IM NAMEN DER REPUBLIK

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LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

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LVwG /4/Kl/Rd Linz, 20. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

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"Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nutzt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen."

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Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/125/1/4-2016 Ort, Datum: Betreff: C. D., 5020 Salzburg; Übertretungen gemäß Landessicherheitsgesetz - Beschwerde Salzburg, 25.08.2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Frau D. C., E. 5, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G., H. 10E, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.05.2016, Zahl 01/06/37253/2016/006, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.05.2016, Zahl 01/06/37253/2016/006, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: "a) Frau D. C., geb. xxx, hat am 13.03.2016 um ca. 16.15 Uhr den von Ihr beaufsichtigten Labrador mit hellem Fell in 5020 Salzburg, auf der Wiese entlang der Almgasse, ca. auf Höhe des Objektes Almgasse Nr. 7, ohne Maulkorb und Leine frei laufen lassen, obwohl im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen,

2 oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. b) Frau D. C., geb. xxx, hat am 13.03.2016 um ca. 16.15 Uhr den von ihr verwahrten Labrador mit schwarzem Fell, Rufname "J.", in 5020 Salzburg, in der Almgasse, ca. auf Höhe des Objektes Almgasse Nr. 7 nicht so beaufsichtigt, das durch das Tier andere Personen nicht gefährdet werden, da ebendieser Hund am Tatort und zur Tatzeit in das Fahrrad des ebendort Fahrrad fahrenden Herrn K. lief, sodass dieser dadurch zu Sturz kam und sich an der rechten Schulter und am rechten Knie verletzte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu a) 26 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, LGBl. Nr. 57/2009 i.d.f. LGBl. Nr. 107/2013 LV.m. 1 und 3 Erste Hundehalteverordnung vom 14.11.1990, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.1990, Folge 22/1990 i.d.f. des Gemeinderatsbeschlusses vom 04.11.2009, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.11.2009, Folge 22/2009 zu b) 26 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG, LGBl. Nr. 58/1975 i.d.f. LGBl.Nr. 107/2013 Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu a) 100,00 Euro gemäß 26 Abs. 2 Z. 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden; zu b) 400,00 Euro gemäß 26 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) : keine Ferner haben Sie gemäß 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 50,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 550,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 2 Tage und 20 Stunden

3 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ( 54 d VStG)." Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei ihren Hunden um Therapiehunde handle, die gemäß 2 der Hundehalteverordnung bzw gemäß 17 Abs 2 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes von der Leinen- oder Maulkorbpflicht ausgenommen seien. Sie verwies dazu auf die vorgelegte Urkunde hinsichtlich des einen Hundes. Hinsichtlich des zweiten Hundes, welcher zu jung für die Eignungsprüfung sei, lege sie den Werkvertrag des Magistrates vom 13.05.2015 sowie ein Dienstzeugnis der Christian-Doppler-Klinik vor. Zum Vorwurf, sie habe ihren Labrador mit dem Rufnamen "J." nicht ausreichend beaufsichtigt, führte sie aus, dass ihr Hund dem Radfahrer keineswegs direkt in das Vorderrad gelaufen sei. In einem solchen Fall wäre ihr Hund verletzt worden, was nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich habe der Hund eine plötzliche Bewegung in die Fahrtrichtung des Fahrrades gemacht, die den Radfahrer zu einer Vollbremsung veranlasst habe. Der Radfahrer sei mit seinem E-Bike für die örtlichen Verhältnisse viel zu schnell unterwegs gewesen und sei er aufgrund seiner eigenen Vollbremsung zu Sturz gekommen. Ihre beiden Hunde hätten sich in unmittelbarer Nähe ihrer Person befunden, das heißt sie seien nicht weiter weg gewesen, als dies wäre, wenn sie an der Zugleine gewesen wären. Der Unfall hätte sich genauso zugetragen, wenn die beiden Hunde angeleint gewesen wären. Ursache der Verletzung des Radfahrers sei nicht eine mangelhafte Beaufsichtigung, sondern dessen weit überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Der Weg, auf dem das Unglück geschehen sei, sei nur circa einen Meter breit. Wer auf einem derart schmalen Weg so schnell fahre, dass er sich bei einem Bremsvorgang überschlage, könne sich nicht überzeugend auf eine angeblich fehlende Hundeleine berufen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Abschließend wurde vorsichtshalber beantragt, die Strafe der Höhe nach zu reduzieren bzw es bei einer bloßen Ermahnung zu belassen. Sie habe nur ein unterdurchschnittliches Einkommen in Höhe von netto 1.249,63. Abschließend wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und in eventu die Strafe zu reduzieren bzw lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Am 22.08.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurden Herbert K. und Elisabeth K. Diese gaben Folgendes zu Protokoll: Herbert K.: "Ich bin damals gemeinsam mit meiner Frau mit dem Fahrrad gefahren. Wir sind aus Richtung Sinnhubstraße gekommen und sind die Almgasse entlang Richtung Nonntal gefahren. Meine Frau hat ein normales Fahrrad, ich habe ein E-Bike. Meine Frau ist vor mir gefahren und habe ich einen Abstand von rund vier Meter zu ihr eingehalten. Wir sind wie gesagt den Radweg gefahren und haben sich zunächst vor uns zwei Fußgänger befunden. Nachdem diese, obwohl wir geklingelt haben, uns nicht ausgewichen sind, sind wir links an ihnen vorbeigefahren. Nachdem die Wiese relativ nass war, mussten wir langsam über

