Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz mit Wirkung vom häufige Fragen und Antworten zur Seniorenwahl 2017

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Transkript:

1. Wer ist Senior bzw. Seniorin? 2. Wie werden die Seniorenvertretungen gebildet? 3. Wie wird die Landesseniorenvertretun g Berlin gebildet? 4. Wie wird der Landesseniorenbeirat Berlin gebildet? Seniorinnen und Senioren im Sinne des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Bildung der Seniorenvertretungen erfolgt in zwei Schritten: 1. durch Wahl zu Vorschlagslisten zur Berufung der Mitglieder der Seniorenvertretung, 2. durch Berufung entsprechend der gewählten Vorschlagslisten. Die Vorsitzenden der Seniorenvertretungen bilden die Landesseniorenvertretung Berlin. Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich zusammen: 1.aus den zwölf Vorsitzenden der Seniorenvertretungen (qua Funktion), 2.aus zwölf weiteren Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen (berufen), 3. aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus einem Kompetenzzentrum oder einer Seniorenorganisation, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des 2 des Partizipationsund Integrationsgesetzes einsetzen (berufen). 5. Wer wird gewählt? Passives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind. 6. Wer wählt? Aktives Wahlrecht besitzen alle Seniorinnen und Senioren, die bis zum 31. März 2017 das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. 7. Wer kann und wird in die bezirkliche Seniorenvertretung berufen? 8. Warum erfolgt eine Berufung nach der Wahl der Vorschlagsliste? Die Mitglieder der Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch Wahlen bestimmten Vorschlagsliste berufen. Das sind die 17 Bewerber je Bezirk, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin haben im bundesweit ersten Seniorenmitwirkungsgesetz 2006 festgelegt, dass eine Wahl der Vorschlagsliste durch die Seniorinnen und Senioren erfolgt und im Anschluss durch das Bezirksamt berufen werden muss. Nach zwei Überprüfungen des Gesetzes durch die Parlamentarier blieb es dabei. Stand: 14.10.16 - Seite 1 von 6

9. Warum wird erst 2017 und nicht wie vormals angekündigt 2016 gewählt? 10. Wer kann sich zur Wahl stellen? 11. Was geschieht mit den Bewerbern, die nicht berufen werden? 12. Wer rückt nach, wenn die Liste der Nachrücker erschöpft ist? 13. Wie unterscheiden sich die Mitwirkungsmöglichkeite n von gewählt berufenen oder ausschließlich berufenen Seniorenvertreterinnen und -vertretern? 14. Wie werden die Kandidaten aufgestellt? Mit den Stimmen der SPD- und CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin wurde kurz vor der Sommerpause 2016 das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz geändert, in dessen Folge sich das Wahlverfahren und somit der Wahltermin verändert hat. Alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Sie bilden eine so genannte Nachrückerliste. Gibt ein/e Seniorenvertreter/in das Ehrenamt vorzeitig auf, werden Nachrücker in der Reihenfolge der Stimmenanzahl berufen. Bei Stimmengleichheit soll darauf geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrücker enthalten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der Seniorenvertretung erfolgen. Berufen werden können alle Seniorinnen und Senioren, die im jeweiligen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlich Engagierten unterschieden sich nicht. Auch das ist ein Verfahren in mehreren Schritten: 1. Das Bezirksamt ruft unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen sechs Monate vor den Wahlen der Vorschlagslisten öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. 2. Diese werden von der Wahlkommission geprüft. 3. Die Vorgeschlagenen werden angeschrieben und gebeten schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. 4. Im Fall der Zustimmung müssen die Kandidaten Unterlagen einreichen. Sind diese vollständig, wird eine Abstimmungsliste erstellt. Stand: 14.10.16 - Seite 2 von 6

