle 5 Bioabfälle 6 Altstoffe 7 Verpackungsabfälle 8 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter 9 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte für Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle 10 Abfuhrtermine, Abfuhrplan 3. Abschnitt: Sammlung von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen 11 Sperrmüll 12 Sperrige Garten- und Parkabfälle 4. Abschnitt: Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten 13 Altspeisefette und öle 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeines 1 Begriffe (1) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen. (2) Gemischte Siedlungsabfälle ( Restabfälle ) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und öle, sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen. (3) Sperrige Siedlungsabfälle ( Sperrmüll ) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden. (4) Bioabfälle sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idf BGBl. Nr. 456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (5) Sperrige Garten- und Parkabfälle sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können. (6) Altstoffe sind a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (7) Verpackungsabfälle sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. (8) Altspeisefette und öle sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden. (9) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden. (10) Elektroaltgeräte sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen. (11) Abfallsammelbehälter sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen. (12) Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat. 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen 2

(1) Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des 1 Abs. 4 V-AWG, wie z.b. der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der 3 bleibt unberührt. 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht (1) Die Gemeinde Lech ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet Lech anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr). Die Gemeinde Lech kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen einen privatrechtlichen Vertrag über die Sammlung, Abfuhr oder Entgegennahme von Abfällen und Altstoffen abschließen. Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. (2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. 2. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Restabfällen, Bioabfällen, Altstoffen und Verpackungsabfällen 4 Restabfälle (1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden. (2) Die Restabfälle sind in eigens hiefür vorgesehenen und für das verwendete Abfuhrsystem geeigneten Abfallbehältern in den Größen 120l, 240l, 660l und 800l bereitzustellen. Zusätzlich können für Restabfälle die von der Gemeinde Lech zu beziehenden Müllsäcke verwendet werden. (3) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können. (4) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können. (5) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Tonnen bzw. Container so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen. 5 Bioabfälle (1) Die Bioabfälle sind in eigens hiefür vorgesehenen und für das verwendete Abfuhrsystem geeigneten Abfallbehältern in den Größen 120l, 240l, 660l und 800l bereitzustellen. (2) Die Bestimmungen des 4 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. 3

6 Altstoffe (1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können beim Bau- und Abfallwirtschaftshof der Gemeinde Lech zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. (2) Altpapier und Altmetall sind in eigens hiefür vorgesehenen und für das verwendete Abfuhrsystem geeigneten Abfallbehältern in den Größen 120l, 240l, 660l und 800l bereitzustellen. (3) Die Bestimmungen des 4 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. 7 Verpackungsabfälle (1) Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe, Metall und Glas sind in eigens hiefür vorgesehenen und für das verwendete Abfuhrsystem geeigneten Abfallbehältern in den Größen 120l, 240l, 660l und 800l bereitzustellen (2) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen werden von der Gemeinde Lech gelbe Kunststoffsäcke mit 110 l Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde Lech bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen des 4 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. (3) Weitere Abgabemöglichkeiten für Verpackungsabfälle bestehen beim Bau -und Abfallwirtschaftshof der Gemeinde Lech zu den verlautbarten Zeiten. 8 Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern (1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Vor allem Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten. (2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung zu entfernen. 9 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte für Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle (1) Das Abfuhrgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Lech, zusätzlich die Talstation der Zugerbergbahn und die Schutzhütten Stuttgarter-, Freiburger-, und Ravensburger Hütte. (2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, an leicht zugänglicher Stelle so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmsort zur Abfuhr bereitzustellen. Wenn die Liegenschaft nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, sind die Abfälle beim nächst gelegenen geeigneten Ort im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche bereitzustellen. 4

(3) Die von den im beiliegenden Lageplan, der als Anhang einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, angeführten Liegenschaften des Burgplateaus in Oberlech (rot gefärbelte Liegenschaften) zu entsorgenden Restabfälle, Bioabfälle, Altstoffe und Verpackungsabfälle sind während der Wintermonate in der Umschlaghalle auf Gst. Nr. 158/13 GB Lech in Oberlech für die Abfuhr bereitzustellen. Die Festlegung des Beginn und des Endes dieser Regelung wird vom Bürgermeister rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben. Alle übrigen Betriebe in Oberlech werden ganzjährig angefahren. 10 Abfuhrtermine, Abfuhrplan (1) Die Abfuhrtermine erfolgen saisonbedingt in verschiedenen Rhythmen. Die genauen Abfuhrtage werden getrennt nach Winter- und Sommersaison sowie Frühling und Herbst in eigenen Rundschreiben der Gemeinde bekannt gegeben. (2) Die Abfuhr beginnt jeweils um 08.00 Uhr. (3) Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig per Rundschreiben oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. 3. Abschnitt Sammlung von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen 11 Sperrmüll Sperrmüll ist bei der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sammlung abzugeben. Dabei dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde Lech bereitgestellten Behältern wegen ihrer Größe keinen Platz finden. 12 Sperrige Garten- und Parkabfälle Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Bau- und Abfallwirtschaftshof der Gemeinde Lech zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Die Öffnungszeiten werden per Rundschreiben der Gemeinde Lech rechtzeitig verlautbart. 4. Abschnitt Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten 13 Altspeisefette und öle Gemäß 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und öle getrennt zu sammeln. Sie sind in eigens hiefür vorgesehenen Behältern zu den bekannt gegebenen Zeiten bereitzustellen. Sie können auch bei den jährlich zweimal stattfindenden mobilen Problemstoffsammlungen abgegeben werden. 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte (1) Problemstoffe und Elektroaltgeräte können bei den jährlich zweimal stattfindenden mobilen Problemstoffsammlungen unentgeltlich abgegeben werden. 5

(2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. (3) Elektroaltgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden. (4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m beträgt. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer (1) Nach 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, so weit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist. (2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden. (3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten. 16 Information über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine (1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen ( Bau- und Abfallwirtschaftshof der Gemeinde Lech ) vorübergehend abweichend festzulegen. (2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen, Altspeisefetten und ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Abfuhrordnung vom 27.11.1996 außer Kraft. Der Bürgermeister: Ludwig Muxel 6