KOSTENLOSER STEUER-INFORMATIONSABEND
Sie sollten eine Arbeitnehmerveranlagung machen, wenn Sie: SonderausgabenWerbungskosten oder Außergewöhnliche Belastungen abzuschreiben haben Alleinverdiener oder Alleinerzieher sind für Kinder gesetzlichen Unterhalt leisten schwankende Bezüge hatten (z. B. Wechsel Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt) während des Jahres zu Arbeiten begonnen haben keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben - Negativsteuer sich der Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlägen nicht auswirken konnten (keine oder geringe Lohnsteuer) - Negativsteuer
NEGATIVSTEUER 10% der Sozialversicherungsbeiträge, max. 110 Euro jährlich Bei Anspruch auf Pendlerpauschale: Erhöhung auf max. 400 Euro jährlich Ab 2016: 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, max. 400 Euro jährlich Ab 2016: bei Anspruch auf Pendlerpauschale: Erhöhung auf max. 500 Euro jährlich Bei Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusätzlich mind. 494 Euro jährlich
DREI GRUPPEN VON ABSETZPOSTEN 1. Sonderausgaben 2. Werbungskosten 3. Außergewöhnlichen Belastungen
SONDERAUSGABEN Sonderausgaben mit Höchstbetrag, Einkommensgrenze und Viertelung 1. Ausgaben für freiwillige Personenversicherungen wie zb. - Unfall- und Krankenversicherung - freiwillige Beiträge zur Pensionsversicherung 2. Ausgaben für Wohnraumschaffung - Eigenmittel - Darlehen 3. Wohnraumsanierung - Eigenmittel - Darlehen - durch befugten Unternehmer
SONDERAUSGABEN Sonderausgaben mit Höchstbetrag, Einkommensgrenze und Viertelung 4. Höchstgrenze für Topfsonderausgaben Höchstbetrag jährlich bis 2 Kinder ab 3 Kinder Ohne Alleinverdiener- 2.920 4.380 /Alleinerzieherabsetzbetrag Ohne Alleinverdiener- 5.840 7.300 absetzbetrag, aber die Einkünfte des Ehepartners betragen weniger als 6.000 jährlich Mit Alleinverdiener-/Allein- 5.840 7.300 erzieherabsetzbetrag
SONDERAUSGABEN Sonderausgaben mit Höchstbetrag, Einkommensgrenze und Viertelung 5. Wirksamkeit von Topfsonderausgaben Steuerlich wirksam über 240 Euro pro Jahr (Sonderausgabenpauschale) Zwischen 36.400 und 60.000 Einschleifung Ab 60.000 steuerlich nicht wirksam Keine Wirksamkeit bei Verträgen, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen wurden bzw. wenn mit der Bauausführung (Sanierung) nach dem 31.12.2015 begonnen wurde
SONDERAUSGABEN Sonderausgaben mit Höchstbetrag, aber ohne Einkommensgrenze und Viertelung 1. Kirchenbeiträge: bis 400 jährlich 2. Spenden an begünstigte Spendenempfänger: bis zu 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und ohne Einkommensgrenze 1. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung 2. Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- oder Universitätszeiten) 3. Steuerberatungskosten Sonderausgaben für Familienangehörige 1. Personenversicherungen 2. freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten 3. Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung 4. Kirchenbeitrag
WERBUNGSKOSTEN Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) müssen vorhanden sein Steuerlich wirksam, wenn höher als 132 jährlich (Werbungskostenpauschale) Arbeitsmittel typischerweise Computer und Zubehör (zb Drucker oder Scanner) Anschaffungskosten < 400 Euro zur Gänze im Jahr der Anschaffung steuerwirksam Anschaffungskosten > 400 Euro über die Nutzungsdauer verteilt steuerwirksam (mind. 3 Jahre) ohne besonderen Nachweis Privatanteil von 40% auch Computertisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier Internet entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar
WERBUNGSKOSTEN Telefon, Handy entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar Anschaffungskosten des Telefons, Gesprächs- und Grundgebühren Betriebsratsumlage Gewerkschaftsbeiträge wenn noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt Aus- und Fortbildung, Umschulung Kursbeitrag Unterlagen Arbeitsmittel Fahrtkosten Tagesgelder Nächtigungskosten Fachliteratur
WERBUNGSKOSTEN Reisekosten Beruflich veranlasste Reise: mindestens 25 km Fahrtstrecke und Reisedauer mehr als drei Stunden Tagesgelder (Diäten): für jede angefangene Stunde 2,20 Euro (max. 26,40 Euro pro Tag) Nächtigungsaufwand: entweder Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder Nächtigungspauschale von 15 Euro pro Nächtigung Fahrkosten: im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz), auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei Stunden unterschritten werden. Privates Kfz entweder Kilometergelder oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten km-geld: 0,42 jährlich für max. 30.000 km Fahrtenbuch: Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich zurückgelegte Tageskilometer
WERBUNGSKOSTEN Arbeitszimmer Muss ausschließlich beruflich genutzt werden (keine Privatnutzung) Muss der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein Arbeitskleidung Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro Kleine Pendlerpauschale: wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Entfernung Betrag/Monat 2015 Jahresbetrag 2015 bei mind. 20 km 40 km 58,- 696,- bei mehr als 40 km 60 km 113,- 1.356,- bei mehr als 60 km 168,- 2.016,-