4 die Wiese ausweichen. Ich habe dann zwei Hunde gesehen, die in der Wiese herumgelaufen sind. Einer der Hunde ist zunächst knapp vor meiner Frau über den Weg gelaufen. Der zweite Hund ist mir dann direkt ins Rad gelaufen. Dieses wurde dadurch blockiert und bin ich zu Sturz gekommen. Ich glaube, es hat sich damals um den schwarzen Hund gehandelt, ich habe das damals in der Anzeige entsprechend angegeben. Es ist dann eine Dame zu uns hergekommen und hat diese gleich gesagt, wir seien zu schnell unterwegs gewesen. Sie hat mich gar nicht gefragt, wie es mir geht. Ich habe dann gesagt, sie solle mir ihre Telefonnummer geben. Sie wollte aber zunächst meine Nummer haben. Ich habe dann letztlich die Polizei verständigt, diese hat dann die Daten aufgenommen bzw. hat meine Frau die Polizei verständigt. Ich kann jetzt nicht angeben, wie weit sich die Hundehalterin von den Hunden entfernt aufgehalten hat. Ich habe wie gesagt zunächst nur die beiden Hunde registriert, die offensichtlich miteinander Fangen gespielt haben. Der Unfall ist ungefähr dort passiert, wo im SAGIS-Ausdruck ein Kreis eingezeichnet wird." Elisabeth K.: "Ich war damals mit meinem Mann Radfahren und sind wir die Almgasse entlang Richtung Nonntal gefahren. Ich bin vor meinem Mann gefahren. Es haben sich dann vor uns zwei Fußgänger befunden. Diese haben wir dann links überholt. Ich konnte dann zwei Hunde wahrnehmen, die hin und her gelaufen sind. Eine Frau, die sich später als die Hundehalterin erwiesen hat, habe ich in einiger Entfernung wahrgenommen. Ich tue mich beim Schätzen von Entfernungen schwer. Es waren aber sicher mehr als ein bis zwei Meter, ich würde sagen, sie war rund zehn Meter entfernt. Einer der beiden Hunde, ich weiß jetzt nicht, ob es der helle oder der dunkle war, ist unmittelbar vor mir über den Weg gelaufen und musste ich abbremsen. Ich habe unmittelbar darauf gehört, wie mein Mann zu Sturz gekommen ist. Näheres kann ich dazu aber nicht angeben. Ich habe dies nicht beobachtet, da ich wie gesagt, vor ihm gefahren bin. Der Unfall hat sich ungefähr dort ereignet, wo auf dem SAGIS-Ausdruck ein Kreis eingezeichnet ist. Die Dame, die sich später als Hundehalterin heraus gestellt hat, hat sich ungefähr im Kreuzungsbereich, aber bereits auf dem Weg in unsere Richtung, befunden." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschwerdeführerin ist Halterin von zwei Hunden der Rasse Labrador. Der helle Labrador mit Namen "L." ist als Therapiehund ausgebildet, der zweite Labrador mit Namen "J." hat sich zum Tatzeitpunkt in Ausbildung zum Therapiehund befunden. Die Beschwerdeführerin joggte am 13.3.2016 um ca. 16.15 Uhr mit den beiden Hunden von Mönchsberg kommend über die Brunnhausgasse in die Almgasse. In der Brunnhausgasse ließ sie die zunächst angeleinten Hunde frei und lief mit ihnen weiter Richtung Almgasse. Aus Richtung Sinnhubstraße kommend fuhren die Zeugen Elisabeth und Herbert K. mit ihren Fahrrädern die Almgasse entlang Richtung Nonntal. Frau K. fuhr mit ihrem Fahrrad vor ihrem Mann, welcher ein Elektrofahrrad fuhr. Die beiden Radfahrer überholten zunächst zwei in ihre Richtung gehende Fußgänger und mussten dabei in die Wiese ausweichen. Nachdem die Zeugin Elisabeth K. an den Fußgängern vorbeigefahren

