Anmeldung für eine Mitgliedschaft im Verein Kulturerbe Kirchenburgen e.v.

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Transkript:

Anmeldung für eine Mitgliedschaft im Verein Kulturerbe Kirchenburgen e.v. Kulturerbe Kirchenburgen e.v. Am Vogelgesang 29 67657 Kaiserslautern, Deutschland Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern Registernummer: VR 30600 / St-Nr 19/6720/1293 Individuelle Mitgliedschaft (natürliche Personen) 36 im Jahr (3 monatl.) für individuelle Mitglieder (Vollzahler) 60 im Jahr (5 monatl.) für Familien / Paare (ermäßigter Tarif) 24 im Jahr (2 monatl. ) für individuelle Mitglieder (ermäßigter Tarif bei Vorlage eines Studentenausweises bzw. bei Nachweis von Arbeitslosigkeit, Rentennachweis) Wird durch ein Mitglied ein höherer Betrag eingezahlt, wird der Differenzbetrag als allgemeine Spende behandelt. Institutionelle Mitgliedschaft (juristische Personen) entrichten einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 120 im Jahr - Es besteht die Möglichkeit, dass Einrichtungen einen höheren Mitgliedsbeitrag entrichten, um die Ziele des Vereins zu fördern. Der Jaherbeitrag ist im ersten Quartal fällig und ist durch Einzugsverfahren oder Überweisung zu entrichten. Name: Geb. Datum: Straße: PLZ/Ort: Telefon: E-Mail: Bankverbindung Verein Kulturerbe Kirchenburgen e.v. Stadtsparkasse Kaiserslautern /// Kto. 550 491 / BLZ. 540 50110 IBAN DE90 5405 0110 0000 5504 91 /// BIC MALADE51KLS Bei Bankeinzug Hiermit ermächtige ich den Verein Kulturerbe Kirchenburgen e.v. den jährlichen Mitgliedsbeitrag von folgendem Konto einzuziehen: Ihr Beitrag: Bank: BLZ:: Konto: IBAN: Ort, Datum Unterschrift www.kulturerbe-kirchenburgen.de

Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen,,Kulturerbe Kirchenburgen - Verein für den Erhalt der Kirchenburgen in Siebenbürgen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und der Berufsbildung in Partnerschaft mit der Evangelischen Kirche A.B. (Augsburgischen Bekenntnisses) in Siebenbürgen. Der Verein unterstützt den Erhalt der siebenbürgisch-sächsischen Kirchenburgen, der evangelischen Kirche A. B. Rumänien, sowie der damit verbundenen deutschen Kulturhistorie. Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung der Kirchenburgenanlagen, deren Nutzung als Gotteshaus und dazugehöriger Friedhöfe und Pfarrhäuser ein. Er unterstützt den Betrieb und die Betreuung der Anlagen. Der Verein unterstützt die Qualifizierung von Fachkräften in den bauhandwerklichen Berufen und damit zugleich den Erhalt der Kirchenburgen in Siebenbürgen als Teil des kulturellen Erbes in Europa. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: (a) Förderung und Unterstützung der evangelischen Kirche AB Rumänien bei Erhaltungsmaßnahmen und Betrieb ihrer Kirchengebäude mit Schwerpunkt auf Kirchenburgen. (b) Gewinnung handwerklicher Fachkräfte, die sich am Aufbau eines bauhandwerklichen Ausbildungszentrums in Siebenbürgen beteiligen. (c) Der Verein fördert interkulturelle Aktivitäten im Rahmen von handwerklichen Ausbildungskursen, deutscher und europäischer Fachkräfte, für tradtionelle Bauweise an Kirchenburganlagen. (d) Er fördert Erforschung, Dokumentation, Konservierung der historischen Sachverhalte der Kirchenburgenanlagen. (e) Öffentlichkeitsarbeit und Spendensammlungen im Inn- und Ausland, und Beteiligung an internationalen Förderprogrammen. (Zweck nach 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Der Verein kennt die folgenden Mitgliedschaften: a) Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht) Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein finanziell zu unterstützen und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im Verein aktiv auszuüben. b) Gönnermitglieder (Mitglieder ohne Stimmrecht). Gönnermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse daran hat, den Verein finanziell zu unterstützen, die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im Verein jedoch nicht aktiv ausüben. Der Vorstand entscheidet bei Einreichung des Aufnahmeantrags über die Art der Mitgliedschaft (Aktivmitglied, oder Gönnermitglied). Diese kann nur durch den Beschluss des Vorstandes geändert werden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Aktivmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der

Mitgliederversammlung. (2) Jedes Aktivmitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. (4) Die Beitragshöhe betragt für: a) Private Personen: Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36.- jährlich. Für Schüler/Studenten/Rentner beträgt der Mitgliedsbeitrag 24.- jährlich. b) Juristische Personen: Für Unternehmen und Einrichtungen beträgt der Beitrag 120.- jährlich. 6.1 Einsatz von Spenden Der Spender verfügt über den Spendenzweck den Einsatz der geleisteten Spende. Bei Banküberweisungen geschieht dies über einen Vermerk im Verwendungszweck oder über eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Somit muss die Spende im vollem Umfang in das gewünschte Projekt einfließen. Werden hierzu keine Angaben gemacht, entscheidet die Dringlichkeit eines Projektes. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 8.1 wissenschaftlicher Beirat Der Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern an Fachleuten. Der Beirat soll den Vorstand beraten. Der Vorstand kann den Beirat jederzeit einberufen. 9 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung

der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 10 Bestellung des Vorstands (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die

vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks unmittelbarer und außschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. Kaiserslautern, den 02.05.2015