Bundesrat Drucksache 732/

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 732/16 01.12.16 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften COM(2016) 758 final Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 212/15 = AE-Nr. 150306 und Drucksache 191/16 = AE-Nr. 160271 und AE-Nr. 041394

Drucksache 732/16 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 758 final 2016/0374 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften {SWD(2016) 392 final} {SWD(2016) 393 final} DE DE

Drucksache 732/16-2- 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags BEGRÜNDUNG Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem (im Folgenden Mehrwertsteuerrichtlinie ) müssen elektronisch erbrachte Dienstleistungen, darunter auch Veröffentlichungen in elektronischer Form (im Folgenden elektronische Veröffentlichungen ) mit dem Mehrwertsteuer-Normalsatz (mindestens 15 %) besteuert werden. Andererseits haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Veröffentlichungen auf jedem physischen Träger mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (mindestens 5 %) zu besteuern, und einigen Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Mehrwertsteuersätze unterhalb des derzeitigen Mindeststeuersatzes von 5 % (stark ermäßigte Sätze) oder auf bestimmte Druckveröffentlichungen sogar Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug (sogenannte Nullsteuersätze) anzuwenden. Die Mehrwertsteuerrichtlinie hindert die Mitgliedstaaten daran, auf elektronische Veröffentlichungen dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie auf Veröffentlichungen auf physischen Trägern, was dazu führt, dass elektronische Veröffentlichungen in den meisten Mitgliedstaaten mehrwertsteuerlich schlechter behandelt werden. In Bezug auf das Format gibt es zwar Unterschiede zwischen Druckveröffentlichungen und elektronischen Veröffentlichungen; der Inhalt für die Verbraucher ist jedoch derselbe. Seit dem 1. Januar 2015 ist mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezüglich des Orts der Leistungserbringung eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und insbesondere elektronische Veröffentlichungen nicht mehr notwendig. Die Mehrwertsteuer wird seither dort erhoben, wo der Kunde ansässig ist, und die Erbringer können keinen Vorteil mehr daraus ziehen, in Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Mehrwertsteuersätzen ansässig zu sein. Im Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer 1 wurde erläutert, dass die derzeitigen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Bereich der E-Books und elektronischen Zeitungen nicht umfassend berücksichtigen. Die Modernisierung der Mehrwertsteuer für die digitale Wirtschaft ist ebenfalls ein Ziel der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt 2. In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2016 zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer ersuchte der Rat die Kommission, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag mit Bestimmungen zu den Mehrwertsteuersätzen für elektronische Veröffentlichungen im Kontext der Initiativen für den digitalen Binnenmarkt vorzulegen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates und den Verpflichtungen in ihrem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer aus dem Jahr 2016 schlägt die Kommission vor, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, dieselben Mehrwertsteuersätze auf 1 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7. April 2016). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (COM(2015) 192 final vom 6. Mai 2015). DE 2 DE

-3- Drucksache 732/16 elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, die die Mitgliedstaaten derzeit auf Druckveröffentlichungen anwenden; dazu gehören auch stark ermäßigte oder Nullsteuersätze. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag stimmt mit der Ankündigung im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer überein, den Mitgliedstaaten durch einen Legislativvorschlag 2017 mehr Spielraum bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze in einem bestimmungslandbasierten endgültigen Mehrwertsteuersystem einzuräumen. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag stimmt mit der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt überein. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern. Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mehrwertsteuerrichtlinie einzuhalten, die sie daran hindert, für elektronische Veröffentlichungen den derzeit für Druckveröffentlichungen geltenden Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Das Problem kann nur durch eine Rechtsetzungsinitiative auf EU-Ebene zur Änderung der Richtlinie gelöst werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Urteilen in den Rechtssachen C- 479/13 und C-502/13 vom 5. März 2015 bestätigt, in denen er eindeutig befunden hat, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der derzeitigen Mehrwertsteuerrichtlinie keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf E-Books anwenden dürfen. Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wird als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen, d. h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Die Festlegung und Beschränkung von Mehrwertsteuersätzen für elektronische Veröffentlichungen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Initiative zwingt die Mitgliedstaaten nicht, derzeit geltende Mehrwertsteuersätze zu ändern, sondern entbindet sie lediglich von jeglichen Beschränkungen bei der Festlegung von Mehrwertsteuersätzen für Veröffentlichungen. Wahl des Instruments Zur Änderung der derzeitigen Richtlinie ist eine Richtlinie erforderlich. DE 3 DE

