Handreichung des DHPV

Ähnliche Dokumente
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)

Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit

Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit

Stationäre Hospize für Erwachsene, stationäre Hospize für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Palliativstationen in Deutschland

Anzahl der Leistungseinheiten des ambulanten Hospizdienstes insgesamt:

Handreichung des DHPV zum Thema. Ambulante Hospizarbeit gem. 39a Abs. 2 SGB V

Handreichung des DHPV zum Thema. Ambulante Hospizarbeit gem. 39a Abs. 2 SGB V

Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a SGB V in Mecklenburg-Vorpommern

Handreichung des DHPV

Stellungnahme des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands


Wissen und Einstellungen der Menschen in Deutschland zum Sterben Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung im Auftrag des DHPV

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin

1. Höhe des im Förderbescheid der Krankenkassen ausgewiesenen Gesamtförderbetrages:

Hinweise und Empfehlungen des DHPV. zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizarbeit

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit

Ehrenamtlichkeit und bürgerschaftliches Engagement in der Hospizarbeit Merkmale, Entwicklungen und Zukunftsperspektiven

Beauftragung ambulanter Hospizdienste mit Sterbebegleitung in Berliner Krankenhäusern gem. 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V *

Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) legt Studienergebnisse über die Hospizarbeit in Deutschland vor:

Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung. nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

16. Herbsttagung. vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin

Durchführungsbestimmungen Spielgemeinschaften

Grundsätze der Kinder- und Jugendhospizarbeit

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag

Das Hospiz- und Palliativgesetz

Schwerpunkt: Ambulante Hospizarbeit nach 39a Absatz 2 SGB V

V4-Nr. 386 vom Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Köln, Sehr geehrte Damen und Herren,

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V

Sterben und Tod kein Tabu mehr - Die Bevölkerung fordert eine intensivere Auseinandersetzung mit diesen Themen

Krankenkassenindividuelle Förderung. nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Antrag auf Förderung für ambulante Hospizdienste gemäß S 39a Abs. 2 SGB V

Handreichung des DHPV

Antrag auf Förderung nach 39 a Abs. 2 Satz 8 SGB V 2018 an die Landesarbeitsgemeinschaft ambulante Hospizförderung Baden-Württemberg

Weiterentwicklung der Palliativ- und Hospizversorgung Im Freistaat Sachsen

Stellungnahme. des. Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands. zur

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Förderung der ambulanten Hospizarbeit in Baden-Württemberg

Förderung der Jugendarbeit 51-08

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Zusatzvereinbarung zu

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Förderung der ambulanten Kinder- und Jugendhospizarbeit in Baden-Württemberg

Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz

Krankenkassenindividuelle Förderung. nach 20h SGB V. Antragsunterlagen für die Projektförderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Krankenkassenindividuelle Förderung. nach 20h SGB V. Antragsunterlagen für die Projektförderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen?

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

Flensburger Schwimmklub von 1930 e. V.

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein

Antrag der örtlichen Selbsthilfegruppe auf Projektförderung gemäß 20 h SGB V

SATZUNG Stand:

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung Die Rolle der Hospizvereine

Verwendungsnachweis. Folgeantrag für das laufende Förderjahr

20-jähriges jubiläum. Jahre. Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Deutscher Hospiz- und PalliativVerband and e.v.

D i e n s t v e r e i n b a r u n g. über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung

Krankenkassenindividuelle Förderung

Hilfe im Sterben ist ein Gebot der Menschlichkeit

WELTHOSPIZTAG 2015 // MATERIAL

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Transkript:

Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Handreichung des DHPV zum weiteren Einbezug der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfestellen in die Förderung der ambulanten Hospizdienste nach Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes (HPG) sowie der Rahmenvereinbarung gem. 39a Abs. 2 SGB V (Stand: 5.09.2016) Sie erreichen uns unter: Telefon 030-8200758- 0 Telefax 030-8200758- 13 info@dhpv.de www.dhpv.de Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Winfried Hardinghaus Vorstandsvorsitzender Dr. Anja Schneider Stellvertr. Vorsitzende Erich Lange Stellvertr. Vorsitzender Amtsgericht Berlin: VR 27851 B Gemeinnützigkeit anerkannt durch das Finanzamt Berlin Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft Konto 834 00 00 BLZ 370 205 00

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen 3 1. Warum war eine Überarbeitung des Vertrags notwendig geworden? 3 2. Ab wann gilt der überarbeitete Vertrag? 3 3. Was ändert sich im Förderverfahren? 4 Seite 4. Gibt es Änderungen in Bezug auf die Förderanteile der gesetzlichen Krankenkassen und des Verbands der PKV sowie die Zahlungen der Beihilfestellen? 5. Ergeben sich weitere Aufgaben für die ambulanten Hospizdienste durch die Überarbeitung des Vertrags? 4 5 6. Ist das Antragsformular geändert worden? 5 7. Welche weiteren Änderungen enthält der Vertrag? 6 Anlage: Antragsformular 2

