Viehverkehrsschein / Lieferschein zur Schlachtung

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1 EB0069 Verbleibt beim wirt Seite von DVR: 087 zur Vermarktung: Gütesiegel Arztdorf Rindorf KÄUFER (z.b. Schlachtbetrieb, wirt) Verladeort/-land:, A- Kennzeichen KFZ: AT-KARRE Transportbeginn: 07: Uhr Entladeort/-land: Hauptstrasse, Rindorf Letzte Fütterung/Tränkung: 06: Uhr Voraussichtliche Transportdauer in h: 0:00 sdatum Län ) aus Rindatenbank Elektronischer Lieferschein 0/Version Je Unterfertigende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, die ihn betreffenden zu machen, diese Wahrheit entsprechen sowie die in Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 angeführten Erklärungen und Bedingungen - insbesone zu den Punkten "Wartezeit/Unbedenklichkeit" und "Tierkennzeichnung" sowie die Datenschutzerklärung - unveränt und vollinhaltlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden und die Erfüllung obliegenden Pflichten gewährleistet wird. Es wurden bei letzten Lieferung vom amtlichen Tierarzt des Schlachthofs keine zum Schutz öffentlichen Gesundheit relevanten Abweichungen zurückgemeldet. Bei Tieren mit offener Wartezeit ist gemäß Abgabebeleg das Ende Wartezeit sowie Name des Arzneimittels anzugeben (Schlachttiere wirt

2 EB0069 Verbleibt beim Klassifizierungsdienst Seite von DVR: 087 zur Vermarktung: Gütesiegel Arztdorf Rindorf KÄUFER (z.b. Schlachtbetrieb, wirt) Verladeort/-land:, A- Kennzeichen KFZ: AT-KARRE Transportbeginn: 07: Uhr Entladeort/-land: Hauptstrasse, Rindorf Letzte Fütterung/Tränkung: 06: Uhr Voraussichtliche Transportdauer in h: 0:00 sdatum Län ) aus Rindatenbank Elektronischer Lieferschein 0/Version Je Unterfertigende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, die ihn betreffenden zu machen, diese Wahrheit entsprechen sowie die in Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 angeführten Erklärungen und Bedingungen - insbesone zu den Punkten "Wartezeit/Unbedenklichkeit" und "Tierkennzeichnung" sowie die Datenschutzerklärung - unveränt und vollinhaltlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden und die Erfüllung obliegenden Pflichten gewährleistet wird. Es wurden bei letzten Lieferung vom amtlichen Tierarzt des Schlachthofs keine zum Schutz öffentlichen Gesundheit relevanten Abweichungen zurückgemeldet. Bei Tieren mit offener Wartezeit ist gemäß Abgabebeleg das Ende Wartezeit sowie Name des Arzneimittels anzugeben (Schlachttiere wirt

3 EB0069 Verbleibt beim Schlachtbetrieb / Seite von DVR: 087 zur Vermarktung: Gütesiegel Arztdorf Rindorf KÄUFER (z.b. Schlachtbetrieb, wirt) Verladeort/-land:, A- Kennzeichen KFZ: AT-KARRE Transportbeginn: 07: Uhr Entladeort/-land: Hauptstrasse, Rindorf Letzte Fütterung/Tränkung: 06: Uhr Voraussichtliche Transportdauer in h: 0:00 sdatum Län ) aus Rindatenbank Elektronischer Lieferschein 0/Version Je Unterfertigende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, die ihn betreffenden zu machen, diese Wahrheit entsprechen sowie die in Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 angeführten Erklärungen und Bedingungen - insbesone zu den Punkten "Wartezeit/Unbedenklichkeit" und "Tierkennzeichnung" sowie die Datenschutzerklärung - unveränt und vollinhaltlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden und die Erfüllung obliegenden Pflichten gewährleistet wird. Es wurden bei letzten Lieferung vom amtlichen Tierarzt des Schlachthofs keine zum Schutz öffentlichen Gesundheit relevanten Abweichungen zurückgemeldet. Bei Tieren mit offener Wartezeit ist gemäß Abgabebeleg das Ende Wartezeit sowie Name des Arzneimittels anzugeben (Schlachttiere wirt

