Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung Die Rolle der Hospizvereine

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1 Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung Die Rolle der Hospizvereine 8. Fachtagung zur Hospizarbeit und Palliativmedizin 17./ 18. November 2008 Schloss Schney / Lichtenfels Benno Bolze Geschäftsführer Deutscher Hospiz- und PalliativVerband - DHPV

2 Hospizbewegung Entwicklung stationärer Hospize Stand: 05/2008 Quelle: Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin und DHPV Datenbank Seite 2

3 Hospizbewegung Entwicklung ambulanter Hospizdienste Stand: 05/2008 Quelle: Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin und DHPV Datenbank Seite 3

4 Aktuelle Diskussion Patient / Angehörige SAPV Ambulante Hospizdienste / Ehrenamt Seite 4

5 Aktuelle Diskussion Patient / Angehörige SAPV Ambulante Hospizdienste / Ehrenamt Seite 5

6 Aktuelle Diskussion Patient / Angehörige SAPV Ambulante Hospizdienste / Ehrenamt Seite 6

7 Hospiz- und Palliativarbeit - Was trägt? hospitium - pallium Patient / Angehörige AAPV, SAPV und 39a SGB V Hospizliche Haltung Seite 7

8 Gesetzliche Grundlage 37 b SGB V Abs.1: Rechtsanspruch - Belange der Kinder Abs.2: Ausweitung auf Versicherte in Pflegeeinrichtungen Abs.3: Bestimmung der Richtlinien durch den G-BA Anforderungen an die Erkrankungen Inhalt und Umfang der SAPV Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz) Berücksichtigung der gewachsenen Versorgungsstrukturen Seite 8

9 G-BA Richtlinie (1) Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ( 72 Abs. 1 SGB XI) zu ermöglichen. (2) Den besonderen Belangen von Kindern ist Rechnung zu tragen. (3) Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner vertrauten Personen stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Patientenwille, der auch durch Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu beachten. Seite 9

10 G-BA Richtlinie - Anspruchsvoraussetzungen Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann. Seite 10

11 G-BA Richtlinie - Symptomgeschehen Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und / oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept voraussetzt. Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist: - ausgeprägte Schmerzsymptomatik - ausgeprägte neurologische / psychiatrische / psychische Symptomatik - ausgeprägte respiratorische / kardiale Symptomatik - ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik - ausgeprägte ulzerierende / exulzerierende Wunden oder Tumore - ausgeprägte urogenitale Symptomatik Seite 11

12 G-BA Richtlinie - Versorgungsstufen SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach 132 d SGB V erbracht nach Bedarf intermittierend oder durchgängig - soweit die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht. Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als - Beratungsleistung, - Koordination der Versorgung, - additiv unterstützende Teilversorgung, - vollständige Versorgung erbracht werden. Seite 12

13 SAPV - Zeitplan GKV-WSG - am in Kraft getreten Beschluss über die Erstfassung der Richtlinie durch den G-BA am Bestätigung durch das BMG ist im Januar 2008 erfolgt Veröffentlichung im Bundesanzeiger am Beteiligungsgespräche: und Stellungnahme DHPV: In Kraft setzen der Empfehlungen durch die Krankenkassen: (Vorbereitung der) Vertragsverhandlungen - Vertragsabschlüsse Seite 13

14 39a SGB V / 37b SGB V Integrative Zusammenarbeit Kooperationspartner ist auch der ambulante Hospizdienst - GBA-Richtlinie 6 Abs. 1 - Kooperationsvereinbarung 37b SGB V 39a SGB V Hospiz- und Palliativarbeit Seite 14

15 Verträge gem. 132d SGB V Kostenträger Vertrag? Leistungserbringer gem. 132d SGB V Ärzte / Pflegekräfte Orientiert am PCT? Kooperations- vereinbarung? Kooperationspartner Amb. Hospizdienste gem. 39a Hausärzte Leistungserbringung Patient / Angehörige Seite 15

16 Modell 1 Kostenträger Vertrag Leistungserbringer gem. 132d SGB V Beratung Koordination Teilversorgung Vollversorgung Kooperations- vereinbarung Ambulante Hospizdienste gem. 39a PP/PC-Beratung Ehrenamtliche Begleitung Hauptamtl. Koordination der Ehrenamtlichen Vorbereitungskurse Leistungserbringung Beratung / Begleitung Patient / Angehörige Seite 16