Allgemeine Informationen Am 8.12.2015 ist das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund ist die für die ambulante Hospizarbeit maßgebliche Rahmenvereinbarung gem. 39a Abs. 2 SGB V (Rahmenvereinbarung) überarbeitet worden und rückwirkend zum 1.01.2016 in Kraft getreten. In der Folge war eine Überarbeitung des Vertrags zwischen den Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste auf der Bundesebene und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (Verband der PKV) 1 notwendig geworden. Die Verhandlungen darüber wurden unter Federführung des DHPV parallel zur Überarbeitung der Rahmenvereinbarung geführt und wurden zwischenzeitlich abgeschlossen. Der DHPV hatte Mitte Juli 2016 das Unterschriftenverfahren eingeleitet. Nach Erhalt des letzten unterschriebenen Vertrags ist das Unterschriftenverfahren jetzt abgeschlossen. Mit dieser Handreichung möchte der DHPV seine Mitgliedsorganisationen über den neuen Vertrag zwischen den Hospizorganisationen und dem Verband der PKV informieren. 1. Warum war eine Überarbeitung des Vertrags notwendig geworden? Der Verband der PKV ist kein Vertragspartner der Rahmenvereinbarung, so dass Neuregelungen in der Rahmenvereinbarung nicht automatisch eine Grundlage für die Förderung durch den Verband der PKV sind. Um eine Förderung u. a. der der jetzt neu vor dem Hintergrund des HPG zu berücksichtigenden Sachkosten sowie der Begleitungen im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers durch den Verband der PKV zu regeln, war eine Überarbeitung des Vertrags notwendig geworden. 2. Ab wann gilt der überarbeitete Vertrag? Der Vertrag tritt rückwirkend zum 1.01.2016 in Kraft. Er löst den Vertrag vom 10.02.2015 ab. Damit werden insbesondere die o g. Sachkosten sowie die Begleitungen im Auftrag des Krankenhausträgers bereits in diesem Jahr auch im Rahmen der Förderung durch den Verband der PKV berücksichtigt 2. 1 Vertrag vom 10.02.2015. 2 S. 3 Abs. 1 des Vertrags. 3

3. Was ändert sich im Förderverfahren? Das Förderverfahren bleibt im Grundsatz unverändert. Grundlage für den Antrag an den Verband der PKV sind weiterhin der durch die gesetzlichen Krankenkassen 3 erlassene Förderbescheid sowie das Formular für den Antrag an den Verband der PKV. Neu ist, dass eine Frist bezüglich der Antragstellung an den Verband der PKV vertraglich geregelt ist. Die Anträge sind bis zum 31.10. des laufenden Jahres beim Verband der PKV einzureichen, so dass die Förderbeträge noch innerhalb des laufenden Geschäftsjahres durch den Verband der PKV ausgezahlt werden können. Hintergrund dafür ist, dass im letzten Jahr Anträge z. T. erst zum Ende des Jahres beim Verband der PKV gestellt wurden, obwohl die Förderbescheide der gesetzlichen Krankenkassen bereits im Juli vorlagen. Sofern aber der Förderbescheid der gesetzlichen Krankenkasse erst nach dem 30.06. beim ambulanten Hospizdienst eingegangen ist, verlängert sich der Zeitraum der Antragstellung beim Verband der PKV über den 30.10. hinaus um den entsprechenden Zeitraum 4. Daher ist es notwendig, auf dem Bescheid der gesetzlichen Krankenkassen das Datum des Posteingangs zu vermerken. 4. Gibt es Änderungen in Bezug auf die Förderanteile der gesetzlichen Krankenkassen und des Verbands der PKV sowie die Zahlungen der Beihilfestellen? Die jeweiligen Förderanteile bleiben unverändert. 90% der Fördersumme übernehmen weiterhin die gesetzlichen Krankenkassen und 10% übernimmt der Verband der PKV (sofern im Vorjahr mindestens eine Begleitung für Versicherte der PKV erbracht wurde). Vom 10%igen Anteil des Verbands der PKV werden die Beträge abgezogen, die der ambulante Hospizdienst im Vorjahr von den Beihilfestellen erhalten hat. Auch dies ist unverändert. Von den genannten 10% wird jetzt neu auch anteilmäßig der Betrag abgezogen, der im Vorjahr im Rahmen der Förderung von vorfinanzierten Personalkosten zu viel gezahlt wurde 5. Da die bundesweite Regelung zur Vorfinanzierung von Personalkosten (z. B. durch eine Neueinstellung einer Koordinatorin) in der Rahmenvereinbarung erst ab 2016 gilt, hat diese Regelung bundesweit erst ab dem Jahr 2017 Bedeutung. 3 An dieser Stelle soll auf die Antragstellung an die federführende gesetzliche Krankenkasse sowie die Neuregelungen durch das HPG nicht eingegangen werden, da dies als bekannt vorausgesetzt wird. Für Fragen dazu wird auf die Handreichung des DHPV mit Datum vom 16.03.2016 verwiesen. 4 S. 4 Abs. 1 des Vertrags. 5 S. Fußnote 3 des Vertrags. 4