5 war, lief der Labrador mit hellem Fell ("L.") unmittelbar vor der Zeugin über den Weg und musste diese abbremsen. Der Labrador mit Namen "J." lief so knapp vor dem Fahrrad des Zeugen Herbert K. über den Weg, dass dieser das Fahrrad des Zeugen touchierte. Dieser kam in weiterer Folge zu Sturz und verletzte sich dabei. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Meter entfernt von der Unfallstelle. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die vorliegende Aktenlage sowie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zeugeneinvernahme des Privatanzeigers Herbert K. und der Zeugin Elisabeth K. Der Privatanzeiger hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft die damalige Situation geschildert und ist in diesem Zusammenhang auch keine Widersprüchlichkeit zwischen seiner Anzeige, seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht keine Veranlassung, dieser Zeugenaussage nicht volle Beweiskraft beizumessen, hat der Zeuge in der Verhandlung doch einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck vermittelt und ist kein Grund ersichtlich geworden, warum der Zeuge die Beschuldigte fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollte. Der Zeuge, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand, konnte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ein in sich schlüssiges Bild der damaligen Geschehnisse geben. Seine Angaben wurden im Wesentlichen von der Zeugin Elisabeth K. bestätigt, wobei diese den Vorfall selbst, das heißt die Kollision des Hundes mit dem Fahrrad, nicht wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin selbst ließ unbestritten, dass die beiden Hunde nicht angeleint waren. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zu keiner Berührung des Hundes mit dem Fahrrad gekommen, ist festzuhalten, dass hier den glaubwürdigen Angaben des Privatanzeigers gefolgt wird. Einerseits war die Beschwerdeführerin selbst mehrere Meter entfernt, andererseits muss eine derartige Kollision nicht wie von ihr vorgebracht- mit einer Verletzung des Hundes verbunden sein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Zeuge K. sei zu schnell mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, hat dieser glaubwürdig dargelegt und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass er zunächst zwei Fußgängern durch Befahren der Wiese ausweichen musste. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass er unmittelbar danach eine derart überhöhte Geschwindigkeit gefahren sei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass seine vor ihm fahrende Ehefrau unmittelbar zuvor abbremsen musste, da der andere Hund vor ihr den Weg querte. Die Beschwerdeführerin bestritt zwar eine Kollision des Hundes mit dem Fahrrad, gestand aber insoweit ein, dass der Hund unmittelbar vor dem Rad des Zeugen den Weg querte. Der Antrag auf Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens war daher in diesem Zusammenhang als unzulässig abzuweisen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen:

