Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom Nr. 44 S. 1226

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Transkript:

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.09.2015 Nr. 44 S. 1226 Universitätsmedizin: Nach Beschluss des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät vom 15.06.2015 und 10.08.2015 hat der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen am 01.09.2015 die Prüfungsund Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin genehmigt ( 44 Abs. 1 Satz 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 436); 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b), 44 Abs. 1 Satz 3 NHG i.v.m. 63 b Satz 3 NHG). Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin der Georg-August-Universität Göttingen I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfungen 3 Empfohlene Vorkenntnisse 4 Akademischer Grad 5 Gliederung des Studiums 6 Studien- und Prüfungsberatung II. Prüfungsverfahren 7 Prüfungsformen 8 Anmeldung und Zulassung zu Modulprüfungen 9 Wiederholbarkeit von Prüfungen 10 Zulassung zur Bachelorarbeit 11 Bachelorarbeit 12 Gesamtergebnis 13 Prüfungskommission III. Inkrafttreten 14 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen Anlagen I II

I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin der Georg-August-Universität Göttingen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität Göttingen" (APO) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Diese Ordnung regelt die weiteren Bestimmungen für den Abschluss des Bachelorstudiums im Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin. 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfungen (1) 1 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die zentralen Zusammenhänge des Fachs überblicken, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anwenden können und die für den Übergang in die Berufspraxis oder für ein weiterführendes Studium notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben. 2 Der Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin qualifiziert auf naturwissenschaftlicher und medizinischer Basis für spezifische Handlungs- und Berufsfelder im Bereich der praktischen Molekularen Medizin, der medizinischen Forschung und der vor- und nachgelagerten Bereiche der Molekularen Medizin. 3 Mögliche Tätigkeitsfelder von Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs sind: - der wissenschaftlichen Forschung (z. B. an Universitäten, Max-Planck-Instituten oder anderen Großforschungseinrichtungen), - der Industrie (z. B. biomedizinische Technik, Produktion und Qualitätskontrolle, Tätigkeiten in Grundlagenforschung und Entwicklung, Marketing, Verwaltungsaufgaben), - Publikations- und Verlagswesen, - Privatlabors (z. B. molekulare Diagnostik und Analytik, Umweltschutz), - Kliniken (z. B. molekulare und biochemische Diagnostik), - Behörden (z. B. Landeskriminalämter, Landes- und Bundesgesundheitsämter, Gewerbeaufsichtsämter, im Umweltschutz, bei Ärztekammern), - anderen Einrichtungen (z. B. Ministerien, Forschungsförderungsorganisationen, Einrichtungen für Technologietransfer). (2) 1 Um die Ziele des Studiums zu erreichen, werden fundierte Theorien mit molekularmedizinischen Anwendungsproblemen und Entwicklungen der medizinischen Forschung und Diagnostik verknüpft, so dass die Studierenden sowohl wissenschaftliche

Qualifikation als auch berufliche Handlungskompetenz erwerben. 2 Allgemeine und fachbezogene Ziele des Studiums sind u.a. der Erwerb: - von Kenntnissen der Molekularen Medizin sowie deren Methoden und Arbeitsweisen; - von Kenntnissen wissenschaftlicher Methodik und Theorie, sowie Fertigkeiten, die es ermöglichen sich in unterschiedlichste Berufsfelder einzuarbeiten; - der Fähigkeit, naturwissenschaftliche Methoden auf medizinische Fragestellungen anzuwenden; - der Fähigkeit, experimentelle und andere empirische Methoden anzuwenden und deren Ergebnisse angemessen zu interpretieren; - der Fähigkeit zur schriftlichen, mündlichen und graphischen Darstellung von Forschungsergebnissen; - der Fähigkeit wissenschaftliche Fragestellungen zu erkennen und zu formulieren und sie mit angemessenen Methoden zu analysieren bzw. zu lösen; - Qualifikationen, welche die Aufnahme eines weiterführenden Studiums ermöglichen. (3) 1 Das Bachelorstudium bildet die Grundlage für weiterführende Studien in Master- und Promotionsstudiengängen. 2 Der Studiengang vermittelt des Weiteren über die fachlichen Kenntnisse hinaus Schlüsselkompetenzen für einen erfolgreichen Berufseinstieg oder für die Aufnahme eines Masterstudiums. (4) 1 Neben fachlichen und berufsbezogenen Kompetenzen werden auch außerfachliche Kompetenzen vermittelt. 2 Ziele sind: Die Studierende sollen befähigt sein, im Team zu arbeiten, ihre eigenen Positionen und Problemlösungsvorschläge zu formulieren und argumentativ zu verteidigen und dabei abweichende Positionen anderer respektieren. 3 Sie sollen die Fähigkeit haben, ihre im Studium erlangten professionellen Handlungs- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf interdisziplinäre Fragestellungen und Interkulturalität nicht nur auf das berufliche Handlungsfeld anzuwenden, sondern auch darüber hinaus zivilgesellschaftlich einsetzen zu können. 4 Sie sollen die Meinung anderer akzeptieren und achten und Konflikte in einer gewaltfreien Weise lösen können. 3 Empfohlene Vorkenntnisse 1 Für ein erfolgreiches Studium werden Kenntnisse in naturwissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen sowie in der deutschen und englischen Sprache (Mittelstufe II) empfohlen. 2 Studienbewerberinnen und -bewerbern, deren Kenntnisse in naturwissenschaftlichen Fächern gering sind, wird empfohlen, sich vor Aufnahme des Bachelorstudiums entsprechend dem erhöhten Anforderungsniveau der gymnasialen Oberstufe in diesen Fächern weiterzubilden.