15. Ich will selbst kandidieren, was ist zu tun? 16. Ich kenne jemand, der sich seit langem engagiert für Seniorinnen und Senioren, und will ihn/sie vorschlagen. Was ist zu tun? 17. Was ist eine Wahlkommission? 18. Wie erfolgt die Kandidatenbekanntmach ung? 19. Wer finanziert die Kandidatenbekanntmach ung? Notieren Sie Ihren Vor- und Zunamen, Ihr Geburtsdatum und die Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes. Das ist nun Ihr Berufungsvorschlag. Dieser muss schriftlich und im verschlossenen Umschlag innerhalb eines Monats nach Aufruf Ihres zuständigen Bezirksamtes dorthin gesandt oder dort abgegeben werden(posteingang). Auf dem Umschlag ist das Stichwort: Berufungsvorschlag Seniorenvertretung VERSCHLOSSEN zu vermerken. Die Berufungsvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn sie vollständig und innerhalb der Frist eingereicht wurden. Die Wahlkommission prüft die Berufbarkeit des zur Wahl Vorgeschlagenen. Ist er oder sie 60 Jahre alt und älter? Wenn ja, notieren Sie dessen/deren Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Hauptwohnsitzes der oder des Vorgeschlagenen. Das ist nun Ihr Berufungsvorschlag und dieser muss schriftlich und im verschlossenen Umschlag innerhalb eines Monats nach Aufruf der Bezirksämter (Posteingang) an das für die oder den Vorgeschlagene/n zuständige Bezirksamt gerichtet werden. Auf dem Umschlag ist das Stichwort: Berufungsvorschlag Seniorenvertretung VERSCHLOSSEN zu vermerken. Die Berufungsvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn sie vollständig und innerhalb der Frist eingereicht wurden. Die Wahlkommission prüft die Berufbarkeit des zur Wahl Vorgeschlagenen. Die Wahlkommission ist für die Vorbereitung und Koordinierung, der Durchführung der Wahlen, für die Bestimmung der Vorschlagsliste und für die Berufung der Mitglieder der Seniorenvertretungen zuständig. Sie wird vom Bezirksamt berufen und besteht aus vier bis acht Personen. Es finden in jedem Bezirk mindestens drei Termine in barrierefreien Einrichtungen statt, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können. Die Berliner Bezirksämter tragen die Kosten der Wahlen personell wie sächlich. Die Bezirke finanzieren sich jeweils über eine Globalsumme, die von der Senatsverwaltung für Finanzen berechnet und zugewiesen wird, und die eigenverantwortlich in den Bezirken verwaltet wird. Die Kosten für die Seniorenwahl werden nach erfolgter Prüfung im Rahmen der Basiskorrektur von der Senatsverwaltung berücksichtigt. Stand: 14.10.16 - Seite 3 von 6

20. Wie wird gewählt? 21. Wie erfahren die Senior_innen von ihrem Wahlrecht? 22. Kann ich per Brief wählen? 23. Liegen die Briefwahlunterlagen der Wahlbenachrichtigung bei? 24. Ich habe meinen Personalausweis vergessen. Kann ich trotzdem wählen? 25. Wann wird berufen? 26. Ist eine Stellvertreterwahl für demente oder stark pflegebedürftige Menschen möglich? 27. Wie viele Wahlberechtigte gibt es? 28. Welche Kosten entstehen? Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Berufungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an mindestens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Das ist 2017 neu: Alle Seniorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk gemeldet sind, werden vom Bezirksamt angeschrieben. Diese Möglichkeit besteht 2017 zum ersten Mal. Bitte beantragen Sie Ihre Briefwahlunterlagen. Nein, die Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden. Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift oder persönlich beantragt werden (spätestens bis zum 11.03.2017). Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt eingeht (spätestens 24.03.2017). Ja, falls Sie ein anderes amtliches Personaldokument mit Lichtbild vorlegen können. Ansonsten geht es leider nicht. Sind noch weitere Wahltermine in Ihrem Bezirk offen, können Sie dort Ihr Wahlrecht nutzen aber diesmal bitte den Personalausweis dabeihaben. Laut BerlSenG sollen die Wahlen der Vorschlagslisten sowie die Berufung der Mitglieder der Seniorenvertretungen sechs Monate nach der Wahl zur BVV abgeschlossen sein. Nein, eine Stellvertreterwahl ist im deutschen Wahlrecht nicht vorgesehen. Ca. 892.000 (Quelle Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, melderechtlich registrierte Einwohnerinnen und Einwohner am Ort der Hauptwohnung in Berlin am 31.12.2015) Da die Seniorenwahl erstmalig nach diesem Verfahren stattfindet, gibt es keine Erfahrungswerte. Stand: 14.10.16 - Seite 4 von 6

