DIE ERSTE SÄULE DER GAP: I DIE

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Transkript:

DIE ERSTE SÄULE DER GAP: I DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION (GMO) FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Mit der GMO erhalten die Marktmaßnahmen der GAP einen Rahmen. Im Zuge der nach und nach durchgeführten Reformen wurden die 21 erzeugnisspezifischen GMO 2007 zu einer einzigen GMO für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse zusammengefasst. Gleichzeitig wurde die GAP im Zuge ihrer Überarbeitungen immer stärker auf die Märkte ausgerichtet und der Anwendungsbereich der Interventionsinstrumente reduziert; sie gelten heute als Sicherheitsnetze und werden nur im Krisenfall eingesetzt. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 38 bis 44 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013) und die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20.12.2013). ERLÄUTERUNG: ZUSAMMENFASSUNG VON 21 GMO ZU EINER EINZIGEN GMO Die GMO stellen seit Anbeginn ein grundlegendes Element der GAP dar, denn darin wurden die Marktstützungsregelungen für die einzelnen Agrarmärkte verankert. Die Einführung einer GMO dient dazu, die Ziele der GAP zu erreichen (Artikel 40 AEUV), nämlich die Märkte zu stabilisieren, den Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Produktivität in der Landwirtschaft zu erhöhen. Die GMO gilt für die in Anhang I AEUV genannten Erzeugnisse. Sie besteht aus einer Vielzahl von Verfahren, die die Erzeugung und Vermarktung dieser Erzeugnisse innerhalb der EU flankieren. Diese Verfahren bieten variable, an die Besonderheiten der jeweiligen Erzeugnisse angepasste Garantien. Die Marktmaßnahmen der GMO sind ein Teil der ersten Säule der GAP. Bis zum Inkrafttreten der einheitlichen GMO 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 299 vom 16.11.2007) existierten 21 GMO nebeneinander, die jeweils in gesonderten Grundverordnungen geregelt waren. Ursprünglich stützten sich die GMO hauptsächlich auf garantierte Preise, die immer weiter gesenkt wurden, wofür ein zunächst vollständiger und danach teilweiser Ausgleich in Form von Direktbeihilfen geschaffen wurde. Seit der Reform von Luxemburg (2003, siehe Arbeitsblatt 5.2.3) wurden darüber hinaus die meisten Direktbeihilfen im Rahmen der verschiedenen GMO nach und nach von der Erzeugung abgekoppelt und aus den jeweiligen GMO-Verordnungen (Einführung der Betriebsprämienregelung) erst in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003) und später, nach der Verabschiedung des Gesundheitschecks, in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009) übernommen. Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2017 1

Mit den verschiedenen Reformen wurden somit die Interventionsinstrumente verändert; heute gelten sie als Sicherheitsnetze, die nur im Fall von Krisen und erheblichen Marktstörungen eingesetzt werden. Von den preisbezogenen Unterstützungsmaßnahmen wurden nur die Interventionspreise beibehalten (garantierte Preise, zu denen eine von den Mitgliedstaaten bezeichnete Interventionsstelle die erzeugten Mengen und die Vorräte aufkauft). Die Interventionen wurden stark reduziert (siehe den nachfolgenden Absatz zur Finanzierung der GMO). DIE NEUE GMO NACH 2013 Die Vorschriften für die GMO sind besonders komplex: Die Grundverordnung umfasst 232 Artikel, zu denen insbesondere die zahlreichen Vorschriften aus den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten hinzugezählt werden müssen. In der GMO sind die unter die Regelung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt. Sie besteht aus einer internen Komponente (Marktinterventionen, Vorschriften für die Vermarktung und Vorschriften für die Erzeugerorganisationen) und einer externen Komponente, die sich auf den Handel mit Drittländern bezieht (Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, Verwaltung von Zollkontingenten, Ausfuhrerstattungen u. a.). Die GMO befasst sich auch mit den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln und staatlichen Beihilfen. Sie sieht ferner allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Maßnahmen vor (insbesondere Präventivmaßnahmen gegen durch Preisschwankungen oder andere Ereignisse bedingte Marktstörungen, Unterstützung im Fall von Tierkrankheiten und dem Verlust des Verbrauchervertrauens aufgrund von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Tierund Pflanzengesundheit sowie Maßnahmen hinsichtlich abgestimmter Verhaltensweisen für Zeiträume mit starken Ungleichgewichten auf den Märkten) sowie eine neue Reserve, um möglichen Krisen des Agrarsektors zu begegnen. Diese Reserve ist ein neues Instrument, mit dem der Sektor bei Krisen, die sich auf die Erzeugung oder die Vermarktung auswirken, unterstützt werden soll. Sie wird gebildet, indem die Direktzahlungen jedes Jahr nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gekürzt werden (Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die Haushaltsdisziplin findet nur auf Direktzahlungen von über 2 000 EUR Anwendung. Wird die Reserve in einem Jahr nicht genutzt, so wird sie an die Landwirte zurückgezahlt. Für den Zeitraum von 2014 bis 2020 wird die Reserve in sieben gleiche Jahrestranchen von 400 Mio. EUR aufgeteilt (das entspricht einem Gesamtbetrag von 2 800 Mio. EUR). Die Krisenreserve kann zur Finanzierung der außergewöhnlichen Maßnahmen gegen Marktstörungen herangezogen werden. Die Regelungen für öffentliche Interventionen und Beihilfen für die private Lagerhaltung wurden im Hinblick auf eine schnellere und bessere Wirksamkeit überarbeitet. Der Interventionszeitraum für Butter und Magermilchpulver wurde um einen Monat verlängert; für Milch und Magermilchpulver ist eine automatische Anpassung über bestimmte Obergrenzen hinaus vorgesehen; für Butter wurde die Höchstmenge für den Ankauf zum Festpreis auf 50 000 Tonnen festgelegt; darüber hinaus kann für bestimmte Käse mit geschützter Herkunftsangabe (g.u./g.g.a.) eine Beihilfe für die private Lagerung beantragt werden. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Angebotssteuerung läuft die Regelung für Zuckerquoten am 30. September 2017 aus. Die neue GMO sieht gemäß den bei der Reform von 2008 gefassten Beschlüssen das Auslaufen der Pflanzungsrechtsregelung im Weinsektor Ende 2015 vor. Anschließend wurde (gemäß den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe Wein vom Dezember 2012) für den Zeitraum Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2017 2

2016-2030 eine Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eingeführt. Pro Jahr können für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen ausgestellt werden. Für den Milchsektor wurde beschlossen, dass die Quoten am 31. März 2015 auslaufen. Die Bestimmungen des kleinen Milchpakets über die Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung (EU) Nr. 261/2012, ABl. L 94 vom 30.3.2012) wurden in die neue Verordnung übernommen. Damit soll die Verhandlungsposition der Milcherzeuger in der Versorgungskette gestärkt werden. Insbesondere erhalten die Mitgliedstaaten mit diesen Maßnahmen die Möglichkeit, den Abschluss schriftlicher Verträge zwischen Landwirten und milchverarbeitenden Betrieben verbindlich vorzuschreiben. Zudem können die Landwirte über Erzeugerorganisationen geschlossen Verträge aushandeln. Das Angebot von Käse mit geschützter Herkunftsangabe (g.u./g.g.a.) kann ebenfalls von den Erzeugerorganisationen geregelt werden. Die Europäische Kommission hat im November 2016 den zweiten Bericht über die Umsetzung des Milchpakets veröffentlicht und festgestellt, dass dadurch die Position der Milcherzeuger in der Versorgungskette gestärkt wird. Darüber hinaus wurden das Schulobstprogramm und die Schulmilchregelung verlängert, und die jährliche Mittelzuweisung für das Schulobstprogramm von 90 auf 150 Mio. EUR aufgestockt. Ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verbesserung der Umsetzung dieser Programme (2014/0014(COD)) wird derzeit erörtert. Das Parlament hat sein Mandat im Hinblick auf die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen am 27. Mai 2015 verabschiedet. Die einheitliche GMO sieht außerdem Förderprogramme für die Imkerei vor, die zu 50 % von der Union mitfinanziert werden. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände auf alle Sektoren ausgedehnt, damit die Verhandlungsposition der Landwirte gestärkt wird. Ihre Finanzierung läuft über die Entwicklung des ländlichen Raums. Außerdem können Erzeugerorganisationen in den Sektoren Olivenöl, Feldkulturen und Rindfleisch unter bestimmten Voraussetzungen im Namen ihrer Mitglieder an Kollektivverhandlungen teilnehmen. In bestimmten Fällen können anerkannte Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände von der Kommission ermächtigt werden, vorübergehende Maßnahmen zur Stabilisierung der Märkte zu ergreifen (beispielsweise die Rücknahme vom Markt oder die Lagerung durch private Anbieter). Die Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer gelten auch nach der neuen Verordnung weiter, jedoch nur für bestimmte Erzeugnisse und sofern die für außergewöhnliche Maßnahmen vorgeschriebenen Voraussetzungen im Binnenmarkt erfüllt sind. Die Anpassung der GAP an den Vertrag von Lissabon (insbesondere in Fragen zur Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 AEUV, wonach der Rat allein beschließt) war bei den Verhandlungen über die Reform der GMO eine heikle Frage. So fallen einige Maßnahmen, die öffentliche Interventionen und die private Lagerhaltung, Schulprogramme, Ausfuhrerstattungen und den Zuckersektor betreffen, nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates (Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates). FINANZIERUNG DER GMO Die GMO wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. 2015 beliefen sich die Marktinterventionsmaßnahmen insgesamt auf etwa 2,7 Mrd. EUR, was Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2017 3

6 % der Gesamtausgaben des EGFL entsprach. In Tabelle 1 ist sehr gut zu erkennen, dass die Beträge für die Ausfuhrerstattungen sehr stark zurückgegangen sind. Tabelle 1: Ausgaben des EGFL für Agrarmarktinterventionen (in Mio. EUR) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Lagerung 106,7 147,9 173,4 93,6 194,6 17,4 25,1 5,1 18,4 Ausfuhrerstattungen 1 444,7 925,4 649,5 385,1 179,4 146,7 62,4 4,5 0,3 Sonstige Marktmaßnahmen 3 427,1 3 046,4 3 083,5 3 454,8 3 428,3 3 344,5 3 217,2 2 579,6 2 698 Insgesamt 4 765,1 4 119,7 3 906,4 3 933,5 3 413,1 3 508,6 3 304,7 2 589,2 2 716,7 Quelle: Finanzberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Im Gegensatz zu den Direktbeihilfen und der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden für Marktmaßnahmen nicht im Vorhinein Mittel aus den nationalen Haushalten vorgesehen. Für den Zeitraum 2014-2020 müssen die verfügbaren Mittel für die Marktpolitik der EU einschließlich der Krisenreserve ungefähr 4 % (17,5 Mrd. EUR) des Gesamthaushalts der GAP ausmachen. Auf die GMO wurde wegen der Krisen in der Milch-, Schweinefleisch- sowie Obst- und Gemüsebranche zurückgegriffen. Die Europäische Kommission hat im September 2015, März 2016 und Juli 2016 jeweils eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen ergriffen. Das erste Maßnahmenpaket belief sich auf 500 Mio. EUR und diente dazu, den Kapitalfluss von Landwirten zu erleichtern und die Ungleichheiten auf den Märkten zu verringern, indem insbesondere eine Regelung für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch eingeführt wurde und