Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege und die Päd.Fachabteilung für Kita- Träger und Tagespflege informieren

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Amt für Kinder, Jugend und Familie Ausgabe 71 / Mai 2016 Kinder In Der Stadt Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege und die Päd.Fachabteilung für Kita- Träger und Tagespflege informieren Aktuelles zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) 71 Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt haben wir für Sie wichtige Informationen aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung. Bitte reichen Sie die Informationen auch an die Leitung(en) Ihrer Einrichtung(en) weiter. Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen gem. Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG Aus aktuellem Anlass und ersten Fällen in Augsburg, bei denen es zur Aussetzung der nächsten Abschlagszahlung kommt, weisen wir noch mal eindringlich auf eine der Fördervoraussetzung gemäß Art. 19 BayKiBiG hin. Nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG haben die Einrichtungsträger die Pflicht, die für die Ermittlung der kindbezogenen Förderung relevanten Daten jeweils vierteljährlich, d.h. zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms KiBiG.web an das derzeit zuständige Rechenzentrum Nord zu melden. Bei den zu aktualisierenden Daten handelt es sich um die IST-Monatsdaten Kinder und Personal aus KiBiG.web (Ampel über den Monatsspalten muss auf Grün stehen /

Fehlzeiten müssen eingetragen sein). Wir empfehlen dringend, über die gesetzliche Verpflichtung hinaus, eine Aktualisierung kalendermonatlich. Die Verpflichtung nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG gilt auch für Träger, die zur Verwaltung Ihrer Einrichtung ein Kita-Software Programm verwenden. Hier sind die aktualisierten Daten entsprechend vierteljährig zu den o. g. Zeiten bzw. kalendermonatlich über die Schnittstelle im KiBiG.web zu übertragen. Bei Verstoß des Trägers gegen Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG kommt es künftig ohne Ausnahme zur Aussetzung der nächsten Abschlagszahlung. Eine Nachzahlung ist dann im günstigsten Fall erst mit der Endabrechnung möglich. Das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat uns über folgende Sachverhalte informiert: Einführung offener Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ab dem Schuljahr 2016/2017: Vollzugshinweise zum Betriebserlaubnisverfahren ( 45 SGB VIII) und zu den Fördervoraussetzungen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz (BayKiBiG) im Kombinations-Modell von Jugendhilfe und Schule (OGTS-Kombi) Der flächendeckende und bedarfsgerechte Ausbau von Ganztagsangeboten für Schülerinnen und Schüler ist ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung. Im Rahmen des Ganztagsgipfels am 24. März 2015 haben die Bayerische Staatsregierung und die kommunalen Spitzenverbände neben der Weiterführung der gebundenen Ganztagsangebote die schrittweise Einführung der offenen Ganztagsschule an Grund- und Förderschulen (OGTS) beschlossen. Im Rahmen des Modells OGTS-Kombi können Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit schulischen Ganztagsangeboten zu einem neuartigen Bildungs- und Betreuungsangebot kombiniert werden. Diese Angebotsform wird seit dem Schuljahr 2015/2016 an ausgewählten Grundschulen erprobt. Im Schuljahr 2016/2017 soll der Modellversuch auf weitere Grund- und Förderschulen ausgeweitet werden. OGTS-Kombi- Angebote sind in erster Linie vorgesehen für Standorte, an denen ein Bedarf zur Abdeckung von Tagesrandzeiten bis 18:00 Uhr, an fünf Wochentagen und in den Ferienzeiten besteht. Das OGTS-Kombi-Modell wird ausschließlich in Kooperation von Schule und einem kommunalen, freien oder freigemeinnützigen Träger der Jugendhilfe als Kooperationspartner durchgeführt. An Schultagen ist die OGTS-Kombi sowohl eine schulische Veranstaltung als auch ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Während der Schulferien handelt es sich ausschließlich um ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Da es sich bei der OGTS-Kombi um eine Einrichtung handelt, die Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, bedarf es nach 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) einer Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Gesamtverantwortung für die Planung. Soweit nicht geschehen, wird dringend empfohlen, darauf hinzuwirken, dass OGTS-Modelle sich nicht negativ auf bestehende und geplante Horte/sonstige Kindertageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung auswirken. Im Hinblick auf die Genehmigung neuer OGTS-Kombi-Modelle wird um Beachtung der folgenden Ausführungen gebeten -Kombi-Angebote eignen sich besonders für größere Schulstandorte, an denen für eine Vielzahl von Schülerinnen und Schüler ein hoher Betreuungsbedarf an fünf Wochentagen je Schulwoche bis etwa 18 Uhr und in den Schulferien besteht. Insofern sollte ein bislang ungedeckter Bedarf an Betreuungszeiten nach 16:00 Uhr und in Ferienzeiten vorliegen.