17 Aufgaben des Ambulanten Hospizdienstes gem. 39a SGB V Sterbebegleitung - Psychosoziale Begleitung Palliativ-pflegerische Beratung Aufgaben der Fachkraft: Koordination der Aktivitäten des ambulanten Hospizdienstes (Patientenerstbesuch, Einsatzplanung/Einsatzsteuerung ehrenamtlich tätiger Personen) Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter Herstellung des Kontaktes zwischen den sterbenden Menschen und ehrenamtlich tätigen Personen Begleitung der Mitarbeiter (Praxisbegleitung zur Unterstützung/Supervision ehrenamtlich tätiger Personen) Gewährleistung der Schulung/Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit des Hospizdienstes, z. B. durch Organisation eines Notdienstes, an dem auch erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter teilnehmen. Seite 17

18 Aufgaben des Ambulanten Hospizdienstes gem. 39a SGB V Aufgaben der Ehrenamtlichen: Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung Begleitung der sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten Hilfe bei der im Zusammenhang mit dem Sterben erforderlichen Auseinandersetzung mit sozialen, ethischen und religiösen Sinnfragen Seite 18

19 Patienten Rahmenvereinbarung gem. 39a SGB V Das Angebot der ambulanten Hospizdienste richtet sich an sterbende Menschen, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwarten ist, bei der der sterbende Mensch eine palliative Versorgung und eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung wünscht. Keine Trennung zwischen allgemein und spezialisiert sterbenden Menschen! Seite 19

20 Modell 2 Kostenträger Vertrag Leistungserbringer gem. 132d SGB V Kooperations- Ambulante Hospizdienste Beratung vereinbarung Ehrenamtliche Begleitung Koordination Teilversorgung Vollversorgung Ehrenamtl. Koordination der Ehrenamtlichen Vorbereitungskurse Leistungserbringung Ehrenamtliche Begleitung Patient / Angehörige Seite 20

21 Modell 3 Kooperations- Kostenträger Vertrag Leistungserbringer gem. 132d SGB V vereinbarung Amb. Hospizdienste gem. 39a für Erwachsene Beratung PP/PC-Beratung Koordination Teilversorgung Vollversorgung Ambulanter Kinderhospizdienst Ehrenamtliche Begleitung Hauptamtl. Koordination der Ehrenamtlichen Vorbereitungskurse Leistungserbringung Beratung / Begleitung Patient / Angehörige Seite 21

22 Modell 4 Kostenträger Vertrag Leistungserbringer gem. 132d SGB V Beratung Koordination Teilversorgung Vollversorgung Ambulanter Hospiz- und palliativer Pflegedienst Pflegeleistungen PP/PC-Beratung Ehrenamtliche Begleitung Hauptamtl. Koordination der Ehrenamtlichen Vorbereitungskurse Leistungserbringung / Begleitung Patient / Angehörige Seite 22

23 Modell 5 Leistungserbringer gem. 132d SGB V Vertrag Koordination gem. 132d SGB V Kostenträger Vertrag Beratung Koordination Ambulante Hospizdienste gem. 39a Teilversorgung PP/PC-Beratung Vollversorgung Kooperations- vereinbarung Ehrenamtliche Begleitung Hauptamtl. Koordination der Ehrenamtlichen Vorbereitungskurse Leistungserbringung Beratung / Begleitung Patient / Angehörige Seite 23

24 Kooperationsvereinbarung Kooperation ist vorgeschrieben Geben und Nehmen Cave: Doppelfinanzierung Möglichkeit Finanzierung von Kosten, die nicht über 39a SGB V gefördert werden Seite 24

25 Rahmenbedingungen - Förderverfahren gem. 39a SGB V Gute Entwicklung in den letzten Jahren insbesondere durch die Förderung gem. 39a SGB V Aber: Ungleiche Bewertung der -Beträge pro LE in den Bundesländern: Beträge liegen zwischen 110 und 1100 Ein Dienst ist in der Buchhaltung des anderen Vorfinanzierung - Überhänge Förderverfahren 2007: Einbeziehung der Begleitungen im Pflegeheim dadurch starker Anstieg bei den Leistungseinheiten Weiterer Anstieg bei der Anzahl der Dienste und damit der Leistungseinheiten Rückgang beim -Betrag pro LE Geringe Steigerung bei den Mitteln, die die Kostenträger zur Verfügung stellen müssen Seite 25

