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Transkript:

THEMEN UNTER DER LUPE 10 2010 Wirtschaft & Steuern INTRASTAT-Meldung 3. Trimester 2010.....1 Klärung für die INTRASTAT-Meldung 2010..2 Elektronische Meldung der Umsätze mit Kunden und Lieferanten mit Sitz in Steuerparadies......4 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen..5 Wirtschaft & Steuern INTRASTAT-Meldung 3. Trimester 2010 Sehr geehrter Kunde, am 25. Oktober 2010 ist die dritte trimestrale Intrastat-Meldung für das Jahr 2010 fällig. Diese Erklärung muss gemacht werden, wenn im Laufe des 3. Trimesters des Jahres 2010 - innergemeinschaftliche Einkäufe/Verkäufe von Waren, bzw. - innergemeinschaftliche Erwerbe/Lieferungen von Dienstleistungen (NEU in 2010!) getätigt wurden. Achtung: Die jährliche Intrastat-Meldung wurde abgeschafft! Die Kunden, welche für das Jahr 2009 noch eine jährliche Intrastat-Meldung abgefasst haben müssen ab 2010 mindestens die trimestrale Meldung abfassen! An unsere externen Kunden bzw. Kunden mit trimestraler Buchhaltung: Wir ersuchen Sie daher folgende Unterlagen innerhalb 14. Oktober 2010 in unserem Büro vorbeizubringen (es genügt auch ein Fax oder E-Mail!): - innergemeinschaftliche Rechnungen (Einkauf und Verkauf) von Waren mit Rechnungsdatum bis zum 30.09.2010; - innergemeinschaftliche Rechnungen (Einkauf und Verkauf) von Dienstleistungen welche im 3. Trimester 2010 registriert wurden; - Auflistung der innergemeinschaftlichen Rechnungen; - zusammenfassenden Ausdruck des MwSt.-Registers für das 3. Trimester 2010. 10/2010 Seite 1

Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, wenn die Meldung von Ihnen abgefasst wird, oder wenn Sie im 3. Trimester 2010 keinen obgenannten Einkauf bzw. Verkauf getätigt haben. Hinweise zur Übermittlung der Intrastat-Meldung für das 3. Trimester: Fälligkeit: 25. Oktober 2010 Form der Übermittlung: telematisch (in Papierform nicht mehr möglich) Klärungen für die Intrastat-Meldung 2010 Mit dem neuen Rundschreiben Nr. 43/E vom 06. August 2010 wurden von der Agentur der Einnahmen einige Sonderfälle in Bezug auf die Erstellung der Intrastat-Meldung und vor allem hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen behandelt. 1. Keine Meldung für steuerfreie Dienstleistungen Die steuerfreien Dienstleistungen sind in der Intrastat-Meldung nicht zu erfassen. Dies gilt sowohl für die erhaltenen, als auch für die ausgeführten Dienstleistungen. Unter steuerfreien Dienstleistungen versteht man die echt steuerbefreiten Leistungen ( non imponibile lt. Art. 9, DPR 633/72) und die unecht steuerbefreiten Leistungen ( esente lt. Art. 10, DPR 633/72). Erhaltene Dienstleistungen: In diesem Fall ist es einfach festzustellen ob die entsprechende Leistung in der Intrastat-Meldung anzugeben ist oder nicht, da der Auftraggeber (Inländer) genau weiß ob die erworbene Dienstleistung in Italien steuerfrei ist oder nicht. Falls eine in Italien steuerfreie Leistung erworben wird ist trotzdem eine Eigenrechnung zu erstellen bzw. die Rechnung zu ergänzen und im Register der Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu erfassen. Ausgeführte Dienstleistungen: In diesem Fall ist es für den inländischen Dienstleister schwierig festzustellen, ob die ausgeführte Dienstleistung im EU-Mitgliedsstaat des Auftraggebers steuerfrei ist oder nicht, da man über die im EU-Mitgliedsstaat bestehenden MwSt.-Bestimmungen nicht genau Bescheid weiß. Der Inländer stellt eine nicht steuerbare Rechnung lt. Art. 7, DPR 633/72 aus und muss sich durch eine Erklärung des Auftraggebers vergewissern, ob die Leistung im entsprechenden EU- Mitgliedsstaat steuerfrei ist oder nicht. 2. Muster bzw. Gratiswaren mit Transport Bei Versendung von Mustern bzw. Gratiswaren sind aufgrund der fehlenden Gegenleistung (Entgelt) die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht gegeben. Dadurch sind diese Lieferungen nicht für die Intrastat-Meldung relevant. Falls Transportkosten belastet werden, sind diese als eigenständige Leistung zu betrachten und als allgemeine Dienstleistung in der Intrastat-Meldung anzugeben. 3. Mandat mit bzw. ohne Vertretung Falls eine Dienstleistung über einen Vermittler bezogen wird ist zu berücksichtigen ob der Vermittler mit einem Mandat mit oder ohne Vertretung ausgestattet ist. Mandat mit Vertretung: Der Vermittler erwirbt die Dienstleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der ausländische Dienstleister stellt die Rechnung auf den Auftraggeber aus; der Auftraggeber gibt den Dienstleistungserwerb in der Intrastat- Meldung an. Mandat ohne Vertretung: Der Vermittler handelt in eigenem Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der ausländische Dienstleister stellt die Rechnung auf den Vermittler aus; der Vermittler gibt die Dienstleistung in der Intrastat-Meldung an. 10/2010 Seite 2

