Die Vereinten Nationen

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Together Strong - Die Vereinten Nationen Die Vereinten Nationen Nebenorgane & Programme und Fonds Weltbankgruppe UNO-Friedensmissionerechtsrat Menschen- UNICEF Hauptorgane Sicherheitsrat Wirtschaftsund Sozialrat Sekretariat Internationaler Gerichtshof Treuhandrat (tagt nicht mehr) Sonderorganisationen UNESCO Generalversammlung WHO Verwandte Organisationen IAEO CTBTO Overheadfolie 4/1 32 32

Generalversammlung Die Generalversammlung (UNGA United Nations General Assembly) ist das wichtigste Beratungsorgan der UNO. In ihr sind alle 193 Mitglieder (Stand November 2013) mit Sitz und Stimme vertreten. Pro Mitgliedsstaat dürfen bis zu fünf VertreterInnen an einer Sitzung der Generalversammlung teilnehmen. Die Generalversammlung setzt sich anders als ein Parlament aus DiplomatInnen zusammen, die von der Regierung ihres Staates entsendet wurden. Aufgaben Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ist das wichtigste Forum der weltpolitischen Diskussion. Zu ihren Aufgaben zählen: Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit, des Weltfriedens sowie der Abrüstung Entwicklung des Völkerrechts Verwirklichung der Menschenrechte und Sicherung der Grundfreiheiten Internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Kultur sowie des Sozial-, Erziehungs- und Gesundheitswesens Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans der Vereinten Nationen Festlegung der Beitragsquoten der Mitgliedsstaaten Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates Ernennung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Sicherheitsrats Wahl der Richter des Internationalen Gerichtshofs (zusammen mit dem UNO Sicherheitsrat) Die Generalversammlung darf jede internationale Frage behandeln, die nicht gleichzeitig Thema im Sicherheitsrat ist. Anders als die Resolutionen des Sicherheitsrats sind die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung für die Mitglieder allerdings nicht bindend. Die Generalversammlung kann Empfehlungen aussprechen und Untersuchungen veranlassen. Zu verschiedenen Themen werden Ausschüsse eingerichtet, die wiederum Arbeitsgruppen zur Untersuchung einberufen. Beschlussfassung In der Generalversammlung verfügt jeder UNO-Mitgliedsstaat über eine gleichwertige Stimme. In wichtigen Fragen, wie etwa Empfehlungen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens, der Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, der Aufnahme neuer Mitglieder, dem Ausschluss von Mitgliedern oder auch in Fragen zum Budget ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erforderlich. In allen anderen Fragen reicht eine einfache Mehrheit. Arbeitsblatt 4/1 33

Die Generalversammlung tritt einmal jährlich von September bis Dezember zu ihrer ordentlichen Jahrestagung zusammen, danach bei Bedarf. Zu jeder ordentlichen Jahrestagung wählt die Generalversammlung einen Präsidenten. Auszug aus der UNO-Charta Artikel 10 Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Artikel 11 (1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. (2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen. (3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. [] Artikel 12 (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats. (2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt. Artikel 13 Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen; b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. [] Arbeitsblatt 4/2 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 34 34

Artikel 14 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen. Artikel 15 (1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat. (2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen. Artikel 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation. (2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen. (3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten. UN Photo/Mark Garten Arbeitsblatt 4/3 35

Sicherheitsrat Der Sicherheitsrat (UNSC United Nations Security Council) gehört zu den Hauptorganen der UNO. Er trat am 17. Jänner 1946 in London zum ersten Mal zusammen und hat seit 1951 seinen Sitz in New York. Als einziges Organ der UNO gibt er nicht nur Empfehlungen, sondern trifft Beschlüsse, die für alle UNO-Mitglieder verbindlich sind. Aufgaben Die wichtigste Aufgabe des Sicherheitsrates ist die Friedenssicherung. Kommt es zu einem Konflikt zwischen zwei Staaten, so versuchen die Mitglieder des Sicherheitsrates eine friedliche Lösung zu finden. UN Photo/Rohit Prasad In der UNO-Charta werden diese Aufgaben folgendermaßen definiert: Kapitel VII - Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen Artikel 39 Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen aufgrund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Artikel 41 Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphenund Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. Artikel 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden oder sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen. Nachdem gewährleistet sein muss, dass der Rat in Krisensituationen kurzfristig zusammentreten kann, müssen die jeweiligen Vertreter der 15 Mitglieder rund um die Uhr im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York erreichbar sein. Arbeitsblatt 4/4 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 36 36

