Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden

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Entwurf Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden Auf Grund der 39 Abs. 1 Z 1 und 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl.Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 657/1996, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen (NSW) (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994 und Nr. 3/1995) erlassen wurden, wird wie folgt geändert: 1. Der nach dem Ende von Abschnitt 2 der Anlage 4 eingefügte Text wird wie folgt ersetzt: 2.11 Waagen mit Preisanzeige oder/und Preisabdruck dürfen nur dann in öffentlichen Verkaufsstellen sowie für Preisabdruck auf Etiketten verwendet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: a) Sie dürfen nicht der Genauigkeitsklasse IIII angehören. b) Mit Anzeige oder/und Abdruck des Kaufpreises müssen die Bezeichnungen Euro oder Cent angezeigt oder/und abgedruckt werden. Der Grundpreis darf nur in Euro je Kilogramm oder Euro je 100 g begleitet von der Bezeichnung Euro je Kilogramm bzw. Euro je 100 Gramm angezeigt oder abgedruckt werden. Anstelle von Euro ist auch EURO oder EUR oder zulässig; statt Kilogramm bzw. Gramm dürfen auch die gesetzlichen Zeichen kg bzw. g verwendet werden. c) Der Teilungswert der Kaufpreisanzeige muss 0,01 Euro, der der Grundpreisanzeige 0,01 Euro je Kilogramm bzw. je 100 Gramm betragen. 2.12 Bis zum Ende der Übergangsfrist, während der eine Preisauszeichnung in Schilling und Euro vorgesehen ist, gelten unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen folgende Bestimmungen für Waagen mit Preisanzeige oder/und Preisabdruck: a) Preise (Grundpreise, Kaufpreise, Summen) dürfen wahlweise in Schilling, in Euro oder in Schilling und Euro angegeben werden. b) Berechnung, Verwandlung des Umrechnungskurses 13,7603 nach den Regeln: Euro-Betrag = Schilling-Betrag dividiert durch den Umrechnungskurs, Schilling-Betrag = Euro-Betrag multipliziert mit dem Umrechnungskurs. c) Korrekte Rundung des umgerechneten Euro-Betrages auf 1 Cent (1/100 Euro) gemäß Artikel 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97. Wenn das Resultat genau in die Mitte fällt, so ist aufzurunden: Entsprechendes gilt für die Rundung eines umgerechneten Schilling-Betrages. d) Die Währungseinheit Euro ist mit dem Symbol, der offiziellen Abkürzung EUR oder mit EURO anzugeben. Waagen, die auf Euro umgestellt werden, dürfen in Ausnahmefällen auch die Bezeichnungen Euro oder Eur tragen. e) Die Anzeigeeinrichtung darf zwischen den beiden Währungen umgeschaltet werden oder es darf eine zusätzliche Anzeigeeinrichtung für jeweils die andere Währung vorhanden sein. Wenn zwischen den Währungen umgeschaltet wird, darf es nicht möglich sein, dass Grundund Kaufpreis gleichzeitig in verschiednen Währungen angezeigt werden. Wenn nach der Umschaltung auch der Grundpreis in der anderen Währung angezeigt wird, so muss der Kaufpreis hiermit berechnet werden. Wenn eine zusätzliche Anzeige für die andere Währung verwendet wird, genügt es, wenn nur der Kaufpreis oder die Kaufpreissumme in dieser Währung angezeigt wird. f) Für den Käufer muss deutlich erkennbar sein, in welcher Währung die Preise gerade angezeigt werden. Folgende Möglichkeiten zu Angabe des Währungszeichens sind zulässig: - Angabe direkt in der Anzeige, - Beschriftung neben der Anzeige mit Ansteuerung eines zugehörigen Indikators (z.b. Leuchtdiode), - Bei fest angebrachten S/kg (bzw. S/100 g) und S : Hinweis in der Textanzeige, ggf. im Gewichtsanzeigefeld: Anzeige in Euro bzw. nur Euro. Bei 7-Segment-Anzeigen ist stattdessen auch die Anzeige eines E zusammen mit Grund- und Kaufpreis zulässig. g) Beim Abdruck darf zwischen Schilling und Euro gewählt werden. Wird nur in einer der beiden Währungen abgedruckt, so muss es diejenige sein, in der die Preise auch von der Waage angezeigt wurden. h) Werden Preise in beiden Währungen abgedruckt, gilt Folgendes:

