Drucksachen-Nr. BV/016/2014. Kreisausschuss Kreistag Uckermark

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GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

Transkript:

Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. BV/016/2014 Datum 11.02.2014 Zuständiges Dezernat/Amt: Dezernat III / Amt für Finanzen und Beteiligungsmanagement Beschlussvorlage öffentliche Sitzung Beratungsfolge Datum Ausschuss für Regionalentwicklung 03.03.2014 Kreisausschuss 18.03.2014 Kreistag Uckermark 26.03.2014 Ja Stimmenverhältnis Nein Stimmenenthaltung Einstimmig Lt. Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss (s. beiliegendes Formblatt Inhalt: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft mbh (UDG) Wenn Kosten entstehen: Kosten Produktkonto Haushaltsjahr Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag: Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: Der Kreistag stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft mbh (UDG) zu. gez. Dietmar Schulze Landrat gez. Bernd Brandenburg Dezernent/in Seite 1 von 2 BV/016/2014

Begründung: Nach 96 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung sind bestimmte Sachverhalte im Gesellschaftsvertrag kommunaler Beteiligungen sicher zu stellen. Dies soll gemäß 96 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Bei dem Gesellschaftsvertrag der UDG mbh besteht Anpassungsbedarf. Zu den Änderungen im Einzelnen: 1. 10 Abs. 4 lit. b Neu ist die Klarstellung, dass die Beschränkung der Abberufung des Geschäftsführers auf wichtige Gründe nur während der Laufzeit des Anstellungsvertrages gilt und dass ein Geschäftsführer ohne gültigen Anstellungsvertrag als abberufen gilt. 2. 13 Die Anforderung aus der Brandenburgischen Kommunalverfassung nach der Zustimmungspflicht des Kreistages bei Beteiligungen und Gründungen von Tochterunternehmen ist aufgenommen worden. 3. ab 13 alt verschiebt sich die Nummerierung um 1 4. 14 Abs. 3 (neu) Die Anpassung erfolgte aufgrund der Erfordernisse der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Anlagenverzeichnis: Änderungen des Gesellschaftsvertrages der UDG mbh - Synopse Gesellschaftsvertrages der UDG mbh Seite 2 von 2 BV/016/2014

- Synopse - Vertrag vom 27.05.2004 (DS 106/2004) mit DS-Änderung vom 14.06.2004, beschlossen auf KT am 23.06.2004; 2 geändert mit KT- Beschluss vom 13.04.2005 (DS 32/2005) Änderungen 1 Firma und Sitz 1. Der Name der Gesellschaft lautet Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbh. 2. Sitz der Gesellschaft ist Prenzlau. 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1. Zweck der Gesellschaft ist die Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge für den Landkreis Uckermark. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Abfallentsorgung im Landkreis Uckermark im Sinne der Abfallgesetze des Bundes und des Landes. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zur Entsorgung und Vermeidung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die Planung, Errichtung und Betreibung von Abfallbehandlungsanlagen sowie die Schließung und Rekultivierung von Abfalldeponien einschließlich der Kalkulation und Erhebung der Gebühren im Namen und für Rechnung des Landkreises Uckermark durchzuführen. 3. Gegenstand ist weiter die Durchführung von Betriebs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsleistungen einschließlich des Straßenwinterdienstes im Sinne des Brandenburgischen

- Synopse - Straßengesetzes. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann sich ferner an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben, soweit auch für diese die gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Anwendung finden. Weiterhin kann sie Vereinbarungen über Unternehmens-, Zusammenarbeits- und Interessengemeinschaften abschließen. 3 Stammkapital und Stammeinlage 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.600,00 Euro. 2. Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis Uckermark mit einer Stammeinlage von 25.600,00 Euro. 4 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Die Geschäftsanteile dürfen nicht verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden. 2. Alle Ansprüche des Gesellschafters, insbesondere der Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös, sind nicht an Dritte übertragbar.