Drucksache 732/16-4- 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultation der Interessenträger Vom 25. Juli bis zum 19. September 2016 fand eine achtwöchige öffentliche Konsultation statt, mit der zwei wesentliche Ziele verfolgt wurden. Zunächst sollte die Meinung möglichst vieler Interessenträger zur Zusage der Kommission dafür eingeholt werden, den Mitgliedstaaten die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen zu ermöglichen, und an zweiter Stelle sollten die Mitgliedstaaten Gelegenheit erhalten, ihre Meinung zu den geeignetsten Definitionen von elektronischen Veröffentlichungen darzulegen, für die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gelten sollte. Bei der Kommission gingen 858 Beiträge von Lesern (50 %), Unternehmen (16 %), Organisationen (14 %), Autoren (12 %) sowie Behörden, Forschern und Büchereien (8 %) über das EU-Erhebungstool sowie vier weitere Beiträge per E-Mail ein. Der Tenor der Antworten der Teilnehmer unterschied sich nicht wesentlich, auch nicht je nach dem Mitgliedstaat, aus denen die Teilnehmer kamen. Die überwiegende Mehrheit von 94 % der Teilnehmer sprach sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf E-Books anwenden dürfen sollten, 88 % der Teilnehmer waren dafür, dass dies auch für elektronische Zeitungen und Zeitschriften gelten sollte. Viele Teilnehmer (45 %) unterstützten die Beibehaltung von stark ermäßigten (unter 5 %) und Nullsteuersätzen für Druckveröffentlichungen, und 90 % dieser Teilnehmergruppe sprachen sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten solche stark ermäßigten oder Nullsteuersätze sowohl auf Druckveröffentlichungen als auch auf elektronische Veröffentlichungen anwenden dürfen sollten. Bei der Frage, wie sich die ermäßigten Mehrwertsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen auswirken würden, waren die Meinungen geteilt: Ungefähr die Hälfte der Teilnehmer erwartete die vollständige, die andere Hälfte nur eine teilweise Weitergabe der ermäßigten Mehrwertsteuersätze an die Verbraucher. Im letzteren Fall würden die Gewinnspannen der Herausgeber steigen, und nach Ansicht der Mehrheit der Teilnehmer würden die Verlage bei Büchern in neue Inhalte investieren; bei Zeitungen und Zeitschriften würden die Verlage ebenfalls in neue Inhalte investieren, wären aber auch weniger abhängig von Werbeeinnahmen. Die Konsultation bestätigte außerdem, dass die Definition von Veröffentlichungen im Unionsrecht weit gefasst und solide genug sein sollte, um künftige technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. Ein Anteil von 59 % der Teilnehmer sah keine Notwendigkeit, die Begriffe Buch, Zeitung und Zeitschrift auf EU-Ebene einheitlich festzulegen. Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Nach einer negativen Stellungnahme und Überarbeitung der ursprünglichen Folgenabschätzung gab der Ausschuss am 11. November 2016 schließlich eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten 3 ab. Die endgültige Folgenabschätzung berücksichtigt alle Empfehlungen des Ausschusses; Anhang I der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Folgenabschätzung enthält einen detaillierten Überblick darüber, wie die Empfehlungen berücksichtigt wurden. 3 SEC(2016) 493 DE 4 DE

-5- Drucksache 732/16 In der Folgenabschätzung werden das Basisszenario, zwei politische Optionen und deren Auswirkungen analysiert. Option 1 würde den Mitgliedstaaten ermöglichen, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Veröffentlichungen auf jeglichem physischen Träger oder in elektronischer Form anzuwenden. Zusätzlich zu Option 1 könnten die Mitgliedstaaten bei Option 2 auch stärker ermäßigte Mehrwertsteuersätze unterhalb des derzeitigen Mindestsatzes von 5 % anwenden oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von Veröffentlichungen auf jeglichem physischen Träger oder in elektronischer Form gewähren. Beide Optionen werden dem Basisszenario (keine Änderung der derzeitigen Vorschriften) vorgezogen, weil sie dem Ziel dieser gezielten Initiative entsprechen. Option 1 würde 19 Mitgliedstaaten ermöglichen, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die derzeitigen Mehrwertsteuersätze für Druckveröffentlichungen anzupassen; Option 2 würde allen 28 Mitgliedstaaten erlauben, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die derzeitigen Mehrwertsteuersätze für Druckveröffentlichungen anzupassen. Option 2 weist den zusätzlichen Vorteil auf, vollständig mit dem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer in Einklang zu stehen, nämlich dass Ausnahmen (stark ermäßigte und Nullsteuersätze), die nur in wenigen Mitgliedstaaten existieren, in einem endgültigen Mehrwertsteuersystem allen Mitgliedstaaten gewährt werden sollten. Aus diesem Grund wurde Option 2 für diesen Vorschlag ausgewählt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Option zu einem Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten von höchstens 4,7 Mrd. EUR jährlich bis 2021 führen könnte, wenn alle Mitgliedstaaten beschließen würden, die derzeit für Druckveröffentlichungen geltenden Mehrwertsteuersätze auch für elektronische Veröffentlichungen anzuwenden. Der Vorschlag wird den Verwaltungsaufwand und die Erhebungskosten für die Mitgliedstaaten nicht verringern. Beim Übergang vom einfacheren System der Normalsätze auf elektronische Veröffentlichungen zu einem System mit vielfältigeren Sätzen könnte es zu höheren Verwaltungskosten kommen. Auf der anderen Seite könnte die Besteuerung von Umsätzen, die eine gebündelte Lieferung von Druckveröffentlichungen und elektronischen Veröffentlichungen umfassen, vereinfacht werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da die in den Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuersätze keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittelberechnungen haben. 5. WEITERE ANGABEN Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie muss kontrolliert werden. Darüber hinaus findet auf EU-Ebene eine fortlaufende Überprüfung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 100 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie eine Erhebung über die in allen Mitgliedstaaten angewandten Mehrwertsteuersätze an, die die DE 5 DE