Zusammensetzung Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern, aus fünf ständigen und zehn nicht-ständigen. Die fünf ständigen Mitglieder (auch P5 genannt Permanent Members) sind: China Frankreich Russische Föderation Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland) Vereinigte Staaten von Amerika UN Photo/Devra Berkowitz Jedes Jahr werden fünf der nicht-ständigen Mitglieder für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit neu gewählt. Die Auswahl erfolgt nach folgendem regionalem Schlüssel: 3 Mitgliedsstaaten aus Afrika 2 Mitgliedsstaaten aus Asien 2 Mitgliedsstaaten aus Lateinamerika 2 Mitgliedsstaaten aus westeuropäischen Staaten oder der übrigen westlichen Welt (Australien, Kanada, Neuseeland) 1 Mitgliedsstaat aus osteuropäischen Staaten Eine direkte Wiederwahl in den Sicherheitsrat ist nicht möglich, zwischen Ausscheiden und Wiederwahl muss zumindest ein Jahr liegen. Die Beschlüsse zu Verfahrensfragen erfolgen mit einer Mehrheit von neun Stimmen. In allen anderen Fragen gilt ebenfalls die Mehrheit von neun Stimmen, allerdings müssen alle fünf ständigen Mitglieder solchen Beschlüssen zustimmen. Diese verfügen nämlich über ein Vetorecht. Das heißt, selbst wenn 14 der Mitglieder für einen Beschluss stimmen, kommt dieser nicht zu Stande, wenn eines der ständigen Mitglieder gegen den Beschluss votiert. Beschlüsse des Sicherheitsrates werden Resolution genannt. Diese Resolutionen enthalten meist Forderungen an die den Frieden gefährdenden Konfliktparteien. Arbeitsblatt 4/5 37

Wirtschafts- und Sozialrat Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC Economic and Social Council) gehört zu den Hauptorganen der UNO. Jeden Juli trifft er abwechselnd in New York und in Genf zusammen. Dort wird mit einfacher Mehrheit der jährliche Präsident gewählt. Zusammensetzung Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus 54 Mitgliedern. Jährlich werden 18 Mitglieder für eine Dauer von jeweils drei Jahren von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit neu gewählt. Die Auswahl erfolgt nach folgendem regionalem Schlüssel: 14 Mitgliedsstaaten aus Afrika 11 Mitgliedsstaaten aus Asien 10 Mitgliedsstaaten aus Lateinamerika und der Karibik 13 Mitgliedsstaaten aus westeuropäischen und anderen Staaten 6 Mitgliedsstaaten aus osteuropäischen Staaten Eine unmittelbare Wiederwahl in den Wirtschafts- und Sozialrat nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode ist möglich. Mehr als 2.300 nichtstaatliche Organisationen haben einen Beobachterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat, d.h. diese erfahren, was der Rat beschließt. Sie können sogar argumentieren, dürfen allerdings nicht mitentscheiden. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats verfügt über eine Stimme, Beschlüsse können mit Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst werden. Aufgaben Die Aufgabe des Wirtschafts- und Sozialrats liegt im Vorantreiben der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, in der Sicherung von Stabilität und Wohlstand. Als Koordinator der zahlreichen UNO-Nebenorgane, Programme, Fonds und Sonderorganisationen kommt dem Wirtschafts- und Sozialrat eine wichtige Rolle auf wirtschaftlichem, sozialem, humanitärem, kulturellem, gesundheitlichem und erzieherischem Gebiet zu. Über den Wirtschafts- und Sozialrat berichten der Generalversammlung unter anderem das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) oder das Weltkinderhilfswerk (UNICEF). Verschiedene Gremien, Ausschüsse und Kommissionen unterstützen ECOSOC bei der Erfüllung der Aufgaben, zum Beispiel der Ausschuss für Sozialrechte. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann keine verbindlichen Beschlüsse fassen, die für alle UNO-Mitglieder zwingend sind, er kann allerdings Untersuchungen durchführen, Berichte verfassen, Empfehlungen abgeben (etwa die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte betreffend) und Konferenzen einberufen. Arbeitsblatt 4/6 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 38 38

Auszug aus der UNO-Charta Artikel 62 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten. (2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. (3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen. (4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist. Artikel 64 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist. (2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen. Artikel 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen. UN Photo/Rick Bajornas Arbeitsblatt 4/7 39

Generalsekretär & Sekretariat Das Sekretariat (United Nations Secretariat) gehört zu den Hauptorganen der UNO. Es bildet das Verwaltungszentrum der Vereinten Nationen mit Hauptsitzen in New York, Genf, Wien und Nairobi. Derzeit (Stand November 2013) arbeiten rund 43.000 MitarbeiterInnen für das UNO-Sekretariat. Generalsekretär Der UNO-Generalsekretär wird auf Vorschlag des Sicherheitsrates von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Bei der Kandidatenauswahl wird auch eine Art geografisches Rotationsprinzip berücksichtigt. Während seiner fünfjährigen Amtszeit ist der Generalsekretär neben dem jeweiligen Präsidenten der UNO-Generalversammlung der wichtigste Repräsentant der UNO, er ist ihr Vertreter nach außen. Eine Wiederwahl ist möglich. Bisher wurde allerdings noch kein Generalsekretär öfter als einmal wiedergewählt. Die letzten beiden Generalsekretäre waren: Boutros Boutros-Ghali (Ägypten): 1. Jänner 1992 31. Dezember 1996; eine Wiederwahl von Boutros-Ghali wurde von den USA durch ein Veto im Sicherheitsrat verhindert Kofi Annan (Ghana): 1. Jänner 1997 31. Dezember 2006; hat sich für keine dritte Amtszeit beworben Seit 1.1.2007 ist Ban Ki-moon UNO-Generalsekretär. Er wurde am 13. Juni 1944 in Südkorea geboren. Nach Abschluss seines Politikstudiums startete er seine berufliche Laufbahn als Diplomat. Ein Wechsel in die Politik führte ihn 2004 bis zum Amt des südkoreanischen Außen- und Handelsministers. Seine internationale Erfahrung im diplomatischen Dienst und die Anerkennung, die ihm entgegengebracht wird, hat die südkoreanische Regierung dazu bewogen, Ban Ki-moon schließlich im Jänner 2006 als Kandidat zur Annan- Nachfolge vorzuschlagen. Auch Österreich hat schon einmal einen UNO-Generalsekretär gestellt: Kurt Waldheim, später auch österreichischer Bundespräsident, hatte dieses Amt von 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1981 inne. Gegen eine dritte Ernennung Waldheims legte China im Sicherheitsrat Veto ein. Ban Ki-moon Quelle: UN Photo/Mark Garten Der Generalsekretär kann Sonderbeauftragte berufen, die entweder für spezielle Aufgabenbereiche in Krisenregionen die Verantwortung übernehmen, oder aber in einem speziellen thematischen Problemfeld nach internationalen politischen Lösungen suchen. Derzeit sind rund 60 Sonderbeauftragte im Einsatz. Aufgaben Das Sekretariat unterstützt die anderen UNO-Organe in der Organisation. Es bietet Service-, Dokumentations- und Informationsleistungen und organisiert zum Beispiel Konferenzen, das Verfassen von Studien und Berichten oder auch die Aufstellung des Haushaltsplans. Arbeitsblatt 4/8 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 40 40

Auszug aus der UNO-Charta Artikel 97 Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Artikel 98 Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht. Artikel 99 Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden. Artikel 100 (1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. (2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Artikel 101 (1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erlässt. (2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an. (3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen. Arbeitsblatt 4/9 41

Internationaler Gerichtshof Der Internationale Gerichtshof (IGH; englisch: ICJ International Court of Justice) gehört zu den Hauptorganen der UNO. 1946 gegründet ist er das oberste Rechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz im Friedenspalast in Den Haag. Zusammensetzung Der Internationale Gerichtshof besteht aus 15 unabhängigen RichterInnen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, die vom Sicherheitsrat und der Generalversammlung für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt werden. Diese RichterInnen vertreten nicht ihr Land, sondern müssen unabhängig ihrer geografischen und religiösen Herkunft urteilen. Ihr einziger Maßstab bei der Rechtsprechung ist das Völkerrecht. Derzeitiger Präsident des Internationalen Gerichtshofs ist Peter Tomka aus der Slowakei. (Stand November 2013) Peter Tomka Quelle: www.icj-cij.org Aufgaben Vor dem Gerichtshof werden nur Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten ausgetragen. Internationale Organisationen oder Einzelpersonen können nicht als Partei fungieren. Die UNO-Mitgliedsstaaten unterwerfen sich der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach dem Freiwilligkeitsprinzip. Damit das Gericht tätig wird, ist die Unterwerfung aller beteiligten Parteien notwendig. Mehr als ein Drittel der Mitgliedsstaaten haben eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Bei den anderen Staaten ist eine fallweise Unterwerfung nötig, bevor der Gerichtshof den jeweiligen Fall verhandelt. In der Durchsetzung seiner Urteile ist der Internationale Gerichtshof auf den Sicherheitsrat angewiesen. Internationaler Gerichtshof in Den Haag Untersuchungen haben allerdings gezeigt, dass ein Großteil der Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs von den Konfliktparteien anerkannt wird. Quelle: PE Fotostudio Mit seinen Urteilen trägt der Gerichtshof wesentlich zur Weiterentwicklung des Völkerrechts bei. Arbeitsblatt 4/10 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 42 42

