Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Vorwort... 4 3 Leistungsbild für die Prüfung nach DSL2... 5 3.1 Allgemeines... 5 3.2 Statische Berechnung... 5 3.3 Pläne... 5 3.4 Prüfdokumentation... 5 4 Leistungsbild für die Überwachung nach DSL3... 6 4.1 Allgemeines... 6 4.2 Prüfung der statischen Berechnung... 6 4.3 Prüfung der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile:... 7 4.4 Prüfdokumentation... 8 5 Verfahrensregeln... 10 5.1 Vorbemerkung... 10 5.2 Beauftragung des Prüfingenieurs... 10 5.3 Einstufung des Projektes in eine Schadensfolgeklasse... 10 5.4 Prüfvorgang... 10 5.5 Vollständigkeit der Prüfung... 11 RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 2
1 Präambel Bei der Planung von Tragwerken gilt nach OIB-RL1 die Zuverlässigkeit von Tragwerken als gegeben, wenn die Anforderungen gemäß EN 1990 erfüllt werden. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit werden in EN 1990 im Punkt 2.2 sowie in der ÖNORM B 1990-1 im Anhang B behandelt. Dort werden drei Stufen von Überwachungsmaßnahmen bei der Planung und bei der Herstellung, in Abhängigkeit von der Bedeutung des Tragwerks, festgelegt. Die Forderung nach einer Eigen- und Fremdüberwachung der Planung von Hochbauten stellt eine Erweiterung von der bisher in Österreich geübten Praxis dar, nach der befugte Personen, Kraft ihrer Ausbildung, Tragwerksplanung ohne jede Überprüfung betreiben konnten. Die vorliegende Richtlinie regelt die Durchführung dieser Überwachungsmaßnahmen bei der Planung. RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 3
2 Vorwort In EN 1990 werden entsprechend den drei Schadensfolgeklassen (CC1 bis CC3) drei Stufen von Überwachungsmaßnahmen bei der Planung (DSL1 bis DSL3) verlangt. Die Überwachungsmaßnahmen bei der Planung sind wie folgt festgelegt: DSL1 Eigenüberwachung. Prüfung durch die Planungsstelle selbst. DSL2 Prüfung durch eine von der Planungsstelle unabhängige Prüfstelle in der eigenen Organisation (Eigenüberwachung durch eigene Prüfstelle). DSL3 Prüfung durch unabhängige Drittstelle: Prüfung durch eine von der Planungsstelle organisatorisch unabhängige Prüfstelle (Fremdüberwachung). Die Stufe DSL1 ist durch die Befugnis und Sorgfaltspflicht des Ziviltechnikers gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Für die Stufe DSL2 gibt es derzeit keine Regelung. Im Punkt 3 wird ein Leistungsbild für den Umfang der internen Prüfung der Planungsstelle umrissen. Die Stufe DSL3 wird durch die Prüfung der Planung durch einen entsprechend befugten Dritten (Prüfingenieur nach OIB) erfüllt. Das Leistungsbild wird im Punkt 4 festgelegt. RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 4
3 Leistungsbild für die Prüfung nach DSL2 3.1 Allgemeines Die Prüfung erfolgt innerhalb der Organisation der Planungsstelle. Es ist erforderlich, dass die Prüfung von einer qualifizierten Person wahrgenommen wird, die nicht mit der die Planung erstellenden Person ident ist (internes Vieraugen- Prinzip). Die prüfende Person darf der Organisation der Planungsstelle angehören oder im Auftrag der Planungsstelle von extern beigezogen werden. Ziel der Prüfung ist es, die formale Vollständigkeit der für das Projekt erforderlichen Dokumente und die Plausibilität der Ergebnisse zu prüfen. 3.2 Statische Berechnung Die Unterlagen sind zu prüfen hinsichtlich: (1) Vollständigkeit (2) Konzept der Konstruktion hinsichtlich der Stabilität und Aussteifung (3) Konstruktion hinsichtlich der Schnittstellen zu anderen Planern. (4) Berücksichtigung der Erkenntnisse des geotechnischen Gutachtens für Gründung und Baugrubensicherung (5) Lastaufstellung und Lastkombinationen in Hinblick auf die Anforderungen der zutreffenden Normen und sonstiger möglicher Beanspruchungen (6) Überschlägige Kontrolle der Plausibilität einzelner Ergebnisse (7) Detailnachweise, stichprobenartig (8) Vorhandensein der Zulassungen bei der Verwendung von typisierten Bauteilen 3.3 Pläne Die Prüfung ist stichprobenartig durchzuführen. Sie umfasst: (1) Übereinstimmung mit der statischen Berechnung (2) Einhaltung der Konstruktionsregeln (3) Vollständigkeit der Darstellung der tragenden Bauteile (4) eindeutige Darstellung 3.4 Prüfdokumentation Die Prüfung wird durch die Unterschrift des Planers und Prüfers am geprüften Dokument bestätigt. Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Dieser enthält: (1) Bauvorhaben (2) Planer (3) Prüfer (4) Geprüfte Dokumente (5) Zusammenfassung RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 5