4. Rechnungslegung bei mehreren Leistungen und Nebenleistungen Falls an einem Tag mehrere Lieferungen und Dienstleistungen an das selbe Subjekt geliefert bzw. ausgeführt werden, kann auch nur eine Rechnung ausgestellt werden. In der Intrastat-Meldung sind sie jedoch getrennt nach Waren und Dienstleistungen anzugeben. Sollten dabei Dienstleistungen ausgeführt werden welche als unselbständige Nebenleistung zu betrachten sind, sind sie einheitlich unter der Hauptleistung zu erfassen (z.b. mit Lieferung des Gegenstandes). 5. Landwirtschaftliche Tätigkeit Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Produkten aus einem EU-Mitgliedsstaat ist zu überprüfen ob der Lieferant ein landwirtschaftliches Sonderverfahren anwendet bzw. ob der inländische Abnehmer ein solches anwendet. - Falls der Lieferant ein landwirtschaftliches Sonderverfahren anwendet ergibt sich für den inländischen Abnehmer auf keinen Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb (analog zum ausländischen Kleinunternehmer) - Falls der Lieferant ein ordentliches Abrechnungssystem anwendet ist die Position des inländischen Abnehmers zu betrachten. Wird vom Inländer ordentlich abgerechnet handelt es sich um einen normalen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wird vom Inländer das pauschale Abrechnungssystem für Landwirte angewandt, so ist zu überprüfen ob der Inländer die Schwelle an innergemeinschaftlichen Erwerben von Euro 10.000 im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr überschritten hat oder nicht. Wurde die Schwelle nicht überschritten ist keine Intrastat-Meldung notwendig. 6. Rechnungslegung bei Transportunternehmen Für Transportunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr besteht die Möglichkeit die ausgestellten Rechnungen erst bis Ende des folgenden Trimesters zu registrieren. Durch diese Vereinfachung wird diesen Unternehmen jedoch nicht eine verspätete Angabe der Rechnungen in der Intrastat-Meldung gewährt, d.h. falls eine Rechnung mit Datum Februar im Mai registriert wird, ist diese Rechnung in der Intrastat-Meldung trotzdem für das I. Trimester (falls trimestrale Meldung) bzw. für den Monat Februar (falls monatliche Meldung) relevant. 7. Entwicklungskosten für Formen und Werkzeug Als Beispiel wird hierfür ein italienischer Schuhproduzent herangezogen. Der Schuhproduzent belastet seinem Kunden aus dem EU-Ausland die Entwicklungskosten für Formen und Werkzeug für die Herstellung einer Schuhkollektion. Falls diese Entwicklungskosten gemeinsam der Herstellung der Kollektion aufgrund eines einheitlichen Werkvertrages vereinbart werden und weiters die Werkzeuge nach Fertigstellung der Produktion an den ausländischen Auftraggeber versendet werden (bzw. vernichtet werden), können die Entwicklungsleistungen als unselbständige Nebenleistungen betrachtet und einheitlich mit der Ware als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Andernfalls gelten die Entwicklungskosten als allgemeine Dienstleistung und sind in der Intrastat-Meldung entsprechend anzugeben. Dr. Thomas Graber Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. 10/2010 Seite 3