Auszug aus der UNO-Charta Artikel 92 Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist. Artikel 93 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. (2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden. Artikel 94 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen. (2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen. Artikel 95 Diese Charta schließt nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen. Artikel 96 (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern. (2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen. UN Photo/Marco Dormino Arbeitsblatt 4/11 43

Sonderorganisationen, Nebenorgane, Regionalkommissionen und Fonds & Programme Sonderorganisationen Bei ihrer weltweiten Arbeit für Friedenssicherung, Schutz der Menschenrechte und wirtschaftliche und soziale Entwicklung stützt sich die UNO auch auf eigenständige internationale Organisationen, die rechtlich und organisatorisch unabhängige Einrichtungen sind. Derzeit gibt es 15 Sonderorganisationen in den Bereichen: technische Organisation sozialer, kultureller und humanitärer Bereich Finanzorganisation Diese sind aufgrund eines Abkommens mit dem Wirtschafts- und Sozialrat eng mit der UNO verbunden und müssen dem Rat auch regelmäßig Bericht erstatten. Organisation Zuständigkeitsbereich Sitz FAO (Food and Agriculture Organization) Ernährung und Landwirtschaft Rom ICAO (International Civil Aviation Organization) Zivilluftfahrt Montréal IFAD (International Fund for Agricultural Development) Landwirtschaftliche Entwicklung Rom ILO (International Labour Organization) Int. Arbeitsorganisation Genf IMO (International Maritime Organization) Seeschifffahrt London ITU (International Telecommunication Union) Fernmeldeunion Genf IWF (Internationaler Währungsfonds) Int. Währungsfonds Washington D.C. UNESCO (UN Educational, Scientific and Cultural Organization) Bildung, Wissenschaft, Kultur Paris UNIDO (UN Industrial Development Organization) Industrielle Entwicklung Wien UNWTO (UN World Tourism Organization) Welttourismusorganisation Madrid UPU (Universal Postal Union) Weltpostverein Bern Weltbankgruppe Finanzen Washington D.C. WHO (World Health Organization) Weltgesundheitsorganisation Genf WIPO (World Intellectual Property Organization) Geistiges Eigentum Genf WMO (World Meteorological Organization) Meteorologie Genf Arbeitsblatt 4/12 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 44 44

Nebenorgane, Regionalkommissionen und Fonds & Programme Nebenorgane Um ihre zahlreichen Aufgaben zu bewältigen, können Generalversammlung und Sicherheitsrat laut UNO- Charta auch Nebenorgane einsetzen, die entweder vorübergehend oder auf Dauer mit gewissen Aufgaben betraut werden. Zu diesen Nebenorganen zählen unter anderem: Kommission für Friedenskonsolidierung (PBC Peace Building Commission): wurde 2005 zur Koordination des internationalen Engagements zwischen unmittelbarem Ende eines Konflikts und dem langfristigen Wiederaufbau gegründet, um erneute Gewaltausbrüche in den Krisenherden zu verhindern. UNO-Friedenssicherungsmissionen: Entsendung von unbewaffneten Beobachtern, Polizisten, zivilen Aufbaukräften und auch bewaffneten Soldaten in Krisenregionen als friedenserhaltende Maßnahme. Der Sicherheitsrat beschließt den Einsatz einer solchen Friedensmission. Derzeit gibt es 16 Friedensmissionen mit rund 118.000 Personen im Einsatz. (Stand September 2013) Internationale Strafgerichtshöfe: Einrichtung von Internationalen Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda zur Verfolgung von Kriegsverbrechen. Als Höchststrafe können Kriegsverbrecher mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden. Sanktionsausschüsse: überwachen die Sanktionen, die der Sicherheitsrat über Länder oder Personen bzw. Personengruppen verhängt. Diese wirtschaftlichen und politischen Zwangsmaßnahmen sollen den jeweiligen Staat bzw. die jeweiligen Personen zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Sanktionen können sein: Lieferverbot für bestimmte Güter, Einfuhrverbot von bestimmten Gütern, Einreisebeschränkungen oder Vermögenssperren. Ausschuss zur Bekämpfung des Terrors: fördert die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorakten. Menschenrechtsrat (HRC Human Rights Council): ersetzte am 19. Juni 2006 die Menschenrechtskommission; er kann bei absoluter Mehrheit Beobachter zur Überwachung der Menschenrechtssituation in Mitgliedsstaaten entsenden. Der Rat umfasst 47 Mitglieder, die von der UNO- Generalversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt werden; sein Sitz ist in Genf. Regionalkommissionen Regionale Wirtschaftskommissionen unterstützen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in verschiedenen Weltregionen (ECE Europa, ESCAP Asien und Pazifik, ESCWA Westasien, ECLAC Lateinamerika und Karibik, ECA Afrika). Fonds & Programme Fonds und Programme können die ihnen übertragenen Aufgaben weitgehend selbständig umsetzen; einige Beispiele: UNICEF (United Nations Children s Fund) Kinderhilfswerk: 1946 als Hilfseinrichtung für Not leidende Kinder in Europa gegründet; heutiger Aktionskreis in Entwicklungsländern und Krisengebieten; setzt sich ein für Schulbildung, medizinische Betreuung, sauberes Trinkwasser und ausreichende Ernährung für Kinder und gegen deren Ausbeutung. (www.unicef.org bzw. www.unicef.at) UNDP (United Nations Development Programme) Entwicklungsprogramm: 1965 gegründet; unterstützt Entwicklungsländer beim Übergang in demokratische Systeme, bei Armutsbekämpfung, Krisenprävention (z.b. Strategien zur Verminderung der Auswirkung von Naturkatastrophen) und in Energie- und Umweltfragen. (www.undp.org) Arbeitsblatt 4/13 45

UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) Flüchtlingshochkommissariat: 1951 zur Unterstützung der europäischen Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet; unterstützt Flüchtlinge, Asylsuchende, Rückkehrer und Vertriebene; seit seiner Gründung hat der UNHCR rund 50 Millionen Menschen beim Aufbau eines neuen Lebens unterstützt und wurde für diese humanitäre Leistung auch schon zweimal mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet (1954, 1981). (www.unhcr.at und www.unhcr.org) UNEP (United Nations Environment Programme) Umweltprogramm: 1972 gegründet; Sitz in Nairobi/Kenia; Programm für schonenden Umgang mit der Umwelt und nachhaltige Entwicklung; sammelt und bewertet globale Umweltdaten, entwickelt internationale Umweltabkommen, gibt Wissen und Technologie für nachhaltige Entwicklung weiter. (www.unep.org) UN WOMEN Frauen: ist eine im Juli 2010 neu geschaffene Institution, die sich Gleichberechtigungs- und Genderfragen widmet. UN WOMEN wird die Arbeit von vier bisher getrennten Bereichen des UNO-Systems verbinden, die sich ausschließlich mit der Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen auseinandersetzen, und auf diesen aufbauen. Die neue Institution, die über ein Jahresbudget von 500 Millionen Dollar verfügt, geht unter anderem aus DAW (Division for the Advancement of Women) und aus der 1976 gegründeten UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) hervor. UN WOMEN bietet technische und finanzielle Unterstützung zur Förderung von Frauen und im Kampf gegen Diskriminierung. Am 19. August 2013 übernahm die Südafrikanerin Phumzile Mlambo-Ngcuka den Vorsitz der Organisation. (Quelle: www.unwomen.org, Stand: April 2014) Forschungs- und Ausbildungsinstitute Forschungs- und Ausbildungsinstitute finanzieren sich über Spenden und freiwillige Beitragsleistungen; einige Beispiele: UNIDIR (United Nations Institute for Disarmament Research) Abrüstungsforschung UNRISD (UN Research Institute for Social Development) Forschungsinstitut für soziale Entwicklung Verwandte Organisationen Verwandte Organisationen sind rechtlich autonom. Einige Beispiele: IAEO Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA - International Atomic Energy Agency) : ist das weltweite Kooperationszentrum für die friedliche Nutzung der Atomenergie; überwacht den Atomwaffensperrvertrag; kann bei Bedarf direkt den Sicherheitsrat anrufen. (www.iaea.org) CTBTO Vorbereitungskommission für die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen (Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear- Test-Ban Treaty Organization): überwacht die Einhaltung des Kernwaffenteststoppvertrages. (www.ctbto.org) WTO Welthandelsorganisation (World Trade Organization, www.wto.org) OPCW Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons): überwacht die Einhaltung und Umsetzung der Chemiewaffenkonvention. (www.opcw.org) Arbeitsblatt 4/14 Letzte Letzte Aktualisierung: Mai Mai 2014 2014 46 46