Vertragsbedingungen der eins ALB 001 / 09

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Transkript:

Seite 1 von 7 1 Allgemeines / Geltungsbereich Bestellungen der eins energie in sachsen GmbH & Co.KG (eins) erfolgen zu diesen Lieferund Leistungsbedingungen sowie den in der Bestellung gegeben falls zusätzlich genannten Bedingungen. Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der eins gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die eins nicht ausdrücklich wiederspricht bzw. eine Annahme der Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragsnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2 Vertragsabschluss 2.1 Bestellungen und deren Änderungen oder Ergänzungen sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. 2.2 Auftragsbestätigungen erwarten wir innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum unserer Bestellung. 3 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Pläne, Muster und sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse dürfen nur an uns und nicht an Dritte geliefert werden. 4 Unzulässige Werbung Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, unsere Anfrage, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr oder sonstige Information über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen. 5 Subunternehmer Subunternehmer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die eins hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. 6 Liefertermine / Abnahme, Lieferverzug, Vertragsstrafe 6.1 Sämtliche, in unseren Bestellungen genannten und von Ihnen bestätigten Ausführungsfristen und Termine sind verbindlich. Können sie nicht eingehalten werden, haben Sie uns hiervon vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer rechtzeitig zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche bleiben hiervon unberührt. 6.2 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Wareneingang bei der von uns genannten Lieferanschrift oder die zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgreich durchgeführte Abnahme.

Seite 2 von 7 6.3 Werkvertragliche Leistungen bedürfen einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. 640 Abs.1 S.3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist. 6.4 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. 6.5 Die eins ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Termins als Vertragsstrafe 0,2%, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtnettoauftragssumme je Kalendertag der Überschreitungszeit geltend zu machen. Die in Satz 1 genannte Höchstgrenze gilt auch beim Zusammentreffen mehrerer verschuldeter Fristüberschreitungen. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs- / Mitverschuldenseinwand erhalten. 6.6 Die Vertragsstrafe kann noch bei der Schlusszahlung vorbehalten und von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. 7 Verschiebung der Annahme / Abnahme In Fällen höherer Gewalt und bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstigen von uns nicht zu beeinflussenden Ereignissen sind wir berechtigt, die Annahme / Abnahme zu verschieben, ohne dass Ihnen hierdurch Ansprüche entstehen. 8 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen 8.1 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 8.2 Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. 9 Preise 9.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich die eins die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, soweit nichts schriftlich anderes vereinbart als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung; Zoll und Versicherung frei Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. 9.2 Soweit die eins die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch. 10 Sicherheiten / Bürgschaften Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten: 10.1 Vorauszahlungsbürgschaften Soweit Vorauszahlungen vereinbart sind, in Höhe der Vorauszahlung, zu stellen Zug um Zug gegen Leistung der Vorauszahlung. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Zahlungen, denen keine Gegenleistung in voller Höhe gegenüber steht.

Seite 3 von 7 Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn sämtliche Lieferungen / Leistungen, für die die Sicherheit durch die Bürgschaft geleistet wird, vom Auftragnehmer vertragsgemäß erbracht worden sind oder die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist. 10.2 Vertragserfüllungsbürgschaften Bei Vertragsunterzeichnung zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf vertragsund ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Lieferungen und Leistungen in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme, einschließlich aller Nachträge. Die Bürgschaft sichert insbesondere die termingerechte, abnahmefähige Ausführung der Lieferungen und Leistungen, einschließlich des Anspruchs auf Verzugsschäden und Beseitigung bereits vor Abnahme bestehender Mängelansprüche. Der Sicherungszweck der Bürgschaft bezieht sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht fristgerecht, ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis die Sicherheitsleistung vollständig erbracht ist. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Lieferungen / Leistungen einschließlich der Abrechnung vertragsgemäß und vollständig erbracht hat und die Lieferungen / Leistungen von dem Auftraggeber oder dem Leistungsempfänger abgenommen worden sind, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft entsteht - soweit eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart ist - erst, wenn die Gewährleistungsbürgschaft ordnungsgemäß geleistet wurde. 10.3 Gewährleistungsbürgschaft Ist zur Absicherung der Mängel- und Garantieansprüche des Auftraggebers in Höhe von 5 % der Brutto- Auftragssumme einschließlich aller Nachträge, zu stellen sobald die geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht und die Fertigstellung dem Auftraggeber angezeigt wird. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, sobald die Mängelhaftungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers abgelaufen ist und die bis dahin erhobenen Ansprüche des Auftraggebers erfüllt worden sind. 10.4 Sämtliche Bürgschaften sind als unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbst schuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer muss ein Rating im A Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur (z. B. Moodys, Fitch) aufweisen. Die Bürgschaftserklärung erfolgt unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages sowie auf die Rechte gemäß 775 BGB. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für den Fall, dass die betreffende Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Bürgschaft ist der ausschließlichen Geltung deutschen Rechts sowie nach Wahl des Auftraggebers dem Erfüllungsort oder dem Sitz des Auftraggebers als ausschließlicher Gerichtsstand zu unterwerfen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer.

