VORBEMERKUNG Das generische Maskulinum wird laut dem Duden traditionell dann gewählt, wenn das natürliche Geschlecht unwichtig ist oder männliche und weibliche Personen gleichermaßen gemeint sind. Das Maskulinum ist hier neutralisierend bzw. verallgemeinernd ( generisch ). Da das Maskulinum neben seiner generischen Funktion auch spezifisch (also ausschließlich für Männer) verwendet werden kann, hängt es ohne explizite Hinweise von der jeweiligen gesellschaftlichen Situation und vom Einzelnen ab, ob das andere Geschlecht eingeschlossen wird. TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG Der Rettungssanitäter wickelt eigenverantwortlich mit Unterstützung eines Rettungshelfers Krankentransporte ab und hilft bei der Versorgung von Notfallpatienten im Rettungsteam. In der Notfallrettung arbeitet er eng mit dem Notarzt und dem Rettungsassistenten zusammen. AUSBILDUNGSDAUER Nach der Muster-Ausbildungs- und Prüfungsordnung umfasst die Ausbildung zum Rettungssanitäter insgesamt 520 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich wie folgt: 1. Theoretischer Teil: 10 Unterrichtseinheiten (entspricht dem Lehrgang Ausbildung zum Rettungshelfer). 2. Praktischer Teil:10 Stunden Klinikpraktikum und 10 Stunden Praktikum in der Lehrrettungswache. Das Testatheft (Nachweis Praktika) muss in dieser Zeit lückenlos geführt werden und nachvollziehbar sein. 3. Rettungssanitäter Abschlusswoche: 40 Unterrichtseinheiten Theorie mit schriftlicher, praktischer und mündlicher Abschlussprüfung. KURZDARSTELLUNG DER INHALTE In der Rettungssanitäter-Abschlusswoche werden theoretische und praktische Inhalte wiederholt. Durch Fallbeispiele werden die Fähigkeiten der Lehrgangsteilnehmer zusätzlich geübt und gefestigt. Die Ausbildung schließt mit einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung ab, wobei jeder Prüfungsteil unabhängig von den anderen bestanden werden muss. MINDESTVORAUSSETZUNGEN Ausbildung zum Rettungshelfer, nicht älter als 2 Jahre (Die Rettungshelfer-Urkunde muss vor Lehrgangsbeginn bei der Schulleitung eingereicht werden) 10 Stunden Klinikpraktikum 10 Stunden Rettungswachenpraktikum (Die Praktika müssen im Testatheft vollständig dokumentiert sein, mit Stempeln und Unterschriften der Praktikumsstellen) ANMELDUNG Die Anmeldung erfolgt über unser Online-Anmeldesystem. Bei privater Kostenübernahme erfolgt die Anmeldung durch den Teilnehmer. Übernimmt der Kreisverband / Rettungsdienstorganisation die Kosten erfolgt die Anmeldung durch diese. Falls die Ausbildung über einen Bildungsgutschein finanziert wird, muss dieser vor Lehrgangsbeginn an die Landesschule gesendet werden. Am ersten Lehrgangstag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Kopie Rettungshelfer-Urkunde Vollständig ausgefülltes Testatheft (Nachweis Praktika) mit Stempeln und Unterschriften der Praktikumsstellen Personalausweis Seite Seite 1
KOSTEN Unsere Preise finden Sie unter http://caruso.drk-ls.de/caruso/akademie/suche.jsp Bildungsgutschein Seminar Pension Die Seminarkosten für Teilnehmer mit Bildungsgutschein werden direkt mit der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit abgerechnet. Die Preise für Übernachtung und Verpflegung finden Sie unter http://caruso.drkls.de/caruso/akademie/suche.jsp (Die ausgewiesenen Pensionskosten beziehen sich lediglich auf die Ausbildungstage. Unterkunft und Verpflegung an den unterrichtsfreien Tagen kann gegen Aufpreis gebucht werden) TERMINE Termine finden Sie unter http://caruso.drk-ls.de/caruso/akademie/suche.jsp Seite Seite 2