4 Leistungsbild für die Überwachung nach DSL3 4.1 Allgemeines Die Prüfung nach DSL3 erfolgt durch einen unabhängigen Dritten (externes Vieraugen-Prinzip). Ziel der Prüfung ist es, die Vollständigkeit der für das Projekt erforderlichen Berechnungen und Planungen, sowie die Richtigkeit der Ergebnisse entsprechend dem Stand der Technik zu prüfen. 4.2 Prüfung der statischen Berechnung Die Prüfung umfasst die Nachprüfung der detaillierten statischen Berechnung hinsichtlich der Nachweise der Tragsicherheit sowie der Nachweise der Gebrauchstauglichkeit, wenn sie der Sicherheit oder der Funktion des Bauwerks dienen. Voraussetzung für diese Nachprüfung ist die Vorlage von Unterlagen, welche der ÖN-Regel 24005 entsprechen. Es sind unabhängige Kontrollrechnungen durchzuführen oder die vorgelegte Berechnung selbst ist nachzuprüfen. Die Unterlagen sind zu prüfen hinsichtlich: Unbedingt: (1) Vollständigkeit (2) Berücksichtigung aller Grundlagen (3) Berücksichtigung aller Vorschriften (4) Konstruktion hinsichtlich der Schnittstellen bei mehreren Planern (5) Plausibilität der Systemwahl (6) Berücksichtigung aller Einwirkungen (7) Plausibilität des Berechnungsmodells (8) Nachweise der Tragsicherheit (9) Nachweise der Gebrauchstauglichkeit wenn sie der Sicherheit oder der Funktion dienen (Formänderungen von Decken auf denen tragende Wände stehen, Rissweiten bei weißen Wannen o.ä.) (11) Vorhandensein der Zulassungen bei der Verwendung von typisierten Bauteilen Optional: (10) Nachweise der Gebrauchstauglichkeit wenn sie der Optik dienen (Formänderungen von Decken auf denen nicht tragende Wände stehen, Rissweite bei Sichtbeton, u.ä.) RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 6
(12) die Ableitung der Kräfte in den Baugrund (13) für die Tragsicherheit des Endzustandes relevanten Bauzustände (z.b. Verbundbaukonstruktionen, ) (15) die Baugrubensicherung wenn sie Bestandteil des endgültigen Bauwerkes ist oder wenn dadurch ein Objekt der Kategorie CC3 gesichert wird. (14) alle anderen Bauzustände (z.b. Schalungen, Rüstungen, ) (16) alle anderen Baugrubensicherungen (17) Unterfangungsmaßnahmen (18) eine eventuell beeinflusste Nachbarbebauung (19) Selbsttragende Fassadenelemente und deren Anschlüsse (20) Nachprüfen der vollständigen und prüffähigen statischkonstruktiven Einreichplanung auf: Vollständigkeit Grundlagen Vorschriften Einwirkungen Systemwahl Plausibilität 4.3 Prüfung der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile: Die Prüfung der Konstruktionspläne kann nur zusätzlich zur Teilleistung 4.2. beauftragt werden. Die Prüfung umfasst (1) Übereinstimmung mit der statischen Berechnung (2) Einhaltung der Konstruktionsregeln (3) Vollständigkeit der Darstellung der tragenden Bauteile (4) eindeutige Darstellung RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 7
Unbedingt: (1) Hauptabmessungen (2) Baustoffsorten bzw. -güten (3) Anweisungen für die Ausführung (4) Führungs- und Übersichtspläne (5) Speziell für Betonbauteile: Schalungsplan (auf Übereinstimmung mit der Statik) Bewehrungsplan (Durchmesser und Abstände, Mindestbewehrung, Verankerungslängen, Stöße, Betondeckung, ) (6) Speziell für Stahlbauteile: Werkstattplan (gewählte Profile, Blechdicken, Anschlüsse, Verbindungsmittel, Hauptabmessungen,...) (7) Speziell für Holzbauteile: Werksätze (Querschnitte, Verbindungen, Hauptabmessungen,...) Optional: (8) Vertiefte Prüfung der Konstruktionspläne: Alle Maße der Konstruktion auf Richtigkeit und Vollständigkeit Bewehrungslisten Stücklisten 4.4 Prüfdokumentation 4.4.1 Prüfvermerke (1) Die statische Berechnung ist am Deckblatt mit einem Prüfvermerk, weiters mit Unterschrift und Datum zu versehen. (2) Pläne und andere Arbeitsanweisungen sind mit einem Prüfvermerk, weiters mit Unterschrift und Datum zu versehen. 4.4.2 Prüfberichte Prüfberichte können für Teile des Prüfumfanges erstellt werden. In jedem Fall ist ein abschließender Bericht zu erstellen. RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 8