26 Ambulante Hospizdienste Förderung gem. 39a SGB V Förderjahr 2007 Anträge 600 Ehrenamtliche: Begleitungen: Förderbetrag: 28 Mil. Auszahlung: 18,4 Mil. Überhang: 9,6 Mil. Seite 26

27 Ambulante Hospizdienste Förderung gem. 39a SGB V Vergleich pro Vers.: 0,40 0,41 pro LE: (-86 pro LE!) Seite 27

28 Neuregelung Gesetzesänderung ist notwendig -Betrag pro LE muss im 39a SGB V beschrieben werden (mit Dynamisierung) 11%der Bezugsgröße Auswirkungen Planbarkeit der Einnahmen Gleiche Beträge pro LE in allen Bundesländern Beibehaltung der Regelungen der Rahmenvereinbarungen Belange der Kinder gesondert berücksichtigen Seite 28

29 Wenn es eine wirklich intensive Begleitung ist, dann bekommst du das ohne Ehrenamtliche nicht hin. Seite 29

30 Wenn es eine wirklich intensive Begleitung ist, dann bekommst du das ohne Ehrenamtliche nicht hin. Richtig so viele Aufgaben, das geht nicht ohne Ehrenamtliche Seite 30

31 Aber: Wenn es eine wirklich intensive Begleitung ist, dann bekommst du das ohne Ehrenamtliche nicht hin. Richtig so viele Aufgaben, das geht nicht ohne Ehrenamtliche Ist die Aufgabe der Ehrenamtlichen darin begründet, dass Hauptamtliche das hinbekommen? Seite 31

32 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Seite 32

33 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Wer hört die Bitte die Klage? Seite 33

34 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Wer hört die Bitte, die Klage? Wer hält mich, wenn ich schwach werde? Seite 34

35 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Wer hört die Bitte, die Klage? Wer hält mich, wenn ich schwach werde? Wer sagt, ich habe Deine Tränen gesehen? Seite 35

36 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Wer hört die Bitte die Klage? Wer hält mich, wenn ich schwach werde? Wer sagt, ich habe Deine Tränen gesehen? Wer hält den leeren Blick aus? Seite 36

37 Wer wird gebraucht? Die Angehörigen im Blick Wer hört die Bitte, die Klage? Wer hält mich, wenn ich schwach werde? Wer sagt, ich habe Deine Tränen gesehen? Wer hält den leeren Blick aus? Aufgaben des ambulanten Hospizdienstes Seite 37

38 Aufgaben der Ehrenamtlichen - Vorbereitung Unterstützung für den Sterbenden Unterstützung für die Angehörigen Schützendes, sozialanwaltschaftliches Handeln Unterstützung für den Sterbenden Hilfe bei der Organisation der letzten Dinge für den Sterbenden Hilfe bei der Organisation der letzten Dinge für die Angehörigen Dasein Dableiben Aushalten Praktische Hilfe und Unterstützung leisten Emotionale Unterstützung geben Normalität im Alltag aufrecht erhalten Emotionale Unterstützung geben Praktische Hilfe und Unterstützung leisten Es ermöglichen, draußen sein zu können; Freiraum für Dinge des Alltags geben Selbstbewusstsein stärken Wunsch und Wollen des Sterbenden unterstützen Den Sterbenden gegenüber Anderen unterstützen Die Angehörigen gegenüber Anderen unterstützen Die Angehörigen bei schwierigen Entscheidungssituationen unterstützen Den Sterbenden und die Angehörigen beim Einfordern von Rechten unterstützen Hilfe bei Lebens- und Glaubensfragen Biographisches Arbeiten fördern Unterstützung unerledigten Geschäften Bei der Wahl der Versorgung Unterstützung leisten Hinweise geben, die Zeit zur letzten Aussprache zu nutzen Über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten informieren Beratung vermitteln Beratung zur Regelungen der Bestattung vermitteln Bei der Gestaltung des Rahmens in der unmittelbaren Sterbesituation helfen und emotional unterstützen Trauerbegleitung Beim Ordnen der persönlichen Hinterlassenschaft helfen Quelle: nach BAG Forschungsprojekt: Qualität sichernde Dokumentation der ehrenamtlichen psychosozialen Begleitung Sterbender in der ambulanten Hospizarbeit / Prof. Dr. Michael Wissert, Daniela Popelka Seite 38

39 Wann endet die Nacht und wann beginnt der Tag? Seite 39

40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 40

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