- Synopse - 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: - die Geschäftsführung - der Aufsichtsrat und - die Gesellschafterversammlung. 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. 3. Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann. 4. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie des bestätigten Wirtschaftplanes. Ihnen obliegen insbesondere alle laufenden Entscheidungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu führen und zu erreichen. 5. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat und den Gesellschafter im Sinne des Beteiligungscontrolling über die Entwicklung des Unternehmens bedarfsgerecht und angemessen sowie in schriftlicher Form zu unterrichten. 90 AktG gilt sinngemäß. - Synopse - 8 Aufsichtrat 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Die in 52 Abs. 1 GmbHG genannten Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden nur Anwendung soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. 2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Davon entsendet der Kreistag 7 Mitglieder aus seinen eigenen Reihen. Daneben sind der Landrat des Landkreises Uckermark sowie ein von ihm Beauftragter Mitglied des Aufsichtsrates. 3. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Uckermark. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. 4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche

Erklärung gegenüber der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. 5. War für die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Kreistag oder zur Verwaltung des Landkreises Uckermark bestimmend, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus Kreistag oder Verwaltung. 6. Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger entsandt. Für die Entsendung von Nachfolgern gilt Abs. 2 sinngemäß. 8. Aufsichtsratsmitglieder haften nur für Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 93 Abs. 2 AkrG findet keine Anwendung. 9. Die Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat dem nicht widerspricht. - Synopse - 9 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die in 8 Abs. 3 festgelegte Amtsdauer. Der Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig

aus, so hat der Aufsichtsrat eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Weiterhin ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, vom Gesellschafter oder der Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Aufsichtsratssitzungen werden von der Geschäftsführung vorbereitet. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel vierteljährlich einmal. 3. Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. 4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 5. Schriftliche, fernschriftliche (Telefax) und telegrafische Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. 6. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. - Synopse -

7. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8. Der Inhalt der Niederschrift gilt als genehmigt, sofern der Niederschrift nicht binnen eines Monats nach Absendung schriftlich und unter Angabe der Gründe durch ein Aufsichtsratsmitglied widersprochen wird. In der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung ist die Genehmigung der Niederschrift zu registrieren bzw. sind getätigte Widersprüche abschließend zu klären. 9. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter der Bezeichnung Aufsichtsrat der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft mbh abgegeben. Erklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates entgegengenommen. 10. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder und Sitzungsteilnehmer Stillschweigen zu bewahren. 11. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 12. Für die Aufsichtsratsmitglieder wird ein Sitzungsentgelt, dessen Höhe durch die Gesellschafterversammlung bestimmt wird, von der Gesellschaft gezahlt. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz durch die Gesellschaft erstattet. - Synopse -

- Synopse - 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Er kann insbesondere von den Geschäftsführern jederzeit Auskunft und Berichterstattung verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Aufsichtsrat gibt Beschlussempfehlungen für alle der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Entscheidungen ab. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über: a. die Wahl des Abschlussprüfers und die Festsetzung von Prüfungsschwerpunkten, b. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für diese, Die Abberufung der Geschäftsführer ist auf wichtige Gründe gem. 38 Abs. 2 GmbHG beschränkt. Die Abberufung der Geschäftsführer ist während der Laufzeit der Geschäftsführeranstellungsverträge auf wichtige Gründe gem. 38 Abs. 2 GmbHG beschränkt. Besteht ein Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer nicht mehr, so gelten Geschäftsführer ohne zusätzliche

- Synopse - Beschlussfassung des Aufsichtsrates als abberufen. c. die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, d. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb, e. die Erteilung von Einzelvertretungsmacht und Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB, f. die Entlastung der Geschäftsführung. 5. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Geschäfte, soweit sie nicht schon im Wirtschaftsplan ohne besondere Vorbehalte vorgesehen sind: a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, b. Aufnahme von Darlehen, c. Kapitalbeteiligungen, Wertpapiergeschäfte und Devisengeschäfte ausgenommen sind Festgeldanlagen und andere risikoarme Geldanlagen bei deutschen Kreditinstituten,

d. Gewährung von Darlehen und anderen Zuwendungen an Dritte, e. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen soweit im Einzelfall die vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze überschritten wird, f. Für Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, wenn der Wert im Einzelfall die vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze übersteigt, g. Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Gewährung von Spenden. 6. Der Aufsichtsrat kann nähere Einzelheiten und weitere zustimmungspflichtige Geschäfte in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festlegen, oder im Rahmen einer Geschäftsanweisung an die Geschäftsführung regeln. Er kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen. 7. Vereinbarungen zur Regelung der arbeits-, tarif- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten sind nach Anhörung mit dem Aufsichtsrat durch die Gesellschafterversammlung abzuschließen. - Synopse -

