Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee Der Gemeinderat von Thiersee hat mit Beschluß vom 25. Juni 1998 auf Grund des 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens (LGBl. Nr. 33/1952 i.d.j.g. Fassung) sowie des 28 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 (LGBl. Nr. 4) folgende Verordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Thiersee neu erlassen: Allgemeine Bestimmungen 1 Die Friedhöfe sind a) in den alten Teilen Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirchen von Thiersee (Vorderthiersee), Hinterthiersee und Landl und b) in den neuen Teilen Eigentum der Gemeinde Thiersee. Mit den röm.-kath. Pfarrkirchen wurde ein Pachtvertrag abgeschlossen, nach dem der Gemeinde Thiersee die volle Verwaltung der Friedhofsteile der Pfarrkirchen übertragen wird. Über die näheren Bedingungen geben die abgeschlossenen Pachtverträge, die in den Gemeindeakten verwahrt sind, Aufschluß. 2 Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Thiersee. Für jeden Friedhof ist ein Plan mit sämtlichen vorgesehenen Grabstellen (inkl. Urnengräber) sowie ein Verzeichnis aller Beerdigten zu führen. 3 Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Leichen (Leichenteile) von Personen, die a) bei Ihrem Tode in der Gemeinde (Friedhofssprengel - das sind die Bereiche der Fraktionen Vorderthiersee, Hinterthiersee und Landl) ihren Hauptwohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten oder b) im Gemeindegebiet aufgefunden wurden oder c) die ein Anrecht auf Beisetzung in einem Familiengrab haben. Für andere Personen bedarf es einer besonderen Bewilligung seitens des Gemeindevorstandes.
Seite 2 Ordnungsvorschriften 4 Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten sowie den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. 5 Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten a) das Rauchen sowie das Mitbringen von Fahrrädern und Tieren, b) das Feilhalten von Waren aller Art, insbesondere von Kerzen, Blumen und Kränzen, c) das Sammeln von Spenden ohne besondere Bewilligung, d) das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften ohne besondere Bewilligung, e) das Ablegen von Abfällen (ausgenommen Friedhofsabfälle an den hiefür vorgesehenen Plätzen). Die Grabstätten werden eingeteilt in a) Reihengräber (Einzelgräber), b) Familiengräber und c) Urnengräber (Urnennischen). Grabstätten 6 7 Die Grabstätten werden nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung belegt. Es besteht kein Anspruch auf die Auswahl einer bestimmten Grabstätte. Familiengräber sind Grabstätten, die zwei oder mehrere Grabplätze miteinander vereinigen. Die Ausmaße für Reihengräber und Familiengräber haben zu betragen: Gräberart Länge (Außenmaß) Breite (Außenmaß) Reihengräber 1,30 m 0,80 m Familiengräber 1,30 m 1,60 m 8
Seite 3 Die Einfassung der Gräber soll eine Höhe von nicht mehr als 15 cm über dem Wegniveau haben. Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern (von Einfassung zu Einfassung) hat 40 cm zu betragen. Alle Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Auflassen der Grabstätte ordnungsgemäß zu pflegen und instand zu halten. 9 Urnen dürfen grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Urnengräbern (Urnennischen) beigesetzt Die Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Familiengrab ist nur in besonders begründeten Fällen und nach vorheriger Zustimmung durch den Gemeindevorstand zulässig. Um die Genehmigung ist rechtzeitig bei der Gemeinde Thiersee mit entsprechender Begründung anzusuchen. Benützungsrechte an Grabstätten 10 Das Benützungsrecht an Grabstätten kann durch Zahlung der hiefür vorgesehenen Gebühren erworben Das Benützungsrecht für Reihen-, Familien- und Urnengräbern wird auf die Dauer von jeweils 10 Jahren eingeräumt. Das Benützungsrecht kann nach Ablauf dieser Frist gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren um jeweils 10 Jahre verlängert 11 In den Grabstätten können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen bestattet Als Angehörige gelten a) Ehegatten, b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) Ehegatten der unter b) genannten Personen. Ausnahmen kann bei Vorliegen triftiger Gründe der Gemeindevorstand bewilligen. 12 Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben über.
