1 Angestellten Reglement
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Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 4 1.1. Gültigkeit... 4 1.2. Anwendbares Recht... 4 1.3. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses... 4 1.4. Kündigung... 4 1.5. Nichtantritt der Arbeitsstelle... 5 2. Pflichten der Mitarbeitenden... 5 2.1. Treuepflicht... 5 2.2. Krankenversicherung... 5 2.3. Arztzeugnis... 5 2.4. Schweigepflicht... 5 2.5. Sorgfaltspflicht... 5 2.6. Verantwortlichkeit... 5 2.7. Annahme von Geschenken... 6 2.8. Arbeitszeit... 6 2.9. Überzeit und Ruhezeit... 6 2.10. Änderung der persönlichen Verhältnisse... 6 2.11. Nebenbeschäftigung... 6 3. Rechte der Mitarbeitenden... 7 3.1. Bildungswesen... 7 3.2. Betriebshaftpflichtversicherung... 7 3.3. Mutterschaft... 7 4. Entlöhnung... 7 4.1. Gehalt... 7 4.2. Naturalien... 7 4.3. Kinderzulagen... 7 4.4. Zulage für Ausbildnerinnen und Ausbildner... 8 4.5. Ausserordentliche Verdienste... 8 4.6. Gehaltsabzüge... 8 4.7. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall... 8 4.8. Gehaltsfortzahlung bei Geburt... 8 4.9. Gehaltsfortzahlung bei Ausübung von obligatorischen oder freiwilligen Diensten und von öffentlichen Ämtern... 8 4.10. Gehaltsnachgenuss... 8 5. Ferien, Urlaube, arbeitsfreie Tage... 9 5.1. Ferienanspruch... 9 5.2. Ferienbezug... 9 5.3. Kürzung des Ferienanspruchs... 9 5.4. Ferienunterbrechung... 9 5.5. Unbezahlter Urlaub... 9 5.6. Frei- und Feiertage... 9 5.7. Bezahlte Frei-Tage... 10 6. Obligatorische Versicherungen... 11 6.1. Altersvorsorge... 11 6.2. Unfallversicherung... 11 7. Konflikt... 11 8. Anhang... 11 3
Anstellungsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Gültigkeit Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es enthält die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. 1.2. Anwendbares Recht 1.2.1. Das Anstellungsverhältnis wird durch schriftlichen Arbeitsvertrag begründet. Dieser enthält Bestimmungen über Funktion und Anstellungsbeginn, Entlöhnung (und Zulagen), Versicherungen und besondere Vereinbarungen. 1.2.2. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Anstellungsvertrages. Sie werden bei der Anstellung ausgehändigt. 1.2.3. Soweit die vorliegenden Bedingungen oder der Arbeitsvertrag keine spezielle Regelung enthalten, sind die Bestimmungen des Schweiz. Obligationenrechtes (OR) über den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsgesetz (ArG) anwendbar. 1.3. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1.3.1. Das Arbeitsverhältnis beginnt zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. 1.3.2. Das Arbeitsverhältnis endet: durch Ablauf, wenn es für eine feste Dauer abgeschlossen wurde; durch Kündigung (Kündigungsfristen siehe Art. 1.4.); durch fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (OR Art. 337); mit dem Erreichen des AHV-Alters; durch den Tod 1.4. Kündigung Die ersten drei Monate nach dem Eintritt gelten als Probezeit mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist von 7 Tagen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Teilen im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden. Vom 2. Dienstjahr an beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate jeweils auf Monatsende. Die Kündigungen müssen immer schriftlich (eingeschrieben) erfolgen. Nach Ablauf der Probzeit darf das Arbeitsverhältnis in folgenden Fällen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden: a) Während eines obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes und, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, vier Wochen vorund nachher (OR Art. 336c, Abs 1a). b) In den ersten 30 Tagen einer durch unverschuldete Krankheit oder unverschuldeten Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit, vom 2.-5. Dienstjahr in den ersten 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr in den ersten 180 Tagen (OR Art. 336c, Abs 1b). c) Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (OR Art. 336c Abs 1c). d) Während einer von den zuständigen Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für eine Hilfsaktion im Ausland, welcher der Arbeitgeber zugestimmt hat (OR Art. 336c, Abs 1d). 4