4 Akademischer Grad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Georg-August-Universität Göttingen den Hochschulgrad Bachelor of Science" (abgekürzt: B.Sc. ). 5 Gliederung des Studiums (1) Das Bachelorstudium beginnt zum Wintersemester. (2) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. (3) Der Studiengang ist nicht teilzeitgeeignet. (4) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 180 Anrechnungspunkten (European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-) Credits; abgekürzt: C), die sich folgendermaßen verteilen: a) auf das Fachstudium 137 C b) auf den Professionalisierungsbereich (inkl. Schlüsselkompetenzen) 31 C c) auf die Bachelorarbeit 12 C. (5) 1 Die Studien- und Prüfungsleistungen sind in Pflicht - und Wahlmodulen zu erbringen. 2 In der Modulübersicht (Anlage I) sind diese verbindlich festgelegt. 3 Eine Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums ist dem in Anlage II beigefügten Studienverlaufsplan zu entnehmen. 4 Modulkatalog und Modulhandbuch werden in einer gemeinsamen elektronischen Fassung (Digitales Modulverzeichnis) gesondert veröffentlicht; sie sind Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Module in der Modulübersicht (Anlage I) aufgeführt sind. (6) Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu Pflichtmodulen werden mindestens einmal innerhalb eines Studienjahres angeboten. (7) 1 Studien- und Prüfungsleistungen, welche nach Anlage II und den Empfehlungen der Modulbeschreibungen dem 2. Studienjahr zugeschrieben sind, können erst erbracht werden, wenn wenigstens 40 C aus Pflichtmodulen des 1. Studienjahres erworben wurden. 2 Studienund Prüfungsleistungen, welche nach Anlage II und den Empfehlungen der Modulbeschreibungen dem 3. Studienjahr zugeschrieben sind, können erst erbracht werden, wenn wenigstens 40 C aus Pflichtmodulen des 2. Studienjahres erworben wurden. 3 Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag der oder des Studierenden die Prüfungskommission.

(8) Die Regelgruppengröße in den im Studiengang eingesetzten Lehrveranstaltungsarten beträgt: a) für Vorlesungen 40, b) für Seminare und Übungen: 20, c) für Praktika: 20 (naturwissenschaftliche Fächer: 10). 6 Studien- und Prüfungsberatung (1) 1 Die Studienfachberatung der Fakultät hat die Aufgabe, die individuelle Studienplanung zu unterstützen. 2 Es wird den Studierenden empfohlen, die Studienfachberatung insbesondere zu Beginn des Studiums sowie vor Entscheidungen über Veränderungen ihrer Studienplanung in Anspruch zu nehmen; ferner sollte sie bei Planung eines Studiums im Ausland und nach nicht bestandenen Prüfungen zu Rate gezogen werden. (2) Für die Studienberatung zu speziellen Fachgebieten stehen alle Lehrenden des entsprechenden Fachgebiets und deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. (3) Eine individuelle Studienberatung durch eine Lehrende oder einen Lehrenden der Fakultät wird angeboten, wenn der oder dem Studierenden nur noch eine Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung eines Pflichtmoduls zusteht. (4) In Prüfungsangelegenheiten und bei Fragen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt eine Beratung insbesondere durch die Studienfachberatung des Studiengangs. (5) 1 Neben der Studienfachberatung der Fakultät steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Georg-August-Universität zur Verfügung. 2 Sie erteilt als allgemeine Studienberatung Auskünfte bei fachübergreifenden Problemen sowie über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten. II. Prüfungsverfahren 7 Prüfungsformen (1) Neben den nach den Bestimmungen der APO zulässigen Prüfungsleistungen können folgende fachspezifische Prüfungsleistungen vorgesehen werden: a) ein schriftlicher Bericht: In einem schriftlichen Bericht soll die Kandidatin oder der Kandidat eigenständig erbrachte Beiträge bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Projekten dokumentieren und die Ergebnisse in fachlich

angemessener Form darstellen. Der schriftliche Bericht wird von der Prüferin oder dem Prüfer, die oder der das Projekt leitet, bewertet. b) ein Protokoll: Ein Protokoll fasst wichtige Diskussionspunkte und Beiträge einer Seminarsitzung zusammen und hält offen gebliebene Fragen fest. c) ein Exposé: Darstellung einer Forschungsfrage, Literaturrecherche, Vorstellung der Vorgehensweise zur Beantwortung der Frage. d) ein Forschungstagebuch (Laborprotokollbuch): Reflektion der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines selbstständig geplanten und durchgeführten Forschungsprojekts. (2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Bachelorarbeit können nach Absprache mit den Prüfenden auch in englischer Sprache verfasst werden. (3) 1 Sofern in einer Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen und Prüfungsumfänge für ein Modul festgelegt werden, müssen Art und Umfang der Prüfungsleistung vor Beginn des Moduls in geeigneter Weise festgelegt und bekannt gemacht werden. 2 Die Festlegung erfolgt durch die Modulverantwortliche oder den Modulverantwortlichen. 8 Anmeldung und Zulassung zu Modulprüfungen (1) 1 Die Anmeldung zu mündlichen und schriftlichen Modulprüfungen erfolgt auf elektronischem Wege in der von der Prüfungskommission festgelegten Frist. 2 Der Rücktritt ohne Angabe von Gründen (Abmeldung) ist bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Prüfungstermin möglich und ist dem Prüfungsamt und den Modulverantwortlichen in Textform oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. 3 Unbeschadet der Zuständigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Prüfungskommission gemäß 13 erfüllt das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Göttingen die Funktion des Prüfungsamtes und ist für die Organisation des Prüfungsverfahrens zuständig. (2) Eine Abmeldung ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 bei Hausarbeiten bis zur Ausgabe des Hausarbeitsthemas, bei Präsentationen, Referaten und Korreferaten bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin möglich. (3) 1 Eine Modulprüfung ist spätestens im zweiten Prüfungszeitraum nach Besuch der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen zu absolvieren. 2 Wird die Frist überschritten, gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden, sofern die oder der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat. 3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Krankheit, kann die Prüfungskommission eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

9 Wiederholbarkeit von Prüfungen (1) 1 Nicht bestandene Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen und Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. 2 Wer eine erste Wiederholungsprüfung in einem Pflichtmodul nicht bestanden hat, dem wird empfohlen vor der zweiten Wiederholungsprüfung die Studienberatung in Anspruch nehmen. (2) 1 Wiederholungsprüfungen von Pflichtmodulen sind in angemessener Frist abzulegen. 2 Sie müssen spätestens im auf den erfolglosen Prüfungsversuch folgenden Prüfungszeitraum abgelegt werden. 3 Wird die Frist überschritten, gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden, sofern die oder der Studierende die Fristüberschreitung zu vertreten hat. 4 Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Krankheit, kann die Prüfungskommission eine angemessene Fristverlängerung gewähren. (3) Die nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. (4) Vor der letztmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung können Auflagen durch die Prüfungskommission ausgesprochen werden (insbesondere erneute Absolvierung der Lehrveranstaltungen eines Moduls), die vor Inanspruchnahme des Prüfungsversuchs zu erfüllen sind. (5) Eine Wiederholung von bestandenen Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist ausgeschlossen. 10 Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der erfolgreiche Abschluss von Pflichtmodulen des Studiengangs im Umfang von insgesamt wenigstens 135 C. (2) 1 Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist in Schriftform beim Prüfungsamt zu beantragen. 2 Dabei sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, b) der Themenvorschlag für die Bachelorarbeit, c) ein Vorschlag über die Betreuerin oder den Betreuer, d) eine schriftliche Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers, e) eine Erklärung, dass es nicht der Fall ist, dass die Bachelorprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Bachelor-Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland endgültig nicht bestanden wurde oder als endgültig nicht bestanden gilt. 3 Der Vorschlag nach Buchstaben b) und c) sowie der Nachweis nach Buchstabe d) sind entbehrlich, wenn die oder der Studierende versichert, keine Betreuenden gefunden zu haben. 4 In diesem Fall bestellt die Prüfungskommission eine Betreuerin oder einen Betreuer und legt das Thema der Bachelorarbeit fest. 5 Bei der Themenwahl ist die Kandidatin oder der

Kandidat zu hören. Rechtsanspruch. 6 Das Vorschlagsrecht für die Themenwahl begründet keinen (3) 1 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. 2 Diese ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Bachelorprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland endgültig nicht bestanden wurde. 11 Bachelorarbeit (1) 1 Mittels der schriftlichen Bachelorarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, mit den Methoden ihres oder seines Fachgebietes ein Problem im festgelegten Zeitraum zu bearbeiten, ein selbständiges, wissenschaftlich begründetes Urteil zu entwickeln, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. 2 Durch die bestandene Bachelorarbeit werden 12 C erworben. (2) 1 Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt durch die Prüfungskommission. 2 Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (3) 1 Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. 2 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfungskommission bei Vorliegen eines wichtigen, nicht der Kandidatin oder dem Kandidaten zuzurechnenden Grundes den Bearbeitungszeitraum um höchstens 2 Wochen verlängern. 3 Ein wichtiger Grund liegt in der Regel bei einer Erkrankung vor, die unverzüglich anzuzeigen und durch ein Attest zu belegen ist. 4 Als wichtiger Grund gilt auch das Ablegen einer Wiederholungsprüfung innerhalb des Bearbeitungszeitraums. (4) 1 Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 4 Wochen des Bearbeitungszeitraums zurückgegeben werden. 2 Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen zu vereinbaren. 3 Im Falle der Wiederholung der Bachelorarbeit ist die Rückgabe des Themas nach Satz 1 nur dann zulässig, wenn die zu prüfende Person bei dem ersten Versuch der Anfertigung der Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (5) 1 Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Die Bachelorarbeit soll nach näherer Bestimmung durch die Prüfungskommission zudem in elektronischer Form eingereicht werden. 3 Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 4 Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) 1 Die Bachelorarbeit wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. 2 Beide Gutachterinnen oder Gutachter werden von der Prüfungskommission bestellt. 3 Als

Erstgutachterin oder Erstgutachter ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit zu bestellen. 4 Gleichzeitig bestellt die Prüfungskommission eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten bestellt werden soll. 5 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. 6 Das Vorschlagsrecht begründet keinen Rechtsanspruch. (7) 1 Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter. 2 Beträgt die Differenz mehr als 1,0 oder lautet eine Bewertung nicht ausreichend, die andere aber ausreichend oder besser, wird von der zuständigen Prüfungskommission eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt, deren oder dessen Bewertung allein die Prüfungsnote darstellt. 3 Diese oder dieser kann sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Bewertung entscheiden. (8) Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll 3 Wochen nicht überschreiten. 12 Gesamtergebnis (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn mindestens 180 C erworben wurden und alle erforderlichen Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) 1 In Ergänzung zu den Regelungen des 16 b Abs. 2 APO ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn bis zum Ende des 12. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen Anrechnungspunkte erworben wurden. 2 Eine Fristüberschreitung ist zulässig, wenn sie von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. 3 Hierüber entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden. (3) Das Gesamtergebnis Mit Auszeichnung wird vergeben, wenn die Bachelorarbeit mit 1,0 bewertet wurde und die Gesamtnote besser als 1,3 ist. 13 Prüfungskommission (1) Die Medizinische Fakultät bildet eine gemeinsame Prüfungskommission für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin und den konsekutiven Master-Studiengang Molecular Medicine. (2) 1 Der Prüfungskommission gehören sechs Mitglieder an, die durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät bestellt werden, und zwar vier Mitglieder der Hochschullehrergruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. 2 Wenigstens ein Mitglied der Hochschullehrergruppe soll

