Gesamte Rechtsvorschrift für Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Fassung vom

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Transkript:

Gesamte Rechtsvorschrift für Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Fassung vom 19.09.2010 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) StF: BGBl. II Nr. 201/2008 Änderung BGBl. II Nr. 66/2010 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der 6 Abs. 2, 11, 22, 24, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet: Text Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1; 2. der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. Nr. L 354 vom 30.4.2003, S. 65; 3. der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 9; 4. der Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 60 vom 28.2.1998, S. 78. Zuständigkeit 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Kennzeichnung 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung AT, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. (2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von 12 zu übermitteln. (3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. (4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen. (5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. (6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden. Bestandsverzeichnis (Register) 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen. (2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Kennzeichnung nach 3, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht, 4. die Rasse, 5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, 6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes, 7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden, 8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb, 9. Kontrollvermerke, 10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden. (3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken. (4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Elektronische Datenbank 5. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zb anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden. (2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen. (3) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Kennzeichnung nach 3, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht, 4. die Rasse, 5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb, 6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes, www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb, 8. das Datum der jeweiligen Meldung, 9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß 7 notwendigen Daten und 10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind. Meldungen durch den Tierhalter 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden: 1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten, 2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten, 3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, 4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. (2) Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden. (3) In den Fällen des 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. (4) Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren. (5) (5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen. (6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich. Tierpass 7. (1) Ein Tierpass ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben. (2) Der Tierpass hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben zum Tier a) Ohrmarkennummer, b) Geburtsdatum, c) Geschlecht, d) Rasse, e) Ohrmarkennummer des Muttertieres, f) ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren, 2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben a) Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters, b) Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung für landwirtschaftliche Betriebe oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen eine von der AMA vergebene Klientennummer, www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

c) Angaben über jede Umsetzung, d) Unterschrift des letzten Tierhalters, 3. sonstige Angaben a) Angaben über die Beantragung von Rinderprämien, b) Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke, c) ausgebende Stelle und Ausgabedatum, d) Bestätigungsvermerke durch die Amtstierärzte. (3) Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im 5 Abs. 1 genannten Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich. Duldungs- und Mitwirkungspflichten 8. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger. (7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben. Verfahren bei Sperren 9. (1) Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen. (2) Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind. Rechtsbehelfe 10. (1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden. (3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Tötung und Unschädliche Beseitigung 11. (1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen. (2) Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres nachgewiesen werden kann. (3) Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

Kostenverrechnung 12. (1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 2. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60. (2) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist vom jeweiligen Meldepflichtigen zu entrichten. (3) Wird durch einen Tierhalter ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Tierhalter einzufordern. (4) Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden. (5) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird. (6) Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Abs. 5 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO ist anzuwenden. (7) Bei gemäß 3 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen. (8) Verfügungen und Entscheidungen betreffend den Kostenersatz trifft die AMA in erster und auch letzter Instanz. Kostenverrechnung von Kontrollen 13. (1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle). (2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen. (3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß 11 Abs. 2 sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen. (4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden. Datenübermittlung 14. (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln. (2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben: 1. Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, 2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie 3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres. (3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß 5 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise. (4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen. Meldepflichten der AMA und Datenzugang 15. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden: www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

1. Kostenersatz gemäß 12, 2. ausgegebene Ohrmarken, 3. verhängte Sanktionen und 4. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben. (2) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen. (3) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen Schlussbestimmungen 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen. (3) 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 5 und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6