Drucksache 732/16-6- Kommission in der Unterlage Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4 veröffentlicht. Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die Mehrwertsteuersätze für Druckveröffentlichungen und Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anzugleichen, sind drei Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich: 1. Änderung des Anhangs III In Anhang III Nummer 6 wird der Verweis auf jegliche physische Träger und bestimmte Formate von Druckveröffentlichungen (Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografische oder sonstige Karten) gestrichen und die Bestimmung mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Musik- oder Videoinhalten bestehen aufgenommen. 2. Änderung des Artikels 98 Im Rahmen der derzeitigen Richtlinie müssen alle elektronisch erbrachten Dienstleistungen mit dem Mehrwertsteuer-Normalsatz besteuert werden; für elektronische Veröffentlichungen wird eine Ausnahme eingeführt. 3. Änderung des Artikels 99 In Artikel 99 wird ein Absatz 3 angefügt, der den Mitgliedstaaten erlaubt, ermäßigte Steuersätze anwenden, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug für in Anhang III Nummer 6 genannte Gegenstände und Dienstleistungen zu gewähren. Die Streichung der Verweise auf das Format und der allgemeine Verweis auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind eine Voraussetzung dafür, dass auch elektronische Veröffentlichungen erfasst sind; die Mitgliedstaaten können die Anwendung ermäßigter Steuersätze weiterhin auf bestimmte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften beschränken, z. B. indem sie spezielle Formate oder Inhalte ausschließen. Für reine Musik- und Videoinhalte würde weiterhin der Mehrwertsteuer-Normalsatz gelten, genauso für Veröffentlichungen, die im Wesentlichen aus Musik- und Videoinhalten bestehen. Es würde im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, den Begriff im Wesentlichen in ihren nationalen Mehrwertsteuervorschriften zu definieren. Diese Lösung würde den Mitgliedstaaten auch erlauben, einen ermäßigten Steuersatz auf Hörbücher, Hörzeitungen und Zeitschriften für Menschen mit Sehbehinderungen anzuwenden. Dieser Vorschlag enthält keine EU-weite Definition der Begriffe Buch, Zeitung und Zeitschrift. Elektronische Veröffentlichungen entwickeln sich ständig weiter, und jede konkrete Definition von Buch, Zeitung oder Zeitschrift kann innerhalb kurzer Zeit veraltet 4 https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/docs/body/vat_rates_de.pdf DE 6 DE

-7- Drucksache 732/16 sein. Aufgrund der notwendigen Einstimmigkeit bei EU-Rechtsvorschriften in Steuerfragen können die Mitgliedstaaten im Allgemeinen die Vorschriften schneller als die EU an künftige Anforderungen anpassen. In der dritten Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird die Tatsache anerkannt, dass mehreren Mitgliedstaaten Ausnahmen gestattet wurden und diese Mitgliedstaaten auf bestimmte Druckveröffentlichungen Mehrwertsteuersätze unterhalb des Mindeststeuersatzes (einschließlich Nullsteuersätze) anwenden. Alle Mitgliedstaaten erhalten nun die Möglichkeit, ermäßigte Mehrwertsteuersätze unterhalb des Mindeststeuersatzes von 5 % oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften zu gewähren, damit sie die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die derzeit geltenden Mehrwertsteuersätze für Druckveröffentlichungen anpassen können. DE 7 DE

Drucksache 732/16-8- Vorschlag für eine 2016/0374 (CNS) RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2006/112/EG 7 des Rates sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anwenden können. Auf elektronische Veröffentlichungen kann jedoch kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, sondern es gilt der Mehrwertsteuer- Normalsatz. (2) Gemäß der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 8 und um mit dem technologischen Fortschritt in einer digitalen Wirtschaft Schritt zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anzupassen. (3) Die Kommission hat im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer 9 dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften entweder einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder niedrigere ermäßigte Mehrwertsteuersätze, einschließlich Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug, anzuwenden. (4) Seit dem 1. Januar 2015 wird die Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem der Kunde ansässig ist. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips ist es nicht mehr erforderlich, den normalen 5 6 7 8 9 ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. ABl. C [ ] vom [ ], S. [ ]. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). COM(2015) 0192 final. COM(2016) 148 final. DE 8 DE

-9- Drucksache 732/16 Mehrwertsteuersatz auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, damit die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. (5) Um zu verhindern, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in großem Umfang auf audiovisuelle Inhalte angewandt werden, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, wenn diese elektronisch oder auf jeglichen physischen Trägern bereitgestellten Veröffentlichungen nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik- oder Videoinhalten bestehen. (6) Die Mitgliedstaaten sollten nach ihrem Ermessen die Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen festlegen und die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze einschränken können. (7) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummer 6 fallenden Dienstleistungen. 2. In Artikel 99 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze anwenden, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug für in Anhang III Nummer 6 genannte Gegenstände und Dienstleistungen gewähren. 3. Anhang III Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich des Verleihs durch Büchereien, mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Musik- oder Videoinhalten bestehen. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. DE 9 DE

Drucksache 732/16-10- Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident DE 10 DE