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ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

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Transkript:

Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003 Teil I (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a) Hoheitsgebiet Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften, in bezug auf deren Hoheitsgebiet; b) Staatsangehöriger einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf einen kanadischen Staatsbürger; c) Rechtsvorschriften die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Arti-kel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen, in bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze und Verordnungen; d) zuständige Behörde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf den Minister oder die Minister, die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zuständig sind; Abkommen vom 14.11.1985, in Kraft getreten am 1.4.1988 (Bekanntmachung BGBl. 1988 II, S. 625) 1

e) Träger die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften obliegt, in bezug auf die zuständige Behörde; f) zuständiger Träger den Träger, dem im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften obliegt; g) Versicherungszeiten die Beitragszeiten oder die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie ähnliche Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; h) Geldleistung eine Rente oder andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen. (2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften haben. Vgl. Nr. 1 SP Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über i) die Rentenversicherung, ii) die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, iii) die Alterssicherung der Landwirte, b) in bezug auf auf die Rechtsvorschriften über i) die Volksrente (Old Age Security Act) und die Verordnungen dazu, ii) die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan) und die Verordnungen dazu. 2

(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht die Bestimmungen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen. Vgl. Nr. 2 SP (3) Dieses Abkommen bezieht sich, vorbehaltlich der Nummer 2 Buchstabe d des Schlussprotokolls zum Abkommen, auch auf Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen. Artikel 3 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für a) Staatsangehörige eines Vertragsstaats, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, d) andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten, e) Staatsangehörige eines anderen Staates als eines Vertragsstaats, soweit sie nicht zu den unter Buchstabe d bezeichneten Personen gehören. Artikel 4 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Buchstaben a bis d bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich. (2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats werden den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaats. Vgl. Nr. 3 SP Artikel 5 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats, nach denen Ansprüche auf Geldleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Vgl. Nr. 4 SP Artikel 6 (1) Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherung eines Arbeitnehmers nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt ist. 3

(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 und der Artikel 7 bis 10 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beziehen, in bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bezeichneten Rechtsvorschriften. Vgl. Nr. 5 SP Artikel 7 Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung während der ersten sechzig Kalendermonate der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zweiten Vertragsstaats allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Vgl. Nr. 5 SP, Nr. 6 SP und Art. 6 D V Artikel 8 Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffs beschäftigt ist, ohne Anwendung dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung allein die deutschen Rechtsvorschriften, wenn das Schiff berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen; in den anderen Fällen gelten allein die kanadischen Rechtsvorschriften. Vgl. Nr. 5 SP Artikel 9 (1) Wird eine Person von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten dessen Rechtsvorschriften in bezug auf diese Beschäftigung nur, wenn die Person dessen Staatsangehöriger ist oder sich vor Beginn der Beschäftigung in dessen Hoheitsgebiet gewöhnlich aufgehalten hat und sich weiterhin dort gewöhnlich aufhält. (2) Hat sich eine in Absatz 1 bezeichnete Person vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufgehalten und hält sie sich weiterhin dort gewöhnlich auf, so gelten in bezug auf diese Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats nicht, wenn sie Staatsangehöriger des ersten Vertragsstaats ist und binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats wählt. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung an. Vgl. Nr. 7 SP und Art. 6 DV 4

Artikel 10 (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des einen oder anderen Vertragsstaats unterliegt. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf die sich jedoch die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen. Vgl. Nr. 8 SP und Art. 6 D V Teil III Verschiedene Bestimmungen Kapitel 1 Amtshilfe und Rechtshilfe Artikel 16 (1) Die Träger, Verbände von deutschen Trägern und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe in gleicher Weise, in der sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos. (2) Der Träger eines Vertragsstaats übermittelt, soweit nach seinen Rechtsvorschriften zulässig, dem Träger des anderen Vertragsstaats auf Ersuchen kostenlos die in seinem Besitz befindlichen ärztlichen Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten beziehen. (3) Fordert der Träger eines Vertragsstaats, daß der Antragsteller oder der Berechtigte sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so wird diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten durch den Träger des anderen Vertragsstaats, in dem der Antragsteller oder der Berechtigte sich aufhält, veranlaßt oder vermittelt. Vgl. Nr. 11 SP und Art. 5 DV Artikel 17 (1) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Urkunden, die einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaats vorgelegt werden, ganz oder teilweise von Verwaltungskosten einschließlich Konsulargebühren befreit, so gilt die Befreiung auch für Urkunden, die einer Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaats nach dessen Rechtsvorschriften vorgelegt werden. (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer Behörde oder einem Träger eines Vertragsstaats vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber einer 5

Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaats keiner Legalisation oder anderen ähnlichen Förmlichkeit. Artikel 18 Die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens in ihren Amtssprachen unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren. Entscheidungen der Gerichte und Bescheide eines Trägers eines Vertragsstaats können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar zugestellt werden; die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen der Gerichte und Bescheide, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden. Artikel 20 (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaats übermitteln a) in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats und b) in Übereinstimmung mit diesem Abkommen oder einer nach Artikel 21 zu seiner Durchführung geschlossenen Vereinbarung den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaats alle in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten, die für die Durchführung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, benötigt werden. (2) Personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 von einer Stelle eines Vertragsstaats an eine Stelle im anderen Vertragsstaat übermittelt werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im jeweiligen Vertragsstaat und den folgenden Bestimmungen geschützt: a) Die Stelle eines Vertragsstaats, der die Daten übermittelt wurden, hat diese Daten vertraulich zu behandeln und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. b) Die Stelle eines Vertragsstaats, der die Daten übermittelt wurden, darf diese Daten für die Durchführung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats verwenden und an andere Stellen in diesem Vertragsstaat weiter übermitteln. Die Daten dürfen nur insofern für andere Zwecke verwendet und an andere Stellen weiterübermittelt werden, als dies ausdrücklich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats zulässig ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die den Schutz von personenbezogenen Daten betreffen, und insbesondere über zusätzliche Zwecke für die Verwendung oder Weiterübermittlung solcher Daten an andere Stellen. Der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften sich geändert haben, tritt auf Verlangen des anderen Vertragsstaats in Verhandlungen ein, um dieses Abkommen gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen. c) Die Stelle, der die Daten übermittelt wurden, unterrichtet die übermittelnde Stelle in Einzelfällen auf deren Ersuchen über die Verwendung dieser Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. d) Die betreffende Person hat auf Antrag gegenüber der Stelle jedes Vertragsstaats das Recht auf Auskunft über die übermittelten Daten und über den Zweck, zu dem diese angefordert beziehungsweise übermittelt wurden. e) Die die Daten übermittelnde Stelle hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten richtig sind und sich auf das für den Zweck der Übermittlung unbedingt notwendige Ausmaß beschränken. 6

i) Erweist sich, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen; diese berichtigt die unrichtigen Daten unverzüglich. ii) Erweist sich, dass die Übermittlung der Daten nach den Rechtsvorschriften des übermittelnden Vertragsstaats verboten ist, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen; diese Stelle löscht diese Daten, soweit sie nicht erforderlich sind - zur Bekämpfung von Missbrauch oder - zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den von dieser Stelle anzuwendenden Rechtsvorschriften oder anderen Gesetzen oder Vorschriften betreffend soziale Leistungen. f) Übermittelte personenbezogene Daten werden von der empfangenden Stelle in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfängerstaats gelöscht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend. Kapitel 2 Durchführung des Abkommens Artikel 23 (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit durch die zuständigen Behörden nicht beigelegt werden, so wird sie einer gemeinsamen Ad-hoc-Kommission unterbreitet. Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 25 Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. 7