Der durch die Beihilfestellen, die dem Vertrag zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Spitzenorganisationen Hospiz auf der Bundesebene beigetretenen Beihilfestellen 6 zu übernehmende Betrag ändert sich durch die Überarbeitung des Vertrags nicht. 5. Ergeben sich weitere Aufgaben für die ambulanten Hospizdienste durch die Überarbeitung des Vertrags? Von den Versicherten der PKV sind rund 50% beihilfeberechtigt. Aus den Erfahrungen des ersten Förderjahres wird deutlich, dass nur wenige Beihilfebeträge vom 10%igen Anteil des PKV-Verbands in Abzug gebracht wurden. Die neuen vertraglichen Regelungen sagen daher, dass die entsprechenden Anträge 7 durch die ambulanten Hospizdienste nun zu stellen sind 8. Das Formular für den Antrag an den Verband der PKV sah auch bisher schon bei der Auflistung der Unternehmen der PKV in der letzten Spalte vor, dass dort Angaben zum Beihilfestatus gemacht werden. Dies ist unabhängig davon zu sehen, ob die jeweiligen Beihilfestellen dem Vertrag zwischen den Spitzenorganisationen Hospiz und dem Bundesministerium des Innern beigetreten sind oder nicht. Nach Mitteilung des Verbands der PKV sind im Rahmen des letzten Förderverfahrens nur an vergleichsweise sehr wenigen Stellen Angaben zum Beihilfestatus gemacht worden. Angaben dazu lagen im einstelligen Prozentbereich (Vergleich s. o.: rund 50% der Versicherten der PKV sind beihilfeberechtigt). Der Verband der PKV hatte vor diesem Hintergrund Wert gelegt auf die Aufnahme von Formulierungen 9 zu möglichen Plausibilitätsprüfungen im Hinblick auf den Beihilfestatus. Auch im aktuellen Förderverfahren wird nach Bearbeitung der ersten Anträge durch den Verband der PKV deutlich, dass sich dieser Prozentsatz nur wenig erhöht hat. 6. Ist das Antragsformular geändert worden? Das Antragsformular (s. Anlage) ist an zwei Stellen geändert worden. Die Sachkosten werden jetzt benannt und weiterhin ist eine Formulierung zu den o. g. eventuellen Überzahlungen (s. o.: 4. Abs. 2) aufgenommen worden (s. 1. im Antragsformular). Ambulante Hospizdienste, die in diesem Jahr bereits einen Antrag auf Förderung an den Verband der PKV auf der Grundlage des bisherigen Formulars gestellt haben, müssen in diesem Jahr nicht erneut einen Antrag stellen. 6 Hier wird auf das jeweils aktuelle "Beihilfeverzeichnis" des DHPV verwiesen. 7 Anträge sind nur bei den Beihilfestellen zu stellen, die im jeweils aktualisierten "Beihilfeverzeichnis" des DHPV aufgeführt sind. 8 S. 3 Abs. 3 des Vertrags. 9 S. 5 Abs. 2 des Vertrags. 5

7. Welche weiteren Änderungen enthält der Vertrag? In den Vertrag wurden Formulierungen aufgenommen zu Zeiträumen, in denen eine Kontaktaufnahme bzw. ein Besuch erfolgt, sofern eine Begleitung gewünscht wird. Die im Vertrag genannten Zeiträume 10 entsprechen denen im Vertrag zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Spitzenorganisationen Hospiz geregelten Zeiträumen, die bereits gelebte Praxis sind. Der Deutsche Kinderhospizverein e. V. ist ebenfalls Vertragspartner. Neu aufgenommen wurde eine Regelung zur Kündigung des Vertrags 11. Weiterhin wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Bezug zur Rahmenvereinbarung wurde an verschiedenen Stellen stärker herausgestellt. Für Fragen steht den Mitgliedsorganisationen des DHPV zur Verfügung: Herr Bolze Geschäftsführer Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Aachener Str. 5 10713 Berlin Tel.: 030/82007580 Mail: b.bolze@dhpv.de 10 S. 1 Abs. 2 des Vertrags. 11 S. 7 Abs. 3 des Vertrags. 6