- Synopse - 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz des Gesellschafters statt. Von dieser Regelung kann nur mit Zustimmung des Gesellschafters abgewichen werden. 3. Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt (ordentliche Gesellschafterversammlung), findet spätestens bis Ende August des folgenden Geschäftsjahres statt. 4. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat einberufen. Wenn der Gesellschafter nicht widerspricht, kann auf Form und Frist verzichtet werden. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gesellschafter und von den Geschäftsführern zu unterzeichnen ist. 6. Die Geschäftsführer nehmen an der Gesellschafterversammlung teil, sofern der Gesellschafter nicht widerspricht. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung

werden in schriftlicher Form über die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse unterrichtet. - Synopse - 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über folgende Angelegenheiten: a. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, b. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts sowie über die Verwendung des Ergebnisses, c. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, d. die Änderung bzw. Erweiterung des jeweils konkreten Geschäftsgegenstandes, insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, e. die Umwandlung/Umstrukturierung der Gesellschaft, insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel sowie Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 AktG, f. die Auflösung der Gesellschaft, die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren,

g. der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, h. die Einforderung von Einzahlungen auf das Stammeinlagen, i. die Rückzahlung von Nachschüssen, j. die Belastung, Teilung sowie Einziehung von Geschäftsanteilen, k. die Entlastung des Aufsichtsrats. - Synopse - 13 Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften, Beteiligungen Die Art und der Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen sind an die Zustimmung des Kreistages des Landkreises Uckermark gebunden. Die in 96 Abs. 1 BbgKVerf geforderten Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind in Tochterunternehmen sicher zu stellen, wenn der Gesellschaft die Mehrheit der Anteile zusteht. 13 Wirtschaftsplan 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung stellt jährlich einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf und legt diesen dem Aufsichtsrat so rechtzeitig zur Beschlussfassung und Empfehlung vor, dass er als Anlage zum Haushaltsplan des Landkreise Uckermark veröffentlicht werden kann.

- Synopse - 2. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg und den dazu erlassenen Landesrichtlinien. 3. Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Änderungen hiervon sind dem Landkreis Uckermark unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 14 Jahresabschluss, Lagebericht 15 Jahresabschluss, Lagebericht 1. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des 3. Buches des HGB. Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes beauftragt die Geschäftsführung den durch den Aufsichtsrat gewählten Abschlussprüfer. Die Prüfung umfasst auch die Prüfungsgegenstände gem. 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. In dem Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 2. Nach der Prüfung durch den Abschlussprüfer sind Jahresabschluss und Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung, Beratung und Empfehlung; und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

3. Dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark stehen uneingeschränkt die Informations- und Prüfungsrechte nach 54 HGrG zu. - Synopse - 15 Vertragsaufwand 16 Vertragsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages entstehenden Aufwendungen. 16 Schlussbestimmungen 17 Schlussbestimmungen Sollten Bestimmungen diese Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder sollte dieser Gesellschaftsvertrag Lücken aufweisen, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages keinen Einfluss haben. Der Gesellschafter ist jedoch verpflichtet, eine undurchführbare Bestimmung zu ergänzen, umzudeuten und / oder durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen und / oder undurchführbaren Bestimmung gerecht wird.