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Übersicht 1. Muss ich eine Rettungshelfer-Urkunde vorlegen, wenn ich den Lehrgang in der Landesschule besucht habe? 2. Wie alt müssen angehende TN sein? 3. Wie lange werden die Unterlagen in der Landesschule aufgehoben? 4. Kann ich mein Klinik- oder Rettungswachenpraktikum auch in einem anderen Bundesland machen? 5. Braucht die Landesschule eine Verpflichtungserklärung oder Ähnliches für Teilnehmer, die über die Medical Task Force abrechnen?. Wie bekomme ich die günstigeren Preise für Mitarbeiter von Rettungsdienst- Organisationen? 7. Welches Lehrbuch wird bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter verwendet? 8. Wie melde ich mich an, wenn ich die Ausbildung im Rahmen eines FSJs oder einen BFDs antreten möchte? 9. Nimmt die DRK Landesschule Bildungsgutscheine für die Ausbildung zum Rettungshelfer an? 10. Welche Kosten werden über den Bildungsgutschein durch die Agentur für Arbeit übernommen? 11. Wer kümmert sich um die Praktikumsplätze für das Klinik- und das Rettungswachenpraktikum? 12. Wie bin ich versichert? 13. Benötige ich Schutzkleidung? 14. Kann ich für die Ausbildung BAföG beantragen? 15. Was kann ich machen wenn ich kein BAföG bekomme? 1. Förderung über den BFD der Bundeswehr? 17. Wie sieht es mit Schutzimpfungen aus? 18. Wie lange darf die Zeit zwischen Beginn der Ausbildung (Ausbildung zum Rettungshelfer) bis zur Prüfung zum Rettungssanitäter (Rettungssanitäter Abschlusswoche) sein? 19. Welche Unterrichtszeiten muss ich während des Rettungssanitäter-Lehrgangs einplanen? 20. Falls ich die Rettungssanitäter Prüfung nicht bestehe kann ich die Prüfung wiederholen? 21. Ist die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte verbindlich? 22. Kann ich die Rettungssanitäter-Abschlusswoche auch an der DRK-Landesschule machen wenn ich meine Ausbildung zum Rettungshelfer an einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen habe? 23. Wie ist es mit Fehlzeiten? 24. Was versteht man unter Funkverpflichtung? 25. Ich kann meine Lehrgangsbescheinigung/ mein Zeugnis nicht mehr finden welche Möglichkeiten habe ich? 2. Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausbildung handlungsorientierter Unterricht/ lernfeldorientierter Unterricht? 27. Benötige ich einen Führerschein Klasse C1 um Rettungsdienstfahrzeuge fahren zu dürfen? 28. In welchen Bereichen werde ich im Klinikpraktikum eingesetzt? 29. Welche Leistungen werden über den Bildungsgutschein (Förderungsmöglichkeit über die Agentur für Arbeit nach SGB III / AZAV) abgedeckt? 30. Förderung über Bildungsprämie wie funktioniert das? 31. Können im Ausland absolvierte, rettungsdienstliche Ausbildungen in Deutschland anerkannt werden? Seite Seite 3
32. Darf ich mit einem ausländischen Schulabschlusszeugnis an der Rettungshelfer-Ausbildung teilnehmen? Seite Seite 4
1. Muss ich eine Rettungshelfer-Urkunde vorlegen, wenn ich den Lehrgang in der Landesschule besucht habe? Wenn Sie den Rettungshelfer-Lehrgang in der DRK-Landesschule besucht haben, sind die Daten dazu bei uns im Programm gespeichert. Sie brauchen daher keine Urkunde vorzulegen. Falls Sie Ihren Rettungshelfer-Lehrgang an einer anderen Schule besucht haben, senden Sie uns Ihre Rettungshelfer-Urkunde bitte zu. 2. Wie alt müssen angehende TN sein? In Ausnahmefällen darf der Lehrgang Ausbildung zum Rettungshelfer schon im Alter von 17 Jahren besucht werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Schulleitung ( r.kuhnke@drk-ls.de ). Das Praktikum und die Rettungssanitäter-Abschlusswoche dürfen erst mit 18 Jahren absolviert werden ( Jugendarbeitsschutzgesetz!). 3. Wie lange werden die Unterlagen in der Landesschule aufgehoben? Die DRK Landesschule hält für Ihre Unterlagen eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ein. 4. Kann ich mein Klinik- oder Rettungswachenpraktikum auch in einem anderen Bundesland machen? Ja, das Klinik- und das Rettungswachenpraktikum kann auch in einem anderen Bundesland absolviert werden. Wichtig ist, dass die im Testatheft geforderten Inhalte gezeigt werden. 