WERBUNGSKOSTEN Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro Große Pendlerpauschale: wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist Entfernung Betrag/Monat 2015 Jahresbetrag 2015 bei mind. 2 km 20 km 31,- 372,- bei mehr als 20 km 40 km 123,- 1.476,- bei mehr als 40 km 60 km 214,- 2.568,- bei mehr als 60 km 306,- 3.672,- Pendlereuro: 2 /km einfache Wegstrecke jährlich (Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 27 km, somit beträgt der Pendlereuro 54 Euro) ab der Veranlagung 2014: Pendlerrechner
AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN außergewöhnlich zwangsläufig wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt ungefähr ein Bruttomonatsgehalt) Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt Krankheitskosten (Zahnersatz, Kieferregulierung, Sehbehelfe, Arzt- und Spitalskosten, Fahrtkosten zum Spital, Telefonkosten bei längeren Spitalsaufenthalten, Allergiekosten); Begräbniskosten, sofern nicht durch den Nachlass gedeckt (max. 5.000 ) Grabsteinkosten, sofern nicht durch den Nachlass gedeckt (max. 5.000 ) Kurkosten Pflegeheimkosten Adoptionskosten
AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibetrag und Unterhaltsabsetzbetrag Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung: Freibetrag (abzüglich Pflegegeld) oder in tatsächlicher Höhe (abzüglich Pflegegeld), Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel, Pauschalbeträge bei Diätverpflegung und bei (mind. 50% iger) Gehbehinderung Katastrophenschäden Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Kinderbetreuungskosten Höhe: maximal 2.300 Euro pro Kalenderjahr und Kind Voraussetzungen: Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person Umfang: Kosten für die Kinderbetreuung, Kosten für Verpflegung, Bastelgeld Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining, Ballettschule etc.
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Kinderbetreuungskosten Anspruchsberechtigter: Elternteil, der für das Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat, oder dessen (Ehe-)Partner/in, oder der unterhaltsverpflichtete Elternteil, wenn Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet wurden Sonderregelung für Alleinerzieher: für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung der Schulpflicht mit Selbstbehalt keine Deckelung mit 2.300, darüberhinausgehender Betrag mit Selbstbehalt Kinderbetreuungseinrichtung: Kinderkrippen Kindergärten Horte elternverwaltete Kindergruppen Spielgruppen Kinderbetreuung an Universitäten
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Kinderbetreuungskosten Pädagogisch qualifizierte Person: Vollendung des 21. Lebensjahres und Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von acht Stunden Vollendung des 16. Lebensjahres vollendet und Ausbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 16 Stunden abgeschlossene Berufsausbildung (zb. Tageseltern, Kindergartenpädagoginnen, Lehrer) auch Großeltern nicht Eltern oder Geschwister im gemeinsamen Haushalt Nachweis: Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes Name und Adresse des Rechnungsempfängers Ausstellungsdatum Zeitraum der Kinderbetreuung Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung Bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (zb Kursbestätigung) Rechnungsbetrag
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Kinderfreibetrag Geltendmachung durch einen Elternteil: 220 Euro jährlich für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde (ab 2016: 440 Euro jährlich) Geltendmachung durch beide Elternteile: pro Elternteil 132 Euro jährlich für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde (ab 2016: 300 Euro jährlich). Bei Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag: 132 Euro bzw. 300 Euro jährlich Unterhaltsabsetzbetrag vollständige Leistung der Alimente oder der Regelbedarfssätze für das erste Kind 29,20 Euro monatlich für das zweite Kind 43,80 Euro monatlich für jedes weitere Kind 58,40 Euro monatlich
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr keine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft bei einem Kind 494 Euro bei 2 Kindern 669 Euro für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich 220 Euro Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft Einkünfte der Partnerin nicht mehr als 6.000 bei einem Kind 494 Euro bei 2 Kindern 669 Euro für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich 220 Euro
STEUERVORTEILE FÜR FAMILIEN Mehrkindzuschlag gemeinsames Jahreseinkommen der Eltern max. 55.000 Euro im Jahr mehr als 2 Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird 20 im Monat für das dritte und jedes weitere Kind Innerfamiliäre Optimierung Kinderbetreuungskosten - Partner mit dem höheren Einkommen Topf-Sonderausgaben - Partner mit dem niedrigeren Einkommen, falls der Besserverdiener die Einkommensgrenze von 36.400 überschreitet.
WISSENSWERTES BEI ZUSATZEINKÜNFTEN Neues Tarifmodell Reduktion der Progressionsstufen ab 2016 Verschiebung von Einkünften aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2016 durch Vorziehen von Ausgaben bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern
WISSENSWERTES BEI ZUSATZEINKÜNFTEN Belegerteilungspflicht ab 1. Jänner 2016 Beleg über jede empfangene Barzahlung Vom Kunden bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde Mitwirkungspflicht des Kunden Sanktionen für Unternehmer - Finanzordnungswidrigkeit, Strafrahmen bis zu 5.000 Euro Registrierkassenpflicht ab 1. April 2016 Bareinnahmen sind mit elektronischer Registrierkasse einzeln zu erfassen sofern Erzielung von betrieblichen Einkünften UND Jahresumsatz über 15.000 Euro UND Barumsätze über 7.500 Euro ab 1. Jänner 2017 zusätzlich technische Sicherheitseinrichtung Sanktionen für Unternehmer - Finanzordnungswidrigkeit, Strafrahmen bis zu 5.000 Euro; Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
BEISPIEL 1 Ehemann: Bruttojahresgehalt: 70.000 Bruttomonatsgehalt: 5.000 SV-Beiträge: 11.670 LSt: 15.240 Nettojahreseinkommen: 41.300 Ehefrau: Bruttojahresgehalt: 30.000 Bruttomonatsgehalt: 2.140 Kind 1: geboren am 30.9.2005 Kind 2: geboren am 30.6.2007 1. ZUSATZKRANKENVERSICHERUNG Ehefrau: 1.600 / Jahr Kind 1: 720 /Jahr Kind 2: 720 /Jahr Insgesamt daher: 3.040 LÖSUNG Ehemann: Topfsonderausgaben nicht wirksam, da steuerpflichtige Einkünfte rd. 60.000 Ehefrau: 730 (= ein Viertel von 2.920) können bei der Ehefrau geltend gemacht werden 2. KIRCHENBEITRAG Steuerpflichtiger: 350 / Jahr Ehefrau: 200 / Jahr
BEISPIEL 1 LÖSUNG Ehemann: höhere Steuerprogression, daher maximal zulässiger Kirchenbeitrag von 400 Ehefrau: die restlichen 150 3. SPENDE 100 / Jahr LÖSUNG Ehemann: 100 4. STEUERBERATER 360 / Jahr LÖSUNG Ehemann: 360 5. KINDERBETREUUNGSKOSTEN Kind 1: Nachmittagsbetreuung inkl. Essen: 1.600 Musikschule: 600 Ferienlager: 450 Insgesamt daher: 2.650 Kind 2: Nachmittagsbetreuung inkl. Essen:1.600 Tanzunterricht: 600 Insgesamt daher: 2.200 LÖSUNG Ehemann: höhere Steuerprogression, daher maximal zulässige Kinderbetreuungskosten von 2.300 bei Kind 1 und 2.200 bei Kind 2
BEISPIEL 1 6. KRANKHEITSKOSTEN Kind 1: Zahnspange 2.500 LÖSUNG Ehemann: Selbstbehalt rd. 5.000, daher keine Wirkung Ehefrau: Selbstbehalt rd. 2.100, daher rd. 400 wirksam 7. SONSTIGES Ehemann: Kinderfreibetrag 2 mal 132 Ehefrau: Kinderfreibetrag 2 mal 132 GESAMTE STEUERERSPARNIS: rd. 3.000