6 Gemäß 26 Abs 1 Z 4 Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht der Hunde gemäß 17 Abs 1 leg cit und die dazu erlassenen Verordnungen verstößt. Gemäß 26 Abs 2 Z 2 Landessicherheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 4 mit Geldstrafe bis 5.000,00 und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Gemäß Abs 1 der Ersten Hundehalteverordnung vom 14.11.1990 (Amtsblatt Nummer 22/1990) idf des Beschlusses vom 04.11.2009 (Amtsblatt Nummer 22/2009) müssen Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Gemäß 2 gilt die Bestimmung des 1 nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dergleichen) dies ausschließt. Gemäß 17 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz kann die Gemeinde, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde ( 21 Abs 2) entsprechende Ausbildungen absolviert haben. Gemäß 17 Abs 2 Landessicherheitsgesetz gilt die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht, wenn 1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zb bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) o- der 2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet. Zu Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die Verwaltungsbehörde macht in diesem Spruchpunkt der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, sie habe den Labrador mit hellem Fell ("L.") ohne Leine und ohne Maulkorb frei laufen lassen, obwohl im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

7 Die Beschwerdeführerin ließ unbestritten, dass der Hund L. nicht angeleint war. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass es sich dabei um einen ausgebildeten Therapiehund handle kann sie mit diesem Vorbringen nichts gewinnen, da sowohl 17 Abs 2 Landessicherheitsgesetz als auch 2 der Ersten Hundehalteverordnung sich ausschließlich auf den Fall abstellen, dass der Hund im Einsatz (hier: als Assistenzhund) ist. Das hat die Beschwerdeführerin jedoch selbst nicht behauptet, sondern hat sie vielmehr angegeben, dass sie mit den Hunden laufen war. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin wissen musste, dass im gegenständlichen Bereich Leinenzwang herrscht, war von Vorsatz auszugehen. Zu Spruchpunkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses : Gemäß 26 Abs 1 Z 1 Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Nach Abs 2 Z 1 leg. cit. sind derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 10.000,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihren Labrador mit schwarzem Fell (Rufname: "J.") insoweit unzureichend verwahrt, dass sie diesen ohne Leine laufen ließ, sodass der Hund unmittelbar vor dem Fahrrad des Zeugen K. den Weg kreuzte, dabei mit dessen Fahrrad kollidierte und der Zeuge in weiterer Folge zu Sturz kam und sich verletzte. Hätte die Beschwerdeführerin den Hund ausreichend verwahrt, wäre dies nicht möglich gewesen. Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, der Vorfall wäre genauso passiert, wenn der Hund an der Leine gewesen wäre, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass ihr vorliegend keine Übertretung wegen Verletzung des Leinenzwanges zum Vorwurf gemacht wurde, andererseits dies auch passieren hätte können, wenn der Hund an der Leine nicht entsprechend beaufsichtigt wird. Selbst das Führen an der Leine stellt nämlich nicht in jedem Fall eine ausreichende Verwahrung des Tieres dar und kann es trotzdem zu einer Gefährdung anderer Personen durch das Tier kommen. Die Beschuldigte hat das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig begangen. Es gehört zu den Obliegenheiten jedes Tierhalters, seinen Hund so zu verwahren, dass er nicht andere Verkehrsteilnehmer (hier: einen Radfahrer) gefährdet. Zur Strafbemessung: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde-

8 rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen befinden sich jeweils im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens. Strafmildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als nachteilige Folgen der Tat sind die Verletzung des Privatanzeigers durch den Sturz zu werten sowie die Beschädigung des Fahrrades. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als durchschnittlich einzustufen ( 1.250,00, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen, da diese in der ausgesprochenen Höhe jedenfalls erforderlich sind, um die Beschuldigte und die Allgemeinheit in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich bei der Nichteinhaltung der gegenständlichen Bestimmungen (Leinenzwang, Beaufsichtigung eines Tieres) keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Die verhängten Strafen entsprechen auch in Anbetracht des Verschuldens der Beschuldigten den Strafbemessungskriterien des 19 VStG. Ein Vorgehen nach 45 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht. Das Ableinen eines Hundes in einem Bereich, in dem Leinenzwang verordnet ist, stellt geradezu den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des 17 Salzburger Landessicherheitsgesetz verpönten Verhaltens dar. Gleiches gilt für die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des zweiten Hundes. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im konkreten Fall nicht vorliegen, da weder das Verschulden noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering anzusehen sind. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.