- und Jugendhilfe (z. B. in Horten, Häusern für Kinder und altersgeöffneten Kindergärten) oder von Angeboten im Rahmen der gebundenen Ganztagsschule nicht zu gefährden, kommt die Genehmigung von OGTS-Kombi-Gruppen nicht in Betracht, sofern kein zusätzlicher, ungedeckter Bedarf vor Ort durch die abgestimmte Bedarfsplanung von Schule und Kinder- und Jugendhilfe nachgewiesen ist. Insbesondere sind die Auswirkungen auf Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich zu prüfen. Wie bereits zur Erprobung im Schuljahr 2015/2016 gilt auch für das Schuljahr 2016/2017, dass die Betriebserlaubnis in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden soll. Von einer Befristung der Betriebserlaubnis ist grundsätzlich abzusehen. Die Vorgaben für das Schuljahr 2015/2016 gelten auch für das Schuljahr 2016/2017. Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) hier: Ausbildung im Modellversuch Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax) in Kindertageseinrichtungen; stufenweise Einrechnung der OptiPrax- Studierenden als Ergänzungskräfte in den förderrelevanten Anstellungsschlüssel im Rahmen der Experimentierklausel nach Art. 29 BayKiBiG mit dem Schuljahr 2016/17 startet der Modellversuch Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax) des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW). Die Studierenden in Ausbildung erhalten dabei von Beginn der Ausbildung an eine arbeitsvertraglich geregelte Ausbildungsvergütung durch ihre Praxisstelle. Ziel des Modellversuchs ist es, herauszufinden, inwieweit eine Erzieherausbildung, in der die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert ist und für welche eine Vergütung bezahlt wird, die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin /zum Staatlich anerkannten Erzieher attraktiver macht und auch andere Bewerbergruppen z. B. Männer, Fach-/Abiturientinnen und Fach-/Abiturienten, Quereinsteigerinnen/Quereinsteiger) für die Ausbildung gewonnen werden können. Das StMBW beabsichtigt, im Rahmen dieses Modellversuchs drei Varianten der Erzieher/- innenausbildung zu erproben. Die drei Varianten richten sich an unterschiedliche Zielgruppen (vgl. http://www.km.bayern.de/suche.html?u=1&t=9999&m=1&s=optiprax&t=9999&x=6&y=7 oder demnächst http://www.km.bayern.de/fachakademie): Variante 1: o Bewerber/innen mit mittleren Bildungsabschluss: Ausbildungsdauer 4 Jahre (Sozialpädagogisches Einführungsjahr + drei Studienjahre) o Bewerber/innen mit mittlerem Schulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren können direkt in das zweite Jahr (= 1. Studienjahr) der Variante 1 aufgenommen werden. Variante 2: o Bewerber/innen mit (Fach-)Abitur und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung: Ausbildungsdauer 3 Jahre Variante 3: o Bewerber/innen mit einer fachfremden Berufsausbildung und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung: Ausbildungsdauer 3 Jahre Wenn die OptiPrax-Studierenden einen Ausbildungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung abschließen, ist im Rahmen der Experimentierklausel nach Art. 29 BayKiBiG eine stufenweise Einrechnung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit als Ergänzungskraft in den