1.5. Nichtantritt der Arbeitsstelle Tritt eine Angestellte oder ein Angestellter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt diese grundlos, so hat die Kinderkrippe zu St. Peter Anspruch auf Entschädigung von einem Viertel des Monatslohnes sowie auf Ersatz weiteren Schadens. 2. Pflichten der Mitarbeitenden 2.1. Treuepflicht Mitarbeitende haben ihre dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und dabei die Interessen der Krippe zu wahren. Sie haben die Bestimmungen der erlassenen Reglemente und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. 2.2. Krankenversicherung 2.2.1. Die Versicherung gegen die Folgen von Krankheit ist Sache der Mitarbeitenden. 2.2.2. Krankentaggeld- und Geburtengeldversicherung Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine kollektive Krankentaggeld und Geburtengeld-Versicherung ab. Die fest angestellten Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämienkosten. 2.3. Arztzeugnis 2.3.1. Mitarbeitende haben die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft unverzüglich der Krippenleitung zu melden. 2.3.2. Dauert eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft länger als drei Arbeitstage, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, aus welchem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Ausserdem kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber ein Schlusszeugnis beizubringen. Bei gehäuften Absenzen unter drei Tagen kann ebenfalls ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. 2.4. Schweigepflicht 2.4.1. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über alle Wahrnehmungen, die den Persönlichkeitsbereich der Kinder und deren Angehörigen betreffen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. 2.4.2. Auskünfte gegenüber Dritten über betriebliche Angelegenheiten sowie über Kinder und Eltern dürfen nicht erteilt werden. 2.4.3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 2.5. Sorgfaltspflicht Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Güter sorgfältig zu behandeln. Zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die entsprechenden Vorschriften zu befolgen. 2.6. Verantwortlichkeit Die Mitarbeitenden haften im Rahmen der Gesetze für den Schaden, den sie der Krippe oder Dritten absichtlich oder fahrlässig zugefügt haben. 2.7. Annahme von Geschenken 5
Unterscheidung generell in: Zweckgebundene Vergabungen inkl. Geldbeträge Persönliche Geschenke inkl. Geldbeträge Aufmerksamkeiten in Form von Naturalien Die zweckgebundenen sowie die persönlichen Spenden sind der Krippe zuzuführen. Die Aufmerksamkeiten in Form von Naturalien sollen der empfangenden Person bzw. dem Team zustehen. 2.8. Arbeitszeit Die Arbeitszeit wird durch den Arbeitsvertrag geregelt und durch Dienstpläne festgelegt. 2.9. Überzeit und Ruhezeit 2.9.1. Überzeit Überzeit ist nur auf Anordnung der vorgesetzten Stelle und in für den Betrieb notwendigen Fällen zulässig. Überzeit darf ab 15 Min. zu 100% kompensiert werden, sofern es der Betrieb erlaubt. Überzeit wird in der Regel nicht ausbezahlt. Überzeit ist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation hat innerhalb der nächsten 6 Wochen zu erfolgen (Nach Absprache mit der Krippenleitung). Nicht kompensierte Überstunden sollen per Ende eines Kalenderjahres 8,5 Stunden nicht übersteigen. Personen in Ausbildung und im Praktikum dürfen allfällige Überstunden bis maximal 1 Kompensationstag anwachsen lassen. 