5. Braucht die Landesschule eine Verpflichtungserklärung oder Ähnliches für Teilnehmer, die über die Medical Task Force abrechnen? Die Teilnehmer müssen mit der Anmeldung die Information an die Landesschule weitergeben, dass die Abrechnung über die Medical Task Force geschehen soll. Ein Formular muss nicht vorgelegt werden. Der Kreisverband bekommt dann eine Rechnung und muss dann nach Abschluss der gesamten Ausbildung mit dem Landesverband abrechnen. Nähere Informationen hierzu bekommen Sie im DRK-Landesverband-BW, bei Herrn Vetter (Telefon 0711 5505-248).. Wie bekomme ich die günstigeren Preise für Mitarbeiter von Rettungsdienstorganisationen? Die günstigeren Preise für Mitarbeiter von Rettungsdienstorganisationen gelten nur im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung (siehe Merkblatt Verpflichtungserklärung). Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Kreisverband / Ihre Rettungsdienstorganisation. Die Verpflichtungserklärung muss vor Lehrgangsbeginn bei uns eingegangen sein, damit wir diese berücksichtigen können. 7. Welches Lehrbuch wird bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter verwendet? Wir verwenden das Rettungsdienst RS/RH vom Elsevier Verlag in der aktuellen Auflage. Das Buch erhalten Sie am ersten Lehrgangstag des Rettungshelfer-Lehrgangs. Die Kosten dafür sind in der Seminargebühr mitinbegriffen. 8. Wie melde ich mich an, wenn ich die Ausbildung im Rahmen eines FSJs oder einen BFDs antreten möchte? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren zuständige Rettungsdienstorganisation. Die Anmeldung muss dann über diese Rettungsdienstorganisation erfolgen. 9. Nimmt die DRK Landesschule Bildungsgutscheine für die Ausbildung zum Rettungshelfer an? Ja, wir nehmen für die Ausbildung zum Rettungshelfer Bildungsgutscheine an. Die DRK-Landesschule Baden-Württemberg ist zugelassene Stelle für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß 178 SGB III sowie der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Seite Seite 5
10. Welche Kosten werden über den Bildungsgutschein durch die Agentur für Arbeit übernommen? Die Agentur für Arbeit übernimmt über den Bildungsgutschein in der Regel nur die Seminargebühr. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung stellen wir dem Lehrgangsteilnehmer Rechnung. Diese Kosten können dann durch den Teilnehmer direkt mit der Agentur für Arbeit abgerechnet werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Agentur für Arbeit nach Ihrem maximal erstattungsfähigen Betrag. 11. Wer kümmert sich um die Praktikumsplätze für das Klinik- und das Rettungswachenpraktikum? Die Praktikantenplätze in Klinik und Rettungswache werden von den Teilnehmern selbstständig organisiert. Sollten bei der Suche nach Praktikumsplätzen Probleme auftauchen, wenden Sie sich bitte an die DRK Landesschule. Für Praktikumsplätze in der Klinik wenden Sie sich am besten direkt an die Pflegedienstleitung der jeweiligen Kliniken. Informationen zu Praktikumsplätzen in der Rettungswache erhalten Sie bei einer Rettungsdienstorganisation. 12. Wie bin ich versichert? Haftpflichtversicherung: Während der theoretisch-praktischen Ausbildung (RH und RSA) an der DRK-Landesschule besteht eine Haftpflichtversicherung. Für die Praktikumszeit (Klinik- und Rettungswachenpraktikum) besteht keine Haftpflichtversicherung durch die DRK-Landesschule. Aktive Mitglieder (haupt- oder ehrenamtlich) des DRKs sind in jedem Fall haftpflichtversichert. Mitglieder anderer Hilfsorganisationen sollten nachfragen ob über Ihre Organisation für sie eine Haftpflichtversicherung besteht. Falls nicht empfehlen wir Ihnen die bestehende private Haftpflichtversicherung für die Dauer des Praktikums entsprechend erweitern zu lassen (Diensthaftpflicht). Unfallversicherung: Während der gesamten Ausbildungszeit sind Sie in jedem Fall ausreichend unfallversichert. 