förderrelevanten Anstellungsschlüssel möglich. Dies ist ein Angebot an die Träger zur flexiblen und verantwortlichen Handhabung. Eingerechnet werden kann je nach Ausbildungsvariante wie folgt: Variante 1: Im ersten Ausbildungsjahr ist keine Anrechnung in den Anstellungsschlüssel möglich. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist eine Anrechnung jeweils in Höhe von max. 50% und im vierten Ausbildungsjahr in Höhe von max. 100% möglich. Varianten 2 und 3: Im ersten Ausbildungsjahr ist keine Einrechnung in den Anstellungsschlüssel möglich. Im zweiten Ausbildungsjahr ist eine Anrechnung in Höhe von max. 50% und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von max. 100% möglich. Die Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Fachakademie für Sozialpädagogik zählt zur mittelbaren Arbeitszeit ( 17 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG) der OptiPrax-Auszubildenden. Eine zusätzliche Refinanzierung der Ausbildungsvergütung ist nicht vorgesehen. Im Schulversuch OptiPrax sollen die Studierenden in Ausbildung in den Kindertageseinrichtungen von qualifizierten Praktikantenanleiter/innen begleitet werden. Insofern die Anleiter/innen hierfür an Weiterbildungsmaßnahmen für Praktikantenanleitung teilnehmen, sind die dadurch bedingten Abwesenheitszeiten in der Tageseinrichtung nicht förderschädlich. Bereits mit Schreiben des StMAS vom 30.03.2006 (Az VI 3/7360/42/06) wurde geregelt, dass Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr zu 100% als Ergänzungskraft in den förderrelevanten Anstellungsschlüssel eingerechnet werden können. Zu den angemessenen Verfügungszeiten bzw. zur mittelbaren Arbeitszeit ( 17 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG) der Berufspraktikanten zählt die Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an den Seminarveranstaltungen der Fachakademie für Sozialpädagogik. Inklusion vor Ort (IVO): Studie zur Umsetzung von Inklusion als gemeinsame Aufgabe von Kindertageseinrichtungen und Frühförderung in Bayern Onlinebefragung aller bayerischen Kindertageseinrichtungen Seit dem Inkrafttreten der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen und der Einführung der Bayerischen Bildungsleitlinien (BayBL) stellt Inklusion eine der großen Herausforderungen für die Frühpädagogik in Bayern dar. In der Praxis werden hierzu bereits zahlreiche gute Ideen, Konzepte und Erfahrungen umgesetzt, von denen auch andere Einrichtungen auf dem Weg zur Inklusion profitieren können. Die Studie Inklusion vor Ort (IVO) des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle Frühförderung Bayern verfolgt das Ziel, die bisherige Umsetzung der Inklusion in Bayern und ihre Gelingensbedingungen sowie Hindernisse aus Sicht der Einrichtungsleitungen sichtbar zu machen. Hierzu wurde ein Online-Fragebogen entwickelt, der folgende Fragen in den Mittelpunkt stellt: Wo stehen Kindertageseinrichtungen in Bayern auf dem Weg zur Inklusion? und Welche Bedeutung hat die interdisziplinäre Vernetzung für die Umsetzung von Inklusion?. Die Onlinebefragung soll vom 11. Mai bis 10. Juni 2016 stattfinden und möglichst alle Kindertageseinrichtungen in Bayern erfassen, unabhängig davon, ob sie Kinder mit Behinderung betreuen. Ein besonderes Augenmerk gilt den sog. Risikokindern ohne den Status Behinderung, die Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeiten und damit einen besonderen Unterstützungsbedarf im Kita-Alltag aufweisen. Darüber hinaus soll in einer eigenen Onlinebefragung zusätzlich die Perspektive der Frühförderstellen und der mobilen heilpädagogischen Fachdienste mit einbezogen werden, die als Unterstützungssysteme im Kontext der Inklusion eine wichtige Rolle spielen.

Der Fragebogen ist so aufgebaut, dass er einen strukturierten Überblick gibt über bestehende Unterstützungsmöglichkeiten und Vernetzungspartner auf dem Weg zur Inklusion. Auf der Grundlage der empirischen Ergebnisse sollen Hinweise und Empfehlungen für die pädagogische Praxis, Fachberatung, Frühförderung und die Träger gegeben werden. Wir bitten Sie um Unterstützung dieser Befragung, z. B. durch Weiterleitung des angehängten Motivationsflyers an Ihre Einrichtungen. Zum Start der Online-Befragung wird sich das IFP selbst per E-Mail an die Einrichtungen wenden und den Link sowie nähere Informationen zur Befragung versenden. In Anbetracht der Bedeutung der Ergebnisse für die Inklusion vor Ort würden wir es sehr begrüßen, wenn Sie die Einrichtungen für eine rege Teilnahme gewinnen könnten. Von unseren pädagogischen Fachberatungen möchten wir Ihnen Folgendes weitergeben: Vorab-Ankündigung Augsburger Kooperationstag Auch in diesem Jahr führen wir wieder, in Kooperation mit dem Schulamt der Stadt Augsburg, den Augsburger Kooperationstag durch. Dieser Tag dient dazu, den Austausch zwischen den Fachkräften aus den Kindertagesstätten sowie den zuständigen Lehrkräften aus den Grundschulen im Übergang vom Kindergarten in die Schule, zu befördern. Der AuKo-Tag beschäftigt sich jedes Jahr mit einem bestimmten Thema. Diesmal ist das Thema: Wie sage ich s meinen Eltern? Im Übergang von der Kita in die Schule ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern besonders wichtig. Mit dieser Themenwahl wollen wir gemeinsam Erfahrungen austauschen, Unterstützung anbieten, in Workshops konkrete Tipps zu gelungenen Elterngesprächen geben und vieles mehr. Der AuKo-Tag findet statt am: 17.11.2016 von: 14.00 17.00 Uhr. Der Ort wird noch bekannt gegeben. Eine ausführliche Einladung mit Bekanntgabe des Ablaufs und der eingeladenen Referenten/innen folgt nach den Sommerferien. Außerdem haben wir folgende wichtige Informationen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bzw. der Regierung von Schwaben als Anlage beigefügt NL Nr. 145_Kibig.web_Übearbeitung NL Nr. 219_Lesen macht stark Mit freundlichen Grüßen Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege Pädagogische Fachabteilung für Kita-Träger und Tagespflege Amt für Kinder, Jugend und Familie, Ernst-Reuter-Platz 1, 86150 Augsburg