Gesellschaftsvertrag 1 Firma und Sitz 1. Der Name der Gesellschaft lautet Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbh. 2. Sitz der Gesellschaft ist Prenzlau. 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1. Zweck der Gesellschaft ist die Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge für den Landkreis Uckermark. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Abfallentsorgung im Landkreis Uckermark im Sinne der Abfallgesetze des Bundes und des Landes. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zur Entsorgung und Vermeidung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die Planung, Errichtung und Betreibung von Abfallbehandlungsanlagen sowie die Schließung und Rekultivierung von Abfalldeponien einschließlich der Kalkulation und Erhebung der Gebühren im Namen und für Rechnung des Landkreises Uckermark durchzuführen. 3. Gegenstand ist weiter die Durchführung von Betriebs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsleistungen einschließlich des Straßenwinterdienstes im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen. Sie kann sich ferner an anderen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben, soweit auch für diese die gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Anwendung finden. Weiterhin kann sie Vereinbarungen über Unternehmens-, Zusammenarbeits- und Interessengemeinschaften abschließen. 3 Stammkapital und Stammeinlage 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.600,00 Euro. 2. Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis Uckermark mit einer Stammeinlage von 25.600,00 Euro. 4 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Die Geschäftsanteile dürfen nicht verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden.

2. Alle Ansprüche des Gesellschafters, insbesondere der Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös, sind nicht an Dritte übertragbar. 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: - die Geschäftsführung - der Aufsichtsrat und - die Gesellschafterversammlung. 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. 3. Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann. 4. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie des bestätigten Wirtschaftplanes. Ihnen obliegen insbesondere alle laufenden Entscheidungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu führen und zu erreichen. 5. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat und den Gesellschafter im Sinne des Beteiligungscontrolling über die Entwicklung des Unternehmens bedarfsgerecht und angemessen sowie in schriftlicher Form zu unterrichten. 90 AktG gilt sinngemäß. 8 Aufsichtrat 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Die in 52 Abs. 1 GmbHG genannten Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden nur Anwendung soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.

2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Davon entsendet der Kreistag 7 Mitglieder aus seinen eigenen Reihen. Daneben sind der Landrat des Landkreises Uckermark sowie ein von ihm Beauftragter Mitglied des Aufsichtsrates. 3. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Uckermark. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. 4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. 5. War für die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Kreistag oder zur Verwaltung des Landkreises Uckermark bestimmend, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus Kreistag oder Verwaltung. 6. Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. 7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger entsandt. Für die Entsendung von Nachfolgern gilt Abs. 2 sinngemäß. 8. Aufsichtsratsmitglieder haften nur für Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 93 Abs. 2 AkrG findet keine Anwendung. 9. Die Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat dem nicht widerspricht. 9 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die in 8 Abs. 3 festgelegte Amtsdauer. Der Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Weiterhin ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, vom Gesellschafter oder der Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Aufsichtsratssitzungen werden von der Geschäftsführung vorbereitet. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel vierteljährlich einmal. 3. Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 5. Schriftliche, fernschriftliche (Telefax) und telegrafische Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. 6. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. 7. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8. Der Inhalt der Niederschrift gilt als genehmigt, sofern der Niederschrift nicht binnen eines Monats nach Absendung schriftlich und unter Angabe der Gründe durch ein Aufsichtsratsmitglied widersprochen wird. In der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung ist die Genehmigung der Niederschrift zu registrieren bzw. sind getätigte Widersprüche abschließend zu klären. 9. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden unter der Bezeichnung Aufsichtsrat der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft mbh abgegeben. Erklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates entgegengenommen. 10. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder und Sitzungsteilnehmer Stillschweigen zu bewahren. 11. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 12. Für die Aufsichtsratsmitglieder wird ein Sitzungsentgelt, dessen Höhe durch die Gesellschafterversammlung bestimmt wird, von der Gesellschaft gezahlt. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz durch die Gesellschaft erstattet. 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Er kann insbesondere von den Geschäftsführern jederzeit Auskunft und Berichterstattung verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Aufsichtsrat gibt Beschlussempfehlungen für alle der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Entscheidungen ab. 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über: a. die Wahl des Abschlussprüfers und die Festsetzung von Prüfungsschwerpunkten, b. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für diese, Die Abberufung der Geschäftsführer ist während der Laufzeit der Geschäftsführeranstellungsverträge auf wichtige Gründe gem. 38 Abs. 2 GmbHG beschränkt. Besteht ein Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer nicht mehr, so gelten Geschäftsführer ohne zusätzliche Beschlussfassung des Aufsichtsrates als abberufen. c. die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, d. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb, e. die Erteilung von Einzelvertretungsmacht und Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB, f. die Entlastung der Geschäftsführung. 5. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Geschäfte, soweit sie nicht schon im Wirtschaftsplan ohne besondere Vorbehalte vorgesehen sind: a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, b. Aufnahme von Darlehen, c. Kapitalbeteiligungen, Wertpapiergeschäfte und Devisengeschäfte ausgenommen sind Festgeldanlagen und andere risikoarme Geldanlagen bei deutschen Kreditinstituten, d. Gewährung von Darlehen und anderen Zuwendungen an Dritte, e. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen soweit im Einzelfall die vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze überschritten wird,