13. Benötige ich Schutzkleidung? Für die Praktika im Rettungsdienst benötigen Sie geeignete Schutzkleidung (mindestens DIN EN 471 oder besser DIN EN ISO 15 025). Meist werden diese vor Ort von den Rettungsdienstorganisationen bereitgestellt. Bei manchen Praktikumstellen müssen Sie sich die Dienstkleidung selbst besorgen. Bezugsquellen erhalten Sie über das Internet (Suchbegriff: Schutzkleidung Rettungsdienst z.b. www.gsg-schutzkleidung.de, http://www.h-dg.de;... ) für eine komplette Ausrüstung (1 x Schutzschuhe ca. 120,-, 2 x Hose ca.39,- pro St., 2 x Oberteil ca. 10,- pro St. und 1 x Einsatzjacke ca. 180,- ) müssen Sie mit 300,- bis 500,- rechnen. Für den Unterricht empfehlen wir Ihnen unempfindliche und bequeme Bekleidung sowie festes Schuhwerk. Für die praktische Rettungssanitäter-Prüfung sollten Sie mit geeigneter Dienstkleidung erscheinen. 14. Kann ich für die Ausbildung BAföG beantragen? Für Teilnehmer welche keine abgeschlossene Berufsausbildung haben besteht die Möglichkeit bei der zuständigen Behörde einen BAföG Antrag zu stellen. Bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter wird eine Ausbildungsförderung gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewährt. Schüler/innen erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Weitere Informationen zu den Förderungsbestimmungen erhalten Sie auch unter www.das-neuebafoeg.de oder beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/ Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Unter www.bafoeg-aktuell.de finden Sie auch einen BAföG-Rechner mit welchem Sie Ihren Anspruch berechnen können. Seite Seite
15. Was kann ich machen wenn ich kein BAföG bekomme? Für Teilnehmer die bereits über einen berufsqualifizierten Abschluss verfügen oder diesen mit dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung erlangen werden besteht die Möglichkeit einen Bildungskredit zu beantragen. Die Bewilligung ist im Gegensatz zu der Förderung durch BAföG unabhängig vom eigenen Einkommen oder dem der Eltern / des Ehepartners. Mehr Information erhalten Sie über www.bildungskredit.de 1. Förderung über den BFD der Bundeswehr? Für Berufs- oder Zeitsoldaten gibt es im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung für Soldaten die Möglichkeit sich die Ausbildung zum Rettungsassistenten über den BFD (Berufsförderungsdienst) der Bundeswehr finanzieren zu lassen. Die notwendigen Informationen sowie eine Reihe von Formulardownloads finden Sie im Internet unter www.bundeswehr.de mit dem Suchbegriff BFD. 17. Wie sieht es mit Schutzimpfungen aus? Für die Teilnahme am Klinikpraktikum ist eine Hepatitis-B-Schutzimpfung Voraussetzung. Hier empfiehlt sich aber durchaus eine AB Kombi-Impfung. Diese besteht in der Regel aus 3 Injektionen, wobei die zweite nach etwa vier Wochen erfolgen sollte und die dritte nach ca. Monaten. Die Kosten liegen bei ungefähr 55,00 pro Teilimpfung. Diese werden z. Zt. nicht von den Krankenkassen getragen. Sie können aber später immer noch mit Ihrer Krankenkasse in Kontakt treten um etwa eine Teilerstattung zu bekommen. Bei Teilnehmern welche über die Agentur für Arbeit gefördert werden (Bildungsgutschein) ist die Schutzimpfung in den Lehrgangskosten enthalten. Für Teilnehmer aus dem Ehrenamt werden die anfallenden Kosten in der Regel von den Hilfsorganisationen getragen. Unsere Teilnehmer sind selbst verantwortlich für ausreichenden Impfschutz. Es empfiehlt sich daher, schon frühzeitig den Impfschutz kontrollieren zu lassen. 18. Wie lange darf die Zeit zwischen Beginn der Ausbildung (Ausbildung zum Rettungshelfer) bis zur Prüfung zum Rettungssanitäter (Rettungssanitäter Abschlusswoche) sein? Grundsätzlich darf die Zeit von Beginn Ihrer Ausbildung (erster Tag Ausbildung zum Rettungshelfer) bis zur Prüfung zum Rettungssanitäter (letzter Tag Rettungssanitäter Abschlusswoche) den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die DRK Landesschule eine Verlängerung auf drei Jahre genehmigen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich. Die Verlängerung muss schriftlich unter Angabe von Gründen bei der DRK Landesschule beantragt werden. 