2.9.2. Pausenregelung Mitarbeitende mit durchgehendem Arbeitseinsatz haben pro Tag Anrecht auf bezahlte Pause ohne Verlassen des Arbeitsplatzes. Es gilt die Regelung im Arbeitsgesetz Art. 15 Abs 1+2. 2.10. Änderung der persönlichen Verhältnisse Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Änderungen der Wohnadresse, des Zivilstandes, der Unterhaltspflichten usw., sowie Geburt und Tod von Kindern der Krippenleitung unverzüglich zu melden. 2.11. Nebenbeschäftigung Mitarbeitende sind verpflichtet, die Annahme einer Nebenbeschäftigung der Krippenleitung zu melden. Die Krippenleitung ist befugt, die Nebenbeschäftigung jederzeit zu verbieten, falls dadurch die Arbeitszeit in der Krippe tangiert wird. Die Inanspruchnahme der Arbeitszeit für die Tätigkeiten in Behörden, Kommissionen, Personalverbänden oder anderen Institutionen muss mit der Personalkommission abgesprochen werden. 6
3. Rechte der Mitarbeitenden 3.1. Bildungswesen 3.1.1. Der Arbeitgeber fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, soweit sie im Interesse der Krippe ist. 3.1.2. Von der Kommission werden 3 bezahlte Weiterbildungstage pro Jahr zugestanden. Kurs- und Fahrkosten können vom Arbeitgeber übernommen werden. 3.1.3. Zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung kann ein bezahlter Urlaub gewährt werden, sofern die Beanspruchung von Freizeit oder Ferien für die nachgesuchten Zwecke unzumutbar ist. 3.1.4. An einen bezahlten Urlaub für Aus-, Fort- und Weiterbildung von mehr als 10 Tage pro Jahr können Bedingungen geknüpft werden, insbesondere über die Rückzahlung der empfangenen Besoldung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die arbeitnehmende Person vor Ablauf einer festgelegten Frist. Eine solche Vereinbarung wird vor Antritt des Urlaubs abgeschlossen. 3.2. Betriebshaftpflichtversicherung Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine kollektive Betriebshaftpflichtversicherung zu Lasten der Krippe ab. 3.3. Mutterschaft Bei Mutterschaft haben die Mitarbeiterinnen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen falls sie weiterhin in der Krippe arbeiten, andernfalls von 12 Wochen. Der Mutterschaftsurlaub soll in der Regel 4 Wochen vor Geburtstermin beginnen. 4. Entlöhnung 4.1. Gehalt Das Bruttogehalt wird vor dem Stellenantritt und bei Funktionswechsel vom Arbeitgeber den Mitarbeitenden mitgeteilt. Die Einstufung erfolgt angelehnt an die geltenden Regelungen des staatlichen Lohngesetzes. Unser Lohnsystem berücksichtigt die Berufserfahrung, den Aufgabenbereich, den Ausbildungsstand, Funktion und Verantwortung sowie die Leistung. Die Gehälter werden periodisch überprüft. 4.1.1 Grundsätzlich wird ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Verlauf des Kalenderjahres wird der Anspruch anteilmässig ausbezahlt. 4.2. Naturalien Die in der Krippe eingenommenen Mahlzeiten werden den Mitarbeitenden belastet. Bei den Praktikantinnen und Praktikanten sind sie Lohnbestandteil. 4.3. Kinderzulagen Für jedes Kind, für das nicht bereits von anderer Seite eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, eine Kinderzulage ausgerichtet. Hinsichtlich des Anspruchs gelten die Bestimmungen der Familienausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes. Die Peterskrippe gewährt zusätzlich und freiwillig eine eigene Kinder-, respektive Ausbildungszulage von Fr. 150.- pro Kind 7
unabhängig davon, ob die staatliche Kinderzulage durch uns ausgerichtet wird. Es gelten die oben genannten Bestimmungen. 4.4. Zulage für Ausbildnerinnen und Ausbildner Wir anerkennen die in Zusammenhang mit der Ausbildung von Lernenden entstehende Mehrarbeit und entgelten diese in Form eines zusätzlichen Lohnmoduls. 4.5. Ausserordentliche Verdienste Es besteht ein besonderes Konto um spezielle oder ausserordentliche Leistungen des Personals zu honorieren. Die Äufnung dieses Kontos wird vom Vorstand festgelegt. Die Auszahlung von Beiträgen beschliesst der Vorstand auf Antrag der Krippenleitung. 4.6. Gehaltsabzüge Vom Bruttogehalt werden jeweils direkt die zu Lasten der Mitarbeitenden gehenden Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV), die Prämien für die Altersvorsorge, sowie bei fest angestellten Mitarbeitenden die Krankentaggeldversicherung, in Abzug gebracht. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Abgezogen wird auch eine Mahlzeitenpauschale (Art. 4.2.). Die Höhe wird jährlich festgelegt. 4.7. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht - nach Ablauf der Probezeit - innerhalb eines Dienstjahres Anspruch auf folgende Gehaltszahlungen: vom Ende der Probezeit bis 12. Anstellungsmonat: 1 Monat im zweiten und dritten Anstellungsjahr: 2 Monate im vierten und fünften Anstellungsjahr: 3 Monate vom sechsten bis achten Anstellungsjahr: 4 Monate ab dem neunten Anstellungsjahr: 6 Monate Bei Unfall und Krankheit reduziert sich die Lohnfortzahlung der Krippe um das von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Taggeld. Schwangerschaft und Geburt sind einer Krankheit gleichgestellt, sofern der Arzt deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. 4.8. Gehaltsfortzahlung bei Geburt Mitarbeiterinnen, die vor der Geburt aus den Diensten der Krippe austreten, erhalten im 1. Anstellungsjahr ein zusätzliches Monatsgehalt, ab 2. Anstellungsjahr 2 zusätzliche Monatsgehälter. 4.9. Gehaltsfortzahlung bei Ausübung von obligatorischen oder freiwilligen Diensten und von öffentlichen Ämtern Während der Dauer eines obligatorischen oder freiwilligen Dienstes (Militär, Zivilschutz, Feuerwehr) sowie für die Ausführung eines öffentlichen Amtes besteht im Rahmen des Besoldungsreglements ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. 4.10. Gehaltsnachgenuss Der Gehaltsnachgenuss beim Tod einer im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit Unterstützungspflicht ist im OR Art. 338 geregelt. 8
5. Ferien, Urlaube, arbeitsfreie Tage 5.1. Ferienanspruch Der bezahlte Ferienanspruch beträgt jährlich: 6 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, im Falle einer Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr. 5 Wochen vom 21. bis zum 49. Altersjahr 6 Wochen vom 50. bis zum 59. Altersjahr 7 Wochen ab dem 60. Altersjahr Massgeblich für die Berechnung des Anspruches ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. 5.2. Ferienbezug 5.2.1. Die Ferien müssen während den Betriebsferien bezogen werden. 5.2.2. Bei Ein- und/oder Austritten im Verlaufe des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilmässig berechnet. 5.2.3. Die Ferien dürfen nicht zu Erwerbszwecken verwendet werden. 5.2.4. Können die Ferientage wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden oder wurden bereits zuviele bezogen, so erfolgt eine Verrechnung der Ansprüche im letzten Monat der Anstellung. 5.3. Kürzung des Ferienanspruchs Absenzen infolge Krankheit, Unfall und Militärdienst werden, wenn sie im Kalenderjahr 2 Monate übersteigen auf die Ferien angerechnet. Für jeden weiteren vollen Monat Abwesenheit wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. 5.4. Ferienunterbrechung Krankheit und Unfall unterbrechen die Ferien, sofern der Erholungszweck beeinträchtigt wird. Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist massgeblich für die Dauer des Unterbruches. Krankheit und Unfall während der Ferienzeit sind der Krippenleitung unverzüglich unter Beilegung des Arztzeugnisses zu melden. 5.5. Unbezahlter Urlaub In begründeten Fällen kann unbezahlter Urlaub gewährt werden. Der Antrag muss der Personalkommission zur Genehmigung vorgelegt werden. 5.6. Frei- und Feiertage Dienstfreie Tage oder Halbtage, die in die Ferien fallen, werden ersetzt. Ausgenommen sind die auf arbeitsfreie Samstage oder Sonntage entfallenden dienstfreien Tage oder Halbtage. Dienstfreie Tage oder Halbtage, welche wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder höherer Gewalt nicht bezogen werden können, werden nicht ersetzt. Als Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachts- und Stephanstag. Ausserdem wird folgender Frei-Tag gewährt: Fasnacht 1 Tag An den Tagen vor Neujahr, Karfreitag, 1. Mai, Auffahrt und Weihnachten muss nur halbtags gearbeitet werden. Änderungen bei der kantonalen Regelung der Frei- und Feiertage werden von der Krippe zu St. Peter übernommen. 9
5.7. Bezahlte Frei-Tage 5.7.1. Den Angestellten werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Salär- und Ferienabzug gewährt: Ereignis Tage Eigene Hochzeit... 2 Hochzeit in der Familie (1. Grad)... 1 Niederkunft der Partnerin... 1 Wohnungswechsel... 1 Erkrankung und/oder Unfall von Lebenspartner und den eigenen Eltern, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt... 2 Erkrankung und/oder Unfall von gemeinsamen oder eigenen Kindern... 3 Todesfall vom Lebenspartner, von Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister oder von Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben - in der Regel ab Todestag inklusive Beerdigung... 4 5.7.2. Weitere Beurlaubungen Arztbesuche: Sofern es nicht möglich ist, ärztliche o- der zahnärztliche Untersuchung und Behandlung in die Freizeit zu legen, nach Absprache mit der Krippenleitung in Randzeiten. Therapien müssen während der Freizeit besucht werden. Vorstellungsgespräche, Schnupperzeit und Aufnahmeprüfung: maximal 5 Tage während Vertragsdauer. Behördliche Angelegenheiten sollen wenn immer möglich in der Freizeit erledigt werden. Zeit für Ausübung eines Mandates beim Bund, Kanton oder Gemeinde: nach Absprache mit Krippenleitung und Vorstand. 5.7.3. Generell Bezahlte Frei-Tage sind am Ereignisdatum zu beziehen. Bestattung von anderen Verwandten oder nahestehenden Personen: in Basel und Umgebung... bei grösserer Entfernung... Militärdienst, Zivilschutz und Feuerwehr, für aufgebotene Dienstleistungen... Militärische Inspektion... ½ 1 gemäss Aufgebot ½ 10
6. Obligatorische Versicherungen 6.1. Altersvorsorge Gemäss UVG-Vorschriften sind die festangestellten Mitarbeitenden in der PAX Personalfürsorgeversicherung versichert. Einzelheiten sind im Reglement der Stiftung enthalten. 6.2. Unfallversicherung Der Arbeitgeber hat gemäss UVG (Unfallversicherungsgesetz vom 31.3.1981) die Mitarbeitenden gegen Berufs-, und sofern sie mehr als 8 Stunden wöchentlich arbeiten, auch gegen Nichtberufsunfall zu versichern. 7. Konflikt 8. Anhang Zur Beilegung von Konflikten zwischen Krippenleitung und Mitarbeitenden muss in erster Instanz die Personalkommission beigezogen werden. Integrierende Bestandteile des Reglements sind: Arbeitsvertrag Stellenbeschrieb Verhaltensregeln Reglement der Personalfürsorgestiftung Dieses Reglement wurde am 29. März 1995 von der Kommission einstimmig genehmigt und tritt auf den 1. April 1995 in Kraft. Mit Änderungen vom 3. April 1999, März 2002, 15.Mai 2009. Das Angestellten-Reglement tritt in dieser am 15. April 2011 von der Jahresversammlung beschlossenen Fassung per sofort in Kraft. Damit werden alle bisherigen Fassungen ersetzt. Die Präsidenten Rolf Wagner Thomas Müry 11
Krippe zu St. Peter Mittlere Strasse 79 4056 Basel Tel. +41 (0)61 381 75 34 Fax +41 (0)61 383 16 34 peterskrippe@sunrise.ch www.peterskrippe.ch 12