4 EB0069 Verbleibt beim Seite von DVR: 087 zur Vermarktung: Gütesiegel Arztdorf Rindorf KÄUFER (z.b. Schlachtbetrieb, wirt) Verladeort/-land:, A- Kennzeichen KFZ: AT-KARRE Transportbeginn: 07: Uhr Entladeort/-land: Hauptstrasse, Rindorf Letzte Fütterung/Tränkung: 06: Uhr Voraussichtliche Transportdauer in h: 0:00 sdatum Län ) aus Rindatenbank Elektronischer Lieferschein 0/Version Je Unterfertigende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, die ihn betreffenden zu machen, diese Wahrheit entsprechen sowie die in Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 angeführten Erklärungen und Bedingungen - insbesone zu den Punkten "Wartezeit/Unbedenklichkeit" und "Tierkennzeichnung" sowie die Datenschutzerklärung - unveränt und vollinhaltlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden und die Erfüllung obliegenden Pflichten gewährleistet wird. Es wurden bei letzten Lieferung vom amtlichen Tierarzt des Schlachthofs keine zum Schutz öffentlichen Gesundheit relevanten Abweichungen zurückgemeldet. Bei Tieren mit offener Wartezeit ist gemäß Abgabebeleg das Ende Wartezeit sowie Name des Arzneimittels anzugeben (Schlachttiere wirt

5 EB0069 Verbleibt beim / Vermittler Seite von DVR: 087 zur Vermarktung: Gütesiegel Arztdorf Rindorf KÄUFER (z.b. Schlachtbetrieb, wirt) Verladeort/-land:, A- Kennzeichen KFZ: AT-KARRE Transportbeginn: 07: Uhr Entladeort/-land: Hauptstrasse, Rindorf Letzte Fütterung/Tränkung: 06: Uhr Voraussichtliche Transportdauer in h: 0:00 sdatum Län ) aus Rindatenbank Elektronischer Lieferschein 0/Version Je Unterfertigende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, die ihn betreffenden zu machen, diese Wahrheit entsprechen sowie die in Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 angeführten Erklärungen und Bedingungen - insbesone zu den Punkten "Wartezeit/Unbedenklichkeit" und "Tierkennzeichnung" sowie die Datenschutzerklärung - unveränt und vollinhaltlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden und die Erfüllung obliegenden Pflichten gewährleistet wird. Es wurden bei letzten Lieferung vom amtlichen Tierarzt des Schlachthofs keine zum Schutz öffentlichen Gesundheit relevanten Abweichungen zurückgemeldet. Bei Tieren mit offener Wartezeit ist gemäß Abgabebeleg das Ende Wartezeit sowie Name des Arzneimittels anzugeben (Schlachttiere wirt