Seite 4 Sind mehrere Personen erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein, bei gleich nahen Verwandten gebührt der Vorrang dem höheren Alter. 13 Wird die Ausstattung einer Grabstätte durch längere Zeit grob vernachlässigt, sodaß sie verwahrlost erscheint, dann steht der Gemeinde das Recht zu, eine solche Grabstätte für verfallen zu erklären und frei darüber zu verfügen, wenn nicht der Benützungsberechtigte über Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten Frist für die Erhaltung der Grabausstattung wirksam Sorge trägt. 14 Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt: a) durch Ablauf des Zeitraumes, für den eine Benützungsgebühr bezahlt wurde; b) bei Verzicht, soweit keine nach 12 Eintrittsberechtigten innerhalb von zwei Monaten einen Anspruch geltend machen; c) wenn der Benützungsberechtigte trotz erfolgter Mahnung die Grabgebühr nicht entrichtet und d) bei Auflassung des Friedhofes. Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde zur Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen. Gegen die Schließung des Friedhofes können aus dem Recht der Benützung einer Grabstätte keine Einwände erhoben und keine Entschädigungsforderungen oder sonstige Ansprüche abgeleitet Grabmale und Einfriedungen 15 Im allgemeinen werden bei den Gräbern Grabkreuze in Schmiedeeisen - vom heimischen Kunstgewerbe ausgeführt - gewünscht. Zulässig ist auch eine Kombination zwischen Grabstein und Grabkreuz (Sockel aus Stein und darüber angebrachtes Grabkreuz). Reine Grabsteine sind grundsätzlich nur an der alten Friedhofsmauer gestattet. Die Aufstellung von reinen Grabsteinen in den neuen Friedhöfen darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gemeindevorstandes erfolgen. Um die Genehmigung ist rechtzeitig bei der Gemeinde Thiersee unter Vorlage einer Zeichnung samt Baubeschreibung anzusuchen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabsteine können auf Kosten des Benützungsberechtigten entfernt
Seite 5 Einfassungen sind in Kunst- oder Naturstein auszuführen. Die Abdeckplatten der Urnengräber sind hinsichtlich Material in einheitlicher Weise herzustellen und anzubringen (ein entsprechendes Muster liegt beim Gemeindeamt Thiersee auf). 16 Jedes Grabmal muß dauerhaft und standsicher erstellt sein. Die Grabinhaber sind für alle Schäden haftbar, die zufolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht Herstellung, Bepflanzung und Erhaltung von Gräbern 17 Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und erhalten 18 Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. 19 Verwelkte Blumen und Kränze sind jeweils von den Gräbern zu entfernen und auf den hiefür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften 20 Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden, wenn nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eine Beschleunigung oder Verzögerung der Beerdigung notwendig ist. 21 Die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung innerhalb desselben Friedhofes oder zur Überführung in einen anderen Friedhof bedarf der vorherigen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (Gesundheitsamt).
Seite 6 Ebenso ist jede beabsichtigte Exhumierung zur Tieferlegung einer Leiche vorher der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (Gesundheitsamt) zu melden und von dieser bewilligen zu lassen. 22 Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle 2,20 m zu betragen. 23 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt 10 Jahre. Die vorgeschriebene Tiefe (2,20 m) läßt eine zweite Bestattung über der ersten zu. Aufbahrung 24 Die Leichenhallen dienen der Aufbahrung Verstorbener. Die Aufbahrung erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf Grund einer sanitätspolizeilichen Anordnung. Die Aufbahrung hat in einem verschlossenen Sarg zu erfolgen. Dieser darf nur mit Bewilligung des Sprengelarztes geöffnet 25 Das Verbringen der Leichen in die Leichenhallen darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorgenommen Im Aufbahrungsraum sind die Särge würdig aufzubewahren. Strafbestimmungen 26 Zuwiderhandlungen gegen sanitätsrechtliche Bestimmungen der Friedhofsordnung werden nach 50 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes und Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Bestimmungen der Friedhofsordnung werden nach 28 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 bestraft. Schlußbestimmungen 27 Für die Erhebung der Gebühren ist die Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
Seite 7 Inkrafttreten 28 Diese Verordnung tritt mit dem nach der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher erlassenen Bestimmungen außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister