Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Abg. Thomas Blenke CDU.
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- Frauke Schuster
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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Kleine Anfrage des Abg. Thomas Blenke CDU und Antwort des Finanzministeriums Umsatzsteuerbelastung für die Gastronomie im europäischen Vergleich Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Umsatzsteuerbelastung für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Staaten und der Schweiz dar? 2. Wie beurteilt die Landesregierung unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Gastronomie und Hotellerie im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Betriebe in Baden-Württemberg? 3. Sind der Landesregierung Bestrebungen auf Bundesebene bekannt, für die Gastronomie und Hotellerie einen abgesenkten Umsatzsteuersatz einzuführen; wenn ja, ist die Landesregierung bereit, eine derartige Initiative zu unterstützen? 4. Ist die Landesregierung bereit, im Hinblick auf ein Pilotprojekt der EU, Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Umsatzsteuer für bestimmte Dienstleitungen zu reduzieren, sich für eine Änderung der bisherigen Regelung einzusetzen? 5. Wie würde sich eine Harmonisierung der Umsatzsteuersätze innerhalb der EU auf die Umsatzsteuerbelastung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auswirken? Blenke CDU Begründung: Die Gastronomie und Hotellerie in Baden-Württemberg insbesondere in den Tourismusregionen steht im Wettbewerb mit anderen europäischen Ferienregionen. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze oder reduzierte Umsatzsteuersätze für gastronomische Betriebe sind ein Wettbewerbsfaktor, der sich für Betriebe in den Ferienregionen Baden-Württembergs nachteilig auswirken kann. Eingegangen: / Ausgegeben:
2 Antwort Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 Nr. 3-S 7056/9 beantwortet das Finanzministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Diskussion über die unterschiedliche Höhe der Mehrwertsteuersätze im Hotel- und Gaststättenbereich muss zwischen folgenden Themenbereichen unterschieden werden: a) Unterschiedliche Höhe der Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU allgemein Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Mehrwertsteuersätze differieren trotz aller Harmonisierungsbemühungen nach wie vor sehr stark (vgl. Anlage 1). Man konnte sich bisher auf EU-Ebene lediglich darauf verständigen; dass der Normalsatz mindestens 15 % betragen muss und es daneben 2 ermäßigte Steuersätze geben darf, die nicht niedriger als 5 % sein dürfen. Eine weitere Angleichung der Steuersätze dürfte wenn überhaupt nur langfristig zu erreichen sein, nicht zuletzt auch deshalb, weil hierfür eine einstimmige Ratsentscheidung notwendig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und deshalb die Harmonisierung der Steuersätze zwangsläufig unterschiedliche Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten hat. b) Anwendung des Normalsatzes auf die Gaststättenumsätze Nach der EU-Steuersatz-Richtlinie gilt für die Gaststättenumsätze der Normalsatz. Bestimmten Mitgliedstaaten wurde allerdings für eine Übergangszeit die Beibehaltung des bisherigen ermäßigten Steuersatzes zugebilligt. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Übergangsregelungen erst mit Inkrafttreten eines endgültigen Mehrwertsteuersystems entfallen. c) Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Hotelumsätze Für die Hotelumsätze (Beherbergungsleistungen) wäre nach der EU-Steuersatz-Richtlinie die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes möglich. ln Deutschland gilt allerdings auch für diese Umsätze der Normalsatz. d) Höhe der Mehrwertsteuer in der Schweiz Die Schweiz hat erst vor einigen Jahren die Mehrwertsteuer eingeführt. Die Mehrwertsteuersätze in der Schweiz liegen eindeutig unter den in Deutschland geltenden Steuersätzen. Nachdem die Schweiz aber nicht Mitglied der EU ist, dürfte hier eine Angleichung der Steuersätze auf absehbare Zeit noch weniger wahrscheinlich sein. Zu Ziff. 1: Wie stellt sich die Umsatzsteuerbelastung für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Staaten und der Schweiz dar? Bezüglich der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten für den Hotel- und Gaststättenbereich geltenden Mehrwertsteuersätze wird auf die als Anlage 2 beigefügte Kopie verwiesen. Aktuellere Informationen liegen dem Finanzministerium und auch dem Bundesfinanzministerium nicht vor. Zu Ziff. 2: Wie beurteilt die Landesregierung unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Gastronomie und Hotellerie im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Betriebe in Baden-Württemberg? Durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze im Hotel- und Gaststättenbereich können sich in den Grenzregionen zu anderen Mitgliedstaaten Preisvor- bzw. 2