6 Erklärung des wirts, s, s, s etc. Beilage zu Viehverkehrsschein- EB0069 Elektronischer Lieferschein 0/Version Wartezeit/Unbedenklichkeit: Der Unterfertigende bestätigt für seinen Wirkungsbereich, dass die verladenen bzw. angelieferten Tiere gesund erscheinen, frei von Krankheitssymptomen und transportfähig gemäß Verordnung (EG) /00 sind, aus einem amtlich anerkannten TBC-, Bang-, Leukose- und IBR/IPVfreien Bestand stammen und zeit Betrieb keinen veterinärbehördlichen Sperrmaßnahmen unterliegt. Es liegen keine Analyseergebnisse vor, die darauf hinweisen, dass die Sicherheit des Fleisches in Bezug auf den Schutz öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt sein könnte. Im Hinblick auf die Bestimmungen Rückstandskontrollverordnung 006 (BGBl. II 0/006 idgf) wird auf Grundlage von betriebsinternen Aufzeichnungen bestätigt, dass - - die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind, tierärztliche Behandlungen, auch bei Einbindung des Tierhalters in die Anwendung, in Form von Aufzeichnungen nachvollzogen werden können und die vorgeschriebenen Wartezeiten (ausgenommen am Viehverkehrsschein angeführte) eingehalten wurden. - Tierkennzeichnung: Der Unterfertigende bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt Übernahme/Übergabe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Ohrmarken gemäß Verordnung (EG) 760/000 idgf aufweisen. Ursprungserklärung gemäß zollrechtlichen Bestimmungen: Die nachstehende Erklärung gemäß Verordnung (EG) 07/00 gilt nur für Tiere mit Präferenzursprungseigenschaft, d.h. jene Tiere die ausschließlich in Mitgliedsstaaten Europäischen Union (EU) geboren und aufgezogen/gemästet wurden. Erklärung: Der Unterzeichner erklärt, dass die am Viehverkehrsschein angeführten Tiere Ursprungserzeugnisse EU sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit allen Partnerstaaten EU entsprechen. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. Nachweis- und Aufbewahrungspflicht sowie ordnungsgemäße Meldung an die Agrarmarkt Austria: Die am Viehverkehrsschein getätigten sind von den Unterfertigenden durch Dokumente und Aufzeichnungen (z.b. betriebliches Bestandsregister) belegbar und stimmen - soweit eine Meldepflicht besteht - mit den Meldungen an die Agrarmarkt Austria für die Lebendrindatenbank überein. Viehverkehrsscheine für wirte, und (z.b. Schlachtbetrieb) sind mindestens Jahre aufzubewahren, sofern gesetzliche Bestimmungen keine längeren Zeiträume vorsehen. Der Unterfertigende bestätigt die Übernahme am Viehverkehrsschein angeführten Tiere und gewährleistet im Fall von Schlachttieren die ordnungsgemäße Schlachtmeldung an die Agrarmarkt Austria innerhalb vorgeschriebenen Meldefrist (7 Tage). Kontrollen: Der Unterfertigende lässt uneingeschränkt und unangemeldet Kontrollen bezüglich Richtigkeit im Zusammenhang mit diesem Viehverkehrsschein durch die Marketing GesmbH sowie en Beauftragte zu. Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz: Gemäß 8 Abs. Z DSG 000, BGBl. I 6/999 idgf erklären alle am Viehverkehrsschein unterfertigenden Personen die jezeit schriftlich wirufbare Zustimmung, - dass die von Marketing GesmbH bzw. zuständigen Behörde erfassten Daten, die zur Durchführung von Stichprobenkontrollen im Rahmen Richtlinie notwendig sind für Kontrollzwecke an die beauftragten Kontrollorgane bzw. Marketing GesmbH übermittelt werden dürfen; - dass die Kontrollergebnisse an die sachlich zuständigen Behörden (z.b. Veterinärbehörden) übermittelt werden dürfen; - dass das Fleisch am Viehverkehrsschein angeführten Rin ausschließlich im Rahmen Richtlinie mit dem Namen des wirts/s und/o Gemeinde und/o LFBIS-/Klienten- gekennzeichnet werden darf; - dass die, von Marketing GesmbH vertraglich eingebundenen Klassifizierungsdienste die erfassten Schlachtkörperdaten, zur Verbesserung Tiergesundheit und Qualitätssicherungsprogramme, an die gemäß TAKG anerkannten Tiergesundheitsdienste und/o gemäß estierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen und/o die ZAR und/o die Marketing GesmbH übermitteln dürfen, unter Voraussetzung aufrechten Teilnahme des wirts an den jeweiligen angeführten Programmen. Weiters erklärt Unterfertigende seine Zustimmung, dass die im Rahmen von Verwaltungsaufgaben durch die Agrarmarkt Austria gemäß 7 DSG verarbeiteten Daten (z.b. Lebendrindatenbank) sowie die Daten am Betrieb befindlichen Tiere für Kontrollzwecke im Rahmen Richtlinie o aner Qualitätssicherungsprogramme (z.b. Gütesiegel, Biozeichen) von zuständigen Behörde bzw. Marketing GesmbH sowie von den von ihr beauftragten Kontrollstellen verwendet werden dürfen. Falschangaben/Sanktionen: Je Unterfertigende haftet für die Richtigkeit ihn betreffenden am Viehverkehrsschein. Ungerechtfertigte Änungen und/o Ergänzungen (auch nachträgliche) am Viehverkehrsschein sind nicht gestattet. Eine Falschangabe bzw. ungerechtfertigte Änung/Ergänzung am Viehverkehrsschein kann je nach Verschulden und Schwere des Verstoßes nachstehende Sanktionen zur Folge haben: a) Übernahme Kontrollkosten und Konventionalstrafe (Vertragsstrafe): Bei nachweislich falschen, die eine inkorrekte Kennzeichnung zur Folge haben könnten, ist die Marketing GesmbH berechtigt, Kontrollkosten und eine Konventionalstrafe geltend zu machen. Die Höhe Konventionalstrafe ergibt sich aus einem Grundbetrag von 00,- EUR excl. USt. und einem variablen Betrag in Abhängigkeit Anzahl bzw. Tiere mit falschen am Viehverkehrsschein (,- EUR excl. USt. je Kalb und 70,- EUR excl. USt. je Rind). b) Ausschluss (= Lieferverbot im Rahmen Richtlinie ) und Bekanntmachung des Ausschlusses: Bei besons groben Verstößen in Zusammenhang mit dem Viehverkehrsschein kann ein sofortiger Ausschluss und eine Veröffentlichung in entsprechen Form erfolgen. Gerichtsstand: Sofern eine Gerichtszuständigkeit gemäß 0 JN rechtswirksam vereinbart werden kann, gilt für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Viehverkehrsschein das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart.

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