Seite 4 von 7 11 Rechnung, Zahlung 11.1 Die Rechnung muss den Anforderungen der 14, 14 a UStG genügen. Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung/Abnahme, jeweils in einfacher Ausfertigung, unter Angabe der Bestellnummer, -datum und unter Angabe der zum Liefer- und Leistungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer einzureichen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. 11.2 Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung, Durchführung der Leistung oder Abnahme. Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach diesem Termin mit 3 % Skonto oder 30 Tagen nach diesem Termin ohne Abzug. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben. 11.3 Ist die Vorlage von Materialprüfungsattesten vereinbart, gelten diese als Bestandteil der Lieferung und sind uns mit Rechnungslegung, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang, zuzusenden. Die vereinbarten Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Atteste bei uns zu laufen. 11.4 Bei vereinbarter Abnahme ist bei Rechnungslegung ein von AN und AG rechtsverbindlich unterschriebenes Original- Abnahmeprotokoll beizulegen. 11.5 Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleiches keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. 12 Forderungsabtretung Forderungen unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung gem. 354a HGB - gegen die eins dürfen nur mit Einwilligung der eins abgetreten werden. Dies gilt nicht für Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen. 13 Versand 13.1 Versandvorschriften sind einzuhalten. 13.2 Soweit nicht anders vereinbart hat der Versand fracht-, verpackungskosten - und gebührenfrei an die von uns genannte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle zu erfolgen. 13.3 Alle Lieferungen sind durch den Auftragnehmer mit einem Lieferschein, der den Inhalt der Sendung Spezifiziert und aus dem die Nummer der Bestellung ersichtlich wird, zu versehen. Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle der eins gegen Empfangsbestädigung zu erfolgen, soweit nicht die Abnahme der Lieferung/Leistung gesondert vereinbart ist.

Seite 5 von 7 14 Gefahrenübergang / Eigentumsverhältnisse / Beistellugen 14.1 Die Gefahr geht auf die eins über mit Eintreffen der Lieferung bei der von der eins angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. 14.2 Mit Übergabe wird die Lieferung Eigentum der eins; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleib unberührt. 14.3 Bei von der eins beigestelltem Material haftet der Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt der Übergabe / Übernahme für dessen zufälligen Untergang. 14.4 Bei Instandsetzung geht die Gefahr während der Arbeiten und Lagerung der Gegenstände auf den AN über. 15 Mängelrüge Bei Lieferung festgestellte offensichtliche Mängel werden wir Ihnen spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eintreffen dieser an der von uns genannten Versandanschrift schriftlich anzeigen. 16 Mängelhaftung / Gewährleistung 16.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und dem Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer übernimmt ebenso die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen und Einhalten der zugesicherten Eigenschaften. 16.2 Bedenken gegen Spezifikation, die gewünschte Art der Ausführung oder andere zur Bestellung gehörenden Unterlagen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung der Bestellung schriftlich mitzuteilen. Durch die Zustimmung der eins zu vom Auftragnehmer angefertigten Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungsverpflichtungen ebenso wenig berührt, wie etwaige Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. 16.3 Die Dauer der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) für Bauleistungen beträgt 5 Jahre, für alle übrigen Lieferungen und Leistungen 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn die Lieferungen / Leistungen vollständig erbracht bzw. abgenommen worden ist. Der Gewährleistungsanspruch richtet sich nach Wahl der eins auf Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer von eins gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist die eins berechtigt, ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu treffen.

Seite 6 von 7 16.4 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht der eins das Recht auf Rücktritt und Minderung zu. Schadensersatzansprüche insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. 16.5 Für Ersatzstücke beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage neu zu laufen, an dem es an der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle eintrifft. Muss das Ersatzstück montiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. 17 Schutzrechte / Sicherheitsvorschriften 17.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferungen/Leistungen fremden Patentschutz und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter klaglos zu stellen und für den hieraus entstandenen Schaden zu haften. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer. 17.2 Die Leistungen des Auftragnehmers müssen im Zeitpunkt der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen, Dies gilt auch für die jeweils geltenden Umwelt- und Entsorgungsvorschriften. Maschinen, die unter die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, sind mit einer CE- Kennzeichnung zu versehen und mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind dem Auftraggeber oder dem Leistungsempfänger auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu liefern. 18 Integrität der Vertragspartner 18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrung seiner Mitarbeiter sicher, dass in der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber a) keine nach 298, 299, 333, 334 StGB oder 17 und 18 UWG strafbaren Handlungen begangen werden, b) über 18 UWG hinaus die dem Auftragnehmer im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Unterlagen und kaufmännischen Informationen nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz verwertet oder an Dritte weiter gegeben werden, c) Mitarbeiter des Auftragnehmers keine Zuwendungen oder sonstige Vorteile anbieten respektive von diesen nicht angenommen werden, und d) Dritte nicht zu den vorbeschriebenen Handlungen angestiftet oder Beihilfe geleistet wird. 18.2 Bei Eintritt der in Ziffer 18.1 genannten Fälle ist die SWC zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zur Erhebung von Schadensersatz berechtigt. Abhängig von der Schwere des Verstoßes behält sich die eins in jedem Fall weitere Schritte vor.

Seite 7 von 7 19 Haftung 19.1 Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, so weit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, die eins von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber der eins aus Gründen geltend machen, die in einem Mangel der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers beruhen, sofern dieser der eins nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. 19.2 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen bedient. 20 Kündigung 20.1 Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von der eins jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer - im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen - den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind. 20.2 Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten und für den Auftraggeber verwendbaren Teil der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. 20.3 Der Auftragnehmer haftet gegenüber der eins auf Ersatz des der eins durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden. 20.4 Der Vertrag kann von eins ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 21 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht 21.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von der eins genannte Empfangsbzw. Verwendungsstelle. 21.2 Gerichtsstand ist Chemnitz, wir können Sie jedoch auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 21.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.