3 Preisnachteile ergeben. Da die Mehrwertsteuer aber nur einer von vielen, keinesfalls aber der den Preis maßgeblich bestimmende Faktor ist, kann nicht unterstellt werden, dass die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Hinzu kommt, dass beispielsweise für die Entscheidung, ob ein Urlaub in Deutschland oder im Ausland verbracht wird, regelmäßig andere Faktoren ausschlaggebend sind. Zu Ziff. 3: Sind der Landesregierung Bestrebungen auf Bundesebene bekannt, für die Gastronomie und Hotellerie einen abgesenkten Umsatzsteuersatz einzuführen; wenn ja, ist die Landesregierung bereit, eine derartige Initiative zu unterstützen? Baden-Württemberg hat bereits in der Vergangenheit nicht nur entsprechende Bestrebungen unterstützt, sondern im Jahr 1999 selbst einen Gesetzentwurf zur Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen und zur Erhöhung des Trinkgeldfreibetrages in den Bundesrat eingebracht. Dieser Antrag blieb jedoch im Finanzausschuss des Bundesrats und auch im Bundesratsplenum ohne Mehrheit. Vor diesem Hintergrund erscheint auch ein erneuter Antrag nicht mehrheitsfähig und ein weiterer Vorstoß deshalb derzeit nicht angezeigt. Zu Ziff. 4: Ist die Landesregierung bereit, im Hinblick auf ein Pilotprojekt der EU, Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Umsatzsteuer für bestimmte Dienstleistungen zu reduzieren, sich für eine Änderung der bisherigen Regelung einzusetzen? Das unter Ziff. 4 angesprochene Pilotprojekt erstreckt sich nicht auf Umsätze im Hotel- und Gaststättenbereich. Nach der Richtlinie 1999/85/EG vom 22. Oktober 1999 kann der Rat einen Mitgliedstaat auf Vorschlag der EU-Kommission ermächtigen, für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Dienstleistungen einzuführen, die in dem der Änderungsrichtlinie beigefügten Anhang K abschließend aufgelistet sind. Die Auflistung umfasst folgende Kategorien arbeitsintensiver Dienstleistungen: 1. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung). 2. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen. 3. Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten. 4. Häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). 5. Friseurdienste. Die Mitgliedstaaten können den ermäßigten Mehrwertsteuersatz im Rahmen des Versuchs auf maximal 2 ausnahmsweise 3 dieser Kategorien anwenden. Die betreffenden Dienstleistungen müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen: a) sie müssen arbeitsintensiv sein; b) sie müssen in weitgehendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden; c) sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen; d) es muss ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage der Beschäftigung bestehen. 3
4 Durch die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes darf ferner das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht gefährdet werden. Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen wollten, mussten dies der EU- Kommission vor dem 1. November 1999 mitteilen und vor diesem Zeitpunkt auch alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben der EU-Kommission übermitteln. Deutschland stand den Überlegungen, auf arbeitsintensive Dienstleistungen aus beschäftigungspolitischen Gründen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, von Anfang an ablehnend gegenüber (vgl. z. B. LT-Drs. 12/2710) und nimmt an dem Versuch nicht teil. Zu Ziff. 5: Wie würde sich eine Harmonisierung der Umsatzsteuersätze innerhalb der EU auf die Umsatzsteuerbelastung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auswirken? Einheitliche Mehrwertsteuersätze innerhalb der EU sind im Hinblick auf die unterschiedlichen haushaltsmäßigen Auswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Selbst auf längere Sicht dürfte nur eine schrittweise Annäherung der derzeitigen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze möglich sein. Die Frage, wie sich die Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze innerhalb der EU auf die Umsatzsteuerbelastung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auswirken würde, kann bei dieser Sachlage zur Zeit nicht beantwortet werden. Stratthaus Finanzminister 4
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