Kinderbetreuungskosten, die als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar sind 34 Abs 9 EStG, Rz 884a 884k LStR

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1 143 als außergewöhnliche Belastung Info des BMF vom , GZ BMF /0155-VI/7/2011, UFS vom , RV/3830-W/10, Rz 884d LStR idf Wartungserlass GZ BMF /0121-VI/7/2011, die als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar sind Höhe max 2.300,- pro Kalenderjahr und Kind Keine gesetzliche Definition Erläuterungen in Rz 884d LStR und BMF-Info Kinder für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag gem 33 Abs 3 EStG zusteht oder für die dem Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach 33 Abs 4 Z 3 EStG zusteht und die sich nicht ständig außerhalb der EU/EWR bzw der Schweiz aufhalten wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn das Kind bei Bezug der erhöhten FB wegen Behinderung zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Kinderbetreuungseinrichtungen öffentliche institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, die den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen: Vereine, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahe Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betriebe, Personen pädagogisch qualifizierte Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige (is 25 BAO) Was sind Kinderbetreuungseinrichtungen? Rz 884h LStR Kinderkrippen (Krabbelstuben) Kindergärten (allgemeine, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten) Betriebskindergärten Horte (allgemeine, Integrations-, Sonder- und Übungshorte) Altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (zb Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser) Elternverwaltete Kindergruppen Spielgruppen Betreuung an Universitäten Schulische Tagesbetreuungsformen (NUR Betreuung, NICHT Schulgeld): zb - Offene Schulen (vormittags Unterricht nachmittags fakultativ Betreuung) - Schulische Nachmittagsbetreuung - Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt sein, ohne Übernachtung) Kinderbetreuung.doc

2 144, die als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar sind Voraussetzungen: Pädagogisch qualifizierte Personen Rz 884i LStR Mindestalter 16 Jahre Zwischen 16 und 21 Jahren Nachweis einer mindestens 16-stündigen Ausbildung Über 21 Jahre Nachweis einer mindestens 8-stündigen Ausbildung Ausbildung gegeben, bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung: - Lehrgänge für Tageseltern - Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher, Familienarbeiter - Pädagogisches Hochschulstudium - Für Personen in Ausbildung an diesen Einrichtungen kann die Absolvierung eines 8- bzw 16-stündigen Kurses bestätigt werden, wenn die Lehrinhalte bereits vermittelt wurden. Elternbildungsseminare oder Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung (zb Babysitterschulung) müssen jedenfalls Themen zu (früh-) kindlicher Erziehung und Ernährung enthalten und können ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf veröffentlicht sind. Au Pair Kräfte: Haben eine 8- bzw 16-stündige Ausbildung zu absolvieren; diese hat auch Themen zu (früh-)kindlicher Erziehung und Ernährung zu enthalten. Erfolgt die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn berücksichtigt werden. Die Erfahrung von früheren Au-Pair-Tätigkeiten allein reicht nicht aus. Wer kann absetzen? Personen, denen der Kinderabsetzbetrag gem 33 Abs 3 EStG für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht (Kind is 106 Abs 1 EStG) oder dessen (Ehe) Partner is 106 Abs 3 EStG, das ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (muss nicht Elternteil sein) der Unterhaltsabsetzbetrag (zb geschiedener Elternteil) gem 33 Abs 4 Z 3 EStG für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht (Kind is 106 Abs 2 EStG), wenn die Betreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden Die Begünstigung kann jeder für die von ihm nachweislich getragenen Kosten bis zu insgesamt (gemeinsam) geltend machen; (Höchstbetrag bei Überschreiten und bei Uneinigkeit im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen). Geltendmachung In der Beilage L 1k zur Einkommensteuererklärung, unter Angabe der SV-Nr oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes. Siehe auch gesonderten Beitrag zu außergewöhnlichen Belastungen und Ausfüllhilfe zu Formular L 1k.

3 145, die als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar sind Nachweis der Aufwendungen Rz 884f LStR Rechnung/Zahlungsbeleg: Name, SV-Nr bzw Kennnummer der Europäischen KV-Karte des Kindes Rechnungsempfänger (Name, Adresse) Ausstellungsdatum Fortlaufende Nummer Zeitraum der Kinderbetreuung Rechnungsbetrag für reine Kinderbetreuung Öffentliche Betreuungseinrichtung: Name und Anschrift Private Betreuungseinrichtung: Name, Anschrift, Hinweis auf Bewilligung Person: Name, Adresse, SV-Nr bzw Kennnummer der Europäischen KV-Karte, Nachweis über Qualifikation (zb Zeugnis, Kursbestätigung etc) Die Rechnung hat überdies gem Rz 884d LStR eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen! Zuschüsse des Arbeitgebers zu Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers gem 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG vermindern zwar den als außergewöhnliche Belastung anzusetzenden Aufwand, kürzen jedoch den Höchstbetrag von 2.300,- nicht.