f. Für Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, wenn der Wert im Einzelfall die vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenze übersteigt, g. Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Gewährung von Spenden. 6. Der Aufsichtsrat kann nähere Einzelheiten und weitere zustimmungspflichtige Geschäfte in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festlegen, oder im Rahmen einer Geschäftsanweisung an die Geschäftsführung regeln. Er kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen. 7. Vereinbarungen zur Regelung der arbeits-, tarif- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten sind nach Anhörung mit dem Aufsichtsrat durch die Gesellschafterversammlung abzuschließen. 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz des Gesellschafters statt. Von dieser Regelung kann nur mit Zustimmung des Gesellschafters abgewichen werden. 3. Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt (ordentliche Gesellschafterversammlung), findet spätestens bis Ende August des folgenden Geschäftsjahres statt. 4. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat einberufen. Wenn der Gesellschafter nicht widerspricht, kann auf Form und Frist verzichtet werden. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gesellschafter und von den Geschäftsführern zu unterzeichnen ist. 6. Die Geschäftsführer nehmen an der Gesellschafterversammlung teil, sofern der Gesellschafter nicht widerspricht. 7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung werden in schriftlicher Form über die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse unterrichtet. 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über folgende Angelegenheiten: a. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,

b. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts sowie über die Verwendung des Ergebnisses, c. die Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, d. die Änderung bzw. Erweiterung des jeweils konkreten Geschäftsgegenstandes, insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, e. die Umwandlung/Umstrukturierung der Gesellschaft, insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel sowie Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 AktG, f. die Auflösung der Gesellschaft, die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, g. der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, h. die Einforderung von Einzahlungen auf das Stammeinlagen, i. die Rückzahlung von Nachschüssen, j. die Belastung, Teilung sowie Einziehung von Geschäftsanteilen, k. die Entlastung des Aufsichtsrats. 13 Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften, Beteiligungen Die Art und der Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen sind an die Zustimmung des Kreistages des Landkreises Uckermark gebunden. Die in 96 Abs. 1 BbgKVerf geforderten Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind in Tochterunternehmen sicher zu stellen, wenn der Gesellschaft die Mehrheit der Anteile zusteht. 14 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung stellt jährlich einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf und legt diesen dem Aufsichtsrat so rechtzeitig zur Beschlussfassung und Empfehlung vor, dass er als Anlage zum Haushaltsplan des Landkreise Uckermark veröffentlicht werden kann. 2. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg und den dazu erlassenen Landesrichtlinien. 3. Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Änderungen hiervon sind dem Landkreis Uckermark unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

15 Jahresabschluss, Lagebericht 1. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des 3. Buches des HGB. Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes beauftragt die Geschäftsführung den durch den Aufsichtsrat gewählten Abschlussprüfer. Die Prüfung umfasst auch die Prüfungsgegenstände gem. 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. In dem Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 2. Nach der Prüfung durch den Abschlussprüfer sind Jahresabschluss und Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung, Beratung und Empfehlung; und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen. 3. Dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark stehen uneingeschränkt die Informations- und Prüfungsrechte nach 54 HGrG zu. 16 Vertragsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages entstehenden Aufwendungen. 17 Schlussbestimmungen Sollten Bestimmungen diese Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder sollte dieser Gesellschaftsvertrag Lücken aufweisen, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages keinen Einfluss haben. Der Gesellschafter ist jedoch verpflichtet, eine undurchführbare Bestimmung zu ergänzen, umzudeuten und / oder durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen und / oder undurchführbaren Bestimmung gerecht wird.