aus den am Studiengang beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten bestellt werden. 3 Zugleich wird für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. 4 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatz bestellt. (3) Die Prüfungskommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Hochschullehrergruppe. (4) Neben den in der APO festgelegten Aufgaben obliegt der Prüfungskommission auch die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen aus dem Gesamtlehrveranstaltungsangebot der Universität als Wahlmodul. III. Inkrafttreten 14 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen zum 01.10.2015 in Kraft. (2) Zugleich treten die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2009 (Amtliche Mitteilungen Nr. 15/2009 S. 1458) sowie die zu ihrer Ergänzung erlassene Studienordnung für den Bachelor- Studiengang Molekulare Medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2009 (Amtliche Mitteilungen Nr. 15/2009 S. 1477) außer Kraft. (3) 1 Abweichend von Absatz 2 werden Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungs- und Studienordnung begonnen und ununterbrochen in dem Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin immatrikuliert waren, auf Antrag nach der Prüfungsordnung sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Studienordnung gemäß Absatz 2 geprüft; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung zu stellen. 2 Sind auf Antrag nach Satz 1 die Prüfungsordnung und die Studienordnung in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung gültigen Fassung anzuwenden, gilt dies im Falle noch abzulegender Prüfungen nicht für Modulübersicht, Modulkatalog und Modulhandbuch, sofern nicht der Vertrauensschutz einer oder eines Studierenden eine abweichende Entscheidung durch die Prüfungskommission gebietet. 3 Eine abweichende Entscheidung ist insbesondere in den Fällen möglich, in denen eine Modulprüfung wiederholt werden kann oder ein Pflicht- oder erforderliches Wahlpflichtmodul wesentlich geändert oder aufgehoben wurde. 4 Die Prüfungskommission kann hierzu allgemeine Regelungen treffen. Eine Prüfung nach der Prüfungsordnung sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Studienordnung gemäß Absatz 2 wird letztmalig im Sommersemester 2018 durchgeführt.

Anlage I Modulübersicht für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin Es müssen Leistungen im Umfang von 180 C erfolgreich absolviert werden. I. Fachstudium - Pflichtmodule Es müssen folgende Module im Umfang von insgesamt 137 C nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfolgreich absolviert werden. 1. Erstes Studienjahr Es müssen folgende Module im Umfang von insgesamt 54 C erfolgreich absolviert werden: B.MM.106 Einführung in die Molekulare Medizin 5 C, 4 SWS B.MM.107 Einführung in die Anatomie 5 C, 6 SWS B.MM.108 Mathematik für Molekularmediziner" 4 C, 3 SWS B.MM.109 Grundpraktikum Zoologie für Molekularmediziner 4 C, 3,25 SWS B.Che.8004 Physikalische Chemie für Molekulare Medizin 4 C, 4 SWS (davon 1 C SK) B.Che.7302 Anorganische Chemie für Molekulare Medizin 12 C, 14 SWS (davon 1 C SK) B.Che.7303 Organische Chemie für Molekulare Medizin 10 C, 9 SWS B.Phy-NF.7001 Experimentalphysik 1 6 C, 6 SWS B.Phy-NF.7004 Physikalisches Praktikum für Nichtphysiker 4 C, 3 SWS 2. Zweites Studienjahr Es müssen folgende Module im Umfang von insgesamt 50 C erfolgreich absolviert werden: B.MM.201 Biochemie 10 C, 12 SWS B.MM.202 Physiologie 13 C, 16 SWS B.MM.203 Arbeiten im molekularmedizinischen Labor 12 C, 17 SWS (davon 4 C SK) B.MM.205 Bioinformatik 5 C, 6 SWS B.MM.207 Biostatistik für Molekularmediziner 4 C, 4 SWS B.Che.8003 Biophysikalische Chemie für Molekulare Medizin 6 C, 4 SWS 3. Drittes Studienjahr Es müssen folgende Module im Umfang von insgesamt 33 C erfolgreich absolviert werden: B.MM.301 Pathologie der Zelle 8 C, 7 SWS B.MM.302 Infektion und Immunität 6 C, 4,5 SWS B.MM.303 Molekulare Aspekte der Inneren Medizin 7 C, 6 SWS B.MM.304 Molekulare Pharmakologie 6 C, 5 SWS B.MM.305 Molekulare Grundlagen neuronaler Erkrankungen 6 C, 5 SWS