BEISPIEL 2 Steuerpflichtiger: Bruttojahresgehalt: 55.000 Bruttomonatsgehalt: 3.900 SV-Beiträge: 9.860 LSt: 10.920 Nettojahreseinkommen: 34.000 Ehefrau: In Karenz (Kinderbetreuungsgeld) Kind 1: geboren am 30.9.2005 Kind 2: geboren am 30.6.2007 Kind 3: geboren am 25.8.2014 1. WOHNRAUMSCHAFFUNG Darlehensrückzahlung inkl. Zinsen: 10.000 /Jahr LÖSUNG Ehemann: 1.825 (= ein Viertel von 7.300) können beim Ehemann geltend gemacht werden 2. KIRCHENBEITRAG Steuerpflichtiger: 350 / Jahr Ehefrau: 250 / Jahr LÖSUNG Ehemann: 400
BEISPIEL 2 3. SPENDE 100 / Jahr LÖSUNG Ehemann: 100 4. STEUERBERATER 360 / Jahr LÖSUNG Ehemann: 360 5. KINDERBETREUUNGSKOSTEN Kind 1: - Nachmittagsbetreuung inkl. Essen: 1.600 - Musikschule: 600 - Ferienlager: 450 Insgesamt daher: 2.650 Kind 2: - Nachmittagsbetreuung inkl. Essen:1.600 - Tanzunterricht: 600 Insgesamt daher: 2.200 Kind 3: Betreuung durch Großmutter: 2.300 LÖSUNG Ehemann: maximal zulässige Kinderbetreuungskosten von 2.300 bei Kind 1, 2.200 bei Kind 2 und 2.300 bei Kind 3
BEISPIEL 2 6. SONSTIGES Ehemann: Kinderfreibetrag 3 mal 220, Alleinverdienerabsetzbetrag 669 (für Kind 1 und 2) und 220 (für Kind 3), Mehrkindzuschlag 240 (für Kind 3) GESAMTE STEUERERSPARNIS: rd. 5.500
BEISPIEL 3 Steuerpflichtiger: Bruttojahresgehalt: 45.000 Bruttomonatsgehalt: 3.200 SV-Beiträge: 8.000 LSt: 7.800 Nettojahreseinkommen: 29.000 geschieden Kind 1: geboren am 30.9.2005 Kind 2: geboren am 30.6.2007 1. LEBENSVERSICHERUNG 1.200 /Jahr Lebensversicherung LÖSUNG 300 (1 Viertel von 1.200 ) 2. WOHNRAUMSCHAFFUNG 3.000 /Jahr Rückzahlung von Darlehensmittel für Genossenschaftswohnung LÖSUNG 430 (1 Viertel von 1.720 ) 3. STEUERBERATER 360 / Jahr LÖSUNG 360 4. ALIMENTE Es werden die vollen vom Gericht festgesetzten Alimente bezahlt
BEISPIEL 3 LÖSUNG Unterhaltsabsetzbetrag 350,40 für Kind 1 und 525,60 für Kind 2 5. KINDERBETREUUNGSKOSTEN Kind 1: Sportverein 200 Kind 2: Sportverein 200 LÖSUNG 2 mal 200, sofern zusätzlich zu den vereinbarten Alimenten bezahlt. 6. SONSTIGES Kinderfreibetrag 2 mal 132 GESAMTE STEUERERSPARNIS: rd. 1.600
FRISTEN Arbeitnehmerveranlagung für die vergangenen 5 Jahre (letzter Abgabetermin für das Kalenderjahr 2010 ist der 31.12.2015!) Einkommensteuererklärung bei Zusatzeinkünfte von mehr als 730 pro Jahr - 31. März des Folgejahres. Bei Vertretung durch einen Steuerberater Verlängerung der Frist bis 31. März des zweitfolgenden Jahres.
VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! Für Fragen stehen wir Ihnen jetzt gerne noch zur Verfügung.