2 - Mindestens in einer der beiden Währungen muss zusätzlich zum Kaufpreis auch der Grundpreis abgedruckt werden, - In unmittelbarer Nähe zum Grund- und Kaufpreis in der einen Währung darf zusätzlich der Kaufpreis und ggf. der Grundpreis in der anderen Währung abgedruckt werden. Wird der Grundpreis in beiden Währungen abgedruckt, so sind die Kaufpreise aus der Multiplikation von Gewicht mal dem jeweiligen Grundpreis zu errechnen, - Die Zeichen der Währungen müssen so abgedruckt werden, dass sie den abgedruckten Grund- und Verkaufspreisen und den Preissummen eindeutig zugeordnet werden können, - Wenn in der zweiten Währung nur die Summe abgedruckt wird, so ist diese aus der in der ersten Währung angegebenen Summe zu errechnen, - Wenn Kaufpreise und Kaufpreissummen in beiden Währungen abgedruckt werden, so sind die Kaufpreise in der zweiten Währung aus den Kaufpreisen in der ersten Währung zu berechnen. Die Summen sind jeweils aus den zugehörigen einzelnen Kaufpreisen in jeder der beiden Währungen zu berechnen, - Wenn der Umrechnungskurs abgedruckt wird, muss es in der Form z.b. 1 Euro = 13,7603 Schilling (oder Euro 1 = S 13,7603) erfolgen. Anstelle von Euro kann auch EURO oder EUR oder stehen, anstelle von Schilling auch S. 2. Die neu hinzugefügten 6 und 7 lauten: 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. L 204/37 vom 21. 7. 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217/18 vom 5. 8. 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/ xxxx/a). 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt für das Eichwesen in Kraft.

Probleme: 3 Vorblatt Durch das Inkrafttreten der gemeinsamen europäischen Währung Euro ( ) als allgemeines Zahlungsmittel mit dem 1. Jänner 2002 wird die Anwendbarkeit all jener gesetzliche Bestimmungen, die Schillingbeträge enthalten, für die Rechtsadressaten und Rechtsanwender im Bereich der Vollziehung massiv erschwert. Daher haben die noch ausstehenden Euroanpassungen der in den Wirkungsbereich der Eichbehörde fallenden Verordnungen zu erfolgen. Ziele: Novelle der Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen zur Anpassung von Bestimmungen an den Euro. Inhalt: Änderung von Bestimmungen betreffend die Aufschriften und die Angabe von Schillingbeträgen. Alternativen: Beibehaltung des derzeitigen Zustands, die eine große Rechtsunsicherheit für die Rechtsadressaten und die Rechtsanwender bedeuten würde. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine: die Umstellung der Währung hat im Einklang mit der Verordnung Nr. 1103/97/EG auf preisanzeigenden Waagen zu erfolgen. Finanzielle Auswirkungen: Keine. EU-Konformität: Es bestehen keine Verpflichtungen für diese Maßnahmen, die EU-Konformität ist aber gegeben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: 4 Erläuterungen Allgemeiner Teil Am 1. Jänner 2002 tritt der Euro ( ) als allgemeines Zahlungsmittel in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre Rechtsordnungen diesbezüglich umzustellen, da der Übergang automatisch erfolgt. Es ist daher vor allem im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die gegenständlichen verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die Angaben in Schilling enthalten, auf den Euro umzustellen. In diesem Sinne sind die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen zu ändern. Finanzielle Auswirkungen: Keine: die Umstellung der Währung hat im Einklang mit der Verordnung Nr. 1103/97/EG auf preisanzeigenden Waagen zu erfolgen. Das Verfahren der eichtechnischen Prüfung solcher preisanzeigenden Nichtselbsttätigen Waagen bleibt im Wesentlichen gleich. Zu Z 1 : Besonderer Teil Die derzeit gültigen Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994, geändert mit Nr. 3/1995) enthalten am Schluss der Anlage 4 Regelungen über die Grund- und Kaufpreisanzeige von preisanzeigenden Waagen und deren Verwendung. Diese werden wegen der Währungsumstellung (im Einklang mit der EG-Verordnung 1103/97/EG des Rates) geändert, um die Währung Euro zu berücksichtigen. Außerdem werden Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Preisanzeige für die zeit bis Ende der Übergangsfrist der Währungsumstellung aufgenommen. Diese entsprechen vollständig der von der Arbeitsgruppe 2 der WELMEC vorgeschlagenen Vorgangsweise. Zu Z 2 : Hinweise betreffend das Notifikationsverfahren und das Inkrafttreten waren aufzunehmen.