19. Welche Unterrichtszeiten muss ich während des Rettungssanitäter-Lehrgangs einplanen? Der Rettungssanitäter-Lehrgang beginnt am Montag um 10:00 Uhr. Und endet am Freitag gegen 15.00 Uhr. Unterrichtsende ist je nach Stundenplan montags bis donnerstags spätestens um 17:30 Uhr. Während der Praktika orientieren sich die Zeiten an den Dienstplänen und sind aus diesem Grund sehr unterschiedlich. 20. Falls ich die Rettungssanitäter Prüfung nicht bestehe kann ich die Prüfung wiederholen? Grundsätzlich gehen wir natürlich davon aus, dass Sie die Prüfung ohne Schwierigkeiten bestehen werden. Falls nicht haben Sie die Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen. In der Regel können Sie sich direkt zur nächsten Prüfung anmelden. Bitte schreiben Sie dazu eine E-Mail an servicecenter@drk-ls.de. Wenn der DRK Kreisverband / die Rettungsdienstorganisation die Kosten übernimmt, muss dieser Sie per E-Mail anmelden. In Ausnahmefällen bestimmt der Prüfungsvorsitzende besondere Auflagen für eine Wiederholungsprüfung. Seite Seite 7
21. Ist die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte verbindlich? Der Lehrgang Ausbildung zum Rettungshelfer muss zuerst besucht werden. Anschließend können das Klinik- und das Rettungswachenpraktikum begonnen werden. Die Reihenfolge der Praktika (Klinik- und Rettungswachenpraktikum) ist nicht festgelegt. Praktika, die vor dem Rettungshelfer- Lehrgang geleistet wurden, werden nicht anerkannt. Vor dem Antritt zur Rettungssanitäter- Abschlusswoche müssen die Praktika komplett abgeschlossen werden. Der Ausbildungsablauf ist so in der Muster-RettSANAPO des Länderausschuss Rettungswesen 2008 festgelegt. 22. Kann ich die Rettungssanitäter-Abschlusswoche auch an der DRK-Landesschule machen wenn ich meine Ausbildung zum Rettungshelfer an einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen habe? Gerne können Sie Ihre Ausbildung zum Rettungssanitäter bei uns beenden. Bitte melden Sie sich auf unserer Homepage ( http://caruso.drk-ls.de/caruso/akademie/suche.jsp ) oder über Ihre Rettungsdienstorganisation zur Rettungssanitäter-Abschlusswoche an und reichen Sie Ihre vollständigen Unterlagen bei uns ein. Wir benötigen laut der Muster-RettSANAPO des Länderausschuss Rettungswesen 2008 folgende Unterlagen: Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung zum Rettungshelfer Nachweis über die praktische Ausbildung in der Klinik - mindestens 10 Stunden Nachweis über die praktische Ausbildung an der Rettungswache - mindestens 10 Stunden, mit mindestens 20 Notfalleinsätzen Beglaubigte Kopie Schulzeugnis Personalausweis zum Lehrgangsbeginn 23. Wie ist es mit Fehlzeiten? Während der Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine maximale Fehlzeit von 1 UE gegen Vorlage einer Krankmeldung oder aus wichtigen Gründen möglich. Fehlzeiten von mehr als 1 UE führen dazu, dass die Grundausbildung nicht mit Erfolg beendet werden kann. Fehlzeiten während der Praktika in Klinik und Rettungswache müssen vor Antritt zur Rettungssanitäter-Abschlusswoche nachgeholt werden. Während der Rettungssanitäter-Abschlusswoche führen Fehlzeiten zum Ausschluss von der Prüfung. 24. Was versteht man unter Funkverpflichtung? Personen welche am nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) teilnehmen sind nach Verpflichtungsgesetz (VerpflG 1 Abs. 1-3 vom 02.03.1974, BGBI. I S. 49, 547) mündlich auf strafrechtliche Folgen von Pflichtverletzungen (insbesondere 201 Abs. 3 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 203 Abs. 2 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen, 331 StGB Vorteilsnahme, 332 StGB Bestechlichkeit, 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und 358 StGB Nebenfolgen) hinzuweisen. Im Rahmen Ihrer Ausbildung zum Rettungshelfer erhalten Sie hierüber eine ausführliche Rechtsbelehrung. Seite Seite 8
