Schutzgebiete Schongebiete Anforderungen, Bewertung, behördliche Auflagen Mag. Gerhard Grafeneder Fachabteilung 17B Technischer Amtssachverständigendienst Mag. Dr. Michael Ferstl Fachabteilung 19A Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft
Fachgrundlagen: Grundlagen für die Abschätzung des Schutzbedarfes und zur Festlegung des Schutzgebietes bzw. Prüfung der Standorteignung: - Art und Zweck der Anlage (Trinkwasser/Nutzwasser) - Angestrebte Konsensmenge in l/s, m³/d, m³/a; durchschnittliche und maximale Entnahmemenge - Grundwasserqualität (bakteriologisch/chemisch)
Fachgrundlagen: Hydrogeologie: - Porengrundwasser - Kluftgrundwasser - Karstgrundwasser - Flurabstand - Ergiebigkeit/Mächtigkeit - Grundwassergefälle
Porengrundwasser: meist in Tallagen (Sand, Kies) flächige Ausbreitung meist geringer Flurabstand, landwirtschaftlich genutzt Fließgeschwindigkeit: mehrere dm m pro Tag
Kluftgrundwasser: im Kristallin ( Urgestein ) Auftreten entlang von Klüften Fließgeschwindigkeit: mehrere cm m pro Tag
Karstgrundwasser: in großen Kalkstöcken (z.b. Hochschwab, Weizer Bergland) Auftreten entlang von Klüften, Höhlen, Kavernen geringe Vorreinigung durch fehlende Bodenpassage Fließgeschwindigkeit: mehrere (100) m pro Tag
Tiefengrundwasser: meist Porengrundwasser (z.b. Oststeiermark) flächige Ausbreitung in der Tiefe Fließgeschwindigkeit: mehrere cm m pro Jahr
Fachgrundlagen: Gefahrenpotentiale: - Wassergefährdende Stoffe (z.b. KW-Stoffe) - Abwasser/Kanäle/Leitungen - Eingriffe ins Grundwasser bzw. in die Grundwasserüberdeckung - Thermische Nutzung des Untergrundes - Abfall/Deponien
Fachgrundlagen: Gefahrenpotentiale: - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr - Flächenwidmung und bauliche Maßnahmen - Oberflächengewässer - Einrichtungen für Freizeit und Tourismus
Gefahrenpotentiale:
Begriffserklärung: Wasserschutzgebiet: - Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen - Mehrere Schutzzonen - Per Bescheid festgelegt Wasserschongebiet: - Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (überregionale Bedeutung) - Versucht das gesamte Einzugsgebiet zu umfassen - Vom Landeshauptmann per Verordnung bestimmt
Information: Wo finde ich Informationen? www.wasserwirtschaft.steiermark.at www.gis.steiermark.at (Digitaler Atlas)
Grundwasserkörper: 169 Grundwasserkörper
57 Grundwasserkörper - 53 seichte Grundwasserkörper - 4 Tiefengrundwasserkörper
Darstellung Schongebiete: Grundwasserkörper:
06.10.2010 Wasserwart Ausbildung, Bruck/Mur
Schongebiete: Derzeit sind in der Steiermark 32 Schongebiete verordnet
06.10.2010 Wasserwart Ausbildung, Bruck/Mur
Schutzgebiete: Derzeit sind in der Steiermark 5231 WVA mit Schutzgebieten versehen
Begriffserklärung:
Begriffserklärung: Schutzzone I: - unmittelbarer Fassungsbereich der Wassergewinnungsanlage (Objektschutz) - kurze Verweildauer (nicht ausreichende Reinigungswirkung des Boden) - Kurze Fließstrecke (zu wenig Zeit für Gegenmaßnahmen) - nach Möglichkeit Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (in der Regel eingezäunte Grünfläche)
Begriffserklärung:
Begriffserklärung: Schutzzone II: - 60-Tage-Zustrombereich zur Wasserfassung - anthropogen unbeeinflusstes Zuströmen des Grundwassers - dauerhaften Schutz vor bakteriologischen Verunreinigungen - Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschichten kann 60-Tage- Grenze verkleinern bzw. vergrößern