29. Welche Wahlbeteiligung wurde bei der letzten Wahl erreicht? 30. Wo kann ich mich über die Wahl informieren? 31. Wann und wie wird das Wahlergebnis festgestellt? 32. Wo kann ich mich über das Wahlergebnis informieren? 33. Wo kann ich mich über die Berufung informieren? 34. Kann ich als Seniorin oder Senior auch ohne Wahl und Berufung in einer Seniorenvertretung mitarbeiten? 35. Werden berufstätige Seniorenvertreter_innen für ihr ehrenamtliches Engagement freigestellt? 36. Wie lang übe ich das Ehrenamt als Seniorenvertreter_in aus? Die letzte Wahl fand im Jahr 2011 statt. Die Möglichkeit in mindestens drei, maximal fünf Wahllokalen teilzunehmen, nutzten 0,61 % - d. h. 4.886 der damals 849.199 Wahlberechtigten. Im Bezirksamt, bei Ihrer Seniorenvertretung oder im Internet unter www.ü60.berlin Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung der abgegebenen und der per Briefwahl eingesandten Abstimmungslisten innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin durch die Wahlkommission ermittelt. Das Bezirksamt macht die Vorschlagsliste mit den Gewählten spätestens eine Woche nach deren Übergabe für mindestens vier Wochen durch Aushang an den gleichen Orten, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, bekannt. Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes soll die Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend der Ergebnisse spätestens bis zwei Wochen nach der Wahl für die Amtsdauer der Seniorenvertretungen berufen. Auf jeden Fall stellt sich die bezirkliche Seniorenvertretung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit vor. Ja. Es gibt viele Aufgaben in einer Seniorenvertretung, insbesondere im Rahmen der Büroorganisation und der Öffentlichkeitsarbeit, wobei ehrenamtliche Unterstützer stets willkommen sind. Nein. Eine Freistellung für das ehrenamtliche Engagement der Seniorenvertreter_innen ist nicht bekannt und muss persönlich mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung (5 Jahre). Die Seniorenvertretungen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat. Stand: 14.10.16 - Seite 5 von 6

37. Arbeitet nach der Neuwahl der/die neue oder der/die alte Vorsitzende der Seniorenverterung in der amtierenden Landesseniorenvertretun g Berlin mit? 38. Arbeitet nach der Neuwahl der/die neue oder der/die alte Vorsitzende der Seniorenverterung im amtierenden Landesseniorenbeirat Berlin mit? 39. Kann ich für die Seniorenvertretung kandidieren, wenn ich in einem Bezirksamt hauptamtlich tätig bin? 40. Ich werde demnächst aus dem öffentlichen Dienst aus Altersgründen ausscheiden. Kann ich schon kandidieren? Bis die neue Landesseniorenvertretung Berlin auf Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes gebildet wird, arbeitet der vormalige Vorsitzende einer Seniorenvertretung weiterhin mit. Bis der neue Landesseniorenbeirat Berlin auf Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes gebildet wird, arbeitet der vormalige Vorsitzende einer Seniorenvertretung weiterhin mit. Ja. Ja, vorausgesetzt Sie sind schon 60 Jahre alt. Stand: 14.10.16 - Seite 6 von 6