Der Prüfbericht enthält: (1) Prüfer (2) Gegenstand der Prüfung (3) Bauherr bzw. Auftraggeber (4) Projektersteller (5) Grundlagen (6) Verwendete Berechnungs- und Prüfmethoden (7) Aufzählung der geprüften Dokumente (8) Allfällige Abweichungen von den technischen Baubestimmungen (9) Ergebnis der Prüfung (10) Allfällige Auflagen (11) Unterschrift, Datum und Rundsiegel RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 9
5 Verfahrensregeln 5.1 Vorbemerkung Die in der Folge angeführten Verfahrensregeln stellen eine Empfehlung dar, die einen ordnungsgemäßen Projektsablauf sicherstellen sollen. 5.2 Beauftragung des Prüfingenieurs (1) Damit die Unabhängigkeit des Prüfingenieurs gewahrt wird, sollte dieser direkt vom Bauherrn beauftragt werden. (2) Der Prüfingenieur hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit dies der Behörde auf Verlangen mitzuteilen. (3) Der Auftrag endet mit der Abgabe des abschließenden Prüfberichts. Vereinbart werden im Regelfall: (1) Der Prüfumfang (2) Die Prüffristen (3) Die Art der Prüfvermerke (uneingeschränkt freigegeben/ Freigabe mit Eintragungsvermerk/ Erneute Vorlage) 5.3 Einstufung des Projektes in eine Schadensfolgeklasse Vom Tragwerksplaner erfolgt ein Vorschlag an die Behörde bezüglich Zuordung zu einer Versagensfolgeklasse nach EN 1991-1-7 und Einordnung des Projektes bzw. einzelner Bauteile zu den Schadensfolgeklassen nach EN1990. Zweckmäßigerweise sollte eine Festlegung und Prüfung der Zuordnung schon in der Konzept/Vorentwurfsphase vorgenommen werden. Diese Einstufung wird durch den Prüfingenieur geprüft und bestätigt. Die Behörde legt die Schadensfolgeklasse im Baubescheid fest. 5.4 Prüfvorgang Die Prüfung ist jedenfalls für die Ausführungsplanung durchzuführen. Nach Einstufung der Behörde kann bereits für die Einreichplanung (Vorstatik) eine Prüfung verlangt werden. 1) Vorentwurf Festlegung von a) Bedeutungsklasse nach EN 1998 b) Versagensfolgeklasse nach EN 1991-1-7 Anmerkung: In der Regel erfolgt diese Einstufung gemäß ÖN B 1990-1. 2) Einreichplanung (Prüfung optional) a) Prüfung der Einreichstatik (>Konsenserlangung) b) Prüfbericht an den Auftraggeber c) Bestätigung für die Behörde/Auftraggeber RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 10
3) Ausführungsplanung a) Prüfung der Ausführungsstatik/ Ausführungspläne/ Arbeitsanweisungen b) Prüfbericht an den Auftraggeber c) Bestätigung für die Behörde (Fertigstellung)/ Auftraggeber Der Prüfvorgang muss gemäß 3.4 bzw. 4.4 dokumentiert werden. Für die Behörde ist eine nachvollziehbare Bestätigung auszustellen (siehe Muster im Anhang). 5.5 Vollständigkeit der Prüfung Ist bei einem Objekt oder Bauteil mehr als ein Prüfer vorhanden, ist von einem eigens Beauftragten, oder einem der bereits beauftragten Prüfer, eine Kontrolle der Vollständigkeit der Gesamtprüfung durchzuführen. Diese Kontrolle umfasst: (1) Sammlung der einzelnen Teilprüfberichte (2) Kontrolle der Vollständigkeit der Gesamtprüfung durch Abgleich der Teilprüfberichte mit den Objekten und Bauteilen Die Kontrolle erfolgt nicht auf die Richtigkeit oder die statisch konstruktive Vollständigkeit einer Teilprüfung. Als Beleg ist eine Bestätigung auszufertigen die folgende Angaben enthalten muss: (1) Objektbezeichnung / -nummer (2) Bauteilbezeichnung / -nummer (3) zuständiger Prüfer und Nummer des Prüfberichtes (4) Bestätigung der Vollständigkeit bzw. Begründung warum Teile nicht geprüft wurden (5) Unterschrift, Datum und Rundsiegel RL Prüfing-OIB Stand 2012-04-18 Seite 11