4 146 Aktuelle UFS-Entscheidung zu den Der Gesetzgeber spricht in 34 Abs 9 EStG nicht von Kinderbeaufsichtigung, sondern von Kinderbetreuung. Kinderbetreuung ist als zusammenfassender Begriff für die pflegende, beaufsichtigende und erzieherische Tätigkeit Erwachsener gegenüber Kindern zu verstehen, und geht daher weit über Beaufsichtigung hinaus. UFS Entscheidung vom RV/R3830-W/10 Rechtssatz: Da Kindergärten je nach Stundenzahl der Kinderbetreuung einen Gesamtpreis festlegen, welcher die einzelnen Leistungen zu einem Paket bündelt und den Eltern die Wahl im Hinblick auf den Betreuungsumfang, nicht aber die Wahlmöglichkeit überlässt, einzelne Leistungen dieses Gesamtpaketes in Anspruch zu nehmen bzw auf andere zu verzichten, sind Verpflegungsaufwendungen, die Bestandteil dieses Paketes mit Gesamtpreis sind, dann als anzusehen, wenn die Betätigung des Kindergartens in seiner Gesamtheit Kinderbetreuung darstellt. Die Aufwendungen für die Verpflegung außer Haus im Rahmen der Kinderbetreuung können jedoch nur insoweit als ag Belastung berücksichtigt werden, als diese den Wert einer sog Haushaltsersparnis übersteigen. Verpflegung im Kindergarten gehört daher zu den, wenn auf die Mahlzeiten (Jause/Mittagessen) nicht verzichtet werden kann und daher eine Betreuung ohne Essen nicht möglich ist. Allerdings ist eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Nur die Differenz zw den ausgewiesenen Essenskosten und der Haushaltsersparnis ist daher als ag Belastung abzugsfähig. Die Ermittlung der Haushaltsersparnis kann nur im Schätzungsweg erfolgen. Dabei bieten sich als Vergleichswerte die Beträge gem 1 Sachbezugsverordnung an. Nach der Spruchpraxis des UFS (UFS , RV/00373-W/05) ist für Kinder nur 50 % anzusetzen. Berechnung: Volle freie Station pro Tag 6,54, davon 4/10 für Jause und Mittagessen, Reduktion um 50 % für Kinder, mal 20 Tage. Das ergibt eine Haushaltsersparnis von 26,16 pro Monat. Neuregelung der in RZ 884d LStR, sa BMF-Info 1. Aufnahme der Verpflegungskosten in den Katalog der ohne Haushaltsersparnis 2. Ausweitung betreffend Ferienbetreuung und Bastelgeld 3. Entfall der Nichtabzugsfähigkeit von Kursen

5 147 Aktuelle Interpretation des BMF zu den Bis zur Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Ab der Pflichtschule: Trennung der Kosten für den Schulbesuch und die Betreuung außerhalb der Schulzeit. Betreuungskosten während der schulfreien Zeit (zb Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch geschulte Person erfolgt. Kosten für die Betreuung selbst NEU: Kosten für Verpflegung ohne Haushaltsersparnis (lt LStR + BMF- Info) NEU: Bastelgeld (lt BMF-Info) Aktuelle BMF-Auslegung zu den NICHT: Vermittlung von Betreuungspersonen Fahrtkosten zur Kinderbetreuung Schulgeld ENTFALLEN: Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht; zb Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining. (Bisher in Rz 884d LStR dezidiert ausgeschlossen!) NEU: Ferienbetreuung Sämtliche Kosten (zb Ferienlager) können berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch geschulte Person erfolgt (lt LStR) Das ist lt BMF-Info Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus vom und zum Ferienlager Anmerkungen Diese geänderte Sicht des BMF lässt den Schluss zu, dass generell sämtliche Kosten (mit Ausnahme von Schulgeld, Fahrt- und Vermittlungskosten) im Rahmen der Kinderbetreuung abzugsfähige is 34 Abs 9 EStG darstellen.

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