SPITEX-Verein Grauholz

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1 Personalreglement für variabel angestellte Mitarbeitende SPITEX-Verein Grauholz Januar 2013 Vorbemerkungen Dieses Personalreglement bezieht sich auf variabel angestellte Mitarbeitende im Stundenlohn (d.h. Mitarbeitende ohne vertraglich festgelegtes Pensum) und regelt die allgemeinen Anstellungsbedingungen zwischen diesen Mitarbeitenden von SPITEX Grauholz (nachfolgend Mitarbeitende genannt) und dem Verein SPITEX Grauholz (nachfolgend SPITEX Grauholz genannt). Es ersetzt das Personalreglement für variabel angestellte Mitarbeitende des SPITEX-Vereins Grauholz" vom Januar Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 1 von 8

2 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Artikel 1 1. Das nachstehende Reglement ist gültig, wenn es im Einzelarbeitsvertrag zum integrierten Bestandteil der Anstellung erklärt wird. 2. Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten für die diesem Reglement unterstellten Mitarbeitenden alle Ansprüche bzw. Pflichten im Verhältnis zu ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (Referenzperiode von 12 zurückliegenden Monaten). Anstellung und Auflösung des Arbeitsvertrages Anstellungsvertrag Artikel 2 Probezeit Artikel 3 Kündigung Artikel 4 Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. 1. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (Art. 335b OR). 2. Vertragsabschlüsse infolge kollektiver Übernahme des Personals einer Vorgängerorganisation durch SPITEX Grauholz bewirken keine erneute Probezeit. 1. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt gekündigt werden: a) während der Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen b) nach Ablauf der Probezeit auf Ende eines Monats im ersten Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten, ab zweitem Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten c) fristlos bei Vorliegen schwerwiegender Gründe gemäss OR Art Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung während den im OR Art. 336 c aufgeführten Sperrfristen unzulässig. Dasselbe gilt während dem Rotkreuzdienst. 3. Die Kündigung kann rechtsgültig mündlich oder schriftlich erfolgen. Massgebend ist der Empfang der Kündigung. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist schriftlich zu bestätigen. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 2 von 8

3 Allgemeines zum Arbeitseinsatz Arbeitseinsatz Artikel 5 1. Die diesem Reglement unterstellten Mitarbeitenden arbeiten auf Abruf. Zeitpunkt und Dauer der Einsätze werden in gegenseitigem Einverständnis zwischen SPITEX Grauholz und den Mitarbeitenden vereinbart. Sobald die Mitarbeitenden einem Arbeitseinsatz zugestimmt haben, gilt der Einsatz als verbindlich. 2. Die Mitarbeitenden sind - auch wenn sie längere Zeit keine Arbeit leisten - in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis. 3. Grundsätzliche Abmachungen und Regelungen gelten automatisch für jeden einzelnen Einsatz. 4. Erfolgt die Annulation eines Einsatzes durch die Arbeitgeberin nicht 24 Stunden vor dem Einsatz, besteht Anspruch auf Entschädigung dieses Einsatzes, sofern der Mitarbeitenden keine andere Arbeit zugewiesen werden kann. Rechte und Pflichten Artikel 6 Rechte Pflichten 1. Die Mitarbeitenden werden ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten gemäss eingesetzt. 2. Wo nichts anderes vereinbart ist, sind die Stützpunkt- oder Abteilungsleitungen die direkten Vorgesetzten der Mitarbeitenden. Ihre Weisungen sind zu befolgen. Die Stützpunkt- oder Abteilungsleiterin ist auch zuständig für die Zuweisung des Arbeitsortes. 3. Die Mitarbeitenden erfassen ihre Arbeitsleistung zuhanden SPITEX Grauholz in der von letzterer festgelegten Form. 4. Bei Schwierigkeiten mit den Kunden oder deren Angehörigen haben sich die Mitarbeitenden an die vorgesetzte Stelle zu wenden. Besondere Wahrnehmungen oder Schwierigkeiten am Arbeitsort sind dieser zu melden. Geschenke und Artikel 7 Zuwendungen 1. Es ist den Mitarbeitenden untersagt, von Kunden und deren Angehörigen Geschenke und Zuwendungen anzunehmen. Ausgenommen sind geringfügige Aufmerksamkeiten, es sei denn, diese könnten die Unabhängigkeit der Mitarbeitenden beeinträchtigen. 2. Im Zweifelsfall entscheidet SPITEX Grauholz, ob etwas angenommen werden darf oder nicht. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 3 von 8