II. Professionalisierungsbereich Es müssen Module im Umfang von insgesamt 31 C nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfolgreich absolviert werden. 1. Pflichtmodule Es müssen folgende Module im Umfang von insgesamt 21 C erfolgreich absolviert werden: B.MM.206 Spezielle molekularmedizinische Methoden" 12 C, 16 SWS (2. und 3. Studienjahr) B.MM.306 Grundlagen eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitens"9 C, 8 SWS (3. Studienjahr) (davon 5 C SK) 2. Wahlmodule (Professionalisierung Schlüsselkompetenzen) Es müssen Wahlmodule zum weiteren Erwerb von Schlüsselkompetenzen im Umfang von insgesamt wenigstens 10 C erfolgreich absolviert werden. Es können folgende Module belegt werden: a. Module des Studiengangs B.MM.001 Basiswissen medizinischer Forschung" 4 C, 3 SWS B.MM.002 Neue Methoden in der Biomedizinischen Forschung" 4 C, 4 SWS B.MM.004 Umgang mit Isotopen im Labor" 4 C, 3 SWS B.MM.005 English for Scientists für Bachelor-Studierende" 4 C, 2 SWS B.MM.006 Tumorgenetik 2 C, 1 SWS B.MM.007 Stammzellen 2 C, 1 SWS B.MM.008 Meilensteine der Biomedizinischen Forschung 2 C, 1 SWS B.MM.009 Karrierewege in der Biomedizinischen Wissenschaft 2 C, 1 SWS B.MM.010 Grundlagen tierexperimentellen Arbeitens 2 C, 1,5 SWS B.Phy-NF.7003 Experimentalphysik II für Nichtphysiker 3 C, 3 SWS b. Schlüsselkompetenzen (universitätsweit) Es können neben den Modulen nach Buchstabe a auch Module aus dem Angebot des universitätsweiten Modulverzeichnisses für Schlüsselkompetenzen belegt werden, ferner Module im Umfang von höchstens 6 C aus dem Modulverzeichnis zur Prüfungsordnung für die Studienangebote der Zentralen Einrichtung für Sprachen und Schlüsselqualifikationen (ZESS) in der jeweils geltenden Fassung. III. Bachelorarbeit Durch die erfolgreiche Anfertigung der Bachelorarbeit werden 12 C erworben.

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.09.2015 Nr. 44 S. 1226 Anlage II Exemplarischer Studienverlaufsplan für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin Sem. Modul Modul Modul Modul Modul Modul Modul Modul 1. Σ 30 C 2. Σ 30 C 3. Σ 31 C 4. Σ 29 C 5. Σ 30 C 6. Σ 30 C Σ 180 C B.MM.108 Mathematik für Molekularmediziner (Plicht) 4 C / 3 SWS B.Che.7303 Organische Chemie für Molekulare Medizin 10 C / 9 SWS B.MM.201 Biochemie 10 C / 12 SWS B.MM.202 Physiologie 13 C / 16 SWS B.MM.301 Pathologie der Zelle 8 C / 7 SWS B.MM.303 Molekulare Aspekte der Inneren Medizin 7 C / 6 SWS B.Phy.NF.7001 Experimentalphysik I 6 C / 6 SWS B.Phy.NF.7004 Physikalisches Praktikum für Nichtphysiker 4 C / 3 SWS B.MM.203 Arbeiten im molekularmedizinischen Labor 12 C / 17 SWS B.Che.8003 Biophysikalische Chemie für Molekulare Medizin 6 C / 4 SWS B.MM.302 Infektion und Immunität 6 C / 4,5 SWS B.MM.305 Molekulare Grundlagen neuronaler Erkrankungen 6 C / 5 SWS B.Che.8004 Physikalische Chemie für Molekulare Medizin 4 C / 4 SWS B.MM.207 Biostatistik für Molekularmediziner 4 C / 4 SWS B.MM.304 Molekulare Pharmakologie 6 C / 5 SWS B.MM.109 Grundpraktikum Zoologie für Molekularmediziner 4 C / 3,25 SWS B.MM.205 Bioinformatik (Plicht) 5 C / 6 SWS B.MM.306 Grundlagen eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitens 9 C / 8 SWS B.MM.106 Einführung in die Molekulare Medizin 5 C / 4 SWS B.MM.206 Praktikum Spezielle molekularmedizinische Methoden 12 C / 16 SWS B.MM.107 Einführung in die Anatomie 5 C / 9 SWS Bachelor-Arbeit 12 C * Σ C = durchschnittliche Arbeitsbelastung im jeweiligen Semester in Credits ohne Wahlmodule B.Che.7302 Anorganische Chemie für Molekulare Medizin 12 C / 14 SWS Wahlmodul 2 C Wahlmodul 4 C Wahlmodul 4 C