Geltende Fassung: 5 Textgegenüberstellung Vorgeschlagene Fassung: Waagen mit Preisanzeige oder/und Preisabdruck in österreichischer Währung dürfen nur dann in öffentlichen Verkaufsstellen sowie für Preisabdruck auf Etiketten verwendet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: a) Sie dürfen nicht der Genauigkeitsklasse IIII angehören. b) Mit Anzeige oder Abdruck des Kaufpreises müssen die Bezeichnungen Schilling oder Groschen oder das Kurzzeichen S angezeigt oder/und abgedruckt werden. Der Grundpreis darf nur in Schilling je Kilogramm oder Schilling je 100 g begeleitet von der Bezeichnung Schilling je Kilogramm bzw. Schilling je 100 g angezeigt oder/und abgedruckt werden. c) Auf derselben Kaufpreisanzeige müssen die Preise nach konstanten Teilungswerten fortschreiten. Zulässige Teilungswerte sind 0,01 S, 0,05 S und 0,1 S, und nur bei Analoganzeigen zusätzlich auch 0,2 S und 0,5 S. d) Bei Analoganzeigen muss der Teilungswert der Kaufpreisanzeige für jeden Grundpreis kleiner sein als der Kaufpreis, der dem 2,5fachen Teilungswert der Massenanzeige entspricht, jedoch nicht kleiner als 0,1 Schilling. 2.11 Waagen mit Preisanzeige oder/und Preisabdruck dürfen nur dann in öffentlichen Verkaufsstellen sowie für Preisabdruck auf Etiketten verwendet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: a) Sie dürfen nicht der Genauigkeitsklasse IIII angehören. b) Mit Anzeige oder/und Abdruck des Kaufpreises müssen die Bezeichnungen Euro oder Cent angezeigt oder/und abgedruckt werden. Der Grundpreis darf nur in Euro je Kilogramm oder Euro je 100 g begleitet von der Bezeichnung Euro je Kilogramm bzw. Euro je 100 Gramm angezeigt oder abgedruckt werden. Anstelle von Euro ist auch EURO oder EUR oder zulässig; statt Kilogramm bzw. Gramm dürfen auch die gesetzlichen Zeichen kg bzw. g verwendet werden. c) Der Teilungswert der Kaufpreisanzeige muss 0,01 Euro, der der Grundpreisanzeige 0,01 Euro je Kilogramm bzw. je 100 Gramm betragen. 2.12 Bis zum Ende der Übergangsfrist, während der eine Preisauszeichnung in Schilling und Euro vorgesehen ist, gelten unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen folgende Bestimmungen für Waagen mit Preisanzeige oder/und Preisabdruck:

6 a) Preise (Grundpreise, Kaufpreise, Summen) dürfen wahlweise in Schilling, in Euro oder in Schilling und Euro angegeben werden. b) Berechnung, Verwandlung des Umrechnungskurses 13,7603 nach den Regeln: Euro-Betrag = Schilling-Betrag dividiert durch den Umrechnungskurs, Schilling-Betrag = Euro-Betrag multipliziert mit dem Umrechnungskurs. c) Korrekte Rundung des umgerechneten Euro-Betrages auf 1 Cent (1/100 Euro) gemäß Artikel 5 der EG-Verordnung Nr. 1103/97. Wenn das Resultat genau in die Mitte fällt, so ist aufzurunden: Entsprechendes gilt für die Rundung eines umgerechneten Schilling-Betrages. d) Die Währungseinheit Euro ist mit dem Symbol, der offiziellen Abkürzung EUR oder mit EURO anzugeben. Waagen, die auf Euro umgestellt werden, dürfen in Ausnahmefällen auch die Bezeichnungen Euro oder Eur tragen. e) Die Anzeigeeinrichtung darf zwischen den beiden Währungen umgeschaltet werden oder es darf eine zusätzliche Anzeigeeinrichtung für jeweils die andere Währung vorhanden sein. Wenn zwischen den Währungen umgeschaltet wird, darf es nicht möglich sein, dass Grund- und Kaufpreis gleichzeitig in verschiednen Währungen angezeigt werden. Wenn nach der Umschaltung auch der Grundpreis in der anderen Währung angezeigt wird, so muss der Kaufpreis hiermit berechnet werden. Wenn eine zusätzliche Anzeige für die andere Währung verwendet wird, genügt es, wenn nur der Kaufpreis oder die Kaufpreissumme in dieser Währung angezeigt wird.

7 f) Für den Käufer muss deutlich erkennbar sein, in welcher Währung die Preise gerade angezeigt werden. Folgende Möglichkeiten zu Angabe des Währungszeichens sind zulässig: - Angabe direkt in der Anzeige, - Beschriftung neben der Anzeige mit Ansteuerung eines zugehörigen Indikators (z.b. Leuchtdiode), - Bei fest angebrachten S/kg (bzw. S/100 g) und S : Hinweis in der Textanzeige, ggf. im Gewichtsanzeigefeld: Anzeige in Euro bzw. nur Euro. Bei 7-Segment-Anzeigen ist stattdessen auch die Anzeige eines E zusammen mit Grundund Kaufpreis zulässig. g) Beim Abdruck darf zwischen Schilling und Euro gewählt werden. Wird nur in einer der beiden Währungen abgedruckt, so muss es diejenige sein, in der die Preise auch von der Waage angezeigt wurden.

8 h) Werden Preise in beiden Währungen abgedruckt, gilt Folgendes: - Mindestens in einer der beiden Währungen muss zusätzlich zum Kaufpreis auch der Grundpreis abgedruckt werden, - In unmittelbarer Nähe zum Grund- und Kaufpreis in der einen Währung darf zusätzlich der Kaufpreis und ggf. der Grundpreis in der anderen Währung abgedruckt werden. Wird der Grundpreis in beiden Währungen abgedruckt, so sind die Kaufpreise aus der Multiplikation von Gewicht mal dem jeweiligen Grundpreis zu errechnen, - Die Zeichen der Währungen müssen so abgedruckt werden, dass sie den abgedruckten Grund- und Verkaufspreisen und den Preissummen eindeutig zugeordnet werden können, - Wenn in der zweiten Währung nur die Summe abgedruckt wird, so ist diese aus der in der ersten Währung angegebenen Summe zu errechnen, - Wenn Kaufpreise und Kaufpreissummen in beiden Währungen abgedruckt werden, so sind die Kaufpreise in der zweiten Währung aus den Kaufpreisen in der ersten Währung zu berechnen. Die Summen sind jeweils aus den zugehörigen einzelnen Kaufpreisen in jeder der beiden Währungen zu berechnen, - Wenn der Umrechnungskurs abgedruckt wird, muss es in der Form z.b. 1 Euro = 13,7603 Schilling (oder Euro 1 = S 13,7603) erfolgen. Anstelle von Euro kann auch EURO oder EUR oder stehen, anstelle von Schilling auch S. 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. L 204/37 vom 21. 7. 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217/18 vom 5. 8. 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/ xxxx/a). 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt für das Eichwesen in Kraft.

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