4 Geheimhaltungsund Sorgfaltspflicht Artikel 8 1. Die Mitarbeitenden dürfen geheim zu haltende Fakten und Wahrnehmungen, namentlich solche über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse der Kunden und deren Angehörigen, nicht verwerten oder Dritten mitteilen, auch nicht in einem Tätigkeitsbericht an SPITEX Grauholz. Sie sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Machen die Mitarbeitenden Wahrnehmungen, von denen sie der Auffassung sind, dass eine Drittperson davon wissen müsste, so haben sie sich an die vorgesetzte Stelle zu wenden. 3. Mitarbeitenden haben das ihnen zur Verfügung gestellte Material mit Sorgfalt zu behandeln. Sie sind für Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig SPITEX Grauholz zufügen. Arbeitszeit Arbeitszeit Artikel 9 1. Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Minimalstundenzahl, sie sind dafür aber berechtigt, einen Einsatz abzulehnen. 2. Bei Mehrfacheinsätzen wird der Weg zwischen den einzelnen Arbeitsorten als Arbeitszeit berechnet. Bei Mehrfacheinsätzen im Bereich Hauswirtschaft können die benötigte Zeit und die Entschädigung für Transportmittel zwischen den Einsätzen mit einer Pauschale entschädigt werden. Der Weg zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. 3. Bei einer Arbeitszeit von mindestens vier aufeinander folgenden Stunden haben die Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten. 4. Die Essenszeit am Einsatzort der Kunden gilt als Arbeitszeit. 5. Beträgt die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend deutlich mehr als es ihrem sonstigen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entspricht, werden diese zusätzlichen Stunden zum vereinbarten Stundenlohnansatz vergütet. Es besteht kein Anspruch auf einen Überzeit-Zuschlag. 6. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Zulagen für Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit nach den geltenden Regelungen von SPITEX Grauholz. Lohn Lohnabrechnung Artikel 10 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine monatliche, detaillierte, schriftliche Lohnabrechnung. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 4 von 8

5 Ferien, Feiertage, Artikel Monatslohn 1. Der Ferienanspruch, die Feiertagsentschädigung und der Anteil am 13. Monatslohn werden durch einen entsprechenden prozentualen Zuschlag zum Brutto- Stundenlohn abgegolten. 2. Prozentualer Zuschlag für Ferien: - nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis und mit Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird: % (entspricht 24 Tagen/Jahr) - bis Vollendung des 20. Lebensjahres sowie ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird: % (entspricht 28 Tagen/Jahr) - ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird: 14,04 % (entspricht 32 Tagen/Jahr) 3. Prozentualer Zuschlag für Feiertage: 3,077 %. 4. Prozentualer Zuschlag für den 13. Monatslohn: 8,33 %. Kinder- und Artikel 12 Betreuungszulage 1. Kinder- und Betreuungszulagen werden nur ausgerichtet, wenn sie nicht bereits vom anderen Elternteil bezogen werden. 2. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, SPITEX Grauholz über ihre Ansprüche (bzw. Änderungen) betreffend Kinder- und Betreuungszulagen zu informieren und zu dokumentieren. Es ist Sache von SPITEX Grauholz, die entsprechenden Formalitäten bei der zuständigen Stelle zu erledigen. 3. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Kinderzulagen richten sich nach dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie nach der Kinderzulagenverordnung des Kantons Bern. 4. Mitarbeitende, welche Anspruch auf Kinderzulage haben, erhalten Betreuungszulagen gemäss der kantonalen Personalverordnung. 5. Betreuungszulagen stehen auch Mitarbeitenden zu, bei denen der Partner die Kinderzulage, aber selber keine Betreuungszulage bezieht. 6. Teilzeitbeschäftigten wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 7. Für die Anspruchskonkurrenz gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes. Spesen- Artikel 13 Entschädigungen 1. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rückerstattung der dienstlich bedingten Spesen. Die Spesen werden monatlich überprüft und abgerechnet. 2. Die Art von Spesen und deren Umfang wird durch SPITEX Grauholz in einer separaten Weisung geregelt. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 5 von 8