Elektronische Meldung der Umsätze mit Kunden und Lieferanten mit Sitz in Steuerparadies In Erwartung des Rundschreibens hat die Agentur der Einnahmen vorab am 4. Oktober die Software für die elektronische Meldung der Umsätze mit Kunden und Lieferanten mit Sitz in einem Steuerparadies veröffentlicht. Die Meldung betrifft bekanntlich die Umsätze mit in Steuerparadiesen ansässigen Steuerpflichtigen, die ab 1. Juli 2010 getätigt wurden. Erstmals sind also innerhalb 2. November 2010 die Umsätze betreffend die Monate Juli, August und September zu versenden. Die Meldepflicht stützt sich auf die aktiven und passiven Umsätze laut den Mehrwertsteuerbestimmungen (Lieferungen und Erwerbe, durchgeführte und erhaltene Dienstleistungen), wobei man zwischen steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzen unterscheidet. Zur Definition der Steuerparadiese wird auf die Listen der Jahre 1999 (D.M. 4.5.1999) und 2001 (D.M. 21.11.2001) Bezug genommen. Mit dem noch ausständigen Rundschreiben seitens der Agentur der Einnahmen sollten die nachfolgenden offenen Fragen geklärt werden: Laut den derzeitigen Informationen ist die Liste der Staaten extensiv anzuwenden, d.h. wenn in einer der beiden Listen der betreffende Staat aufscheint, so sind die entsprechenden Umsätze mit diesem Unternehmen zu melden. Daraus folgt, dass z.b. auch alle Umsätze mit Steuerpflichtigen mit Sitz in der Schweiz oder in Luxemburg zu melden sind und die diesbezüglichen Einschränkungen nicht gelten. Sofern die Steuer- oder Identifikationsnummer des ausländischen Kunden und Lieferanten nicht in Erfahrung gebracht werden kann, sollte es ausreichen, wenn man die meldeamtlichen Angaben anführt. Da die Zeit für die Vorbereitung der Meldung immer enger wird, sollte man sich zumindest aus heutiger Sicht auf die umfassende Meldung einrichten und beginnen, die notwendigen Informationen über Kunden und Lieferanten einzuholen: Umsatzzahlen, aufgeschlüsselt nach Meldeperioden, Firmenbezeichnung (bzw. Vor- und Nachnahme), Geburtsdatum/-ort (für die natürlichen Personen), Sitz der Gesellschaft (bzw. Wohnsitz), Anschrift, Mehrwertsteuernummer, Steuernummer. 10/2010 Seite 4

Liste der Steuerparadiese für die elektronische Meldung Ministerialverordnung vom 4.5.1999 und vom 21.11.2011 Alderney Herm Panama Andorra Holländische Antillen Philippinen Angola Hongkong Portorico Anquilla Insel Man Saint Kitts and Nevis Antigua Jamaika Saint Lucia Aruba Jersey Saint Vincent and Grenadines Bahamas Kayman-Inseln Salomon-Inseln Bahrein Kenia Samoa Barbados Kiribati San Marino Barbuda Libanon Sankt Helena Belize Liberia Sark Bermuda Liechtenstein Schweiz British Virgin Islands Luxemburg Seychellen Brunei Macao Singapur Cook-Inseln Malaysia Taiwan Costarica Malediven Tonga Dominica Marshall-Inseln Turks and Caicos Islands Dschibuti Mauritius Tuvalu Ecuador Monaco Uruguay Französisch Polinesien Monserrat US Virgin Islands Gibraltar Nauru Vanuatu Grenada Neu-Kaledonien Vereinigte Arabische Emirate Guatemala Niue Guernsey Oman Nur in der Liste von 1999 enthalten (für natürliche Personen). Liste 2001 (Art. 3): Einschränkung nur für bestimmte Gesellschaften bzw. bestimmte Sachverhalte. Liste 2001 (Art. 2): bestimmte Sachverhalte sind von der Einschränkung ausgenommen. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Für Bau- und landwirtschaftliche Grundstücke sowie für Beteiligungen, die sich zum 1. Jänner 2010 im Eigentum der Privatperson befinden, besteht noch bis zum 31. Oktober 2010 die Möglichkeit der Aufwertung, gemäß Art. 2, Absatz 229 des Gesetzes Nr. 191 vom 23.12.2009. Die Aufwertung erfolgt durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 2 % (von 4 % für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ersatzsteuer wird der jeweilige Schätzwert herangezogen, wobei dieser Wert durch eine beeidigte Schätzung festgelegt werden muss. Wann lohnt sich eine Aufwertung? Eine eindeutige, klare Empfehlung kann nicht ausgesprochen werden, da jede Position einzeln mit Unterstützung Ihres Beraters zu prüfen ist. Grundsätzlich kann aber vorweggenommen werden, dass eine Aufwertung interessant ist, wenn Sie die Absicht haben, ein Grundstück oder eine Beteiligung oder einen Teil davon in naher Zukunft oder auch in einem zweiten Moment zu veräußern. Da die Zeit für die Vorbereitung einer etwaigen Schätzung immer enger wird, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, sofern Sie von dieser Aufwertung gebrauch machen wollen. Dr. Egon Mutschlechner Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. 10/2010 Seite 5

TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Montag, 18. Oktober 2010 Monatliche MwSt.-Abrechnung MwSt.-Absichtserklärungen Montag, 25. Oktober 2010 INTRASTAT - Monatliche Meldung für September INTRASTAT Trimestrale Meldung für 3. Trimester 10/2010 Seite 6