25. Ich kann meine Lehrgangsbescheinigung/ mein Zeugnis nicht mehr finden welche Möglichkeiten habe ich? Sollten Sie Ihre Lehrgangsbescheinigung/ Zeugnis nicht mehr auffinden können haben Sie die Möglichkeit sich ein Duplikat ausstellen zu lassen. Sie können sich gegen eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 ein Duplikat beantragen. Um ein Duplikat des rettungshelfer-zeugnisses erstellen zu können benötigen wir Ihr Testatheft. Bitte senden Sie uns dieses mit dem Antrag zu. Bitte beachten Sie, dass für die Dokumente eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren besteht spätestens nach 10 Jahren werden alle Dokumente an der DRK LS vernichtet und eine Ersatzbescheinigung kann nicht mehr ausgestellt werden. 2. Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausbildung handlungsorientierter Unterricht/ lernfeldorientierter Unterricht? Die Empfehlungen des Länderausschuss Rettungswesen vom September 2008 eröffnen den Weg die Ausbildung von Rettungssanitätern praxisorientierter zu gestalten. Die DRK Landesschule hat sich entschlossen die Empfehlungen konsequent umzusetzen und führt seit 2012 die Lehrgänge zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter lernfeldorientiert durch. Anstatt wie früher den Unterricht nach Fächern zu gliedern und den Teilnehmern als Einstieg trockenes, praxisfernes Wissen zu vermitteln beginnen unsere Teilnehmer bereits in den ersten Unterrichtsstunden mit Fallbeispielen anhand welcher sie Ihre Handlungskompetenz Schritt für Schritt erweitern können. Dabei verzichten wir bewusst auf überflüssigen theoretischen Ballast und reduzieren uns auf das Wissen welches zur Lösung der rettungsdienstlichen Anforderungen notwendig ist. Dem Handeln kommt dabei mehr als bisher an Bedeutung zu. Ein weiterer Vorteil dieses Ausbildungskonzeptes ist es, das bereits zu Anfangs die theoretisch notwendigen Grundlagen mit konkreten Handlungssituationen vernetzt werden. Der Teilnehmer weiß zu jedem Zeitpunkt wofür er das Gelernte konkret benötigt. Am Ende der Ausbildung werden unsere Teilnehmer definitiv mehr können als vermeintlich viel zu wissen. 27. Benötige ich einen Führerschein Klasse C1 um Rettungsdienstfahrzeuge fahren zu dürfen? Grundsätzlich gelten für die Fahrerlaubnis von Rettungsdienstfahrzeugen die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Fahrzeuge im Straßenverkehr. Für Führerscheininhaber der Klasse B gilt die Beschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,5 t. In der Praxis bedeutet dies, dass lediglich Krankentransportwagen (bis maximal 3,5 t) gefahren werden dürfen. Bei Fahrzeugen über 3,5 t (z.b. Rettungswagen) benötigt der Fahrer einen Führerschein der Klasse C1. Mit dem Führerschein der Klasse C1 können Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t gefahren werden. In der Praxis gilt dies für alle regulären Fahrzeuge im Rettungsdienst (ausgenommen Sonderfahrzeuge). Für Führerscheininhaber nach Klasse 3 nach altem Muster (vor 1999) gilt ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t vergleichbar mit dem Führerschein der Klasse C1 nach aktuellem Muster. In der Praxis können aus diesem Grund alle regulären Fahrzeuge im Rettungsdienst gefahren werden. Aufgrund der oben beschriebenen Anforderungen an die Fahrerlaubnis ist es praktisch unumgänglich, dass Rettungshelfer, die auf dem Rettungswagen eingesetzt werden sollen, über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 (bzw. Klasse 3) verfügen. Seite Seite 9