Begriffserklärung:
Begriffserklärung: Schutzzone III: - Schutz vor Verunreinigungen durch persistente Stoffe - Schutz der Grundwasserüberdeckung - Sicherstellen der Ergiebigkeit - Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können noch außerhalb der Schutzzone II gesetzt werden - Bei Anlagen mit großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung entspricht die Schutzzone III dem Jahreszustrombereich
Schutzzone III: Gefährdungen: Verbote/Gebote: Unsachgemäße Bohrungen, Baggerungen und Grabungen Entnahme von mineralischen Rohstoffen; bleibende Aufgrabungen Sickerwässer von Deponien, Altlasten und Müllablagerungen Einbau von Schlacke, Bauschutt oder Asphaltfräsgut Ablagerungen von Baurestmassen sowie von Reststoff- und Massenabfällen
Schutzzone III: Gefährdungen: Verbote/Gebote: Schadstoffversickerung bei Dünger- Lagerstätten, Kompostmieten und Gärfutterlagerung Felddüngerlagerstätten und unbefestigte Gärfuttermieten Schadstoffversickerung bei Industrie- und Gewerbebetrieben Errichtung und Erweiterung von gewerblichen und industriellen Anlagen Versickerung verschmutzter Oberflächenwässer von Straßen, Parkplätzen und Eisenbahntrassen Errichtung überregionaler Verkehrsflächen
Schutzzone II: Gefährdungen: Verbote/Gebote: Alle Maßnahmen, die auch In der Zone III verboten sind Sickerwässer von Viehweiden und Wildfütterung Abwasserversickerung bei Undichten Kanälen, Senkgruben und Kläranlagen Viehweide, Wildtierfütterung sowie Ausbringung von Gülle, Jauche und Stallmist Ausbringung von häuslichen Abwässern und Klärschlamm; Abwasserkanäle
Schutzzone II: Gefährdungen: Verbote/Gebote: Versickerung von Straßenwässern Errichtung von Forststraßen Bauführungen und Grabungen Undichte Flachkollektoren und Tiefsonden; Kühlwasseraustritt Erdwärmenutzung
Schutzzone I: Gefährdungen: Verbote/Gebote: Alle Maßnahmen, die auch in den Zone II und III verboten sind Lagerung und Ablagerung von Schmutzstoffen und Abfällen Düngung oder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Jegliche Nutzung, außer die der Wassergewinnung
Allgemeine Anordnungen: - Bei Quellen sind Fassungsstranganfang und -ende sowie die Knickpunkte dauerhaft zu markieren - Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen sind an den Eckpunkten und dazwischen in Sichtweite dauerhaft zu markieren - Hinweistafeln mit der Aufschrift Wasserschutzgebiet, (jede Verunreinigung verboten)! sind an gut sichtbaren Stellen entlang der Schutzgebietsgrenzen dauerhaft aufzustellen. - Eigenüberwachung - Betriebsbuch
Überwachung: Eigenüberwachung: - Beobachtung und Begehung durch den Wasserberechtigten (Wasserwart) mindestens einmal jährlich Fremdüberwachung: - Durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen mindestens alle fünf Jahre Gewässeraufsicht: - Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen durch die Behörde
Rechtlicher Rahmen: Vorgangsweise bei der Schutzgebietsfestsetzung: - Erstellen eines Schutzgebietsvorschlags durch einen Fachkundigen - Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde - Wasserrechtliche Verhandlung - Festsetzung des Schutzgebietes durch die Behörde und ihre Sachverständigen Rechtsgrundlage/Richtlinien: - Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - 34 und 35 - ÖVGW Regelwerk W72, Schutz- und Schongebiete (2004)