die Fördermittel für private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver erhöht wurden. Zudem hat die Kommission im März 2016 zum ersten Mal eine der außergewöhnlichen Maßnahmen (Artikel 222 der GMA-Verordnung) ergriffen, die es den Erzeugerorganisationen, den Branchenverbänden und den Kooperativen in der Milchbranche ermöglicht, freiwillige Vereinbarungen zur Beschränkung ihrer Produktion zu treffen. Dieser Beschluss erfolgte in Ergänzung zu einer vorübergehenden Erhöhung der staatlichen Fördermittel und der Verdoppelung der Interventionshöchstsätze für Magermilchpulver und Butter. Das Maßnahmenpaket vom September 2016 sieht schließlich die Einführung einer Regelung auf EU-Ebene vor, mit der Anreize für die Senkung der Milchproduktion (150 Mio. EUR) geschaffen werden, sowie eine an Bedingungen geknüpfte Anpassungshilfe, die die Mitgliedstaaten anhand einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste festlegen und umsetzen müssen (350 Mio. EUR, die die Mitgliedstaaten durch einen ebenso hohen Betrag aus nationalen Fonds ergänzen können), technische Maßnahmen zur Ermöglichung einer gewissen Flexibilität (zum Beispiel bei gekoppelten Erzeugerhilfen), eine Liquiditätsbeihilfe und eine Stärkung der Sicherheitsmechanismen (Verlängerung der Interventionsmaßnahmen und der Fördermittel für private Lagerhaltung von Magermilchpulver). Die Krisenreserve wurde vorerst nicht herangezogen. Die im Januar 2016 geschaffene Arbeitsgruppe Agrarmärkte, die sich Gedanken über die Zukunft der Agrarmarktpolitik machen sollte, hat im November 2016 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2017 4

ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Das kleine Milchpaket (Verordnung (EU) Nr. 261/2012) war der erste Rechtsakt zur Landwirtschaft, den das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet haben. Die GMO waren eines der umstrittensten Themen bei den Verhandlungen für die neue GAP. Die Abstimmung über die GMO-Verordnung war die am meisten diskutierte von den vier Abstimmungen im Plenum (im März 2013 375 Ja-Stimmen, 277 Gegenstimmen). Dies ist insbesondere dadurch zu erklären, dass diese Verordnung besonders sensible Themen behandelt, wie die Regulierung der Agrarmärkte, die Anwendung der Wettbewerbsregeln in der Landwirtschaft und die jeweilige Rolle der Institutionen in der GAP (insbesondere Artikel 43 Absatz 3 AEUV). Das Europäische Parlament, das als Mitgesetzgeber fungiert, hat die neue Verordnung maßgeblich mitgeprägt. Das Europäische Parlament hat beispielsweise die Wiederaufnahme des Hartweizens in die Liste der interventionsfähigen Erzeugnisse, die Erhöhung der Höchstmenge für die öffentliche Intervention bei Butter (50 000 Tonnen, gegenüber 20 000 Tonnen im Vorschlag der Kommission), die Aufnahme von Käse mit geschützter Herkunftsangabe (g.u./g.g.a.) in die Liste der für die private Lagerhaltung förderfähigen Erzeugnisse, die Erhöhung der Obergrenze für Finanzhilfen der EU für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obstund Gemüsesektor, die Verlängerung der Regelung der Zuckerquoten bis 2017 und die Aufrechterhaltung der Erteilung von Genehmigungen für den Weinanbau nach dem Ende der Pflanzungsrechtsregelung unterstützt. Darüber hinaus verfolgt das Parlament aufmerksam die Ausarbeitung von die GMO betreffenden delegierten Rechtsakten durch die Kommission, um sicherzustellen, dass diese den politischen Kompromissen, die bei der Reform gefunden wurden, entsprechen. Das Parlament kann nämlich Einwände im Hinblick auf diese Rechtsakte erheben, aufgrund derer die Kommission gegebenenfalls den betreffenden Rechtsakt aufhebt. Das Parlament verfolgt auch sehr aufmerksam die zur Bewältigung der Krise im Agrarsektor ergriffenen Maßnahmen. Guillaume Ragonnaud 12/2016 Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2017 5