28. In welchen Bereichen werde ich im Klinikpraktikum eingesetzt? Laut Muster Ausbildungs- und Prüfungsordnung muss das Klinikpraktikum im Umfang von 10 Stunden (4 Wochen) in unterschiedlichen Bereich einer Klinik durchlaufen werden. Die LS fordert ein mindestens 80 Stunden (2 Wochen) langes Praktikum auf der Intensivstation, dies kann alternativ auch in einer zentralen Notaufnahme geschehen, sowie ein mindestens 80 Stunden (2 Wochen) langes Praktikum in der Anästhesie (OP bzw. Vorbereitungs- und Aufwachraum). 29. Welche Leistungen werden über den Bildungsgutschein (Förderungsmöglichkeit über die Agentur für Arbeit nach SGB III / AZAV) abgedeckt? In den Maßnahmenzulassungen sind neben den Lehrgangskosten, Kosten für die Vermittlung und Betreuung für Klinik- und Rettungswachenpraktikum, Lehrbuch, Unterrichtsmaterialien, Haftpflichtversicherung und eine notwendige Hepatitis B Schutzimpfung enthalten. Die Kosten für gegebenenfalls notwendige Schutzkleidung in den Praktika müssen auf Nachweis von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden. Notwendige Fahrtkosten, Unterbringungskosten und ähnliche Aufwendungen müssen im Vorfeld mit dem zuständigen Arbeitsberater besprochen und verhandelt werden. 30. Förderung über Bildungsprämie wie funktioniert das? Der Bildungsscheck soll Beschäftigte unterstützen, Ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern. Mit dem Bildungsscheck gewährt das Land mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds einen Zuschuss zu den Ausgaben beruflicher Weiterbildung. Arbeitnehmer können die Hälfte (bis maximal 500,- ) der beruflichen Weiterbildungskosten über einen Bildungsgutschein fördern lassen. Genauere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de. 31. Können im Ausland absolvierte, rettungsdienstliche Ausbildungen in Deutschland anerkannt werden? Geht es um eine Anerkennung als Rettungsassistent, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe Ansprechpartner. Für eine Anerkennung als Rettungssanitäter oder Rettungshelfer gibt es, aufgrund einer fehlenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, in Baden-Württemberg keine Behörde, welche hier Ansprechpartner ist. Häufig werden solche Anfragen an die DRK- Landesschule herangetragen. Um eine Beurteilung vorzunehmen ist eine aufwendige Einzelfallprüfung notwendig. Wir sehen uns derzeit außerstande hier in Form von Gutachten tätig zu werden. Bei vergleichbarem Ausbildungsumfang (min. 10 Stunden schulische Ausbildung im Rettungsdienst) ist es am einfachsten, dass der Antragsteller bei uns eine Prüfung zum Rettungshelfer absolviert. In der Prüfung kann er nachweisen, dass er über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Mit der bestandenen Prüfung und dem Nachweis einer 10 Stunden praktischen Tätigkeit im Rettungsdienst, sowie 10 Stunden Klinikpraktikum kann er sich dann zur Rettungssanitäter Abschlusswoche anmelden. Liegen Nachweise aus der vorherigen Tätigkeit vor, kann man das Klinikpraktikum sicherlich anrechnen. Eine Anrechnung des Rettungsdienstpraktikums ist nicht sinnvoll, da der Antragsteller den deutschen RD kennenlernen sollte. Durch das Ablegen der Prüfungen ist gesichert, dass der Antragsteller über einen vergleichbaren Ausbildungsstand verfügt. Bitte beachten Sie, dass wir auf eventuelle Sprachprobleme, insbesondere in der schriftlichen und mündlichen Prüfung, keine Rücksicht nehmen können. Seite Seite 10
32. Darf ich mit einem ausländischen Schulabschlusszeugnis an der Rettungshelfer-Ausbildung teilnehmen? Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Rettungshelfer ist ein Hauptschulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung. Selbstverständlich können ausländische Abschlüsse im Rahmen der Gleichwertigkeit anerkannt werden. Hierzu müssen Sie beim Regierungspräsidium Stuttgart eine Anerkennung des Schulabschlusses beantragen. Informationen zum Vorgehen finden Sie unter: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/pb/menu/133877/index.html Eine weitere, kostenlose Beratung hierzu wird angeboten durch http://www.anerkennung-indeutschland.de/html/de/foerderprogramm_iq.php Seite Seite 11