6 3. Falls SPITEX Grauholz keine eigenen Berufsschürzen zur Verfügung stellt, richtet sie eine Pauschale für deren Anschaffung und Besorgung aus. Gehalt bei Arbeits- Artikel 14 Verhinderung 1. Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, wird den Mitarbeitenden, bis zum vollendeten 69. Altersjahr, bei Abwesenheit infolge Krankheit das volle Gehalt wie folgt ausgerichtet: im 1. Dienstjahr 3 Monate im 2. Dienstjahr 5 Monate im 3. Dienstjahr 6 Monate im 4. Dienstjahr 9 Monate ab 5. Dienstjahr 12 Monate Nach diesen Lohnfortzahlungsfristen reduziert sich die Lohnfortzahlung auf 80% bis zum 730. Tag, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach der in den vergangenen zwölf Monaten durchschnittlich ausgewiesenen Arbeitszeit (bei kürzerer Anstellung seit Anstellungsbeginn), bei Abwesenheit von mehr als drei Wochen gilt höchstens das vertraglich abgemachte Anstellungsmaximum. Allfällige Versicherungsleistungen werden an die Gehaltszahlung angerechnet. 2. Bei berufs- und nichtberufsunfallversicherten Mitarbeitenden werden bei unfallbedingten Abwesenheiten 80 % des Gehaltes während 730 Tagen, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, ausgerichtet. 3. Mitarbeitende die durchschnittlich weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind nicht gegen Nichtberufsunfall versichert. 4. Während der Probezeit wird bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfalls die Lohnfortzahlung höchstens während einer Woche ausgerichtet. 5. Mitarbeitende ab dem 70. Altersjahr sind nicht mehr über die Krankentaggeldversicherung versichert. Somit kommt die Vergütung gemäss Berner Skala zum Tragen. Mutterschaftsurlaub Artikel Unabhängig von den geleisteten Dienstjahren beträgt der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen. Er beginnt mit dem Tag der Niederkunft. 2. Das Gehalt wird zu 80% des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes ausgerichtet. 3. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt an SPITEX Grauholz. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 6 von 8

7 Versicherungen und Altersvorsorge Versicherungen Artikel 16 Altersvorsorge Artikel Unfallversicherung: SPITEX Grauholz versichert die Mitarbeitenden aufgrund der Bundesvorschriften gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Unfälle und Erkrankungen auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz). Die Unfallversicherung umfasst: - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (allg. Abteilung) - Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Lohnes ab 3. Tag (in Bezug auf die Lohnfortzahlung gilt Art. 14 dieses Reglements) - Rente bei Invalidität und im Todesfall an hinterlassene Familienangehörige - Integritäts- und Hilflosenentschädigung Taggeld-Versicherungsleistungen fallen während der Dauer der Lohnfortzahlung gem. Art. 14 SPITEX Grauholz zu. SPITEX Grauholz übernimmt die volle Prämie für die Berufsunfallversicherung. 2. Berufshaftpflichtversicherung: SPITEX Grauholz hat die Mitarbeitenden auf ihre Kosten gegen Haftpflichtansprüche Dritter aufgrund beruflicher Verpflichtungen in maximaler Höhe zu versichern. 3. Für die Arbeitslosenversicherung gelten die gesetzlichen Regelungen. 1. Diesem Reglement unterstellte Mitarbeitende sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod auf der Grundlage der Gesetzgebung des Bundes über die berufliche Vorsorge nur versichert, wenn ihr Lohn höher ist als der obligatorisch zu versichernde Mindestlohn. 2. Die nicht BVG-versicherten Mitarbeitenden haben bei unverschuldetem Austritt Anrecht auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie mindestens 20 Dienstjahre erreicht und mindestens 50 Jahre alt sind. Die Abgangsentschädigung berechnet sich gemäss kantonalen Richtlinien. Ergänzende Bestimmungen Arbeitszeugnis Artikel 18 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und das Verhalten ausspricht. Auf Verlangen Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung). Verbot der Kundenabwerbung Artikel 18a Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin verboten, bestehende Kunden der SPITEX Grauholz abzuwerben oder gezielt zu kontaktieren. Im Wiederholungsfall wird eine Konventionalstrafe geschuldet. Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 7 von 8

8 Ergänzendes Artikel 19 Recht Wo nichts anderes festgelegt ist, finden die Bestimmungen im Personalreglement des SPITEX-Vereins Grauholz vom Januar 2009, die kantonalen Gehalts- und Personalbestimmungen sowie die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss Anwendung. Das vorliegende Personalreglement wurde vom Vorstand des SPITEX-Vereins Grauholz am 14. August 2012 genehmigt. genehmigt. Es ersetzt das am 10. November 2008 genehmigte Reglement (gültig ab Januar 2009). Die Ergänzung von Art. 18a bezüglich Verbot der Kundenabwerbung wurde vom Vorstand des Spitex Vereins Grauholz am 31. März 2015 genehmigt. Das angepasste Reglement tritt am in Kraft. Die Überarbeitung von Art. 14 bezüglich Gehalt bei Arbeitsverhinderung wurde vom Vorstand des Spitex Vereins Grauholz am 27. Mai 2015 genehmigt. Das angepasste Reglement tritt am in Kraft. Die Überarbeitung von Art. 14 bezüglich Gehalt bei Arbeitsverhinderung wurde vom Vorstand des Spitex Vereins Grauholz am 6. September 2016 genehmigt. Das angepasste Reglement tritt am in Kraft. Urtenen-Schönbühl, 01. September 2012 Die Präsidentin Der Vizepräsident Elsmarie Stricker Christoph Knauer Prozessverantwortung: GL Seite: Seite 8 von 8

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